Kurz & knapp: AVR-Kündigungsfristen
Die Abkürzung „AVR“ steht für „Arbeitsvertragsrichtlinien“. Diese gelten bspw. für die Arbeitsverhältnisse in den kirchlich betriebenen Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes und des Diakonischen Werkes. Ähnlich wie privatwirtschaftliche Arbeitsverträge oder Tarifverträge im öffentlichen Dienst regeln die AVR Aspekte wie Arbeitszeiten, Vergütungen, Urlaubsansprüche und zulässige Kündigungsfristen. Mehr zu etwaigen Sonderfällen (bspw. der Probezeit) können Sie hier nachlesen.
Die AVR-Kündigungsfristen hängen in der Regel von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ab. Im ersten Jahr des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist für beide Vertragsparteien z. B. 1 Monat zum Monatsende und erhöht sich dann gestaffelt. Mehr erfahren Sie in diesem Abschnitt.
Ja, die Länge einer Kündigungsfrist der AVR fällt grundsätzlich nicht exakt genauso aus wie die gemäß § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Ein wichtiges Unterscheidungsmerkmal ist, dass die AVR-Fristen wie beim Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber gelten und es keine allgemeingültige 4-Wochen-Frist für Kündigungen von Arbeitnehmerseite gibt.
Inhalt
AVR-Richtlinien zur Kündigungsfrist für Arbeitnehmer/-geber – ein Überblick
Die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) für Kündigungsfristen bei kirchlichen Wohlfahrtsverbänden (Caritas, Diakonie etc.) fallen ähnlich aus wie die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), aber unterscheiden sich in einigen wichtigen Punkten.
Das betrifft bspw. deren Geltungsbereich. Arbeitnehmer haben in der Privatwirtschaft gemäß § 622 Abs. 1 des BGB stets die Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis nach der 4-wöchigen Mindestkündigungsfrist mit einer ordentlichen Kündigung zu beenden. Arbeitgeber müssen sich mit zunehmender Betriebszugehörigkeit ihrer Mitarbeiter an die verlängerten Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 halten (z. B. 1 Monat bei einer 2-jährigen und 3 Monate bei einer 8-jährigen Beschäftigungsdauer).
Gemäß § 14 Abs. 2 des Allgemeinen Teils (AT) der AVR der Caritas gilt hingegen z. B. folgendes:
- Die Länge der Kündigungsfristen orientiert sich nach auch an der Betriebszugehörigkeit, die längeren Fristen gelten aber sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber.
- Es gibt keine konstante Grundkündigungsfrist, die nur Arbeitnehmern vorbehalten ist. Die AVR-Kündigungsfrist nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit berechnet sich demnach z. B. auf 3 Monate für beide Vertragsparteien.
Ein weiteres Unterscheidungsmerkmal ist die Flexibilität bei der Wahl des Kündigungszeitpunkts. Das BGB gestattet Arbeitnehmern in § 622 Abs. 1 auch bei längerer Beschäftigungsdauer, entweder zum Monatsende oder zum 15. eines Monats zu kündigen.
Diese Flexibilität gibt es wie im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) auch bei den AVR nicht. Hier müssen Kündigungen stets zum Quartalsende erfolgen – egal ob sie von Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberseite ausgehen.
Diese Tabelle stellt die Kündigungsfristen gemäß § 14 Abs. 2 der AVR AT und § 30 Abs. 1 S. 2 der AVR DD einmal für Sie dar:
Beschäftigungsdauer | AVR-Kündigungsfrist |
---|---|
weniger als 1 Jahr | 1 Monat zum Monatsende |
mehr als 1 Jahr | 6 Wochen zum Quartalsende |
mindestens 5 Jahre | 3 Monate zum Quartalsende |
mindestens 8 Jahre | 4 Monate zum Quartalsende |
mindestens 10 Jahre | 5 Monate zum Quartalsende |
mindestens 12 Jahre | 6 Monate zum Quartalsende |
Wichtig: Eine Ausnahme zum vorgeschriebenen Fristende gibt es bei den AVR-Kündigungsfristen nur, solange die Betriebszugehörigkeit kürzer als 1 Jahr ist. In diesem Fall wird eine Kündigung zum Monatsende wirksam.
Sonderfälle im AVR-Tarif: Wann weichen Kündigungsfristen von der Norm ab?
Etwaige Sonderfälle betreffen bei AVR-Kündigungsfristen bspw. die Probezeit. Wie § 622 Abs. 3 des BGB sehen auch § 7 Abs. 4 der AVR AT der Caritas und § 8 der AVR DD der Diakonie vor, dass – sofern nicht anderweitig vereinbart – die ersten 6 Monate einer Beschäftigung beim Caritasverband oder dem Diakonischen Werk als Probezeit gelten.
Beachten Sie allerdings die folgenden unterschiedlichen Regelungen:
- Bei der Diakonie spricht § 30 Abs. 3 der AVR DD wie das BGB von einer verkürzten Kündigungsfrist von 2 Wochen und stellt den Kündigungszeitpunkt frei.
- Beim Caritasverband ist Abs. 3 von § 14 der AVR AT, der die eigentlichen AVR-Kündigungsfristen für ordentliche Kündigungen regelt, entfallen. Stattdessen gibt § 7 Abs. 4 S. 2 während der Probezeit eine 4 Wochen lange Frist zum Monatsende vor. Eine Kündigung dürfen hier sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber schriftlich aussprechen, ohne einen konkreten Grund dafür zu benennen.
Ein weiterer Sonderfall betrifft die Möglichkeit zur Befristung des Dienstverhältnisses. Während eine befristete Anstellung sowohl in der Privatwirtschaft als auch im öffentlichen Dienst grundsätzlich erlaubt ist, schränkt § 5 Abs. 5 der AVR DD dies hingegen z. B. ein. Demnach darf eine Befristung entweder „nur auf Wunsch der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters“ erfolgen oder muss einen der in § 14 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) aufgeführten Gründe haben. Die Begründung dafür hat zudem ausdrücklich im Dienstvertrag zu stehen. Deshalb liegt der AVR-Kündigungsfrist zumeist ein unbefristeter Vertrag zugrunde und mitunter in Ausnahmefällen ein befristeter.
Wichtig: Falls Sie als Arbeitnehmer eines kirchlichen Wohlfahrtsverbands nicht genau wissen, wie Sie mit den Fristen umgehen sollen, können Sie sich bei jeder AVR-Kündigungsfrist auch einen Rechner zu Hilfe nehmen. Der Kündigungsfristenrechner ermittelt bspw. für Sie, welchen Zeitpunkt Sie für das Einreichen einer Kündigung wählen sollten, damit diese gemäß Ihrer Beschäftigungsdauer zum Quartalsende zulässig ist. Gleiches gilt für den Fristbeginn und das Fristende (z. B. wenn Ihr Dienstgeber Ihnen kündigt und Sie sich fragen, ob diese Kündigung den AVR-Kündigungsfristen entsprechend rechtens war).
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