Kurz & knapp: Wann ist eine Abfindung Pflicht?
Es gibt keine Pflicht zur Auszahlung einer Abfindung bei einer Kündigung, solange diese wirksam ist. Eine Kündigungsschutzklage kann Ihren Arbeitgeber aber zur Auszahlung einer Abfindung verpflichten. Wann eine Abfindung Pflicht ist oder nicht, erfahren Sie hier.
Wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber in Ihrem Arbeitsvertrag eine Vereinbarung zur Abfindungszahlung bei einer Kündigung haben oder Ihre Kündigung unwirksam gewesen ist, können Sie Ansprüche auf eine Abfindung erheben. Weiteres können Sie hier nachlesen.
Eine Abfindung nach einer Kündigung ist in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig. Im Gegensatz dazu ist es für in Ihrer Steuererklärung bei einer Abfindung Pflicht auf diese hinzuweisen. Hier erfahren Sie mehr.
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Kann die Zahlung einer Abfindung zur Pflicht werden?
Wer eine Kündigung erhält, der muss sich automatisch mit mehreren Fragen auseinandersetzen. Es kommen Fragen zu den Gründen, zur Zukunftsperspektive oder zum Umgang mit der Kündigung auf. Möglicherweise können Sie die Kündigung auf Ihre Wirksamkeit überprüfen und im Anschluss anfechten. Ebenfalls stellt sich vielen gekündigten Arbeitnehmern die Frage: Ab wann muss der Arbeitgeber mir eine Abfindung zahlen? Ist eine Abfindung vielleicht sogar Pflicht? Oder kann der Arbeitgeber eine Abfindung verweigern?
Letzteres lässt sich leichter und damit schneller beantworten: Nein, grundsätzlich gibt es für eine Abfindung keine Pflicht bei einer Kündigung. Zwar können Sie unter verschiedenen Umständen Ansprüche auf die Einmalzahlung erheben, allerdings besteht dieser nicht allgemein bei jeder Kündigung.
Ist die Kündigung wirksam, ist eine Abfindung keine Pflicht für den Arbeitgeber. Abfindungen zählen zu den freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers und können daher nur unter bestimmten Voraussetzungen eingefordert werden.
Klauseln, Betriebsrat, Kündigungsschutz: Ihr Anspruch auf Abfindung
Wann muss also eine Abfindung bezahlt werden und wann muss der Arbeitgeber keine Abfindung bezahlen? Das hängt u. a. davon ab, welche Vereinbarungen Sie in Ihrem Arbeitsvertrag getroffen haben. In diesem Fall haben Sie schon zu Beginn des Arbeitsverhältnisses die Vereinbarung schriftlich festgehalten, dass bei Beendigung der Zusammenarbeit eine Abfindung zu zahlen eine Pflicht für Ihren Arbeitgeber wird.
Auch Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge, sogenannte Kollektivverträge, können dafür sorgen, dass bei einer Kündigung eine Abfindung zur Pflicht für den Arbeitgeber wird. In diesem Fall haben Betriebsräte oder Gewerkschaften mit dem Arbeitgeber oder seinen Vertretern entsprechende Konditionen ausgehandelt und festgelegt, an welche er sich halten muss.
Am ehesten ist eine Abfindung Pflicht, wenn Ihnen eine betriebsbedingte Kündigung ausgestellt wird. In diesem Fall greift teilweise das Kündigungsschutzgesetz. Gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG), haben Sie Anspruch auf eine Abfindung, wenn Sie bei einer betriebsbedingten Kündigung die Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG verstreichen lassen. Wird dies in dem Kündigungsschreiben entsprechend festgelegt, wird bei einer betriebsbedingten Kündigung die Abfindung zur Pflicht.
Eine weitere Option, bei der Sie Anspruch auf eine Abfindung erheben können, ist ein Aufhebungsvertrag. Aber ist bei einem Aufhebungsvertrag eine Abfindung automatisch Pflicht?
Hierbei sollte eindeutig zwischen der Möglichkeit, Anspruch auf eine Abfindung zu erheben von der Frage, ob eine Abfindung Pflicht ist, unterschieden werden. Eine Abfindung ist auch bei einem Aufhebungsvertrag keine Pflicht. Oftmals bieten Arbeitgeber bei einem Aufhebungsvertrag jedoch eine Abfindungszahlung an, wenn Sie im Gegenzug auf ein Kündigungsschutzverfahren verzichten.
Übrigens: Die Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit ist unerheblich, wenn es darum geht, ob eine Abfindung Pflicht ist. Die Frage „Ab wann ist eine Abfindung Pflicht?“ hat also nichts mit Ihrer Betriebstreue zu tun.
Für eine Abfindung nach 10 Jahren besteht keine Pflicht, auch für eine Abfindung nach 20 Jahren gilt keine Pflicht per Gesetz. Allerdings ist es selten, dass Sie bei einer derartig langen Betriebszugehörigkeit mit leeren Händen aus der Kündigung hervorgehen.
Steuern und Sozialversicherungen: Welche Pflichten gelten für mich bei einer Abfindung?
Wenn Sie eine Abfindung erhalten haben, dann werden Ihnen neue Fragen aufkommen. Bei Abfindungen geht es insbesondere häufig darum, ob die Einmalzahlung steuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig ist.
Die Abfindung unterliegt der Lohnsteuer, was bedeutet, dass die Angabe der Abfindung bei Ihrer Steuererklärung eine Pflicht ist, der Sie nachkommen müssen. In diesem Fall spielt auch die Art Ihrer Kündigung keine Rolle.
Ob personenbedingte Kündigung oder betriebsbedingte Kündigung: Die Abfindung ist immer steuerpflichtig. Hierzu gehören auch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent und die Kirchensteuer (9 Prozent) falls Sie aus dieser nicht ausgetreten sind.
Nur in einem Fall ist eine Versteuerung der Abfindung keine Pflicht: Wenn Sie einen Verlustvortrag hervorbringen, aus dem hervorgeht, dass in dem Jahr, in dem Sie die Abfindung erhalten haben, Verluste gemacht haben.
Außerdem haben Sie die Möglichkeit, für die Abfindung eine Steuerermäßigung zu schaffen, indem Sie diese gemäß § 34 Einkommensteuergesetz (EstG) als außerordentliches Einkommen zählen. Dann gilt die sogenannte Fünftelregelung, bei der die Abfindung nicht einmalig auf das Jahreseinkommen, sondern anteilig auf die nächsten fünf Jahre gerechnet wird.
Anders verhält es sich bei Sozialversicherungen. Eine Abfindung bei einer Kündigung ist gemäß § 14 Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) nicht sozialversicherungspflichtig, außer in einigen Einzelfällen. Hierzu gehört beispielsweise, wenn Sie freiwillig krankenversichert sind. In diesem Fall ist Ihre Abfindung insofern SV-pflichtig, als dass Sie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeben müssen.
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