Kurz und knapp: Abfindung bei einer Kündigung
Eine Abfindung bei einer Kündigung den Arbeitgeber kann es in vielen verschiedenen Fällen geben, beispielsweise im Rahmen eines Vergleichs vor dem Arbeitsgericht, einem Aufhebungsvertrag oder einer betriebsbedingten Kündigung – meistens ist das jedoch Verhandlungssache. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nur in Ausnahmefällen. Hier können Sie mehr zu den Ausnahmefällen erfahren.
Es ist kein gesetzlich bindender Betrag für die Höhe einer Abfindung festgelegt. Als Orientierung wird jedoch häufig § 10 des Kündigungsschutzgesetzes (kurz KSchG) herangezogen, das ein halbes Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit vorsieht. Die schlussendliche Höhe einer Abfindung kann jedoch auch über oder unter diesem Richtbetrag liegen. Mit höherem Lebensalter steigt sie tendenziell an – auch das ist im KSchG vorgesehen.
Grundsätzlich gibt es keinen Abfindungsanspruch bei einer Kündigung – von Ausnahmen abgesehen. Oft wird bei Uneinigkeiten über die Umstände der Kündigung erst durch eine Kündigungsschutzklage festgestellt, ob eine Kündigung rechtens ist oder nicht. Wie ein Kündigungsschutzverfahren abläuft, können Sie weiter unten nachlesen.
Selbst kündigen und eine Abfindung zu erhalten ist unüblich und kommt in der Regel nur vor, wenn die Kündigung durch den Arbeitnehmer außerordentlich ist und vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers die Ursache ist. Dies kann beispielsweise bei Zahlungsverzug, Mobbing oder Belästigung am Arbeitsplatz der Fall sein.
In der Regel haben Sie keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn Sie sich noch in der Probezeit befinden – es sei denn, im Arbeitsvertrag ist etwas anderes vereinbart.
Inhalt
Kündigung und Abfindung – worauf kommt es an?
Eine Abfindung bezeichnet eine einmalige Zahlung, die ein Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer aufgrund der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses tätigt. Sie soll die aus der Kündigung folgenden Verdienstausfälle ausgleichen und den Arbeitnehmer auf diese Weise entschädigen. Das bedeutet allerdings nicht, dass eine Kündigung immer mit einer Abfindung verbunden ist, denn ein gesetzlicher Anspruch besteht nur in Ausnahmefällen. Eine Abfindung und ihre Höhe sind also meistens Verhandlungssache. Das Kündigungsschutzgesetz hält hierzu lediglich fest:
(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.
(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.
§ 10 KSchG
Nach der Kündigung: Wann besteht Abfindungsanspruch?
Eine gesetzliche Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitgeber kann in Sonderfällen auch gegen den Willen des Arbeitgebers durchgesetzt werden. Grundlage hierfür bilden das Kündigungsschutz- und das Betriebsverfassungsgesetz. Häufig wird ein solcher gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung erst im Zuge eines Kündigungsschutzverfahrens vor dem Arbeitsgericht eindeutig festgestellt. In folgenden Fällen existiert ein Abfindungsanspruch:
- Urteil wegen Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG
Wenn es zu einer Kündigung aufgrund von Betriebsänderungen wie Standort-Verlegung oder Personalabbau kommt, hat ein Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen Anspruch auf eine Abfindung. Diese muss er allerdings vor dem Arbeitsgericht einklagen und der Arbeitgeber muss zudem ohne zwingenden Grund von einem geplanten Interessensausgleich abgewichen sein, damit § 113 des Betriebsverfassungsgsetzes greift und ein Anspruch entsteht:
(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.
§ 113 BetrVG
- Auflösungsurteil
Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens kann das Arbeitsgericht ein sogenanntes Auflösungsurteil fällen. Dies passiert in der Regel, wenn das Gericht zum Einen die Unwirksamkeit der Kündigung, zum anderen jedoch auch die Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses feststellt. Diese Unzumutbarkeit ergibt sich häufig aus einem geschädigten Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Als Entschädigung verpflichtet das Gericht den Arbeitgeber oftmals zur Zahlung einer Abfindung. Trotz ungültiger Kündigung endet in diesem Fall das Arbeitsverhältnis durch das Gerichtsurteil:
(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.
