Kurz & knapp: Niederlassungserlaubnis und ihre Voraussetzungen
Damit Ihr Antrag auf eine Niederlassungserlaubnis erfolgreich ist, müssen Sie vorab einige Bedingungen erfüllen. Zu diesen zählt z. B., dass Sie seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig mit einem dazugehörigen Aufenthaltstitel in Deutschland leben. Einen Überblick aller Voraussetzungen finden Sie in diesem Abschnitt.
Eine „bessere“ Option gibt es grundsätzlich nicht. Die „unbefristete Aufenthaltserlaubnis“ und die Niederlassungserlaubnis unterscheiden sich nämlich nicht voneinander. Letztere ist ein konkreter unbefristeter Aufenthaltstitel, während erstere die übergreifende Kategorie dazu darstellt und bspw. den Daueraufenthalt-EU mit einschließt. Ein Daueraufenthalt bietet mitunter andere Vorteile, weil dieser auch in anderen EU-Staaten gültig ist. Er kann aber staatenabhängige Voraussetzungen haben, die Sie im Gegensatz zur Niederlassungserlaubnis dann zusätzlich erfüllen müssen.
Ja, für Familienangehörige von Personen, die bereits eine Niederlassungserlaubnis besitzen, gelten andere Bedingungen. Ehe-/Lebenspartner und minderjährige Kinder können im Rahmen des Familiennachzugs eine eigene Erlaubnis beantragen. Dazu müssen sie bspw. seit mindestens 3 Jahren mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland leben und in einer Lebensgemeinschaft mit demjenigen wohnen, zu dem sie nachgezogen sind.
Nein, es gibt derzeit keine 4-Jahres-Regelungen. In bestimmten Fällen kann die Niederlassungserlaubnis ungeachtet regulärer Voraussetzungen aber bereits vor Ablauf der 5-Jahres-Frist erteilt werden. Ein verkürzter Zeitraum von 3 Jahren ist z. B. für alle gemäß § 18c Abs. 1 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) als Fachkräfte geltende Personen vorgesehen. Mehr zu anderen Ausnahmeregelungen erfahren Sie hier.
Inhalt
Niederlassungserlaubnis beantragen – alle Voraussetzungen im Überblick
Für eine unbefristete Niederlassungserlaubnis müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit Ihr Antrag darauf letztendlich auch erfolgversprechend ist. Neben den für eine Niederlassungserlaubnis notwendigen Unterlagen gelten demnach für alle Antragsteller die folgenden grundlegenden Kriterien:
- Ein seit 5 Jahren bestehender Aufenthaltstitel: Die Erlaubnis wird in der Regel erst nach 5 Jahren Aufenthalt in Deutschland erteilt. In dieser Zeit muss der Antragsteller einen Aufenthaltstitel besitzen, um bspw. eine privatwirtschaftliche bzw. selbstständige Erwerbstätigkeit auszuführen oder einen akademischen Abschluss zu erwerben.
- Gesicherter Lebensunterhalt: Sie müssen in der Lage sein, Ihren Lebensunterhalt ohne staatliche Unterstützung eigenständig zu sichern. Dies schließt auch eine Altersvorsorge (Rente) sowie eine Krankenversicherung ein.
- Beitragszahlungen in die Rentenversicherung: Für den Erhalt einer Niederlassungserlaubnis sind auch Voraussetzungen wie die Mindestanzahl an monatlich eingezahlten Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung relevant. Diese beträgt im Normalfall 60 Zahlungen.
- Sprachkenntnisse: Die Ausländerbehörde setzt ausreichende Deutschkenntnisse (prinzipiell vom Niveau B1) und Grundkenntnisse über die deutsche Rechts- und Gesellschaftsordnung voraus.
- Ausreichender Wohnraum: Sie müssen außerdem nachweisen, dass für Sie und eventuelle Familienangehörige genügend Platz zum Wohnen besteht (d. h. in der Regel sind das für jede Person über 6 Jahren 12 m², für Kinder unter 6 Jahren 10 m² und alle Kinder unter 2 Jahren bleiben unberücksichtigt).
Wichtig: Die für eine Niederlassungserlaubnis zu erfüllenden Voraussetzungen schließen mit ein, dass Sie keine erheblichen Vorstrafen im Strafregister haben dürfen. Alle Verurteilungen mit einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten disqualifizieren Sie automatisch vom Erhalt einer Erlaubnis auf Niederlassung in Deutschland. Geringere Strafmaße können Ihre Chancen auch beeinträchtigen, schließen Sie aber nicht sofort vom Antragsverfahren aus. Alle Ordnungswidrigkeiten, wie z. B. Geschwindigkeitsverstöße oder eine rote Ampel zu überfahren, spielen in der Regel auch keine außerordentliche Rolle für Ihre Erfolgschancen.
Ausnahmeregelungen zur Voraussetzung für die Niederlassungserlaubnis
Es gibt einige Ausnahmeregelungen, die es ermöglichen, die Niederlassungserlaubnis entgegen bestehender Voraussetzungen zu erhalten (bspw. nach kürzerer Zeit als die regulären 5 Jahre). Die folgenden Personengruppen kommen dabei z. B. in Frage:
- Fachkräfte: Leben diese seit mindestens 3 Jahren in Deutschland und arbeiten, können sie eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Voraussetzung ist, dass sie eine Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte gemäß §§ 18a, 18b, 18d oder 18g des AufenthG besitzen, ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern, seit 36 Monaten in die Rentenversicherung einzahlen und über Deutschkenntnisse auf B1-Niveau verfügen.
