Entscheiden sich Arbeitnehmer den ihnen vorgelegten Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, wird in der Regel im gleichen Zuge die Zahlung einer Abfindung vereinbart.
Berechnen Sie hier kostenlos Ihre Abfindung!
Diese zahlt der Arbeitgeber als Gegenleistung für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie gleicht die ökonomischen Nachteile des Arbeitnehmers durch den Arbeitsplatzverlust aus und wird auch als Abfindungsvergleich oder Entlassungsentschädigung bezeichnet.
Kurz & knapp: Abfindung berechnen
Manche Arbeitnehmer haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf eine Abfindung. Ein gesetzliches Recht besteht jedoch normalerweise nicht.
Die Abfindung berechnen Sie in der Regel mit einer Faustformel, die lautet: Bruttomonatsgehalt x 0,5 x Länge der Betriebszugehörigkeit (in Jahren).
Der Gesetzgeber besteuert eine Abfindung anders als reguläres Einkommen. Hier ist die Fünftelregelung anzuwenden. Infos dazu finden Sie hier.
Doch was hat es mit dieser Zahlung auf sich? Gibt es einen Anspruch auf Abfindungen? Wie kann ich eine Abfindung berechnen? Gibt es eine Formel hierfür? Und gibt es Abfindungsrechner im World Wide Web?
Inhalt
Wann bekommt man eine Abfindung?
Kommt es zur Kündigung, hat ein Arbeitnehmer unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Abfindung. Doch auch, wenn ihm eine solche Zahlung nicht zustehen würde, entscheiden sich Arbeitgeber häufig dazu, diese zu leisten. Sie erhoffen sich damit, eine Kündigungsschutzklage zu umgehen. Es handelt sich demnach häufig um eine freiwillige Maßnahme.
Bei einer Abfindung handelt es sich um einen lediglich einmal gezahlten Geldbetrag des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Sie kann aus den unterschiedlichsten Gründen gezahlt werden. Einen gesetzlich verbrieften Anspruch haben Arbeitnehmer, die aus folgenden Gründen gekündigt werden:
- Kündigung bei Vorliegen eines Sozialplans (Sozialplanabfindung)
- Betriebsänderung ohne Anstreben eines Interessenausgleich mit dem Betriebsrat (Nachteilsausgleich-Abfindung) (§ 113 Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG)
- betriebsbedingte Kündigung (§ 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- wenn ein Arbeitsgericht erkennt, dass die Kündigung nicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt hat, die Weiterbeschäftigung für den Arbeitnehmer jedoch nicht zumutbar ist (§ 9 KSchG)
Natürlich kann der Anspruch auf Abfindung auch aus dem geschlossenen Arbeitsvertrag bzw. einem geltenden Tarifvertrag hervorgehen.
Je nachdem, um welche Art von Kündigung es sich handelt, erfolgt auch die Abfindungsberechnung anders. Mögliche Ansätze werden im Folgenden erläutert.
So erfolgt die Berechnung einer Abfindung
1. Wie wird eine Abfindung berechnet bei betriebsbedingter Kündigung?
Der Arbeitnehmer hat bei dieser Art der Kündigung Anspruch auf eine Abfindung in ganz bestimmter Höhe – dieser wird als Regelsatz oder Regelabfindung bezeichnet. Die Höhe der Abfindung können Sie berechnen mit folgender Formel:
Erfolgt die Kündigung mitten im Kalenderjahr, wird nach sechs Monaten zu Berechnungszwecken von einem gesamten Jahr Betriebszugehörigkeit ausgegangen. Es erfolgt also eine Aufrundung. Der Arbeitnehmer ist nicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet. Doch ganz um die Besteuerung kommt er nicht herum – er hat die Abfindung gemäß Einkommensteuergesetz (§ 34 EStG) nach der Fünftelregelung zu versteuern.
Sie sind auch auf außerordentliche Einkünfte zu entrichten, wirken sich jedoch nicht so stark aus, da Entlassungsentschädigungen als tarifbegünstigte Einkünfte gelten. Voll berechnet wird bei der Berechnung der Lohnsteuer am Ende des Jahres dann nicht das Jahreseinkommen plus Abfindungshöhe (als gesamtes Einkommen). Die Entlassungsentschädigung wird hier nur zu einem Fünftel herangezogen, daher auch der Name. So reduziert sich die Steuerlast, weshalb die Fünftelregelung bei der Berechnung entscheidend ist.
