FAQ: Abfindung und Fünftelregelung
Egal ob „Fünftelregelung“ oder „1/5(Ein-Fünftel)-Regelung“, bei einer Abfindung bezeichnet dieses Phänomen immer eine steuerliche Begünstigung, von der Sie profitieren sollen. Die Fünftelregelung zielt grundsätzlich also darauf ab, Ihre Steuerlast für einmalige Sonderzahlungen (bspw. Abfindungen) zu reduzieren. Eine ausführlichere Erklärung finden Sie hier.
Um die Lohnsteuerabgaben für Ihre Abfindung mit der Fünftelregelung zu berechnen, müssen Sie – wie der Name schon sagt – die Abfindungszahlung rechnerisch in fünf gleiche Teile zerlegen. So verteilen Sie das Geld auf einen fiktiven Zeitraum von fünf Jahren und nicht nur auf das Jahr, in dem Sie es erhalten haben. Das hat zur Folge, dass das Finanzamt die Entschädigung so behandeln kann, als wäre sie tatsächlich über diese fünf Jahre ausgezahlt worden. Ihr Lohnsteuersatz fällt damit entsprechend geringer aus. Wie Sie sich eine Lohnsteuer-Berechnung Ihrer Abfindung mithilfe der Fünftelregelung vorstellen können, ist in diesem Abschnitt genauer für Sie erklärt.
Ja. Ihr Arbeitgeber ist derzeit gesetzlich verpflichtet zu überprüfen, inwiefern alle nötigen Bedingungen zur Anwendung der Fünftelungsregelung erfüllt sind und ob diese für Sie zu einer niedrigeren Lohnsteuer führt. Inwiefern Ihr Arbeitgeber in Zukunft seine Verpflichtung abgeben muss, können Sie an dieser Stelle nachlesen. Mehr zu den Voraussetzungen der Regelung erfahren Sie stattdessen hier.
Ist die Fünftelregelung kein zulässiges Mittel, um Ihre Abfindung zu versteuern, gibt es auch keine Steuererleichterung für Sie. Die Versteuerung muss dann nach den geltenden Regelsätzen im Auszahlungsjahr erfolgen. Dies führt zu einer erheblichen Progressionswirkung, da die Abfindung das zu besteuernde Einkommen deutlich erhöht und einen viel höheren Steuersatz zur Folge hat.
Inhalt
Gesetzesgrundlagen: Die Fünftelregelung im Überblick
Gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann im Rahmen einer Lohnsteuerermittlung zu Ihrer Abfindung die Fünftelregelung (1/5-Regelung) ins Spiel kommen. Dies ist eine besondere steuerrechtliche Regelung in Deutschland, die bei der Versteuerung von außerordentlichen Einkünften Anwendung findet. Ziel ist es, die steuerliche Belastung bei einmaligen oder unregelmäßigen Zahlungen, wie bspw. Abfindungen, Boni oder Jubiläumszuwendungen zu mildern. Sofern die nötigen Bedingungen erfüllt sind, kann grundsätzlich nach Erhalt einer Abfindung deren Besteuerung per Fünftelregelung erfolgen.
Wie das genau abläuft und welche Voraussetzungen Sie beachten müssen, erfahren Sie in den folgenden Textabschnitten.
Müssen Sie für die Versteuerung Ihrer Abfindung die Fünftelregelung beantragen?
Kurz gesagt: Nein. Momentan müssen Sie nicht selbst einen Antrag darauf stellen, dass nach Erhalt einer Abfindung die Fünftelregelung in Ihrer Steuererklärung zum Tragen kommt. Ihr Arbeitgeber muss die Voraussetzungen dafür selbst prüfen. Es steht Ihnen jedoch frei, dies trotzdem zu tun.
Andernfalls müssen Sie in Ihrer Gehaltsabrechnung ablesen, ob die Regelung angewendet wurde oder nicht. Dies haben Sie danach dem Finanzamt online über ELSTER oder das herkömmliche Formular mitzuteilen. In Anlage N der Steuererklärung stehen Ihnen dafür Zeile 17 für „gefünftelte“ und Zeile 18 für unermäßigte Abfindungen zur Verfügung. Zeile 19 und 20 dienen Angaben zum konkreten Lohnsteuerbetrag, dem Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer.
Ab 2025 ändert sich durch das am 27. März 2024 verabschiedete Wachstumschancengesetz allerdings einiges. Dann ist nämlich nicht mehr der Arbeitgeber, sondern allein das Finanzamt für die Fünftelregelung zuständig. Um von dieser dann zu profitieren, müssen Sie sie dort beantragen.
Abfindung versteuern: Was die Fünftelregelung für Voraussetzungen hat
Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit Sie sich für eine Lohnsteuerbegünstigung nach der Auszahlung Ihrer Abfindung qualifizieren? Die Fünftelregelung setzt unter anderem voraus, dass Sie einen Abfindungsanspruch haben und es sich bei dem erhaltenen Geld um eine Entschädigung handelt (d. h. Sie ersetzt bzw. gleicht Ihnen entgangenes Einkommen aus).
Außerdem muss die Abfindung entweder in einer Einmalzahlung erfolgen oder innerhalb eines Jahres (z. B. in mehreren Teilbeträgen) gezahlt werden. Ausnahmen sind nur möglich, sollte eine Teilzahlung weniger als 10 % der gesamten Zahlung, die zu versteuern ist, betragen. Bei Einsatz der Fünftelregelung darf der Zahlungszeitraum in diesem Fall auch ein Jahr überschreiten.