§ 9 KSchG
- Sozialplan oder Tarifvertrag
Falls es einen aktiven Tarifvertrag oder einen Sozialplan gibt, ist es sehr wahrscheinlich, dass in diesem Rahmen Vereinbarungen zum Thema Abfindung getroffen wurden. Ein Abfindungsanspruch bei Kündigung durch den Arbeitgeber ist in diesem Fall ein häufiges Szenario. Vor allem bei Massenentlassungen in großen Betrieben mit gewerkschaftlicher Präsenz und/oder einem Betriebsrat kommt dieser Fall häufig zur Anwendung.
Kann ich eine Abfindung nach Kündigung auch ohne gesetzlichen Anspruch erhalten?
In verschiedenen Fällen kann es möglich sein, dass der Arbeitgeber eine Abfindung an den Arbeitnehmer zahlt, ohne, dass dieser einen gesetzlichen Anspruch oder der Arbeitgeber eine gesetzliche Verpflichtung anführen kann. Hier kommt es oft jedoch sehr auf die genauen Gründe der Kündigung und das Verhandlungsgeschick der beiden Parteien an. Unter bestimmten Umständen ist die Zahlung einer Abfindung dann durchaus denkbar. Dies kann vor allem in folgenden Szenarien eintreten:
- Abfindung bei fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber
Bei einer fristlosen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Es gibt in diesem Fall keinen allgemeingültigen Anspruch auf eine Abfindung. Sollten Sie jedoch Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung haben, können Sie Kündigungsschutzklage einreichen. Für fristlose Kündigungen gelten strenge Regelungen. Falls diese nicht erfüllt wurden, kann sich die Zahlung einer Abfindung bei Kündigung für den Arbeitgeber lohnen, da er so das kostspielige und zeitintensive Kündigungsschutzverfahren vermeiden kann. Ein solches Verfahren kann für den Arbeitgeber erhebliche Nachteile bedeuten: Sofern er den Prozess verliert, muss er den Arbeitnehmer für die Dauer des Verfahrens nachbezahlen – und kann die Stelle gegebenenfalls nicht neu vergeben, da er den Arbeitnehmer auch weiter beschäftigen muss.
Je höher die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Arbeitgeber das Kündigungsschutzverfahren verliert, desto eher lohnt sich für ihn in der Regel die Zahlung einer Abfindung.
- Aufhebungsvertrag
Durch einen Aufhebungsvertrag beenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis einvernehmlich vor Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfristen. Oftmals beinhaltet ein solcher Vertrag die Zahlung einer Abfindung. In einem solchen Fall soll die Abfindung häufig den Verzicht auf die Einhaltung der Kündigungsschutz-Vorgaben und damit verbundene Verdienstausfälle ausgleichen. Doch auch im Rahmen eines Aufhebungsvertrags hat der Arbeitnehmer kein automatisches Recht auf eine Abfindung bei seiner Kündigung. Sollte der Arbeitgeber einen Auflösungsvertrag vorschlagen, ist der Arbeitnehmer in der Regel jedoch in einer günstigen Verhandlungsposition, um die Zahlung einer Abfindung zu erwirken. Oftmals wird sie auch direkt von Arbeitgeber selbst vorgeschlagen.
- Vergleich
Ein Vergleich bezeichnet einen Kompromiss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der in vertraglicher Form festgehalten wird. Sollten Arbeitgeber und – nehmer sich beispielsweise uneinig über die Wirksamkeit einer Kündigung sein, können Sie einen Vergleich schließen. Oft beinhaltet der Vergleich eine Abfindungszahlung an den Arbeitnehmer. Er kann im Zuge eines Kündigungsschutzverfahrens vor Gericht oder aber außergerichtlich erfolgen.