Die Fünftelregelung bei der Abfindung funktioniert so:
Der Abfindungsbetrag wird durch fünf geteilt und das Ergebnis anschließend dem übrigen Einkommen (unter anderem Gehalt oder Lohn) angerechnet.
Der daraus entstehende Betrag (Jahreseinkommen) wird anschließend besteuert. Daraufhin erfolgt ein Vergleich der beiden verschiedenen Steuerhöhen. Die Differenz aus den beiden verschiedenen Steuersätzen wird anschließend mit fünf multipliziert. Dieses Ergebnis stellt die zu zahlende Lohnsteuer dar.
Und was bleibt nun von der Abfindung? Wenn Sie den Lohnsteuerbetrag von der gezahlten Bruttoabfindung abziehen, ergibt sich wiederum die Netto-Abfindung.
2. Wie wird die Abfindung berechnet bei einem Nachteilsausgleich?
Hat ein Arbeitgeber bei einer Betriebsänderung nicht die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes berücksichtigt, in dem er beispielsweise nicht oder nicht ausreichend auf einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat beharrt bzw. diesem ohne maßgeblichen Grund ausgewichen ist, kann ein Abfindungsanspruch entstehen.
In diesem Fall ermittelt das Arbeitsgericht die Höhe der Betrags. Auch in diesem Fall gründet sich die Berechnung der Abfindung unter anderem auf das Alter des gekündigten Arbeitnehmers und die Länge der Betriebszugehörigkeit. Hieraus kann durchaus ein Wert in Höhe von 18 Monatsgehältern (nicht netto, sondern brutto) entstehen.
Nachteilsausgleich-Abfindung = Alter x Betriebszugehörigkeit x spezifischer Faktor
3. Wie berechnet man eine Abfindung bei vorliegendem Sozialplan?
Laut Betriebsverfassungsgesetz (§112) können sich Arbeitgeber und Betriebsrat schriftlich darüber einigen, wie Arbeitnehmer von denen durch eine Betriebsänderung entstehenden ökonomischen Schäden zumindest anteilig bewahrt werden können. Im Rahmen dieser Vereinbarungen wird die Abfindungsformel meist gleich mitgeliefert. Häufig wird das Abfindungsgeld wie folgt berechnet:
Sozialplanabfindung = Grundbetrag + Aufstockungsbetrag + Sozialbetrag.
Beim Grundbetrag handelt es sich meist um einen festen Wert wie ein Bruttomonatsgehalt.
Der Aufstockungsbetrag ist meist variabel und ergibt sich aus: Alter x Länge der Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatsgehalt / 52 (Wochen).
Hinzu können sich beide Parteien ebenfalls auf die Zahlung eines Sozialbetrages für schwerbehinderte Arbeitnehmer oder solche mit unterhaltspflichtigen Kindern einigen.
Experten weisen darauf hin, dass angeführte Formeln, die dazu dienen, eine Abfindungssumme zu berechnen, nie in Stein gemeißelt sind.
Wie funktioniert der Abfindungsrechner?
Das Thema „Abfindungen berechnen“ ist relativ kompliziert und undurchsichtig, weshalb ein Arbeitnehmer nur selten die annähernd richtige Höhe der ihm zustehenden Entlassungsentschädigung ermitteln kann. Hierbei hilft der Abfindungsrechner, den Sie weiter oben auf dieser Seite finden, nicht weiter.
Er gibt lediglich an, wie hoch die Steuerlast ausfällt, das heißt, wie hoch bei der Abfindung die Abzüge sind. Damit ein näherungsweise korrektes Ergebnis festgestellt werden kann, bedarf es folgender Angaben:
- Steuerjahr
- Abfindung
- Jahresbruttoeinkommen
- Entgeltersatzleistungen
- Kirchensteuer
- Ehegattensplitting
Aus all diesen Faktoren wird ermittelt, wie hoch die Abzüge bei der Abfindung ausfallen und wie viel Geld Ihnen nach Abzug der Steuern verbleibt. Auch die Fünftelregelung wird berücksichtigt. Das Zurückgreifen auf den Abfindungsrechner ist kostenlos.
