Entscheiden sich Arbeitnehmer den ihnen vorgelegten Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, wird in der Regel im gleichen Zuge die Zahlung einer Abfindung vereinbart.
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Diese zahlt der Arbeitgeber als Gegenleistung für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie gleicht die ökonomischen Nachteile des Arbeitnehmers durch den Arbeitsplatzverlust aus und wird auch als Abfindungsvergleich oder Entlassungsentschädigung bezeichnet.
Kurz & knapp: Abfindung berechnen
Manche Arbeitnehmer haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf eine Abfindung. Ein gesetzliches Recht besteht jedoch normalerweise nicht.
Die Abfindung berechnen Sie in der Regel mit einer Faustformel, die lautet: Bruttomonatsgehalt x 0,5 x Länge der Betriebszugehörigkeit (in Jahren).
Der Gesetzgeber besteuert eine Abfindung anders als reguläres Einkommen. Hier ist die Fünftelregelung anzuwenden. Infos dazu finden Sie hier.
Doch was hat es mit dieser Zahlung auf sich? Gibt es einen Anspruch auf Abfindungen? Wie kann ich eine Abfindung berechnen? Gibt es eine Formel hierfür? Und gibt es Abfindungsrechner im World Wide Web?
Inhalt
Wann bekommt man eine Abfindung?
Kommt es zur Kündigung, hat ein Arbeitnehmer unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Abfindung. Doch auch, wenn ihm eine solche Zahlung nicht zustehen würde, entscheiden sich Arbeitgeber häufig dazu, diese zu leisten. Sie erhoffen sich damit, eine Kündigungsschutzklage zu umgehen. Es handelt sich demnach häufig um eine freiwillige Maßnahme.
Bei einer Abfindung handelt es sich um einen lediglich einmal gezahlten Geldbetrag des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Sie kann aus den unterschiedlichsten Gründen gezahlt werden. Einen gesetzlich verbrieften Anspruch haben Arbeitnehmer, die aus folgenden Gründen gekündigt werden:
- Kündigung bei Vorliegen eines Sozialplans (Sozialplanabfindung)
- Betriebsänderung ohne Anstreben eines Interessenausgleich mit dem Betriebsrat (Nachteilsausgleich-Abfindung) (§ 113 Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG)
- betriebsbedingte Kündigung (§ 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- wenn ein Arbeitsgericht erkennt, dass die Kündigung nicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt hat, die Weiterbeschäftigung für den Arbeitnehmer jedoch nicht zumutbar ist (§ 9 KSchG)
Natürlich kann der Anspruch auf Abfindung auch aus dem geschlossenen Arbeitsvertrag bzw. einem geltenden Tarifvertrag hervorgehen.
Je nachdem, um welche Art von Kündigung es sich handelt, erfolgt auch die Abfindungsberechnung anders. Mögliche Ansätze werden im Folgenden erläutert.
So erfolgt die Berechnung einer Abfindung
1. Wie wird eine Abfindung berechnet bei betriebsbedingter Kündigung?
Der Arbeitnehmer hat bei dieser Art der Kündigung Anspruch auf eine Abfindung in ganz bestimmter Höhe – dieser wird als Regelsatz oder Regelabfindung bezeichnet. Die Höhe der Abfindung können Sie berechnen mit folgender Formel:
Erfolgt die Kündigung mitten im Kalenderjahr, wird nach sechs Monaten zu Berechnungszwecken von einem gesamten Jahr Betriebszugehörigkeit ausgegangen. Es erfolgt also eine Aufrundung. Der Arbeitnehmer ist nicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet. Doch ganz um die Besteuerung kommt er nicht herum – er hat die Abfindung gemäß Einkommensteuergesetz (§ 34 EStG) nach der Fünftelregelung zu versteuern.
Sie sind auch auf außerordentliche Einkünfte zu entrichten, wirken sich jedoch nicht so stark aus, da Entlassungsentschädigungen als tarifbegünstigte Einkünfte gelten. Voll berechnet wird bei der Berechnung der Lohnsteuer am Ende des Jahres dann nicht das Jahreseinkommen plus Abfindungshöhe (als gesamtes Einkommen). Die Entlassungsentschädigung wird hier nur zu einem Fünftel herangezogen, daher auch der Name. So reduziert sich die Steuerlast, weshalb die Fünftelregelung bei der Berechnung entscheidend ist.
