Kurz & knapp: Rückzahlung von Weihnachtsgeld bei einer Kündigung
Das Weihnachtsgeld wird anteilig auch bei einer Kündigung ausgezahlt, wenn der Zweck der Sonderzahlung darin liegt, die erbrachten Leistungen des Arbeitnehmers zu honorieren. Belohnt der Arbeitgeber die Betriebstreue durch diese Zahlung, bekommen Sie oft dann Weihnachtsgeld, wenn Sie bis zu einem bestimmten Stichtag im Unternehmen bleiben. Bei einer Beschäftigung nach dem TVöD bekommen Sie Weihnachtsgeld nur bei einer Kündigung zum 31.12. Werden Sie zuvor gekündigt und arbeiten nicht mehr im Dezember, haben Sie keinen Anspruch auf die Sonderzahlung.
Grundsätzlich besteht kein gesetzlicher Anspruch auf die Zahlung von Weihnachtsgeld, auch bei einer Kündigung nicht. Sie haben diesen Anspruch lediglich, wenn er in einer vertraglichen Vereinbarung festgehalten ist. Er entfällt, wenn Sie diese Vereinbarung nicht einhalten und z.B. vor dem vereinbarten Stichtag aus dem Unternehmen aussteigen.
Das Weihnachtsgeld muss bei der Kündigung durch den Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer selbst zurückgezahlt werden, wenn der Zweck der Zahlung in der Honorierung der Betriebstreue und nicht der Leistung lag und Sie vor dem vorgegebenen Stichtag das Unternehmen verlassen. Betrug die Sonderzahlung mehr als 100 Euro (zusätzlich zur Vergütung), können Sie es bis zum 31.03. des Folgejahres zurückzahlen, überstieg es ein Monatsgehalt, sogar bis zum 30.06. des Folgejahres.
Inhalt
Das Weihnachtsgeld – Wann haben Sie ein Recht darauf?
Wenn das Jahresende naht, freuen sich viele Arbeitnehmer auf das Weihnachtsgeld, was einige Betriebe in der Weihnachtszeit auszahlen. Diese Sonderzahlung erhalten vor allem Beschäftigte, deren Anstellung nach dem Tarifvertrag geregelt ist. Doch auch Beschäftigte ohne Tarifvertrag profitieren häufig von dieser Leistung.
Den Zweck des Weihnachtsgeldes kann jeder Arbeitgeber dabei selbst bestimmen: Er reicht von einem zusätzlichen Lohn (Entgeltcharakter), einer Belohnung der Betriebstreue (Belohnungscharakter) bis zu einer Mischform mit Entgeltcharakter und Belohnungscharakter. Doch müssen sie das Unternehmen verlassen, stellen sich Arbeitnehmer häufig folgende Fragen: Müssen sie das Weihnachtsgeld zurückzahlen bei einer Kündigung, wenn Sie es bereits ausgezahlt bekommen haben? Besteht überhaupt ein Anspruch auf diese Sonderzahlung, wenn Angestellte gekündigt wurden?
Einen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld gibt es in Deutschland nicht. Dennoch kann sich für Sie ein Recht auf diese Sonderzahlung aus bestimmten Vereinbarungen ergeben. In diesen kann sich der Arbeitgeber dazu verpflichten, ein Weihnachtsgeld auszuzahlen, sodass eine Nichtzahlung oder eine Rückzahlung von Weihnachtsgeld bei einer Kündigung einen Vertragsverstoß darstellen würde. In diesen Dokumenten ist meist auch der Zweck der Sonderzahlung festgelegt, also deren Entgelt-, Belohnungs-, oder Mischcharakter.
Ein solches Recht kann sich aus folgenden Quellen ergeben:
- Tarifvertrag
- Arbeitsvertrag
- Betriebsvereinbarung
- Betriebliche Übung
Das Recht auf Weihnachtsgeld durch betriebliche Übung
Bei der betrieblichen Übung zahlt ein Arbeitgeber dreimal hintereinander das Weihnachtsgeld ohne Vorbehalte aus. Das verpflichtet ihn dazu, es auch in den kommenden Jahren zu tun, es sei denn, er verbindet dies mit einem
- Freiwilligkeitsvorbehalt oder einem
- Widerrufsvorbehalt.