Übrigens: Eine Abfindung hat in der Regel keine Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld. Es wird nur angerechnet, wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Wenn Sie die Versteuerung der Abfindung mittels Rechner herausfinden wollten, seien Sie sich im Klaren darüber, dass hier keine Aussagen darüber getroffen werden, ob die Höhe der Abfindung korrekt ist oder Ihnen doch mehr Geld zugestanden hätte.
Diange meint
12. September 2018 at 14:33
Guten Tag,
ich würde nicht sagen, dass die Frage von Lara ein Einzelfall ist. Auch mir wurde kürzlich gekündigt, und es stellt sich die Frage, welche Beträge für eine Berechnung der Abfindung generell zugrunde gelegt werden. Die Formel ist bekannt, aber vermutlich kann man nicht durchgängig mit dem höchsten Gehalt aus der Vollzeitbeschäftigung rechnen, richtig?
Theoretisch liegen drei unterschiedliche Einkünfte zugrunde::
1.) entsprechend hohes Gehalt vor der Elternzeit bei Vollzeitbeschäftigung
2) keine Gehalt sondern Elterngeld während der Elternzeit
3) entsprechend geringeres Gehalt nach Rückkehr in Teilzeitbeschäftigung
Mit welcher Summe multipliziert man nun die 0,5 Jahre?
Und dürfen die Jahre der Elternzeit auch mit einkalkuliert werden?
Mit freundlichen Grüßen
diange
arbeitsrechte.de meint
8. Oktober 2018 at 9:29
Hallo Diange,
die Aussage Einzelfall bezog sich nicht darauf, wie häufig eine Kündigung stattfindet, sondern darauf dass es sich um eine individuelle Beurteilung der Situation handeln würde, die wir nach gesetzlicher Vorschrift nicht abgeben dürfen.
Angelegt werden die vereinbarten Beträge aus dem Vertrag, für den eine Abfindung beansprucht wird.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
John meint
7. September 2018 at 11:32
Hallo Arbeitsrecht- Team,
Meine Frau hatte Vollzeit 4 gearbeitet, vor 5 Jahren wegen Kinderbetreuung auf Teilzeit geändert.
Bei der Abfindung wird es das Teilzeit oder Vollzeitgehalt berechnet?
Momentan arbeitet sie Teilzeit, ihre Arbeitsgeber bietet paar Angebote momentan zur Reduzierung der Belegschaft
Danke für eure Hilfe!
arbeitsrechte.de meint
1. Oktober 2018 at 10:10
Hallo John,
eine Abfindung wird in der Regel mit dem aktuellsten Gehalt berechnet.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Stefan B. meint
16. August 2018 at 10:39
Stefan,
ich bin als „DO-Angestellter bei der AOK Bayern beschäftigt, habe eine Schwerbehinderung von 50% und bin als Schwerbehindertenvertreter tätig.
Mein Personalverantwortlicher meinte, dass „die Wiese gemäht“ sei und will mir kündigen.
Das geht aus mehreren Gründen nicht:
1. DO-Angestellter
2. Schwerbehindertenvertreter
3. Schwerbehindert 50%
Dass Sie die Höhe meiner Abfindung nicht berechnen können, ist mir nach dem Lesen Ihrer Antworten klar geworden, ich hätte allerdings den Wunsch, etwas zur Höhe zu erfahren.
Sind 150’€ für meine Arbeitsleistung von 32 Jahren im höheren Dienst bei einem Bruttoentgelt von 4600€ inkl. der Schwerbehinderung und zweier unterhaltsberechtigter Kinder angebracht, oder muss ich hier mit einem Arbeitsrechts-Anwalt sprechen?
Vielen Dank,
Stefan B.
arbeitsrechte.de meint
7. September 2018 at 16:44
Hallo Stefan,
in der Tat würden wir Ihnen empfehlen, sich diesbezüglich von einem Anwalt beraten zu lassen.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
Lara meint
9. August 2018 at 0:51
Hallo , wurde vor 2 Wochen betriebs bedingt gekündig , in den 12 jahren war ich für meine 2 Kinder 3 Jahre gesammt 6 jahre in elternzeit.Wird elterzeit mit berechnet bei der abfindung oder womit muss ich rechnen
arbeitsrechte.de meint
23. August 2018 at 13:51
Hallo Lara,
wir können und dürfen nicht beurteilen, ob und in welcher Höhe im Einzelfall eine Abfindung gezahlt wird. Wir bieten keine Rechtsberatung an. Bitte setzen Sie sich gegebenenfalls mit einem Anwalt in Verbindung.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Petri meint
23. Juni 2018 at 11:09
Hallo. Meine Frage währe.
