Im Maschinenbau, in der Stahlindustrie oder auch an größeren Flughäfen können Arbeitnehmer ein Lied davon singen: Während der Arbeitszeit sind sie oft einem relativ hohen Lärmpegel ausgesetzt. Um die in solchen und ähnlichen Berufen Tätigen vor möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit zu schützen, wurde im Jahr 2007 die „Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen“ (kurz: Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung oder auch LärmVibrationsArbSchV) ins Leben gerufen.
In Bezug auf den Lärm am Arbeitsplatz sind gewisse Grenzwerte darin festgehalten, um deren Einhaltung sich die jeweiligen Arbeitgeber kümmern müssen. Fällt diese Möglichkeit weg, haben sie gemäß Arbeitsrecht die Pflicht, sich um bestimmte Maßnahmen zu bemühen, welche der Gesundheit der Mitarbeiter Schutz bieten sollen.
Kurz & knapp: LärmVibrationsArbSchV
Die Arbeitsschutzvorschriften der LärmVibrationsArbSchV sollen dafür sorgen, dass Beschäftigte durch Lärm oder Vibrationen am Arbeitsplatz nicht geschädigt werden.
Die Einhaltung dieser Vorschriften ist Aufgabe des Arbeitgebers. Er ist demnach für den Lärmschutz am Arbeitsplatz zuständig und muss Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn die Grenzwerte überschritten werden. Informationen zu Lärmgrenzwerten finden Sie hier.
Oft wird zwar unterschätzt, wie laut es in einem Großraumbüro wirklich ist, dem kann jedoch mit einfachen Maßnahmen entgegengewirkt werden. Tipps für einen besseren Lärmschutz im Büro gibt es hier.
Doch wie laut darf es am Arbeitsplatz genau sein? Wann findet die LärmVibrationsArbSchV Anwendung und wer muss sich daran halten? Welche Aufgabe übernimmt die Arbeitsstättenverordnung in puncto Lärm? Antworten auf diese Fragen erhalten Sie im folgenden Ratgeber.
Inhalt
Wann kommt die LärmVibrationsArbSchV zum Einsatz?
Bereits seit den 1970er Jahren setzen sich diverse staatliche Stellen sowie die Unfallversicherungsträger dafür ein, dass der Arbeitsschutz in puncto Lärm und Vibrationen gefördert wird. Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung gilt grundsätzlich für alle Arbeitgeber sowie -nehmer, mit Ausnahme von Betrieben, in denen das Bundesberggesetz Anwendung findet. Sie basiert außerdem auf dem Arbeitsschutzgesetz.
Logischerweise richtet sich die Verordnung vor allem an Arbeitsplätze, bei denen mit einem besonders hohen Lärmpegel zu rechnen ist. § 2 LärmVibrationsArbSchV befasst sich zunächst mit der Bestimmung der zwei wichtigsten Begriffe:
- Lärm: Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung versteht darunter jeglichen Schall, der das Hörvermögen, die Gesundheit oder die Sicherheit der anwesenden Personen beeinträchtigen oder gar schädigen könnte. Außerdem werden ein Tages- sowie ein Wochen-Lärmexpositionspegel beschrieben, die sich auf einen Arbeitstag von acht Stunden bzw. eine Arbeitswoche von 40 Stunden beziehen.
- Vibrationen: Unter diesem Begriff werden in der LärmVibrationsArbSchV mechanische Schwingungen zusammengefasst, die sich über gewisse Elemente auf den menschlichen Körper übertragen und so die Gesundheit oder die Sicherheit der betroffenen Personen gefährden könnten. Die Folgen können in einem solchen Fall aus neurologischen Erkrankungen, Durchblutungsstörungen, Schädigungen der Wirbelsäule, Knochen- oder Gelenkschäden bestehen.
Wie gestalten sich die Lärmgrenzwerte am Arbeitsplatz?
