Kurz & knapp: Kündigung wegen psychischer Erkrankung
Ja, Ihr Arbeitgeber kann Ihnen eine personenbedingte Kündigung wegen psychischer Probleme ausstellen. Allerdings muss er dabei die strengen Vorgaben der deutschen Rechtsprechung beachten und die Kündigungsgründe nachweisen können. Näheres dazu erfahren Sie hier.
Genauso wie Ihrem Arbeitgeber ist es auch Ihnen erlaubt, eine Kündigung wegen psychischer Erkrankung auszusprechen. Alternativ können Sie auch einen Aufhebungsvertrag aushandeln.
Eine krankheitsbedingte Kündigung wegen psychischer Erkrankung bedeutet beim Arbeitslosengeld keine Sperrzeit. Wenn Sie selber kündigen wegen psychischer Krankheit oder einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, kann es jedoch eine Sperre von bis zu 12 Wochen geben.
Inhalt
Ist eine Kündigung wegen psychischer Probleme durch den Arbeitgeber rechtens?
Grundsätzlich hat Ihr Arbeitgeber das Recht, Ihnen eine Kündigung wegen psychischer Erkrankung bzw. Probleme auszustellen. Denn genauso wie körperliche Erkrankungen können auch psychische Probleme unter den Bereich der personenbedingten Kündigung fallen, wie sie im Kündigungsschutzgesetz festgehalten wurden.
Ganz so einfach, wie das im ersten Moment für den Arbeitgeber klingen mag, ist es allerdings nicht. Denn die deutsche Rechtsprechung ist besonders streng, wenn es um krankheitsbedingte Kündigungen bzw. eine Kündigung bei psychischer Krankheit geht. Es gilt quasi ein gesonderter Kündigungsschutz für eine psychische Erkrankung. Das bedeutet, es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, damit Ihr Arbeitgeber eine Kündigung wegen psychischer Erkrankung durchsetzen kann. Diese vier Voraussetzungen haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst:
- Negative Prognose zur Gesundheit
Damit von einer Negativprognose die Rede sein kann, muss die Beeinträchtigung der Arbeitskraft lang anhaltend sein. Außerdem müssen zuvor mildere Maßnahmen wie eine Krankschreibung, Kuren oder Rehas durchgeführt worden sein, aber keinen Erfolg gezeigt haben.
- Starke Beeinträchtigung von Betrieb und Abläufen
Der Arbeitgeber muss für die Kündigung wegen psychischer Erkrankung nachweisen, dass eine Weiterbeschäftigung den Betrieb wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt. Grund dafür können anhaltende Lohnfortzahlungen bei dauerhafter Krankschreibung, die notwendige Verpflichtung von Ersatzpersonal oder wirtschaftliche Einschnitte durch den Wegfall von Ihnen als Arbeitnehmer sein.
- Unmöglichkeit eines leidensgerechten Arbeitsplatzes
Eine Kündigung bei psychischer Erkrankung muss nachweislich das mildeste Mittel sein, das der Arbeitgeber anwenden kann. Das bedeutet, dass er zuvor prüfen muss, ob der Arbeitsplatz bzw. die Arbeitssituation so verändert werden kann, dass sie für Sie als Betroffenen annehmbar wird. Möglichkeiten hierfür sind der Wechsel auf Teilzeit oder verstärkter Einsatz im Home Office. Auch der Wechsel in einen anderen Bereich des Unternehmens ist unter Umständen eine Möglichkeit.
- Interessenabwägung
Zum Schluss müssen die Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgewogen werden. Ergibt sich hieraus, dass die Beeinträchtigung für den Arbeitgeber unzumutbar wäre, kann er auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
Im Falle einer Kündigung wegen psychischer Erkrankung muss Ihr Arbeitgeber zudem die Gründe eindeutig darlegen und beweisen können. Dazu gehören auch die krankheitsbedingten Leistungsmängel und Beeinträchtigungen durch Sie als Arbeitsnehmer.
Kündigung wegen psychischer Probleme: Fristen und Anspruch auf ALG 1
Wenn Sie eine Kündigung wegen psychischer Erkrankung erhalten und im öffentlichen Dienst arbeiten, wird es für Ihren Arbeitgeber möglicherweise noch komplizierter.
Denn hier gilt: Wenn Sie 40 Jahre oder älter sind und bereits seit 15 Jahre oder mehr im Betrieb arbeiten, darf Ihnen nur noch aus einem wichtigen Grund gekündigt werden – egal, ob fristlos oder ordentlich.
Eine fristlose Kündigung wegen psychischer Erkrankung ist generell beinahe unmöglich, denn hierfür muss ein wichtiger Grund vorliegen. Da eine Depression o. Ä. allerdings keinen Pflichtverstoß durch Sie als Arbeitnehmer bedeutet, liegt für eine fristlose Kündigung wegen psychischer Probleme normalerweise kein wichtiger Grund vor. Auch fehlende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen rechtfertigen für eine psychische Erkrankung keine fristlose Kündigung.
Ebenfalls kommt häufig die Frage auf: „Was bedeutet eine Kündigung wegen psychischer Erkrankung für Ihr Arbeitslosengeld?“ Hat sich Ihr Arbeitgeber dazu entschlossen, Ihnen wegen psychischer Probleme zu kündigen, dann hat dies für Sie keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zur Folge.
Anders kann sich die Situation allerdings darstellen, wenn Sie selbst eine Kündigung wegen psychischer Probleme einreichen. Ihr Arbeitslosengeld kann dann unter Umständen für bis zu 12 Wochen gesperrt werden.
Selber kündigen wegen psychischer Krankheit – Ihre Rechte
Wenn Sie sich zu einer Eigenkündigung wegen psychischer Erkrankung entschließen, können Sie möglicherweise Ansprüche auf Krankengeld geltend machen. Hierfür müssen Sie sich über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus krankschreiben lassen und gesetzlich krankenversichert sein.
Außerdem müssen Sie die Agentur für Arbeit über Ihre andauernde Arbeitsunfähigkeit informieren, nachdem Ihre Kündigung wegen psychischer Krankheit eingereicht bzw. das Arbeitsverhältnis beendet wurde.
Doch ab wann können Sie Anspruch auf Krankengeld erheben? Kündigen Sie wegen psychischer Probleme und bleiben arbeitsunfähig, erhalten Sie ab der 7. Woche Ihrer Arbeitsunfähigkeit Krankengeld. Zuvor übernimmt die Agentur für Arbeit die Leistungen. Bedingung für den Erhalt von Krankengeld ist, dass Sie ohne Unterbrechung nachweislich arbeitsunfähig sind.
Die Leistungen können Sie innerhalb von drei Wochen für maximal 78 Wochen in Anspruch nehmen, sofern Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit regelmäßig neu bescheinigen lassen können. Für Sie kann das Krankengeld den Vorteil haben, dass es meistens höher ausfällt als Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld. Ebenso nimmt es keinen Einfluss auf Ihre Bezugsdauer von ALG 1.
Was Sie wissen sollten: Krankengeld sorgt nicht nur dafür, dass Ihre Bezugsdauer von Arbeitslosengeld nicht verkürzt wird. Es besteht sogar die Möglichkeit, dass Ihr Krankengeld einen anschließenden Bezug von ALG 1 verlängert oder überhaupt erst ermöglicht. Wenn Sie einen Betrieb bereits nach weniger als einem halben Jahr wieder verlassen, hätten Sie eigentlich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Durch eine Krankschreibung nach der Kündigung können Sie jedoch zu einem späteren Zeitpunkt doch Anspruch auf ALG 1 erheben.
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