- Blaue Karte EU: Inhaber der Blauen Karte EU können bereits nach 33 Monaten eine Niederlassungserlaubnis beantragen, wenn sie in dieser Zeit Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung geleistet haben. Mit Deutschkenntnissen auf B1-Niveau verkürzt sich die Frist sogar auf 21 Monate.
- Flüchtlinge und Asylberechtigte: Anerkannte Flüchtlinge oder Personen mit subsidiärem Schutzstatus können eine Niederlassungserlaubnis nach 5 Jahren erhalten. Ein C1-Niveau in deutscher Sprache verringert die Zeit auf 3 Jahre. Steht der Abschluss eines Asylverfahrens noch aus, ist jedoch keine Beantragung möglich.
Die folgende Tabelle fasst Ihnen einmal die wichtigsten Fälle zusammen, inklusive der jeweils erforderlichen Anzahl an Rentenbeiträgen, wie viel Sie von Ihrem Lebensunterhalt selbst stemmen müssen und welches Sprachniveau notwendig ist:
Personengruppe gemäß des AufenthG | Länge des Aufenthalts | Eigenanteil beim Lebensunterhalt | Rentenversicherungsbeiträge | Sprachniveau in Deutsch |
---|---|---|---|---|
Generelle Antragsteller (§ 9) | 5 Jahre | 100 % | 60 Monate | B1 |
Fachkräfte (§ 18c Abs. 1 S. 1) | 3 Jahre | 100 % | 36 Monate | B1 |
Fachkräfte mit inländischer/m Ausbildung/Studium (§18c Abs. 1 S. 2) | 2 Jahre | 100 % | 24 Monate | B1 |
Inhaber einer Blauen Karte EU (§ 18c Abs. 2 S. 1) | 27 Monate | 100 % | 27 Monate | A2 |
Blaue Karte EU & B1-Niveau (§ 18c Abs. 2 S. 2) | 21 Monate | 100 % | 21 Monate | B1 |
Selbstständige (§ 21 Abs. 4) | 3 Jahre | 100 % | 0 Monate | A1 |
Asylberechtigte & Flüchtlinge (§ 26 Abs. 3 S. 1) | 5 Jahre | 51 % | 0 Monate | A2 |
Asylberechtigte & Flüchtlinge (§ 26 Abs. 3 S. 3) | 3 Jahre | 75 % | 0 Monate | C1 |
Antragsteller mit subsidiärem Schutz (§ 26 Abs. 4) | 5 Jahre | 100 % | 60 Monate | B1 |
Familienangehörige von Deutschen (§ 28 Abs. 2) | 3 Jahre | 100 % | 0 Monate | B1 |
in Deutschland aufgewachsene, minderjährige Ausländer ab 16 (§ 35 Abs. 1 S. 1) | 5 Jahre | 0 % | 0 Monate | B1 |
in Deutschland aufgewachsene, volljährige Ausländer (§ 35 Abs. 1 S. 2) | 5 Jahre | 100 % | 0 Monate | B1 |
Wichtig: Nach § 21 Abs. 1 oder 2a des AufenthG selbstständig tätige Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen, unternehmerischen Erwerbstätigkeit besitzen, können ebenfalls eine frühere Niederlassungserlaubnis beantragen. Voraussetzungen dafür sind lediglich, dass sie bspw. seit mindestens 3 Jahren in Deutschland einen Aufenthaltstitel besitzen und eine langfristige Sicherung ihres Lebensunterhalts nachweisen können. Für Freiberufler gemäß § 21 Abs. 5 gilt allerdings trotzdem die 5-Jahres-Frist.
Neben den oben genannten Ausnahmen gibt es auch weitere Sonderfälle, die für eine Niederlassungserlaubnis günstigere Bedingungen veranlassen können. Hierzu zählen nach dem AufenthG unter anderem:
- Empfänger von staatlichen Leistungen (§ 2 Abs. 3): Beziehen Sie z. B. BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), Unterhaltszahlungen, einen Kinderzuschlag oder Erziehungs-, Kinder- bzw. Elterngeld und müssen einen bestimmten prozentualen Anteil an selbstständig gesichertem Lebensunterhalt nachweisen, beeinträchtigen diese Zahlungen das Kriterium nicht.
- Kranke oder behinderte Menschen (§ 9 Abs. 2 S. 2): Bestehen etwaige Behinderungen oder eine physische bzw. psychische Erkrankung, fallen sämtliche Forderungen der Ausländerbehörde weg. Dazu gehören z. B. der eigenständig gesicherte Lebensunterhalt, Rentenversicherungsbeiträge und sämtliche Sprachkenntnissvoraussetzungen.
- Ehe-/Lebenspartner (§ 9 Abs. 3 S. 1): Hier reicht es aus, wenn eine der beiden Antragsteller die 60 monatlichen Raten an die Rentenversicherung gezahlt hat.
- Schüler, Auszubildende oder Studenten (§ 9 Abs. 3 S. 2): Alle müssen keine 60 Rentenbeitragszahlungen leisten.
Wichtig: Zu den für eine Niederlassungserlaubnis zu erfüllenden Voraussetzungen gehört auch das Absolvieren eines Integrationstests. Ausnahmen sind auch hier möglich (§ 9 Abs. 1 S. 5). Ein Nachweis der Grundkenntnisse deutscher Rechts- und Gesellschaftsordnung ist also nicht notwendig, falls kein direkter Bedarf auf Integration nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 des AufenthG besteht. Das gilt auch für den Fall, dass Sie gemäß § 44a Abs. 3 Nr. 3 nicht an einem Integrationstest teilnehmen können, weil dies unzumutbar oder aus bestimmten Gründen unmöglich ist.
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