Ich bin seit 10 Jahren im Betrieb.
Mein Chef hat mir eine Abfindung angeboten, wenn ich gehe. Ich habe 50 Schwerbehinderung. Wie wird Abfindung berechnet? Und muss ich aufhebungsvertrag unterschreiben?
Vielen Dank
Emma
arbeitsrechte.de meint
27. Juni 2018 at 14:37
Hallo Petri,
für die Berechnung der Abfindung können Sie den Abfindungsrechner in unserem Ratgeber über die Berechnung der Abfindung ermitteln. Ob Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, können Sie frei entscheiden. Lassen Sie sich ggf. von einem Anwalt hierzu beraten. Es ist auch ratsam, vorher mit der Agentur für Arbeit darüber zu sprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Hänschen meint
20. Juni 2018 at 14:37
Hallo. Im August werde ich 63 J. und soll zum 1.3.2019 in Rente gehen. i.M. bin ich nach Aussteuerung der Krankenkasse (psychosomatisches Krankheitsbild) arbeitssuchend gemeldet, aber noch nicht bei meinem Arbeitgeber gekündigt.
Was passiert, wenn die Firma und ich uns auf ein fristgerechtes Aufheben des Arbeitsvertrages einigen. Steht mir dann nach 25 Jahren eine Abfindung zu, muss ich diese versteuern und bekomme ich vom Arbeitsamt eine Sperrfrist des Arbeitslosengeldes?
arbeitsrechte.de meint
25. Juni 2018 at 13:32
Hallo Hänschen,
ob eine Sperrzeit ansteht, können wir nicht beurteilen. Abfindungen werden jedoch in der Regel im Arbeitsvertrag vereinbart und müssen dann als Einkommen versteuert werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anja meint
31. Mai 2018 at 18:50
Hallo, wir sind in Verhandlung mit unserem Arbeitgeber wegen dem Sozialplan und der Abfindung. Meine Frage lautet kriegen mein freund und ich den selben Bonus für unser Kind oder nur einer von uns?
arbeitsrechte.de meint
7. Juni 2018 at 11:42
Hallo Anja,
bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten und daher keine einzelfallbezogenen Fragen beantworten können. Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich von einem Anwalt beraten zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ring T. meint
30. Mai 2018 at 22:57
Ich habe 21 Jahre gearbeitet und Kündigung bekommen ob kann ich Abfindungs geld bekommen
arbeitsrechte.de meint
4. Juni 2018 at 15:47
Hallo Ring,
die Möglichkeit einer Abfindungen sind vertraglich vereinbart.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Torben meint
29. Mai 2018 at 14:39
Hallo,
ich bekam vor dem Arbeitsgericht ausgehandelt vergleichend eine Abfindung von 18.277€ Im Mai 2018 zugesichert von dem Anwalt des verklagten Arbeitgebers.
Nun bekam ich die Gehaltsabrechnung vom ex-Arbeitgeber, wonach mir sogar Lohnsteuer von 5.926€ berechnet werden! Soli 325,93€.
Aktuell ist erst das halbe Jahr um und daher ist unbekannt ob ich dieses Jahr noch einen neuen Job finde, in dem ich lohnsteuerpflichtiges Gehalt bekommen werde. Ok.
Nun verstehe ich aber nicht, wie mein ex-Arbeitgeber diese Lohnsteuer und Soli berechnet! Diverse Rechner im Internet rund um Abfindung sagen mir, ich zahle nicht mehr als maximal etwas über 2.000€.
Hat sich mein ex-Arbeitgeber verrechnet oder bekomme ich das Zuviel erst 2019, nachdem ich die Jahressteuererklärung für 2018 eingesendet haben werde?
