Kurz & knapp: Freistellung nach der Kündigung
Ja, bei einer Kündigung mit Freistellung besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung. Alternativ kann eine Freistellung auch unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen geschehen.
Grundsätzlich muss das Interesse des Arbeitgebers an einer Freistellung nach der Kündigung höher sein als das Interesse des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung. In welchen Fällen das zutrifft, erfahren Sie hier.
Ja, das ist erlaubt. Sie können die Freistellung für ein Vorstellungsgespräch nach einer Kündigung auch selbst beantragen. Im Regelfall muss Ihr Arbeitgeber Ihrem Wunsch nachkommen. Mehr dazu und zu der Frage, ob auch Probearbeiten oder ein Minijob während einer Freistellung nach der Kündigung erlaubt sind, können Sie hier nachlesen.
Inhalt
Freistellung nach Kündigung – Was Sie jetzt (nicht) tun dürfen
Wenn es zu einer Freistellung nach einer Kündigung kommt, gibt es für Sie als Arbeitnehmer einiges, was Sie wissen und beachten sollten. Doch auch Ihr Arbeitgeber muss sich mit der Frage auseinandersetzen: Was ist zu beachten bei einer Freistellung?
Dazu sollte erst einmal geklärt werden: Was bedeutet Freistellung nach einer Kündigung eigentlich? Darunter versteht man grundsätzlich, dass Sie die in Ihrem Arbeitsvertrag festgehaltene Arbeitsleistung nicht mehr erbringen müssen. Erfolgt die Freistellung nach der Kündigung durch Ihren Arbeitgeber, muss dieser eindeutig erklären, dass er auf Ihre Leistungen als Arbeitnehmer gänzlich (unwiderruflich) oder vorübergehend (widerruflich) verzichtet.
Für Sie bedeutet eine Freistellung, nach der Kündigung weiterhin Gehalt zu beziehen, bis das Arbeitsverhältnis beendet ist. Und nicht nur das: Solange durch Ihren Arbeitgeber keine eindeutige Regelung festgelegt wird, bleibt auch Ihr Anspruch auf Freizeitausgleich bestehen. Wenn Sie in eine bezahlte Freistellung nach einer Kündigung gehen, dann werden damit nicht automatisch erarbeitete Überstunden abgegolten.
Generell besteht das Arbeitsverhältnis auch bei einer Freistellung von der Arbeit nach der Kündigung bis zum offiziellen Ende fort. Das heißt, Sie dürfen theoretisch an Betriebsausflügen, Firmenfeiern o. Ä. teilnehmen. Daher ist eine unbezahlte Freistellung nach einer Kündigung auch nur dann möglich, wenn diese einvernehmlich entschieden wurde. Erfolgt sie einseitig durch den Arbeitgeber, ohne dass dieser einen sachlichen Grund nennen kann, ist sie unzulässig.
Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können ihre Gründe haben
Welche Gründe sind für eine Freistellung möglich? Insbesondere Ihr Arbeitgeber muss hierbei bestimmte Voraussetzungen beachten und erfüllen. Denn wenn dieser auf eine Freistellung bei einer Kündigung pocht, muss sein Interesse daran Ihr eigenes auf eine Weiterbeschäftigung übertreffen. Zumindest dann, wenn Sie vorhaben, sich gegen die Freistellung zu wehren. Gründe dafür können die folgenden sein:
- Auftragsmangel im Unternehmen
- Insolvenz des Unternehmens
- Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber stark zerrüttet
- Es geht eine Gefahr von Ihnen für Kollegen oder Kunden aus (z. B. durch ansteckende Krankheiten oder Gewaltandrohungen)
- Sie haben als Arbeitnehmer eine Straftat im Zusammenhang mit Ihrem Arbeitsverhältnis begangen oder sind tatverdächtig
- (Verdacht auf) Verrat von Betriebsgeheimnissen
Aber kann ich als Arbeitnehmer nach einer Kündigung auch eine Freistellung verlangen? Ja, das geht natürlich ebenfalls. Arbeitnehmer nutzen häufig die Freistellung nach ihrer Kündigung, damit ein neuer Job noch vor Ende des Arbeitsverhältnisses gefunden werden kann. Auch Elternzeit oder die Pflege eines Familienangehörigen o. Ä. können Gründe sein, warum Sie als Arbeitnehmer freigestellt werden wollen.
Krank während der Freistellung nach der Kündigung
Wenn Sie als Arbeitnehmer krank während der Freistellung nach der Kündigung werden, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorlegen. Denn genauso, wie Sie bei einer Freistellung durch das fortlaufende Arbeitsverhältnis Rechte haben, haben Sie auch Pflichten zu erfüllen.
