In den unterschiedlichsten Berufsfeldern ist eine bestimmte Arbeitskleidung vorgeschrieben. So wird von Anwälten beispielsweise erwartet, dass sie einen Anzug tragen, Ärzte werden wiederum mit einem weißen Kittel assoziiert. Dabei muss jedoch differenziert werden, ob die jeweilige Kleidung lediglich ein einheitliches Erscheinungsbild vermitteln soll oder ob sie dem Arbeitsschutz bei gefährlichen Tätigkeiten dient.
Solche Schutzkleidung kommt vor allem in handwerklichen Berufen, der Industrie oder auch dem medizinischen Bereich zum Einsatz. Gemäß Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, seinen Mitarbeitern die Schutzkleidung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Vorschriften in Bezug auf diese Kleidung sind in der „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit“ (kurz: PSA-Benutzungsverordnung oder PSA-BV) festgehalten.
Kurz & knapp: PSA-Benutzungsverordnung
Die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) fordert die Bereitstellung von persönlicher Schutzkleidung durch den Arbeitgeber und die Benutzung durch den Arbeitnehmer. Sie dient dem Arbeitsschutz.
Was als persönliche Schutzausrüstung angesehen wird und was nicht, erfahren Sie hier.
Die PSA-Benutzungsverordnung sieht bestimmte Anforderungen an die Schutzausrüstung vor, damit diese ihren Zweck bei der Benutzung erfüllen kann. Infos zu diesen Anforderungen finden Sie hier.
In diesem Ratgeber bieten wir Ihnen Informationen über die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung gemäß PSA-BV, erklären, wo die Verordnung überhaupt Anwendung findet, was es mit den verschiedenen Kategorien auf sich hat und welche Pflichten für den Arbeitgeber sie mit sich bringt.
Inhalt
Für was genau ist die PSA-Benutzungsverordnung zuständig?
Die PSA-Verordnung gilt grundsätzlich für jegliche Bereiche der Arbeit, in denen die Sicherheit der Beschäftigten ausschließlich durch spezielle Schutzkleidung gewährleistet werden kann. Es lassen sich zwei Hauptpfeiler ausmachen, wobei der eine den Arbeitgeber und der andere den Arbeitnehmer betrifft:
- Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen durch den Arbeitgeber
- Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Beschäftigte beim Nachgehen ihrer Arbeit
Was gehört zur persönlichen Schutzausrüstung?
Je nachdem, welche Risiken am Arbeitsplatz lauern, variiert auch die benötigte Ausrüstung: Sicherheitsschuhe, Atemmasken, Helme oder Schutzbrillen sind nur einige Beispiele. Doch was davon zählt nun gemäß PSA-Benutzungsverordnung zur persönlichen Arbeitsschutzausrüstung? In § 1 Absatz 2 PSA-BV wird jede Ausrüstung, die dem Tragenden oder Benutzenden als Schutz vor einer Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit dient, als solche angesehen.
Da es sich dabei um eine sehr offene Definition handelt, ist danach in § 1 Absatz 3 PSA-BV festgelegt, wann etwas nicht als persönliche Schutzkleidung angesehen wird:
Als persönliche Schutzausrüstungen […] gelten nicht:
- Arbeitskleidung und Uniformen, die nicht speziell der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten dienen,
- Ausrüstungen für Not- und Rettungsdienste,
- persönliche Schutzausrüstungen für die Bundeswehr, den Zivil- und Katastrophenschutz, die Polizeien des Bundes und der Länder sowie sonstige Einrichtungen, die der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dienen,
- persönliche Schutzausrüstungen für den Straßenverkehr, soweit sie verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen,
- Sportausrüstungen,
- Selbstverteidigungs- und Abschreckungsmittel,
- tragbare Geräte zur Feststellung und Signalisierung von Gefahren und Gefahrstoffen.“
Dies bedeutet jedoch nicht, dass es sich bei den aufgezählten Punkten nicht um eine persönliche Sicherheitsausrüstung handelt. Vielmehr gilt für diese nicht die PSA-Benutzungsverordnung, sondern andere Richtlinien. Sie werden in der Verordnung demnach nicht behandelt.
Anforderungen an persönliche Schutzausrüstungen
Wie bereits erwähnt, fällt die Bereitstellung der Arbeitsschutzkleidung dem Arbeitgeber zu. Außerdem in seinen Aufgabenbereich gehört die damit verbundene Auswahl der Kleidung. Aus diesem Grund sollte er mit den Anforderungen, die laut PSA-BV an Schutzausrüstung jeglicher Art gestellt wird, bestens vertraut sein.