Vielen Dank für die kommende Antwort.
arbeitsrechte.de meint
4. Juni 2018 at 12:47
Hallo Torben,
lassen Sie die Abrechnung von einem Anwalt für Steuerrecht oder Ihrem Steuerberater prüfen. Da wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen und auch keine Einblicke in Ihr Arbeitsverhältnis und Ihre Abrechnung haben, kann Ihnen ein Anwalt besser helfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Aleyna meint
23. Mai 2018 at 10:47
Wir sind 2 Mann Büro und mein Chef will 2020 aufhören und hat jetzt ein Kooperationspartner gefunden. Mich will er dann an das Kooperationspartner (Büro) weitergeben. Kann ich Abfindung verlangen von meinem alten Büro?
arbeitsrechte.de meint
28. Mai 2018 at 11:25
Hallo Aleyna,
wenn es nicht möglich sein sollte, Ihren Job zu behalten, kann über eine Abfindung diskutiert werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Angelika meint
13. Mai 2018 at 19:55
Guten Tag sehr geehrte Damen und Herren,
würden Sie mir bitte eine Einschätzung geben können, inwieweit eine Schwerbehinderung mit einem Grad von 60 sich auf eine Abfindung auswirkt.
Auf die übliche Formel, ( 0,5 des Bruttogehalts x Anzahl der Jahre) kann man hier pauschal 20-30% auf die übliche Abfindungssumme aufrechnen ?
Eckdaten wie folgt:
Mitarbeiterin 55 Jahre / 17 Jahre Betriebszugehörigkeit, keine Abmahnung, Schwerbehinderung von 60
betriebsbedingte Kündigung
Ich bedanke mich sehr herzlich für Ihre Rückmeldung.
arbeitsrechte.de meint
15. Mai 2018 at 14:38
Hallo Angelika,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen. In Einzelfällen, wie diesem, kann Ihnen nur ein Anwalt verbindlich sagen, ob und wie viel Abfindung Ihnen zusteht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Yassmen meint
3. Mai 2018 at 11:48
Sehr geehrte Damen und Herrn,
ich bin eine alleinerziehende Akademikerin (Magister Abschluss), 50 Hahre Alt, nach 10 Jahren im Betrieb hat der Arbeitsgeber mich wegen der Verkleinerung des Personals gekuendigt. ich habe Anspruch auf Abfindung daher wollte wissen , wie ich die Abfindung rechnen soll?
ich bedanke mich im voraus.
Yassmen
arbeitsrechte.de meint
7. Mai 2018 at 11:59
Hallo Yassmen,
um eine Abfindung zu berechnen, können Sie beispielsweise diese Formel nutzen: Bruttomonatsgehalt x 0,5 x Länge der Betriebszugehörigkeit (in Jahren). Es empfiehlt sich diesbezüglich jedoch, Rücksprache mit einem Anwalt zu halten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jürgen meint
22. März 2018 at 13:58
Wird bei der Berechnung der Abfindung generell das letzte Bruttogehalt angesetzt? Meine Frau war 38 Jahre Vollzeit bei dem Unternehmen und ist seit November in Teilzeit dort beschäftigt.
arbeitsrechte.de meint
9. April 2018 at 12:13
Hallo Jürgen,
für gewöhnlich wird dabei mit dem aktuellsten (also dem höchsten) Bruttogehalt gerechnet, ja.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jessica meint
1. März 2018 at 14:51
Hallo
Wird die VWL vom Arbeitgeber bei der Abfindung mit angerechnet.