Die LärmVibrationsArbSchV sieht es vor, dass je nach Auslösewert bestimmte Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Sicherheit und die Gesundheit der anwesenden Personen nicht zu gefährden. Grundsätzlich sollte ein Wert von 80 Dezibel (dB) nicht überschritten werden. Ob und wann dies der Fall ist, muss jedoch zunächst einmal festgestellt werden. Diese Aufgabe fällt gemäß § 3 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung dem Arbeitgeber zu:
Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Dazu hat er die auftretenden Expositionen am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu bewerten.“
Je nachdem, welche Auslösewerte bei diesem Verfahren ermittelt werden, hat der Arbeitgeber die Pflicht, sich folgendermaßen zu verhalten:
Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen.“
Verfügt der betroffene Arbeitgeber nicht über die notwendigen Kenntnisse, um den Grad der Gefährdung zu beurteilen, ist er dazu verpflichtet, sich im Vorfeld entsprechend beraten zu lassen. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Gefährdungsbeurteilung von professionellem Personal durchführen zu lassen.
Wie sehen die Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für Vibrationen aus?
Nicht nur in Bezug auf den Schallpegel legt die LärmVibrationsArbSchV Grenzwerte am Arbeitsplatz fest. Bei Vibrationen muss zunächst zwischen Hand-Arm-Vibrationen und Ganzkörper-Vibrationen differenziert werden. Beispielsweise bei der Nutzung von Polier- oder Schleifmaschinen bzw. beim Führen von dauerhaft vibrierenden Fahrzeugen könnte der Körper Schaden nehmen.
§ 9 LärmVibrationsArbSchV benennt folgende Werte in Bezug auf Vibrationen:
- Für Hand-Arm-Vibrationen beträgt
- der Expositionsgrenzwert A(8) = 5 m/s (hoch) 2 und
- der Auslösewert A(8) = 2,5 m/s (hoch) 2.
- Für Ganzkörper-Vibrationen beträgt
- der Expositionsgrenzwert A(8) = 1,15 m/s (hoch) 2 in X- und Y-Richtung und A(8) = 0,8 m/s (hoch) 2 in Z-Richtung und
- der Auslösewert A(8) = 0,5 m/s (hoch) 2.“
Dabei bedeutet das Erreichen des Auslösewertes, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um diesen zu senken. Der Wert der Exposition beschreibt den maximalen Wert, dem die anwesenden Personen am Arbeitsplatz ausgesetzt sein dürfen. A(8) steht für einen Tagesexpositionswert von acht Stunden.
Wie die zu ergreifenden Maßnahmen nach Einschätzung des Gefährdungsgrades laut LärmVibrationsArbSchV genau aussehen, erfahren Sie im folgenden Abschnitt.
Welche Maßnahmen sollten laut LärmVibrationsArbSchV ergriffen werden?
Sobald die Auslösewerte entweder bei Lärm oder Vibrationen überschritten wurden, muss der Arbeitgeber unbedingt dafür sorgen, dass seine Mitarbeiter dadurch nicht gefährdet werden oder die Gefährdung zumindest so weit wie möglich vermindert wird. Hinzu kommen laut § 7 LärmVibrationsArbSchV außerdem folgende Punkte:
- Den Ursprung der Gefährdung auszumachen, hat zunächst oberste Priorität. Im Anschluss sollte sie eliminiert bzw. so weit wie möglich verringert werden.
- Organisatorisches sollte erst erledigt werden, nachdem technische Maßnahmen ergriffen wurden. Laut LärmVibrationsArbSchV sollte das Ausmachen der Ursache der Gefährdung Vorrang vor dem Einsetzen von einem Schallschutz am Arbeitsplatz haben.
- Durch alternative Arbeitsverfahren, den Einsatz neuer oder anderer Arbeitsmittel, die Umgestaltung des Arbeitsplatzes, Abschirmungen, Wartungsprogramme oder arbeitsorganisatorische Maßnahmen sollte der Lärm vermindert werden.
- Arbeitsbereiche, in denen die Werte überschritten werden, müssen vom Arbeitgeber auch als solche gekennzeichnet und wenn möglich abgegrenzt werden.
- Arbeitnehmern ist es nur dann gestattet, sich in diesen Bereichen aufzuhalten, wenn es das Arbeitsverfahren verlangt und eine entsprechende Schutzausrüstung verwendet wird.
Wie laut darf es im Büro sein?