In dem ersteren erklärt er gleichzeitig mit der Auszahlung schriftlich, dass die Sonderzahlung einmalig ist und sich darauf gerade kein Anspruch für die nächsten Jahre ergibt, also kein Recht auf Auszahlung aufgrund betrieblicher Übung entsteht. Durch einen Widerrufsvorbehalt will der Arbeitgeber sicherstellen, das Weihnachtsgeld nicht jedes Jahr zahlen zu müssen. Dadurch kann er den Anspruch auf diese Sonderzahlung jederzeit widerrufen. Somit wäre der Arbeitnehmer auch zur Rückzahlung von Weihnachtsgeld nach einer Kündigung verpflichtet. Allerdings muss er bestimmte Gründe dafür angeben, die genau so in der Widerrufsvorbehaltserklärung aufgeführt sein müssen.
Besteht ein Anspruch auf Weihnachtsgeld bei Kündigung?
Ob der Anspruch bestehen bleibt oder Sie kein Weihnachtsgeld bei einer Kündigung verlangen können, hängt von dem Zweck der Auszahlung ab. Anteiliges Weihnachtsgeld bekommen Sie bei einer Kündigung, wenn der Arbeitgeber der Sonderzahlung Entgeltcharakter gegeben hat oder sie eine Mischform (Entgeltcharakter und Belohnungscharakter) darstellt. Sollten die Leistungen des Mitarbeiters aus dem laufenden Jahr extra vergütet werden, kann der Arbeitnehmer anteiliges Weihnachtsgeld verlangen. Die genaue Höhe hängt davon ab, wann er aus dem Unternehmen ausscheidet.
Dienst das Weihnachtsgeld lediglich der Belohnung, dann gilt die Stichtagsregelung. Das bedeutet: Weihnachtsgeld zahlen Unternehmen aus, wenn das Arbeitsverhältnis bis zu einem bestimmten Stichtag bestehen bleibt. Das soll die Mitarbeiter länger an das Unternehmen binden. Es gilt: kein Weihnachtsgeld gibt es bei einer Kündigung vor diesem Stichtag, egal welche Seite gekündigt hat. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Urteil vom 18. Januar 2012, Az. 10 AZR 667/10). Ist der Zweck zumindest auch die Honorierung der erbrachten Leistung, dann gilt die Stichtagsregelung nicht und der Mitarbeiter bekommt anteilig Weihnachtsgeld. Er soll dann schließlich für seine geleistete Arbeit belohnt werden.
Bis wann muss man arbeiten, um Weihnachtsgeld zu behalten? – Zulässige Stichtagsregelungen
Entscheidend ist das Datum des tatsächlichen Ausscheidens und nicht das Datum der Kündigung. Hier ist es üblich, dass Unternehmen einen Stichtag vereinbaren. Die Vereinbarung von übermäßigen Bindungszeiträumen ist unzulässig. Auch hier gilt:
- Weihnachtsgeld bis 100 Euro: Die Vereinbarung einer Bindungsfrist ist unzulässig.
- Weihnachtsgeld über 100 Euro aber unter einem Monatsgehalt: Die Bindungsfrist kann bis zum 31. März des Folgejahres vereinbart werden.
- Weihnachtsgeld, das ein Monatsgehalt übersteigt: Eine Bindungsfrist ist bis zum 30. Juni möglich.
Was passiert mit dem ausgezahlten Weihnachtsgeld bei einer Kündigung?
Ob Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld bei einer Kündigung zurückzahlen müssen, hängt ebenfalls von der Stichtagsregelung und dem Zweck der Sonderzahlung ab. Die Stichtagsklausel ist nicht anwendbar, wenn die Zahlung Entgeltcharakter hat. Dann muss der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld nicht zurückzahlen. Es diente schließlich dazu, seine bereits erbrachten Leistungen zu honorieren.