Je nachdem wie langwierig Ihre Krankschreibung ist, erhalten Sie in den ersten sechs Wochen ganz normal Lohnfortzahlung von Ihrem Arbeitgeber. Im Anschluss übernimmt die Krankenkasse und zahlt Ihnen Krankengeld.
Wenn Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auf eine unbezahlte Freistellung geeinigt haben, z. B. weil Sie in Elternzeit gehen, dann können Sie trotz Krankheit während der Freistellung nach Ihrer Kündigung keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung geltend machen.
Allerdings birgt eine Krankschreibung in solchen Fällen für Sie auch Risiken. Anwälte warnen häufiger davor, während Ihrer Freistellung nach einer Kündigung eine Krankmeldung einzureichen. Grund dafür ist, dass Sie Ihre Ansprüche auf die gewonnene Freizeit riskieren. Denn bereits 2015 hatte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz festgelegt, dass der Arbeitgeber im Falle einer Krankschreibung nach der Freistellung nicht dazu verpflichtet ist, die durch Krankheit „verlorenen“ Überstunden nachträglich zu vergüten (Az.: 5 Sa 342/15).
Darf ich mich sofort um einen neuen Job bemühen?
Bei diesem Aspekt wird es ein wenig komplizierter. Zunächst ist diese Frage aber mit „Ja“ zu beantworten, denn nicht selten wird eine Freistellung nach einer Kündigung auf Wunsch des Arbeitnehmers vereinbart, damit dieser bereits vor Ende des Arbeitsverhältnisses eine neue Anstellung finden kann.
Eine Freistellung für ein Vorstellungsgespräch nach einer Kündigung ist also erst einmal kein Problem. Allerdings müssen Sie darauf achten, ob ein eventuelles Wettbewerbsverbot für Sie gilt. Solange Ihr Arbeitsverhältnis noch aktiv ist, ist auch ein solches Verbot mindestens für diesen Zeitraum weiterhin gültig. Prüfen Sie also zunächst, ob eine Anstellung bei einem potenziellen neuen Arbeitgeber einem Wettbewerbsverbot unterliegt.
Ein Wettbewerbsverbot muss nicht zwingend vertraglich festgehalten werden. Gemäß § 60 Handelsgesetzbuch (HGB) gilt es für sämtliche Arbeitsverhältnisse. Das legte das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits 2007 in einem Urteil fest (Az.: 10 AZR 511/06).
Genauso wie für ein Vorstellungsgespräch muss Ihr Arbeitgeber Ihnen auch eine Freistellung für ein Probearbeiten nach der Kündigung gewähren, solange dies nicht gegen das Wettbewerbsverbot verstößt. Auch die Ausübung von einem Minijob während einer Freistellung nach Ihrer Kündigung ist erlaubt, wenn das Wettbewerbsverbot beachtet wird. Außerdem müssen Sie möglicherweise eine Genehmigung von Ihrem Arbeitgeber einholen, wenn laut Arbeitsvertrag Pflichten hierzu bestehen.
Ebenfalls ist es von Bedeutung, ob die Freistellung im Kündigungsschreiben als widerruflich oder unwiderruflich festgehalten wurde. Ist sie widerruflich, können Sie vom Arbeitgeber innerhalb des geltenden Arbeitsverhältnisses auch wieder zurück an Ihre Arbeit beordert werden. Ist sie dagegen unwiderruflich, kann ein neuer Job während der Freistellung nach (betriebsbedingter) Kündigung auch schon in Vollzeit ausgeübt werden.
Urlaubsanspruch bei einer Freistellung nach der Kündigung: Was gilt?
Grundsätzlich kann nur eine unwiderrufliche Freistellung nach einer Kündigung mit Urlaub verrechnet werden. Denn andernfalls besteht die Möglichkeit, dass Sie noch mal an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren könnten.
Die Anrechnung findet im Fall der Fälle jedoch niemals automatisch statt. Das heißt: Ihr Arbeitgeber muss ausdrücklich erklären, dass die Freistellung unwiderruflich ist und dass Urlaubsansprüche in dieser Zeit verrechnet werden. Passiert dies nicht, können Sie Ihren Anspruch auf Resturlaub bei einer Freistellung nach der Kündigung geltend machen oder mit in Ihr zukünftiges Arbeitsverhältnis nehmen.
Freizeitausgleich kann dagegen sowohl im widerruflichen als auch im unwiderruflichen Fall verrechnet werden. Auch das muss allerdings von Ihrem Arbeitgeber klar kommuniziert und festgehalten werden. Ansonsten muss Ihr Arbeitgeber Ihnen Ihre Überstunden auszahlen.
Erfolgt die Freistellung nach der Kündigung in der Probezeit, gilt diese meistens über einen Zeitraum von zwei Wochen. Denn dies ist gemäß § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Regelfall die Kündigungsfrist, die bei einer Kündigung während der Probezeit eingehalten werden muss.
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