Dass die Vorschriften aus der LärmVibrationsArbSchV im Bereich des Maschinenbaus oder der Stahlindustrie von zentraler Wichtigkeit sind, steht außer Frage. Doch wie verhält es sich mit dem Lärmschutz im Büro? Der Schallpegel, der in einem Großraumbüro entstehen kann, wird oft unterschätzt. Es wird auf Tastaturen herumgetippt, mit der Maus geklickt, Wasser getrunken, Mitarbeiter husten oder unterhalten sich – die Liste ist lang.
Die größten Unruhequellen stellen meist die elektronischen Geräte und die Arbeitenden selbst dar. Gesetzliche Lärmgrenzwerte für das Büro existieren zwar nicht, es kann sich jedoch an Empfehlungen von staatlichen Institutionen und Berufsgenossenschaften orientiert werden. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) empfiehlt beispielsweise einen Grenzwert zwischen 30 und 45 dB, wenn vor einem Bildschirm gearbeitet werden soll.
Arbeitgeber sollten den Lärmschutz in einem Großraumbüro nicht auf die leichte Schulter nehmen und sich an die Regelungen der LärmVibrationsArbSchV halten. Andernfalls bestehen die möglichen Konsequenzen aus gestressten Arbeitnehmern, die nicht nur einen geistigen, sondern auch einen körperlichen Schaden davontragen könnten.
Tipps für einen besseren Lärmschutz am Büroarbeitsplatz
Meist bedarf es nicht einmal teurer Umbaumaßnahmen, um Mitarbeitern in einem Großraumbüro eine konzentriertere Arbeitsweise zu ermöglichen. Folgende Tipps können bereits hilfreich sein:
- Besorgen Sie Pflanzen: Zwischen den Schreibtischen platziert, schlucken Zimmerpflanzen bereits einige der Geräusche im Büro.
- Trennen Sie sich von Kopierern und Druckern: In einem separat abgetrennten Raum stören die Geräusche von Drucker, Kopierer und Co. niemanden. Anders verhält es sich natürlich, wenn sich diese Geräte in unmittelbarer Nähe zum Schreibtisch befinden.
- Ziehen Sie die Vorhänge zu: Dadurch können Geräusche nicht von den Fenstern abprallen und in den Raum zurückgeworfen werden. Einfache Lamellenvorhänge reichen hier bereits aus.
- Nutzen Sie Schränke und Regale: Zwischen den einzelnen Arbeitsplätzen aufgebaut, schlucken Bücherregale und Aktenschränke einen Großteil der nervtötenden Geräusche in einem Großraumbüro.
- Hängen Sie Bilder auf: Sieht nicht nur schön aus, sondern erfüllt auch einen wichtigen Zweck. Nackte Wände werfen die Geräusche oft ins Büro zurück, was nicht der Fall ist, wenn sich dort Poster, Bilder oder ähnliches befinden.
Welche Auswirkungen hat das Überschreiten der in der LärmVibrationsArbSchV festgelegten Grenzwerte?
Welche Geräusche als störend empfunden werden, liegt meist im Auge des Betrachters bzw. dem Ohr des Hörers. Die einen fühlen sich bereits von geringen Schalldruckpegeln abgelenkt, den anderen macht es nichts aus. Was jedoch feststeht, ist, dass eine dauerhafte Lärmbelastung Stressreaktionen mit sich bringt. Leistungsfähigkeit und Konzentration leiden am meisten darunter.
Die Konsequenz besteht darin, dass bestimmte Signale möglicherweise nicht mehr ausreichend wahrgenommen werden. Dies spricht außerdem für ein höheres Unfallrisiko am Arbeitsplatz, von gesundheitlichen Schäden ganz zu schweigen.
Wird regulär an Maschinen oder Geräten gearbeitet, die einen hohen Schallpegel bzw. starke Vibrationen aussenden, ohne dass die Vorschriften aus der LärmVibrationsArbSchV Beachtung finden, sind Schädigungen der Gesundheit kaum zu vermeiden.