Eine weitere Voraussetzung der Regelung ist, dass eine sogenannte „Zusammenballung von Einkünften“ vorliegt. Das bedeutet, Sie müssen durch die Abfindungszahlung mehr Geld bekommen, als Sie erhalten hätten, wenn Sie bei Ihrem ehemaligen Arbeitgeber weiterbeschäftigt geblieben wären.
Stellen Sie sich diesen Zusammenhang für die Anwendung der 1/5-Regelung auf die Abfindung an folgendem Beispiel vor:
- Wurde Ihnen am 26. Juli gekündigt und Sie erhalten für ein 15-jähriges Arbeitsverhältnis und einem Monatsgehalt von 2.500 Euro eine Entschädigungszahlung in Höhe von 18.750 Euro, greift für diese Abfindung die Fünftelregelung. Das ist der Fall, weil der Ihnen zustehende Lohn für die Monate August bis Dezember nur 12.500 Euro betragen würde.
- Kommt die Kündigung stattdessen am 26. Februar, sind 25.000 Euro Restlohn höher als Ihre Entschädigung. Das Finanzamt darf die Regelung also hier nicht anwenden.
Wichtig: Auch wenn Sie die Entschädigungszahlung in mehreren Raten erhalten dürfen, kann das Nachteile mit sich bringen. Die Fünftelregelung für eine Abfindung bei einer Auszahlung im Folgejahr ist nämlich möglicherweise nicht anwendbar. Grund dafür ist, dass wenn Sie z. B. arbeitslos bleiben und kein Einkommen haben, die Entschädigung Ihre einzigen Einnahmen darstellt. Da diese nicht höher sein können als Ihr nicht vorhandenes Gehalt (d. h. keine Zusammenballung der Einkünfte vorliegt), ist die Regelung in diesem Fall unzulässig.
Berechnung einer lohnsteuerpflichtigen Abfindung mit der Fünftelregelung: Ein Beispiel
§ 34 Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) legt für das Berechnen der Lohnsteuer folgendes fest:
Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.
Das klingt auf den ersten Blick kompliziert, ist aber einfach zu verstehen. Prinzipiell meint das EStG damit nur, wie Sie die Lohnsteuer auf eine Abfindung über die Fünftelregelung mit einem Rechner bestimmen können. Ein Abfindungsrechner ist dafür allerdings nicht zwingend notwendig. Die Berechnung lässt sich auch selbst in einigen wenigen Schritten durchführen.
Zuerst müssen Sie dafür den Geldbetrag Ihrer Abfindung durch fünf teilen und zu Ihrem Jahreseinkommen hinzurechnen. Nachdem Sie die aktuell geltenden Lohnsteuersätze sowohl auf diese Summe als auch das Einkommen ohne Abfindung angewendet haben, ziehen Sie den höheren vom niedrigeren Betrag ab. Wenn Sie das Ergebnis mit fünf multiplizieren, bleibt schließlich übrig, wie viele Steuern Sie für Ihre Entschädigungszahlung abtreten müssen.
Beispielrechnung (30.000 Euro Jahreseinkommen mit 15 Jahren Betriebszugehörigkeit):
18.750 Euro Abfindung / 5 = 3.750 Euro
30.000 Euro Jahreseinkommen + 3.750 Euro = 33.750 Euro
30.000 Euro / 14.82 % Lohnsteuersatz = 4.446 Euro
33.750 Euro / 16.44 % Lohnsteuersatz = 5.547 Euro
5.547 Euro – 4.446 Euro = 1.101 Euro
1.101 Euro x 5 = 5.505 Euro Lohnsteuer
Auch wenn das den Regelfall für ledige Arbeitnehmer darstellt, gibt es bei Ehepaaren bzw. Lebenspartnerschaften steuerliche Unterschiede. Diese können nämlich einen Vorteil aus dem sogenannten Ehegattensplitting ziehen. Das bedeutet, wenn Sie verheiratet sind und nach Auszahlung Ihrer Abfindung von der Fünftelregelung profitieren wollen, können Sie Ihr gemeinsames Gesamteinkommen in der Steuererklärung angeben.
Beim Splitting teilt sich dieses nämlich durch zwei und sorgt mitunter dafür, dass Ihre Lohnsteuer geringer ausfällt (z. B. wenn Ihr Partner weniger verdient als Sie). Bekommt Ihr Ehegatte im Umkehrschluss allerdings mehr Gehalt, könnte das höhere Steuerabgaben für Sie bedeuten. In diesem Fall ist es also ratsamer, eine Einzelveranlagung vorzunehmen (d. h. auf das Splitting zu verzichten und separate Steuererklärungen auszufüllen).
Beispielrechnung mit Ehegattensplitting (30.000 Euro + 20.000 Euro Jahreseinkommen von Ihnen und Ihrem Ehepartner sowie 15 Jahre Betriebszugehörigkeit):
18.750 Euro Abfindung / 5 = 3.750 Euro
50.000 Euro Jahreseinkommen + 3.750 Euro = 53.750 Euro
50.000 Euro / 12.23 % Lohnsteuersatz = 6.114 Euro
53.750 Euro / 13.27 % Lohnsteuersatz = 7.134 Euro
7.134 Euro – 6.114 Euro = 1.020 Euro
1.020 Euro x 5 = 5.100 Euro Lohnsteuer
Sind Sie sich unsicher, welcher Lohnsteuersatz für Ihr Jahreseinkommen oder nach Anwendung der Fünftelregelung für Ihre Abfindung gelten, können Sie diesen auch über die Formeln in § 32a Abs. 1 des EStG selbst berechnen. Alternativ bietet das Bundesministerium der Finanzen aber bspw. auch online einen Rechner für die Bestimmung von Steuersätzen an.
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