Kurz & knapp: Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis
Nein. Nicht jeder Aufenthaltstitel beinhaltet auch eine Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit. Während unbefristete Titel in der Regel zur uneingeschränkten Erwerbstätigkeit berechtigen, ist dies bei Titeln auf Zeit nicht unbedingt der Fall. Hier können Sie mehr dazu erfahren, in welchen Fällen ein befristeter Aufenthaltstitel eine Arbeitserlaubnis beinhaltet.
Ein unbefristeter Aufenthaltstitel beinhaltet eine Arbeitserlaubnis in den meisten Fällen automatisch. In Deutschland gibt es zwei Aufenthaltstitel, die unbefristet gültig sind: Die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Darüber hinaus gibt es noch fünf weitere Aufenthaltstitel, die befristet sind und zum Teil eine Arbeitserlaubnis enthalten können. Die einzelnen Aufenthaltstitel stellen wir Ihnen hier genauer vor.
Ob Sie Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erhalten und in ein Arbeitsverhältnis eintreten können, hängt maßgeblich von Ihren Qualifikationen ab. Als Bewerber mit Berufsabschluss, Akademiker, Führungskraft oder aber als Fachkraft, insbesondere in sogenannten Mangelberufen, stehen Ihre Chancen in der Regel gut. Für Personen mit geringer oder keiner Qualifikation kann es deutlich schwieriger sein, einen Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis zu erhalten.
Das Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel, das die Arbeitserlaubnis bisher bescheinigte und das Arbeiten in Deutschland erlaubte, gibt es nicht mehr. Stattdessen wird direkt im Aufenthaltstitel selbst vermerkt, ob er eine Erwerbstätigkeit erlaubt oder nicht. Falls dies der Fall ist, wird im entsprechenden Dokument das Kästchen „Erwerbstätigkeit gestattet“ oder „Beschäftigung gestattet“ angekreuzt.
Inhalt
Arbeiten in Deutschland: Ist ein Aufenthaltstitel eine Arbeitserlaubnis?
In Deutschland und der Europäischen Union gibt es eine Reihe an verschiedenen Aufenthaltstiteln. Sie gestatten seinem Inhaber den Aufenthalt in Deutschland und in unterschiedlichem Ausmaß auch in anderen EU-Staaten. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass es jeder Person mit einem Aufenthaltstitel auch erlaubt ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis sind also nicht Dasselbe. Es kommt auf die Art des Titels und die genauen Umstände des Aufenthalts an, ob ein Drittstaats-Angehöriger eine Arbeitserlaubnis erhält.
Unbefristete Aufenthaltstitel, die mit einer Arbeitserlaubnis einhergehen:
- Niederlassungserlaubnis: Die Niederlassungserlaubnis ist ein weitreichender Aufenthaltstitel, der unter anderem eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis enthält. Inhaber dieses Titels können sowohl als Angestellte als auch als Selbständige tätig sein.
- Daueraufenthalt-EU: Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU unterscheidet sich grundsätzlich nicht von der Niederlassungserlaubnis, ist jedoch weitreichender, was den Umzug in andere EU-Staaten angeht. Auch der Daueraufenthalt enthält eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis.
Befristete Aufenthaltstitel, die unter bestimmten Umständen mit einer Arbeitserlaubnis einhergehen:
- Aufenthaltserlaubnis: Die Aufenthaltserlaubnis wird immer zweckgebunden erteilt. Unter anderem von diesem Zweck hängt es ab, ob zusätzlich auch eine Arbeitserlaubnis ausgesprochen wird. Mögliche Zweckbindungen können durch Ausbildung, Erwerbstätigkeit, familiäre, völkerrechtliche und humanitäre Gründe oder auch eine ehemalige deutsche Staatsbürgerschaft sein. Soll eine Arbeitserlaubnis erteilt werden, muss die Ausländerbehörde hierfür in der Regel das Einverständnis der Bundesagentur für Arbeit einholen.
- Blaue Karte-EU: Die Blaue Karte ist ein Aufenthaltstitel für akademische Fachkräfte aus Drittstaaten. Da dieser Titel im Zuge der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vergeben wird, gehört zu diesem Aufenthaltstitel auch eine Arbeitsgenehmigung, die in einem vereinfachten Verfahren ohne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit, erteilt wird. Voraussetzungen sind ein abgeschlossenes Hochschulstudium und ein bestimmtes Mindesteinkommen.
- ICT-Karte: ICT steht für „intra-corporate-transfer„, also den unternehmensinternen Transfer. Der ICT-Titel ermöglicht es Arbeitnehmern aus Drittstaaten, für eine begrenzte Zeit in einer deutschen oder europäischen Niederlassung ihres Unternehmens tätig zu sein. Folglich ist hier auch eine Arbeitserlaubnis im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses Teil des Titels.
- ICT-mobiler-Karte: Die Mobiler-Karte baut auf der ICT-Karte auf und findet Anwendung, wenn der Inhaber eines ICT-Titels in einem anderen europäischen Mitgliedsstaat für mehr als 90 Tage in Deutschland arbeiten möchten. Auch in diesem Fall ist in Abhängigkeit vom aktuellen gültigen Arbeitsvertrag eine Arbeitserlaubnis vorgesehen.
- Visum: Für den Aufenthalt in Deutschland gibt es zwei verschiedene Visa-Arten: Bei kürzeren Aufenthalten bis zu 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen wird ein Schengen-Visum beantragt. Bei längeren Aufenthalten und Aufenthalten zum Zwecke der Erwerbstätigkeit ist hingegen ein nationales Visum notwendig. Im Anschluss an das Visum kann eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
Früher wurde einem Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis ein Zusatzblatt beigefügt. Mittlerweile ist die Arbeitserlaubnis direkt auf dem Titel vermerkt.
Wie kann ich Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis in Deutschland beantragen?
Für die Einreise nach Deutschland aus einem Drittstaat wird grundsätzlich ein Visum benötigt. Ein Visum können Sie bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragen. Nach Ihrer Einreise können Sie anschließend einen Aufenthaltstitel bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Achten Sie darauf, den Antrag rechtzeitig vor Ablauf Ihres Visums einzureichen!
Für wen gibt es eine Arbeitserlaubnis ohne Aufenthaltstitel?
Für Bürger der Europäischen Union gilt Freizügigkeit. Das heißt, dass sie sich ohne Visum innerhalb der Europäischen Union frei bewegen dürfen.
Diese Freizügigkeit umfasst auch Erwerbstätigkeiten. EU-Bürger erhalten nach 5 Jahren das Recht zum Daueraufenthalt. Die Einreise und Erwerbstätigkeit von Unionsbürgern innerhalt der EU ist im Freizügigkeitsgesetz (FreizüG/EU) geregelt:
(2) Unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:
1. Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,
1a. Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche aufhalten, für bis zu sechs Monate und darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden,
2. Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige),
3. Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind,
4. Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen,
5. nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4,6. Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4,7. Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.
Neben Unionsbürgern gelten auch für Diplomaten eigene Bestimmungen zu Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit.
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