Kurz & knapp: Abfindung mit 63 Jahren
Ob Sie eine Abfindung erhalten, hängt von den Umständen Ihrer Kündigung ab. Einen allgemeingültigen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht; in den meisten Fällen ist sie Verhandlungssache. Hier stellen wir Ihnen die häufigsten Szenarien vor, in denen es zur Zahlung einer Abfindung kommt.
Die Höhe einer Abfindung ist in den meisten Fällen nicht pauschal festgelegt, sondern Verhandlungssache. Bei einer betriebsbedingten Kündigung können es ab einem Lebensalter von 55 Jahren und mindestens 20 Jahren Betriebszugehörigkeit allerdings bis zu 18 Monatsgehälter sein. Dies ist durch § 10 des Kündigungsschutzgesetzes festgelegt.
Ja. Es gibt keinen besonderen Kündigungsschutz, der an das Lebensalter des Arbeitnehmers gebunden ist. Allerdings gelten für ältere Arbeitnehmer längere Kündigungsfristen. Außerdem muss der Arbeitgeber im Falle einer Sozialauswahl das Alter des Angestellten berücksichtigen.
Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf eine Abfindung beim Renteneintritt. Allerdings kann es entsprechende Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag, im Sozialplan oder auch in der Betriebsvereinbarungen geben. Hierzu sollten Sie die bestehenden Regelungen individuell überprüfen oder sich im Zweifelsfall an Ihren Betriebsrat wenden. Entsprechendes gilt auch im Bezug auf Abfindung, Altersteilzeit und die Rente mit 63.
Inhalt
Wie kann ich eine Abfindung mit 63 Jahren bekommen?
Eine Abfindung kann nur in drei Ausnahmefällen gegen den Willen des Arbeitgebers durchgesetzt werden: Durch ein Auflösungsurteil, eine entsprechende Regelung in Tarifvertrag oder Sozialplan oder aber durch ein Urteil wegen Anspruch auf Nachteilsausgleich. Von diesen Szenarien abgesehen ist die Abfindung auch mit 63 Jahren Verhandlungssache. Nachfolgend finden Sie häufige Fälle aufgelistet, in denen es zur Zahlung einer Abfindung ohne gesetzlichen Anspruch kommen kann:
Aufhebungsvertrag
Durch einen Aufhebungsvertrag einigen sich Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite einvernehmlich auf eine unmittelbare Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Durch diese Einigung werden die gesetzlichen Kündigungsfristen ausgesetzt. Die Bedingungen einer solchen Aufhebung können individuell verhandelt werden. Oftmals wird an dieser Stelle die Zahlung einer Abfindung vereinbart.
Vor der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags kann es ratsam sein, sich anwaltlich beraten zu lassen.
Betriebsbedingte Kündigung nach § 1a KSchG
Wenn im Kündigungsschreiben des Arbeitgebers betriebliche Gründe angegeben sind und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Abfindungsangebot macht, kann sich daraus ein Abfindungsanspruch ergeben. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer im Gegenzug auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Dies ist in § 1a des Kündigungsschutzgesetzes, kurz KSchG, festgelegt:
(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung.
Außergerichtlicher oder gerichtlicher Vergleich
Ein Vergleich ist ein Kompromiss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der vertraglich festgehalten wird. Gibt es beispielsweise Uneinigkeit über die Wirksamkeit der Kündigung, die nicht aus dem Weg geräumt werden kann, kann die Angelegenheit durch einen Vergleich trotzdem abgeschlossen werden. Meistens gehört die Zahlung einer Abfindung an den Arbeitnehmer dazu. Diese Form der Einigung kann entweder außergerichtlich zwischen den beiden Parteien vereinbart werden oder aber das Resultat einer Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht sein.
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