Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied mit Urteil vom 12.11.2024, dass Beschäftigte, die in ihrer Altersteilzeit freigestellt sind, weiterhin einen Anspruch auf eine Inflationsprämie haben. Gegenteiliges kann nicht in einem Tarifvertrag festgehalten werden.
Arbeitnehmer sieht sich ungleich behandelt wegen Teilzeit
In dem Fall, der am 12.11.2024 vor dem Bundesarbeitsgericht entschieden wurde (Az.: 9 AZR 71/24), klagte ein Arbeitnehmer auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000 Euro. In den Vorinstanzen hatte er keinen Erfolg. Nun entschied der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts, dass der Beklagte, ein Unternehmen der Energiewirtschaft, die Inflationsprämie trotz Passivphase der Altersteilzeit an den Kläger zahlen muss.
Doch worum ging es in dem Fall überhaupt? Im Folgenden lesen Sie die wichtigsten Punkte zum Sachverhalt:
- Der Arbeitnehmer hatte mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeit im Blockmodell vereinbart.
- Die Passivphase, in der er nicht mehr arbeitete, begann im Mai 2022.
- Der Tarifvertrag, auf den sich die Tarifparteien in der betroffenen Branche im Jahr 2023 einigten (TV IAP), sah die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie von 3.000 Euro an die Angestellten vor.
- Der Tarifvertrag schloss allerdings mit seinem § 1 Absatz 2 Satz 3 Arbeitnehmer von der Gewährung der Inflationsausgleichsprämie aus, die sich am 31.05.2023 in der Passivphase der Altersteilzeit oder im Vorruhestand befanden.
Argumente des BAG zu der Inflationsprämie in der Passivphase der Altersteilzeit
Die Nichtzahlung der Inflationsprämie in der Passivphase der Altersteilzeit stelle eine Schlechterbehandlung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern dar und verstoße somit gegen § 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Einen rechtfertigenden Grund zur Ungleichbehandlung im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten sah das Gericht nicht.
Die Inflationsprämie können Arbeitgeber noch bis Ende 2024 an ihre Angestellten auszahlen. Der Zweck der Prämie liegt in dem Ausgleich der Inflationsfolgen. Gestiegene Verbraucherpreise treffen laut BAG nicht nur Vollzeitbeschäftigte, sondern auch Teilzeitbeschäftigte gleichermaßen. Daher dürften sie nicht anders behandelt werden und haben genauso ein Recht auf Zahlung der Inflationsprämie.
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