arbeitsrechte.de meint
19. März 2018 at 11:41
Hallo Jessica,
bei der Abfindung handelt es sich in der Regel um eine Bruttozahlung. Vermögenswirksame Leistungen gehören hier normalerweise nicht dazu.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Roger meint
16. Februar 2018 at 19:14
Hallo zusammen,
Wenn im Kündigungsschutzverfahren beim GÜTE Termin es zu einer Einigung kommt, das der AG eine Abfindung zahlen – FRAGE: „MUSS oder KANN“ ? wie verhält es sich dann mit dem Freibetrag in Höhe von 7200 € seitens der Besteuerung der Abfindung respektive Nachteilsausgleich ? Kernbezugspunkt meiner Frage : IST der AG VERPFLICHTET durch die zwischen AN und AG /Vertreter getroffene gütliche Einigung zur Zahlung durch das Arbeitsgericht ( und damit wäre der AN nicht verpflichtet die Abfindung voll zu besteuern bzw. der AG berücksichtigt bei Auszahlung den o.g. Freibetrag und wendet die Fünftelungsregelung an ? ? )
arbeitsrechte.de meint
12. März 2018 at 9:04
Hallo Roger,
für die Besteuerung einer Abfindung kommt in der Regel die Fünftelregelung zur Anwendung. Ob es in Ihrem Fall zu Abweichungen kommen kann, kann Ihnen nur ein Anwalt oder der Steuerberater sagen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Timo meint
2. Februar 2018 at 18:20
Ich arbeite im Aussendienst mit einem PKW zur privaten Nutzung. Mein Gehalt setzt sich aus einem fixen Bruttogehalt und einer sehr unterschiedlich ausfallenden monatlichen Provision zusammen, so dass ich am Jahresende manchmal ein zu versteuerndes Bruttoeinkommen habe, welches das Fixum um das Doppelte übersteigt. Was wird denn jetzt zur Berechnung der Abfindung herangezogen, das Fixum oder das gesamte Bruttoeinkommen über das Jahr gesehen. Wenn ja, welches Jahr oder welcher Durchschnitt? Ich bin seit über 15 Jahren im Unternehmen und das jährliche Brutto-Einkommen variiert um 20.000,- Euro zwischen den Jahren.
arbeitsrechte.de meint
5. März 2018 at 9:06
Hallo Timo,
welche Summe herangezogen werden kann, kann ein Anwalt oder ein Steuerberater für Ihren Fall einschätzen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Schwarz meint
2. Februar 2018 at 11:17
Hallo
Mir wurde als Betriebsratsmitglied eine fristlose außerordentliche Kündigung ausgesprochen .
Ich bin fast 12 Jahre im Unternehmen tätig und mir wurde Arbeitszeitbetrug vorgeworfen ( haltlos) ( keine Abmahnung erhalten)
Man meinte zu mir meine Chefin pokert auf eine Abfindung hin .
( 3000 Angestellte 220 mio Jahresumsatz)
Da ich für die GL ein sehr sehr unbequemes Betriebsratsmitglied bin solle ich die Abfindung so hoch wie möglich ansetzen
Von welche Höhe könnte man hier sprechen?
Mit freundlichen Grüßen
arbeitsrechte.de meint
1. März 2018 at 16:29
Hallo Schwarz,
zu solchen Sachverhalten können und dürfen wir keine Angaben machen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht ist für Sie der richtige Ansprechpartner.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Michael T. meint
2. Dezember 2017 at 10:46
Hallo,
was heißt Kündigung zwischen zwei vollen Jahren?Habe meine Kündigung am 30.11.2017 bekomme und habe eine Kündigungsfrist bis 30.06.2018.Wie verhält es sich in meinem Fall?Zählt 2018 als volles Jahr?
Vielen Dank im voraus.
MfG Michael
arbeitsrechte.de meint
31. Januar 2018 at 15:49
Hallo Michael,
wir entschuldigen uns für die in der Tat etwas missverständliche Formulierung und haben den Text entsprechend angepasst. Die Höhe der Abfindung berechnet sich nach der Anzahl der Jahre, die das Arbeitsverhältnis besteht. Erfolgt eine Kündigung mitten im Kalenderjahr, wird zu Berechnungszwecken dieses anteilige Jahr auf ein volles Jahr aufgerundet, sofern mindestens 6 Monate des Kalenderjahres verstrichen sind.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Michael T. meint
1. Dezember 2017 at 17:46
Hallo,
ich habe Unterschiedliche Bruttomonatsgehälter,wie berechne ich in diesem Fall mein Abfindung
MfG Michael
arbeitsrechte.de meint
29. Januar 2018 at 11:24
Hallo Michael,
bei der Abfindung wird meist das letzte Brutto zu Grunde gelegt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
robin meint
20. Oktober 2017 at 11:54
Tag zusammen
Ich bin seit mai 2008 auf meiner arbeitsttele.
Und habe jetzt 4 kinder, die alle 4 minderjährige sind
Mein BrüttoGehalt durchschnittlich 3500€
Welche brüttoabfindung bekomme ich nach sozialplan von meinem arbeitgeber wenn er mich einfach ohne grund kündigen soll.?