Die Fünftelregelung bei der Abfindung funktioniert so:
Der Abfindungsbetrag wird durch fünf geteilt und das Ergebnis anschließend dem übrigen Einkommen (unter anderem Gehalt oder Lohn) angerechnet.
Der daraus entstehende Betrag (Jahreseinkommen) wird anschließend besteuert. Daraufhin erfolgt ein Vergleich der beiden verschiedenen Steuerhöhen. Die Differenz aus den beiden verschiedenen Steuersätzen wird anschließend mit fünf multipliziert. Dieses Ergebnis stellt die zu zahlende Lohnsteuer dar.
Und was bleibt nun von der Abfindung? Wenn Sie den Lohnsteuerbetrag von der gezahlten Bruttoabfindung abziehen, ergibt sich wiederum die Netto-Abfindung.
2. Wie wird die Abfindung berechnet bei einem Nachteilsausgleich?
Hat ein Arbeitgeber bei einer Betriebsänderung nicht die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes berücksichtigt, in dem er beispielsweise nicht oder nicht ausreichend auf einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat beharrt bzw. diesem ohne maßgeblichen Grund ausgewichen ist, kann ein Abfindungsanspruch entstehen.
In diesem Fall ermittelt das Arbeitsgericht die Höhe der Betrags. Auch in diesem Fall gründet sich die Berechnung der Abfindung unter anderem auf das Alter des gekündigten Arbeitnehmers und die Länge der Betriebszugehörigkeit. Hieraus kann durchaus ein Wert in Höhe von 18 Monatsgehältern (nicht netto, sondern brutto) entstehen.
Nachteilsausgleich-Abfindung = Alter x Betriebszugehörigkeit x spezifischer Faktor
3. Wie berechnet man eine Abfindung bei vorliegendem Sozialplan?
Laut Betriebsverfassungsgesetz (§112) können sich Arbeitgeber und Betriebsrat schriftlich darüber einigen, wie Arbeitnehmer von denen durch eine Betriebsänderung entstehenden ökonomischen Schäden zumindest anteilig bewahrt werden können. Im Rahmen dieser Vereinbarungen wird die Abfindungsformel meist gleich mitgeliefert. Häufig wird das Abfindungsgeld wie folgt berechnet:
Sozialplanabfindung = Grundbetrag + Aufstockungsbetrag + Sozialbetrag.
Beim Grundbetrag handelt es sich meist um einen festen Wert wie ein Bruttomonatsgehalt.
Der Aufstockungsbetrag ist meist variabel und ergibt sich aus: Alter x Länge der Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatsgehalt / 52 (Wochen).
Hinzu können sich beide Parteien ebenfalls auf die Zahlung eines Sozialbetrages für schwerbehinderte Arbeitnehmer oder solche mit unterhaltspflichtigen Kindern einigen.
Experten weisen darauf hin, dass angeführte Formeln, die dazu dienen, eine Abfindungssumme zu berechnen, nie in Stein gemeißelt sind.
Wie funktioniert der Abfindungsrechner?
Das Thema „Abfindungen berechnen“ ist relativ kompliziert und undurchsichtig, weshalb ein Arbeitnehmer nur selten die annähernd richtige Höhe der ihm zustehenden Entlassungsentschädigung ermitteln kann. Hierbei hilft der Abfindungsrechner, den Sie weiter oben auf dieser Seite finden, nicht weiter.
Er gibt lediglich an, wie hoch die Steuerlast ausfällt, das heißt, wie hoch bei der Abfindung die Abzüge sind. Damit ein näherungsweise korrektes Ergebnis festgestellt werden kann, bedarf es folgender Angaben:
- Steuerjahr
- Abfindung
- Jahresbruttoeinkommen
- Entgeltersatzleistungen
- Kirchensteuer
- Ehegattensplitting
Aus all diesen Faktoren wird ermittelt, wie hoch die Abzüge bei der Abfindung ausfallen und wie viel Geld Ihnen nach Abzug der Steuern verbleibt. Auch die Fünftelregelung wird berücksichtigt. Das Zurückgreifen auf den Abfindungsrechner ist kostenlos.