Hat die Zahlung Belohnungscharakter, soll also die Betriebstreue honoriert werden, hängt die Rückzahlung von Weihnachtsgeld bei einer Kündigung von folgenden Kriterien ab:
- vom Stichtag an sich
- von der Höhe des gezahlten Weihnachtsgeldes
Bis wann muss man dann das Weihnachtsgeld zurückzahlen bei einer Kündigung?
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 21. Mai 2003, Az. 10 AZR 390/02) klare Vorgaben für die Rückzahlung von Weihnachtsgeld bei einer Kündigung festgelegt:
- Die Auszahlung vom Weihnachtsgeld ist weniger als 100 Euro: keine Verpflichtung zur Rückzahlung.
- Die weihnachtliche Sonderzahlung beträgt mehr als 100 Euro, aber weniger als das Monatsgehalt: Die Rückzahlung vom Weihnachtsgeld bei einer Kündigung ist bis zum 31.03. des Folgejahres möglich.
- Liegt der Betrag des Weihnachtsgeldes über einem Monatsgehalt, können Sie es bis zum 30. Juni des Folgejahres zurückzahlen.
Dabei wird stets vom Bruttobetrag des Monatsgehalts ausgegangen. Auch weitere Beträge sind Bruttoangaben. Sie können bei einer betriebsbedingten Kündigung zudem eine Rückzahlungsvereinbarung zulassen.
Was gilt nach der TVöD für das Weihnachtsgeld bei einer Kündigung?
Grundsätzlich müssen Tarifbeschäftigte das Weihnachtsgeld nicht zurückzahlen bei einer Kündigung nach dem TVöD. Sie stellt eine zusätzliche Vergütung für das laufende Kalenderjahr dar. Sie bekommen das Weihnachtsgeld bei einer Kündigung nach TVöD jedoch nur ausgezahlt, wenn Sie im Dezember noch angestellt sind und Ihr Arbeitsverhältnis nicht vor dem 1.12. beendet wird.
Beispiele für Regelungen zum Weihnachtsgeld nach einer Kündigung
- IG Metall: Weihnachtsgeld bei Kündigung erhalten Sie anteilig, wenn das im Arbeitsvertrag festgehalten ist. Nach der Anzahl der Beschäftigungsmonate wird dann gezwölftelt. Ist im Tarifvertrag geregelt, dass Sie am Auszahlungstag noch angestellt sein müssen, gibt es kein Weihnachtsgeld bei einer Kündigung durch IG Metall.
- IGBCE: Weihnachtsgeld bei einer Kündigung gibt es anteilig, auch wenn Sie im Jahresverlauf gekündigt haben.
- AVR Caritas: Weihnachtsgeld bei Kündigung und einem Ausscheiden bis zum 31. März des Folgejahres haben Sie grundsätzlich in voller Höhe zurückzuzahlen. In der AVR (Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes) existieren Ausnahmen.
- BAT-KF: Das Weihnachtsgeld bei einer Kündigung regelt der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag für die Angestellten kirchlicher Träger. Es wird hier noch anteilig gezahlt, wenn der Angestellte noch mindestens ein Jahr im Betrieb tätig ist.
Was passiert mit dem 13. Monatsgehalt bei einer Kündigung? Auch diese Frage kann auftauchen, wenn Sie sich mit der Rückzahlung von Weihnachtsgeld nach einer Kündigung beschäftigen. Das 13. Monatsgehalt ist eine Sonderzahlung, die erbrachte Arbeitsleistungen honorieren soll. Wenn das 13. Gehalt als Weihnachtsgeld bezeichnet wird, oder als Gratifikation, steht das für die Belohnung der Betriebstreue. Der Begriff kann synonym für das Weihnachtsgeld gebraucht werden. Es ist regelmäßig vertraglich vereinbart. Doch hat man bei einer Kündigung Anspruch auf das 13. Monatsgehalt? Grundsätzlich ja. Da die Zahlung dieses Gehalts meist vereinbart wurde, erhalten Sie dieses grundsätzlich auch bei einer Kündigung. Scheiden Sie vor Jahresende aus, ist es anteilig zu gewähren. Sie müssen es nicht zurückzahlen, da es Teil des Jahreseinkommens ist.
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