Volker meint
5. Februar 2022 at 10:03
Hallo ich fahre LKW 12 Tonner und habe 67 db Lärm gemessen, ich muß immer ein Fenster offen halten damit ich Feuerwehr oder Krankenwagen sowie Polizei wärend der Fahrt höre ..ist das normal ?
Fendtlady meint
30. Oktober 2021 at 0:03
Hallo!
Ich arbeite als Erzieherin in einer KiTa. Es handelt sich um einen Altbau ohne Lärmschutzdecken o.ä.
Da sowohl meine Kollegin als auch ich einen Tinnitus entwickelt haben, haben wir uns ein Gerät zur Schallmessung besorgt. Die gemessenen Werte liegen stets über 70 dB, oft sogar zwischen 80 und 95 dB. Wir haben das dem Arbeitgeber gemeldet, aber bisher gab es eher kosmetische Maßnahmen, die die Lautstärke im Raum kaum beeinflusst haben. An wen können wir uns wenden, um den Arbeitgeber zur Abhilfe zu bewegen? Betriebsarzt? Anwalt für Arbeitsrecht? Oder gar das Jugendamt? Immerhin sind die Kinder ja auch dem Dauerlärm ausgesetzt und das kindliche Gehör ist doch viel empfindlicher….
Olm meint
11. Dezember 2019 at 9:35
Hallo, gibt es eine gesetzliche Verpflichtung die Lärmmessung jährlich durchzuführen? Wir haben einen Betrieb, in dem generell die Lärmbelastung >80dB beträgt und wir immer Gehörschutz tragen müssen. Der Lärm wird sich auch nicht reduzieren.
Muss trotzdem eine jährliche Messung statt finden?
Vielen Dank und Gruß,
D. Olm
Maren meint
10. April 2021 at 4:39
Hallo, ich arbeite in einem medizinischen Untersuchungsraum in dem sich ein Trocknungsschrank für Endoskope befindet. Dieser wird über einen Kompressor mit Luft versorgt. Der Lärmpegel ist fast nicht auszuhalten. Wie kann ich diesen messen? Ich bin nach einer Stunde schon unkonzentriert und werde nervös und gereizt. Nach 3 Stunden treten Kopfschmerzen auf. Diesen Schrank mit Kompressor gibt es erst seit einer Woche. Also eine Neuanschaffung meines Chefs. Er ist stolz über die Investition. Die Praxis hat weniger als 10 Mitarbeiter. 3 Kolleginnen sind regelmäßig im Raum und empfinden die Situation unerträglich aber aus Sorge den Arbeitsplatz zu verlieren, nehmen sie es hin. Soll ich in meinem Fall den Chef darauf ansprechen oder besser noch abwarten und später mit meinem Hausarzt darüber reden?
Dirk meint
3. Februar 2018 at 7:56
Hallo, meine Frage ! Ich arbeite in einer großen Firma ( ca.2600 Leute) mit 7 Kollegen auf einer Schicht. Im Moment ist es so, das unsere Anlage erweitert wird, und unser jetziger Aufenthaltsraum (Container ) mit kleiner Werkstatt und PC entfernt werden muss. Unser jetziger Leiter meinte das wir uns mit einem Tisch in die Anlage setzen sollen , und wir keine Werkstatt mehr bekommen sollen. wir haben Messungen von ca. 80 db Lautstärke ) . In diesem Bereich Arbeiten wir hauptsächlich mit PC um Störungen zu lokalisieren und beseitigen. Hinzu kommt , das wir sehr viel telefonieren müssen, was das tragen von Gehörschutz sinnlos macht.
Meine Frage wäre, darf der Vorgesetzte ( Bereichsleiter ) das einfach so bestimmen ?
arbeitsrechte.de meint
5. März 2018 at 9:28
Hallo Dirk,
ob die Anordnung in Ihrem Fall rechtens ist, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht und Arbeitsschutz genau klären.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Dominik. W. meint
30. November 2017 at 19:12
Frage: wie lange darf oder kann ich mit einem Nadelhammer arbeiten
arbeitsrechte.de meint
29. Januar 2018 at 11:48
Hallo Dominik,
die Grenzen für Belastung der Nutzer sind in der Regel in der Anleitung des Geräte angegeben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de