Übrigens: Eine Abfindung hat in der Regel keine Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld. Es wird nur angerechnet, wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Wenn Sie die Versteuerung der Abfindung mittels Rechner herausfinden wollten, seien Sie sich im Klaren darüber, dass hier keine Aussagen darüber getroffen werden, ob die Höhe der Abfindung korrekt ist oder Ihnen doch mehr Geld zugestanden hätte.
Frank meint
28. Juni 2023 at 10:16
Die Indeed Deutschland GmbH hat mehreren Mitarbeitern in Deutschland (17) sowie weltweit (2200) gekündigt. Zunächst wurden allen betroffenen Mitarbeitern Abfindungen angeboten, die von Indeed in Amerika entwickelt wurden und keine Relevanz für das deutsche Gesetz hatten.
Aktuell wurden bereits die ersten Fälle bekannt, bei denen den betroffenen Mitarbeitern der Faktor 1,3 ausgezahlt wurde. Haben die anderen noch ausstehenden Betroffenen somit ebenfalls Anspruch auf den Faktor 1,3? Der Anwalt der Indeed Deutschland GmbH sieht dies nicht so, aber greift hier nicht das Gleichbehandlungsgesetz?
Dieter meint
15. April 2023 at 13:45
Tach zusammen,
mein AG hat mir nach 46 Jahren eine fünfstellige Summe und eine halbe Freistellung angeboten ,was bedeutet die habe Freistellung für mich ?
Stefan meint
12. Januar 2022 at 15:43
Und wie ist das bei längerer Krankheit? MfG
Bernhardt meint
8. Oktober 2021 at 10:22
Hallo,
kann bei der Berechnung des durchschnittlichen Monatsbruttogehalts für die Abfindung auch die finanzielle Abgeltung von nicht genommenem Urlaub mit in die Berechnung einfließen?
Eine Antwort würde mich sehr unterstützen.
Jürgen meint
4. Mai 2021 at 13:03
Sehr geehrtes Team von Arbeitsrechte.de,
Meine Frau wurde jetzt 63 Jahre und sie war 14,5 Jahre in ihrem jetzigen Arbeitsverhältniss.
Im Oktober 2021 wird sie in Rente gehen, hat sie einen Anspruch auf eine Abfindung?
Wenn ja in welcher Höhe.
Pascal meint
10. Oktober 2020 at 10:31
Hallo, bekomme gemäß Ahfhebungsvetrag am 28.2.21 meine Abfindung ausbezahlt. Wie wird die Steuerlast berechnet wenn ich nur Januar und Februar Gehalt beziehe? Habe ja dann kein volles Jahr gearbeitet. Bin verheiratet beide Steuerklasse IV Faktor 1 und bin nicht verpflichtet Einkommensteuer Ausgleich zu machen. Jst hier die Fünftelregelung relevant oder gleich alles zu versteuern?
Katharina meint
26. Juli 2020 at 11:03
Arbeite befristet seit dem 01.03.2020 bis zum 28.02.2021. Bin 28 Jahre im Unternehmen. Ab 01.03.2021 würde ich wieder Teilzeit arbeiten. Falls ich zum 01.01.2021 einen Aufhebungsvertrag/Vorruhestand annehmen würde, welches Gehalt zählt, das derzeitige befristete Teilzeitgehalt oder das Vollzeitgehalt. Bin 62 Jahre alt.
ari meint
10. März 2020 at 11:41
hallo,
gibt irgenwelche verbindung zwischen die monate man kriegt die Abfindung und die steur?
danke und gruss
Karl meint
23. Januar 2020 at 16:46
Hallo arbeite seit 7 jahren in einem betrieb wo über 200 leute eingestellt sind .. im schnitt verdiene ich 3600 brutto .. wir haben kündigungschutz.. haben aber gehört das die firma aufhebungsverträge machen möchte .. daher ist meine frage wie hoch die abfindung wäre ??
