Kurz & knapp: Abfindung mit 60 Jahren
Einen pauschalen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung mit 60 Jahren gibt es nicht. Es gibt jedoch Ausnahmefälle, in denen ein gesetzlicher Anspruch entsteht. Hier können sie mehr über diese Ausnahmefälle erfahren.
Da es in der Regel keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt, ist in diesen Fällen auch nicht festgelegt, wie hoch eine Abfindung ausfallen muss. In Situationen, in denen doch ein gesetzlicher Anspruch besteht, spielt neben den Umständen der Kündigung auch das Lebensalter des Arbeitnehmers eine Rolle: Ist dieser 55 Jahre alt oder älter und seit mindestens 20 Jahren im Betrieb, kann die Höhe der Abfindung bis zu 18 Monatsgehälter betragen. Dies ist in § 10 des Kündigungsschutzgesetzes festgelegt.
Eine Abfindung wird in aller Regel nicht auf die Rente angerechnet, da es sich bei einer Abfindung nicht um Arbeitsentgelt handelt. Anders sieht es allerdings aus, wenn die Abfindung Lohnansprüche beinhaltet. So oder so muss eine Abfindung versteuert werden. Durch die Anwendung der Fünftelregelung werden derartige Sonderzahlungen allerdings steuerlich begünstigt.
Inhalt
Kündigung mit 60 Jahren: Bekomme ich eine Abfindung?
Eine Kündigung ist immer ein mehr oder weniger großer Einschnitt im Berufsleben eines Arbeitnehmers. Vor allem in der zweiten Hälfte des Arbeitslebens ist sie oft eine unerwartete Veränderung, die viele Fragen aufwirft. Ist die Kündigung rechtens? Wie geht es jetzt weiter? Und: Bekomme ich jetzt eine Abfindung?
Bei einer Abfindung handelt es sich in der Regel im eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die ihn für zu erwartende Verdienstausfälle entschädigen soll. Oftmals möchte der Arbeitgeber auch vermeiden, dass der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage einreicht, denn ein solches Verfahren kann sehr zeit- und kostenintensiv sein. Die Höhe der Abfindung ist in der Regel Verhandlungssache. Nur in einigen Fällen sind Anspruch und Mindestsumme durch das Kündigungsschutzgesetz festgelegt. Im Folgenden stellen wir Ihnen diese Fälle etwas genauer vor.
Abfindung ab 60 Jahren: In diesen Fällen haben Sie Anspruch!
In der Regel gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Neben den Fällen, in denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich ohne gesetzliche Vorgaben auf die Zahlung einer Abfindung einigen (außergerichtlicher oder gerichtlicher Vergleich, Aufhebungsvertrag oder durch ein Abfindungsangebot bei einer betriebsbedingten Kündigung), gibt es auch Situationen, in denen das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung kommt und eine Abfindung vorsieht. Hier erhalten Sie eine Übersicht über drei häufige Szenarien:
Tarifvertrag/Sozialplan:
Sofern es im Betrieb einen Tarifvertrag oder einen Sozialplan gibt, können dort Regelungen zur Abfindung ab 60 Jahren getroffen sein. An diese Regelungen muss sich der Arbeitgeber halten. Doch: Nur, weil es einen Tarifvertrag oder einen Sozialplan gibt, heißt das nicht automatisch, dass dort auch ein Abfindungsanspruch festgehalten ist. Der Inhalt solcher Vereinbarungen ist Verhandlungssache zwischen der Tarifkommission und den Arbeitgebervertretern und kann sich von Fall zu Fall unterscheiden. Prüfen Sie also im Falle einer Kündigung immer, welche Regelungen in „Ihrem“ Tarifvertrag oder Sozialplan festgehalten sind. Bei Fragen und Unklarheiten können Sie sich in der Regel auch an Ihren Betriebsrat wenden.
Urteil nach § 113 BetrVG (Ansprüche auf Nachteilsausgleich)
Wenn die Entlassung des Arbeitnehmers aufgrund von Betriebsänderungen erfolgt und der Arbeitgeber im Zuge der Entlassung von einem geplanten Interessensausgleich abweicht, ohne, dass hierfür ein zwingender Grund vorliegt, dann haben Sie als Arbeitnehmer die Möglichkeit, beim Arbeitsgericht Klage einzureichen und eine Abfindung zu erhalten.
Auflösungsurteil nach § 9 KSchG
Wenn es bereits zu einem Kündigungsschutzverfahren gekommen ist, kann der Arbeitgeber unter bestimmten Umständen zur Zahlung einer Abfindung mit 60 Jahren verpflichtet werden: Fällt das Gericht nämlich ein Auflösungsurteil, stellt es damit die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses fest – und das, obwohl die Kündigung eigentlich unwirksam war. Als Ausgleich dafür, dass der Arbeitnehmer nun trotzdem seine Stelle verliert, wird der Arbeitgeber per Urteil zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet. Dieses Vorgehen ist in § 9 des Kündigungsschutzgesetzes, kurz KSchG, festgelegt:
(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen.
Nicht nur der Arbeitnehmer, auch der Arbeitgeber kann ein Auflösungsurteil beantragen, wenn Gründe vorliegen, die ein betriebsdienliches Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses unwahrscheinlich werden lassen.
Kommentar hinterlassen