Der PSA-Benutzungsverordnung zufolge sollte geeignete Schutzkleidung
- vor Gefahren schützen, ohne, dass von ihr selbst eine Gefährdung ausgeht,
- dem Arbeitsumfeld zweckdienlich sein,
- den gesundheitlichen sowie ergonomischen Bedürfnissen der Beschäftigten entsprechen,
- auf die individuelle Größe des jeweiligen Mitarbeiters abgestimmt sein,
- nur von einer Person genutzt und nicht weiterverliehen werden (verlangen bestimmte Umstände doch danach, so ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, Hygieneprobleme oder Gesundheitsrisiken auszuschließen),
- so auf andere Schutzausrüstungen abgestimmt sein, dass die Wirkung dieser dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Persönliche Schutzausrüstung: Auch die Unterweisung ist Aufgabe des Arbeitgebers
Die Betriebsanweisung gemäß PSA-BV fällt ebenfalls dem Arbeitgeber zu. Er muss laut Arbeitsrecht dafür Sorge tragen, dass seine Mitarbeiter darüber informiert werden, wie sie die Ausrüstung richtig benutzen.
Diese Unterweisung kann laut PSA entweder vom Arbeitgeber selbst oder im Zuge einer externen Schulung durchgeführt werden.
§ 3 der PSA-Benutzungsverordnung besagt dazu außerdem:
Für jede bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung hat der Arbeitgeber erforderliche Informationen für die Benutzung in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache bereitzuhalten.“
PSA-Benutzungsverordnung: Was hat es mit den Kategorien auf sich?
Jegliche Arbeitsmittel, welche die Beschäftigten schützen sollen, werden entsprechend der Europäischen Richtlinie 89/686/EWG und der PSA-BV in Kategorien eingeteilt. Diese können als Schutzstufen verstanden werden. Die Einteilung erfolgt dabei je nach Schwere einer möglichen Verletzung bei der jeweiligen Arbeit.
Für die PSA-BV sind Kategorie 3, 2 oder 1 maßgeblich. Doch welche Faktoren spielen bei der Einstufung eine Rolle?
- Kategorie 1: Schutzausrüstung dieser Kategorie verfolgen den Zweck, Beschäftigte vor einer geringfügigen Gefährdung zu schützen. Schutzhandschuhe gegen säurehaltige Flüssigkeiten oder Gartenhandschuhe gegen Schnittverletzungen dienen hier laut PSA-BV dem Arbeitsschutz.
- Kategorie 2: Gehörschutz, Helm oder Sicherheitsschuhwerk zählen zu dieser Einstufung. Hier wird gemäß PSA-BV die Ausrüstung einsortiert, die weder in die erste, noch in die dritte Kategorie passt.
- Kategorie 3: Die PSA-Benutzungsverordnung sortiert Schutzkleidung, die vor dauerhaften gesundheitlichen Schäden oder tödlichen Gefahren schützen soll, in die dritte Klasse ein. Oft können Arbeitnehmer Gefährdungen dieser Art entweder nur schwer oder gar nicht einschätzen. Es geht dabei unter anderem um die Arbeit unter Sauerstoffmangel, elektrische Schläge oder das Herabfallen aus großer Höhe, vor dem Arbeitsmittel dieser Kategorie die Betroffenen schützen sollen.
Oliver meint
19. Januar 2021 at 19:35
Es geht um den Begriff „Mischkleidung“ bei einer PSA. Wie ist der Begriff definiert ? Dürfen Beschäftigte, die im Gleisbereich einen Arbeitsauftrag ausführen, z.B. eine Warnweste tragen die im vorderen Bereich orange und im hinteren Bereich der Weste gelb beinhaltet ?
Kris meint
15. November 2020 at 12:55
Gelten die Arbeitsrechte bzw. die Arbeitsschutzbestimmungen auch für Schüler*innen – vor allem vor dem Hintergrund der gesetzlichen Schulpflicht?
Patrick meint
2. September 2018 at 23:49
Ist jeder Arbeitgeber dazu verpflichtet?
Auch wenn es sich bei der Selbstständigkeit um eine GbR handelt? Er sagt mir nämlich immer, er sei zu klein (Er, plus 3 Angestellte, wovon zwei noch zur GbR gehören [je zu 35% und 15%] und Ich…) und bräuchte dafür nicht aufkommen, sondern lch sei selber dafür verantwortlich und solle es von meinem eigenen geringen Lohn bezahlen…
Patrick meint
31. August 2018 at 17:53
Ist jede Arbeitgeber dazu verpflichtet? Auch wert es auch beim Arbeitgeber um eine GbR handelt?
arbeitsrechte.de meint
28. September 2018 at 11:27
Hallo Patrick,
die arbeitsrechtlichen Regelungen gelten gewöhnlich unabhängig von der Rechtsform des Arbeitgebers. Arbeitgeber können demnach natürliche und juristische Personen wie die GmbH sein oder eine Personengesellschaft.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de