Viktoria meint
8. März 2020 at 22:43
Guten Abend, ich arbeite seit 16 Jahre in der Firma, 14 Jahre 40 Stunden pro Woche =100%
2 Jahre bis jetzt 32 St.=80%
Für jedes Jahre bekomme ich 5000,-
Laut Aufhebungsvertrag wurde die Summe reduziert, weil ich 32 Stunden Arbeite.
Meine Frage:
werden die 14 Jahre nicht als 100% bei 40 St.gezählt und nur letzte 2 Jahre 32 Stunden?
So wie es aussieht, wurde nur aktueller Stand als 32 Stunden für 16 Jahre genommen.
Danke
Alberto meint
9. November 2019 at 12:51
Hallo,
ich hätte zur Abfindungszahlung eine wichtige Frage. Im September 2019 habe ich eine Abfindung erhalten. Da ich wegen schweren Mobbing von August 2017 bis Februar 2019 Krank, in die REHA und zuletzt im März 2019 ausgesteuert wurde und ALG bekommen habe schreibt mir mein ehemaligerArbeitgeber das bei der Berechnng der Abfindungszahlung als Jahresbrutto das letzte volle Jahr in dem ich gearbeitet habe zur Berechnung hinzugezogen wird. Stimmt diese Aussage „…Jahresbrutto des letzten vollen Arbeitsjahres…“ ? Seit dem 01.10.2019 habe ich schon einen neuen Job angefangen. Vielen Dank im voraus.
Werner meint
6. November 2019 at 21:11
Hallo,
ich habe aus gesundheitlichen Gründen einen Aufhebungsvertrag zum 31.12. unterschrieben und eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes erhalten. Diese ist im Folgejahr in einer Summe gezahlt worden und übersteigt das bisherige Jahreseinkommen erheblich. Die formalen Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregelung sind also erfüllt. Der Arbeitgeber hat die Abfindung auch bereits nach der Fünftelregelung versteuert. Meine Frage: Kann das Finanzamt die Fünftelregelung in meinem Fall kippen, da ich möglicherweise durch die gesundheitlichen Gründe die Beendigung des Arbeitserhältnisses aus eigenem Antrieb herbeigeführt habe? Oder ist dies eher im Gegenteil für mich eine tatsächliche Drucksituation gewesen, die die Behandlung nach der Fünftelregelung rechtfertigt? Inwieweit kann die Anwendung der Fünftelregelung durch den Arbeitgeber als Präjudiz gewertet werden?
Freue mich auf eine Einschätzung.
MfG
Pseudonym meint
21. Juli 2019 at 18:21
Hallo,
ich habe nach einer „betriebsbedingten“ Kündigung einen Vergleich geschlossen, in dem am 30.06.2020 (!!) eine Abfindung in Höhe von 115.000 Euro gezahlt wird.
Ich möchte gerne wissen, welchen Betrag ich mit der Juniabrechnung überwiesen bekomme. Ich habe schon mit einem Steuerberater gesprochen, die Aussagen von dem sind für mich aber nicht brauchbar. Dieser bezieht sich immer auf die Jahressteuerlast. Ich möchte aber wissen, was ich am 30.06.2020 auf mein Konto bekomme.
Ferner möchte ich wissen, was besser ist: ab dem 1.7.2020 wieder eine neue Beschäftigung aufzunehmen oder ALG zu beziehen, um Steuern zu sparen.
Leider war mein Steuerberater nicht hilfreich. Bevor ich einen neuen Steuerberater beauftrage, versuche ich mich anderweitig zu informieren.
Ich entschuldige mich jetzt schon für meine Anonymität. Das ist der gerichtlichen Vereinbarung geschuldet.
prmpft meint
4. Juni 2019 at 11:46
Mir wurde Ende Mai zum 30.11. betriebsbedingt gekündigt. Eine Abfindung wurde mir ordnungsgemäß zugesprochen: 18 x 0,5 Monatsgehälter (Basis: Gehaltshöhe brutto Mai) . Gerade eben – also Anfang Juni – erhielt ich trotzdem noch eine Gehaltserhöhung geltend ab 01.06. in Höhe von 3%.