Kann jemand ungefähr berechnen?
Vielen dank im voraus mfg
arbeitsrechte.de meint
11. Dezember 2017 at 11:12
Hallo Robin,
die ungefähre Summe, die gezahlt werden kann, wenn eine Abfindung ausgehandelt wurde, berechnet sich folgendermaßen:
Monatsbrutto x 0,5 x Betriebszugehörigkeit in Jahren
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sarah R. meint
27. September 2017 at 16:47
Hallo,
wird zur Berechnung einer Abfindung der aktuelle Bruttowert heran gezogen ?
Hintergrund der Frage: mit zunehmender Zugehörigkeit steigen ja auch die Bruttolöhne…..
arbeitsrechte.de meint
13. November 2017 at 16:22
Hallo Sarah R.,
in der Faustformel, mit der Sie eine Abfindung in der Regel berechnen können, ist das Bruttomonatsgehalt maßgeblich.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Yvonne K. meint
6. September 2017 at 10:33
Guten Tag,
vielen Dank zunächst für den hilfreichen Beitrag! Eine Freundin wurde gekündigt und ist sich nicht sicher, ob sie Anrecht auf eine Abfindung besitzt, da sie in einer recht hohen Position gearbeitet hat. Ich habe ihr nun empfohlen, sich an einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht zu wenden. Viele Grüße Yvonne
B. meint
25. August 2017 at 16:28
Zu Ihrem Satz:
„Übrigens: Eine Abfindung hat in der Regel keine Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld. Es wird nur angerechnet, wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wird.“
Es ist doch wohl aber so, dass man 12 Wochen keinen Anspruch auf ALG I hat, wenn man einen Auflösungsvertrag unterschreibt.
Müssen denn überhaupt von beiden Parteien Kündigungsfristen eingehalten werden?
arbeitsrechte.de meint
18. September 2017 at 11:04
Hallo,
ja ein Aufhebungsvertrag führt regelmäßig zu einer 12-wöchigen Sperre bei ALG I. Allerdings kann eine Abfindung auch im gerichtlichen Verfahren erstritten werden und ist nicht immer nur an Aufhebungsverträge gebunden.
Kündigungsfristen sind von allen Seiten einzuhalten (mindestens immer die gesetzlichen Mindestfristen).
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Schneider meint
18. August 2017 at 2:16
Allgemeine Anfrage, bitte helfen.. Danke
Eine Frau ist heute in einem „Kleinbetrieb“ beschäftigt. Früher hatte der Betrieb bis zu 16 Mitarbeiter.
In Sachen Abfindung sieht es ja schlecht aus. Müssen Zeiten als Nichtkleinbetrieb aber angerechnet werden ?
arbeitsrechte.de meint
11. September 2017 at 10:47
Hallo Schneider,
dies sollten Sie mit einem Anwalt für Arbeitsrecht besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Thomas S. meint
29. Mai 2017 at 14:58
„Der Arbeitnehmer … hat die Abfindung gemäß Einkommensteuergesetz (§ 34 EStG) nach der Fünftelregelung zu versteuern.“
Arbeitnehmer sind gesetzlich lohnsteuerpflichtig. Die Lohnsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) ist vom Arbeitgeber einzubehalten und abzuführen – so auch die Steuern auf die Abfindung. Auf die Versteuerung der Abfindung haben Arbeitnehmer insoweit zunächst keinen Einfluss. Bestenfalls können sie in der Steuererklärung Angaben machen, die zu einer abweichenden Steuerfestsetzung gegenüber dem Lohnsteuerabzug führen.
Nicht in jedem Fall wird die Abfindung auch nach der Fünftelregelung versteuert. Dafür muss als Voraussetzungen eine „Zusammenballung von Einkünften“ vorliegen, sonst wird die Abfindung normal wie laufender Arbeitslohn versteuert.
arbeitsrechte.de meint
6. Juni 2017 at 12:21
Hallo Thomas S.,
eine Abfindung wird normalerweise nicht als Arbeitslohn gewertet, sondern zählt zu den sogenannten „außerordentlichen Einkünften“ gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Daher ist die Fünftelregelung anzuwenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ciro meint
19. September 2019 at 15:36
Könnte es sein das eine Abfindung gepfändet werden kann?