Kurz & knapp: Weihnachtsgeld im Mutterschutz
Sofern ein genereller Anspruch besteht, bekommt man Weihnachtsgeld, auch wenn man im Mutterschutz ist. Der Arbeitgeber darf das zusätzliche Gehalt weder kürzen noch verweigern.
Ihr Arbeitgeber zahlt im Mutterschutz das Weihnachtsgeld. Weil ein Beschäftigungsverbot für Sie vorliegt, darf dieser die Zahlung weder kürzen noch verweigern.
Die Höhe des Weihnachtsgeldes im Mutterschutz hängt von Ihrem Arbeitsvertrag ab. Es kann 50 bis 100 Prozent Ihres Monatsgehaltes betragen. Hier erfahren Sie mehr zur Berechnung.
Inhalt
Bekomme ich im Mutterschutz Weihnachtsgeld?
Das Weihnachtsgeld ist für viele Arbeitnehmer eine willkommene finanzielle Unterstützung zum Jahresende. Doch hat man im Mutterschutz Anspruch auf Weihnachtsgeld? Und wie erfolgt die Berechnung von Weihnachtsgeld bei Mutterschutz? Mehr dazu erfahren Sie hier!
Die gute Nachricht vorweg: Sie haben auf Weihnachtsgeld auch im Mutterschutz einen Anspruch. Das Weihnachtsgeld ist eine Art Bonus, den Beschäftigte am Ende des Jahres erhalten und wird auch als 13. Gehalt bezeichnet. Normalerweise wird dieses gekürzt, wenn Sie in bestimmten Monaten kein Gehalt beziehen. Der Mutterschutz gilt jedoch als eine besondere Form der Arbeitsverhinderung, bei der das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht.
Besteht ein genereller Anspruch auf Weihnachtsgeld?
Die Antwort auf die Frage “Bekommt man im Mutterschutz Weihnachtsgeld?” ist von verschiedenen Faktoren abhängig und richtet sich danach, ob sie einen generellen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben:
- Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag: Der Anspruch auf Weihnachtsgeld muss im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgelegt sein. Ist dies der Fall, erhalten Sie das 13. Gehalt auch, während Sie im Mutterschutz sind.
- Betriebliche Übung: Wenn der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld regelmäßig und ohne Vorbehalt zahlte, kann sich daraus ein Anspruch auf Weihnachtsgeld im Mutterschutz ergeben.
- Gleichbehandlungsgrundsatz: Arbeitgeber dürfen Mitarbeiterinnen im Mutterschutz nicht benachteiligen.
Daraus ergeben sich spezielle Regelungen für das Weihnachtsgeld während Mutterschutz und Elternzeit:
Wenn Sie z. B. vor der Geburt oder wegen ärztlicher Anordnung nicht arbeiten, darf Ihr Arbeitgeber das Weihnachtsgeld im Mutterschutz nicht kürzen. Das gilt für alle Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz (z. B. ärztlich verordnete Ruhe, sowie Schutzfristen vor und nach der Geburt). Wenn Sie Elternzeit im Geburtsjahr des Kindes nehmen, bleibt die Jahressonderzahlung unangetastet, solange Sie vor der Elternzeit noch Gehalt oder einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bekommen haben.
Wie wird das Weihnachtsgeld im Mutterschutz berechnet?
Für das Weihnachtsgeld im Mutterschutz kann die Berechnung je nach Unternehmen und vertraglicher Vereinbarung variieren. Es gibt dabei zwei Möglichkeiten:
Sie erhalten das Weihnachtsgeld in voller Höhe, unabhängig von der Dauer des Mutterschutzes. Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen beispielsweise jährlich einen Zuschuss in Höhe eines Monatsgehalts von 3.000 Euro. Sie befinden sich zudem von Oktober bis Dezember im Mutterschutz. In diesem Fall zahlt Ihr Arbeitgeber das Weihnachtsgeld trotz Mutterschutz in voller Höhe aus: Sie erhalten also 3.000 Euro.
Eine weitere Möglichkeit ist, dass Ihr Arbeitgeber das Weihnachtsgeld als Prozentsatz des Monatsgehalts berechnet. Bei einem monatlichen Verdienst von 3.000 Euro und einem Prozentsatz von 50 Prozent ergibt sich die folgende Rechnung: 3.000 x 0,5 = 1.500 Euro. Sie bekommen also ein halbes Monatsgehalt als Weihnachtsgeld auch im Mutterschutz.
Erhalten Sie auch im öffentlichen Dienst trotz Mutterschutz ein 13. Gehalt? Prinzipiell haben Sie Anspruch auf Weihnachtsgeld im Mutterschutz, egal ob öffentlicher Dienst oder Privatwirtschaft. § 20 Abs.4 Satz 2 Nr.1 TVöD besagt, dass die Sonderzahlung nicht vermindert werden darf, obwohl während des Mutterschutzes kein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht. Eine Besonderheit hierbei ist jedoch, dass Sie erst nach sechs Monaten im Betrieb Anspruch auf Weihnachtsgeld haben.
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