Welches Gehalt wird bei der Abfindung üblicherweise berücksichtigt: Das beim Aussprechen der Kündigung geltende oder das letzte, welches in diesem Unternehmen gezahlt wird?
arbeitsrechte.de meint
6. Juni 2019 at 8:34
Hallo prmpft,
in der Regel wird das zuletzt im Arbeitsverhältnis gezahlte Gehalt als Grundlage für die Berechnung genommen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marieluise meint
15. Mai 2019 at 20:38
Wenn man im Jahr der Abfindung nur Lohnersatzleistungen und sonst kein Einkommen hat, muss man dann diese Abfindung versteuern? Bei allen Rechnern kommt hier bei mir Null raus.
Und: Sollte in diesem Abfindungsjahr der Rest des Jahres nach der Abfindung mit 450-Euro-Job bestritten werden, aber immer noch unter der Grenze (BMF-Webseite) von 9.168 Euro damit liegen, käme bei mir immer noch Null heraus. Ist das richtig?
Und: Beeinflusst eine Zusammenveranlagung von Eheleuten diese Besteuerung der Abfindung im Fall s.o., wenn der Ehepartner Rente und sonstige Einkünfte hat?
arbeitsrechte.de meint
20. Mai 2019 at 8:33
Hallo Marieluise,
bitte lassen Sie sich hierbei von einen Steuerberater helfen. Wir bieten keine solche Beratung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Pseudonym meint
21. Juli 2019 at 18:24
Hallo Marieluise,
hast Du inzwischen Antworten auf deine Fragen? Ich bin in derselben Situation. Ein Steuerberater konnte mir bislang nicht zufriedenstellend helfen.
Ditma meint
19. März 2019 at 5:18
Hallo,
Ich bin 2006 nach 2 Jahre von meiner Firma entlassen worden, mit Abfindung.
Nun bin ich seit 6 Jahren durch eine Fusion wieder bei der gleichen Firma.
Würde ich jetzt erneut entlassen, zählt 6 oder 8 Beitrags Jahre?
Ditma
Susi meint
14. Februar 2019 at 14:06
Hallo Arbeitsrechts-Team,
ich stehe nach 19 Jahre Betriebszugehörigkeit vor einem Wechsel, weil betriebsbedingt das Personal gekürzt werden soll. Ich hätte die Möglichkeit auf einen neuen Job, aber der Sozialplan wird erst im Herbst veröffentlicht und der Arbeitsgeber zeigt sich derzeit stur und möchte keine Abfindung zahlen. Kann ich im Nachgang eine Abfindung verlangen, wenn ich betriebsbedingt kündige?
Die Rechtsleute von der Gewerkschaft sind selbst sprachlos.
arbeitsrechte.de meint
15. Februar 2019 at 17:35
Hallo Susi,
dies sollten Sie mit einem Anwalt besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Klaus meint
8. Februar 2019 at 15:14
Hallo,
ich habe eine Frage.
Ich bekomme vielleicht Ende Februar 2019 eine Abfindung von 15000€ brutto (Vereinbarung).
Laut Abfindungsrechner 2019 müsste ich davon ( weil ich aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen vermutlich den Rest des Jahres arbeitslos bleiben werde) ca. 690 € Lohn/KiSAt zahlen (bei Ehegattensplitting) beim Lohsteuerjahresausgleich.
Der AG will aber dieser Berechnung nicht folgen. Er meint Ehegattensplitting usw. könne er nicht berücksichtigen.
Frage: Wo finde ich eine gesetzliche Vorgabe, wie der AG die Abfindung im Februar zu berechnen hat? D.h wieviel Lohnsteuer er konkret abziehen darf/muss? So dass man ausrechnen kann, was definitiv am Monatsende gezahlt wird?