- Personenbedingte Kündigung und Abfindung
Eine personenbedingte Kündigung wird ausgesprochen, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, seine vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen und die Gründe hierfür in seinen Eigenschaften und/oder fehlenden Fähigkeiten liegen. Auch längere Erkrankung kann eine personenbedingte Kündigung zur Folge haben. Auch in diesem Fall besteht kein Anspruch auf eine Abfindung. Oftmals zahlen Arbeitgeber jedoch trotzdem, um ein Kündigungsschutzverfahren zu vermeiden.
- Betriebsbedingte Kündigung
Bei einer betriebsbedingten Kündigung nach § 1a KSchG kann ein Anspruch auf eine Abfindung entstehen, wenn der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Hierzu müssen im Kündigungsschreiben betriebliche Gründe für die Kündigung angegeben sein. Außerdem muss das Schreiben ein Abfindungs-Angebot des Arbeitgebers enthalten. Der Anspruch des Arbeitnehmers besteht, wenn die dreiwöchige Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage verstrichen ist. Für jedes Jahr, in dem das Beschäftigungsverhältnis bestand, erhält der Arbeitnehmer mindestens ein halbes Monatsgehalt:
(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
§ 1a KSchG
Auch die Höhe der Abfindung ist in diesem Fall festgelegt:
(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.
§ 1a KschG
Kann ich eine Klage auf Abfindung nach meiner Kündigung einreichen?
Nach Zugang Ihrer Kündigung haben Sie drei Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Dies kann sich lohnen, wenn Sie Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung haben und eine außergerichtliche Klärung mit Ihrem Arbeitgeber nicht möglich ist. Ein Kündigungsschutzverfahren hat von gerichtlicher Seite aus zwar immer den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum Ziel, in der Praxis enden viele Verfahren jedoch mit einem Vergleich und infolge dessen mit einer Abfindung. Die Klage muss direkt beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Das Gericht prüft die Einreichung, erhebt anschließend Klage und bestellt beide Parteien zu einem Gütetermin ein.
Wenn Sie nicht innerhalb von drei Wochen ab Eingang der Kündigung Klage einreichen, wird die Kündigung wirksam – auch, wenn Sie rein rechtlich gesehen unzulässig war.
Abfindung und Kündigung vor Gericht: Güte- und Kammertermin
Beim Gütetermin versucht das Gericht, auf eine Einigung der Parteien hinzuwirken. Hierzu werden verschiedene Aspekte des Arbeitsverhältnisses beleuchtet und von gerichtlicher Seite Vorschläge für eine gütliche Einigung gemacht. Häufig kommt hier bereits die Abfindung bei Kündigung ins Spiel. Falls sich beide Parteien auf einen Vorschlag des Gerichts einigen können, wird diese gütliche Einigung vertraglich festgehalten. Das Verfahren ist damit abgeschlossen. Sollte keine Einigung möglich sein, werden die Parteien als nächstes zum Kammertermin bestellt.
Auch bei einem Kammertermin versucht das Gericht, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken und auch an dieser Stelle wird häufig noch einmal die Zahlung einer Abfindung bei Kündigung vorgeschlagen. Falls es den Parteien trotzdem nicht möglich sein sollte, sich zu einigen, entscheidet das Gericht beim Kammertermin schließlich per Urteil. Beide Seiten können, sofern sie das Urteil anfechten wollen, Berufung einlegen. Die Berufung muss begründet werden und kann nur über einen Anwalt oder Gewerkschafter erfolgen. Mit einer derartigen Berufung befasst sich im Anschluss das Landesarbeitsgericht.
Muss ich meine gesetzliche Abfindung nach der Kündigung versteuern?
Eine Abfindung ist steuerpflichtig. Es gibt jedoch die Möglichkeit einer Steuerermäßigung: Bei Anwendung der sogenannten Fünftelregelung werden außerordentliche Einkünfte, zu denen eine Abfindung zählt, aus steuerlicher Perspektive so behandelt, als wäre der Betrag zu fünf gleichen Teilen über einen Zeitraum von fünf Jahren ausgezahlt worden. So wird die Steuerprogression vermieden und insgesamt weniger Steuern gezahlt.
Kommentar hinterlassen