Darf er ein fiktives Gehalt einfach schätzen, mit der Folge dass möglicherweise zuviele Steuern einbehalten werden, die meiner Familie dann theoretisch erst Anfang/MItte 2020 zur Verfügung stehen würden(obwohl wir sie jetzt brauchen)?
arbeitsrechte.de meint
11. Februar 2019 at 9:55
Hallo Klaus,
für Ihre Frage wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Pseudonym meint
21. Juli 2019 at 18:26
Hallo Klaus,
wie ist deine Sache ausgegangen? Ich bin in einer ähnlichen Situation. Ein Steuerberater war bislang nicht hilfreich.
Ewa.G meint
2. Februar 2019 at 15:11
Hallo
Bezieht sich die Zahlung einer Abfindung auch auf befristete Arbeitsverträge? Korkret handelt sich dabei um 3 Verträge a 6 Monate in Folge.
arbeitsrechte.de meint
4. Februar 2019 at 15:41
Hallo Ewa,
eine Abfindung wird in der Regel nur gezahlt, wenn sie auch vertraglich vereinbart ist.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Joerg H. meint
5. Dezember 2018 at 11:24
Guten Tag,
in welchem Monat muss die Abfindung abgerechnet werden?
Mein Fall:
Betriebsbedingte Kündgung zum 30.04.
Nach Vergleich Abrechnung ausgestellt für November des Jahres.
Welche Gehälter werden bei der „Fünftelberechnung“ herangezogen?
Januar bis April?
Januar bis November?
Januar bis Dezember?
Vielen Dank.
arbeitsrechte.de meint
10. Dezember 2018 at 9:33
Hallo Joerg H.,
mit dieser Frage sollten Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Uns steht es leider nicht zu, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Hans-Karl meint
6. November 2018 at 10:56
Hallo
Wenn das Arbeitsverhältnis mit Kündigung am 31.12. endet und man vermutlich in der Arbeitsosigkeit landet macht es dann nicht Sinn, die Auszahlung der Abfindung in den Januar des Folgejahres zu verschieben? Grund: Im Folgejahr sind durch Arbeitslosigkeit keine Bruttoeinkünfte mehr zu erwarten (nur noch Lohnersatzleistungen) und dann ist die Steuerlast auf die Abfindung wesentlich geringer. Oder liege ich da Falsch?
Sabine meint
31. Oktober 2018 at 20:37
Hallo Arbeitsrecht-Team,
auf anderen Seiten wird bei der Berechnung noch unterschieden:
Faktor 0,75 = (für die Beschäftigungszeit im Alter von 40 bis 49 Jahre)
Faktor 1,0 = (für die Beschäftigungszeit im Alter ab 50 Jahre)
ein jetzt 53 Jähriger AN mit 10 Beschäftigungsjahre, hätte dann
x Beschäftigungsjahre *0,75
y Beschäftigungsjahre *1,0
Was hat es damit auf sich?
arbeitsrechte.de meint
7. November 2018 at 11:01
Hallo Sabine,
manche Arbeitgeber berücksichtigen bei der Berechnung einer Abfindung das Alter des jeweiligen Arbeitnehmers. Hierbei kann sich für einen Beschäftigten die Frage stellen, ob eine verbotene Diskriminierung aufgrund des Alters vorliegt, wenn er altersbedingt eine geringere Abfindung erhält als andere Mitarbeiter. Ob das im Einzelfall tatsächlich so ist, kann jedoch nur ein Anwalt einschätzen bzw. muss das Gericht darüber entscheiden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Robert meint
16. Oktober 2018 at 20:55
Guten Tag,
Ich muss nach 20 Jahren, meinen Beruf aufgeben. Mein Arbeitgeber hat mir nen Auflösungsvertrag angeboten mit 15000€ Abfindung. Das Kommt mir sehr wenig vor, für die Zeit und einem Verdienst von 2650€ Brutto im Monat. Laut dem Abfindungsrechner ständen mir 26500€ zu.
Bin da etwas ratlos,ob das zulässig ist.
Gruß R.Nadj
arbeitsrechte.de meint
25. Oktober 2018 at 11:01
Hallo Robert,
es empfiehlt sich, solche Vereinbarungen vorab von einem Rechtsanwalt oder der eigenen Gewerkschaft prüfen zu lassen. Wir hingegen dürfen dies nicht, da wir keine Rechtsberatung anbieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de