Kurz & knapp: Abfindung bei Schwerbehinderung
Der Anspruch von schwerbehinderten und nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern unterscheidet sich in aller Regel nicht, solange in Tarifvertrag oder Sozialplan nicht eine besondere Regelung vereinbart wurde.
Die Höhe einer Abfindung ist in den meisten Fällen Verhandlungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Oftmals wird § 1a des Kündigungsschutzgesetzes dabei als Orientierungswert herangezogen. Dieser sieht im Falle eines Abfindungsangebotes im Zuge einer betriebsbedingten Kündigung mindestens ein halbes Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit vor. Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben oftmals eine besonders starke Verhandlungsposition, da für sie der Sonderkündigungsschutz gilt. Hier können Sie mehr darüber erfahren.
Für Abfindungen im Allgemeinen wie im Speziellen ist seit dem Jahr 2006 kein Steuerfreibetrag mehr vorgesehen. Eine steuerliche Begünstigung gibt es aber trotzdem: Bei der sogenannten Fünftelregelung wird der Abfindungsbetrag steuerlich so behandelt, als würde er gleichmäßig über einen Zeitraum von fünf Jahren ausgezahlt.
Der Anspruch auf eine Abfindung ändert sich nicht automatisch. Andersherum ist es allerdings so, dass das Integrationsamt der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nicht mehr zustimmen muss, wenn dieser über 58 Jahre alt ist und beispielsweise eine Abfindung durch einen Sozialplan bekommt.
Inhalt
Abfindung bei Schwerbehinderung: Wann ist sie möglich?
Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung genießen im deutschen Arbeitsrecht besonderen Schutz, beispielsweise im Bezug auf Kündigungen. Möchte ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer beenden, kann er dies nur nach Zustimmung der zuständigen Integrationsbehörde tun. Diese prüft die Umstände der Kündigung auf Ihre Zulässigkeit und versucht zudem, auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. In verschiedenen Fällen kann hierbei auch die Zahlung einer Abfindung zur Diskussion stehen. Im Folgenden erfahren Sie mehr über die betriebsbedingte Kündigung, die oftmals eine Abfindung zur Folge hat.
Das Gesetz definiert Schwerbehinderung in § 2, Absatz 2 des 9. Sozialgesetzbuches wie folgt:
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
Betriebsbedingte Kündigung Schwerbehinderter: Ist eine Abfindung möglich?
Auch schwerbehinderte Arbeitnehmer können betriebsbedingt gekündigt werden. Durch die Sozialauswahl sind sie grundsätzlich jedoch besser geschützt. Auch eine betriebsbedingte Kündigung muss vom Integrationsamt genehmigt werden. Da das Amt bei seiner Prüfung immer zuerst versucht, auf eine Einigung hinzuwirken, kann es statt der Genehmigung auch Fortbildungsmaßnahmen anordnen oder Unterstützungsangebote für den Arbeitnehmer vorschlagen. Kommt es tatsächlich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, kann die Abfindung für Schwerbehinderte bei betriebsbedingter Kündigung auf zwei möglichen Wegen erreicht werden:
- Abfindungsangebot: Im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Abfindungsangebot machen. Im Gegenzug verzichtet der Arbeitnehmer dafür auf das oft kosten- und zeitintensive Kündigungsschutzverfahren. Die Mindesthöhe der Abfindung ist hier gesetzlich vorgegeben: Ein halbes Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit sind es laut § 1a des Kündigungsschutzgesetzes. Die Abfindung bei der Kündigung Schwerbehinderter kann jedoch entweder durch Verhandlungsgeschick oder gesonderte Vereinbarungen in Sozialplan oder Tarifvertrag noch einmal höher ausfallen.
(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.
- Kündigungsschutzklage: Liegt kein Abfindungsangebot vor und hat der gekündigte Arbeitnehmer Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung, kann er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim zuständigen Gericht einreichen. Tendenziell hat dieser Schritt bei schwerbehinderten Arbeitnehmern gute Erfolgsaussichten, da sie bei der vorgeschriebenen Sozialauswahl besonders berücksichtigt werden müssen.
Durch den besonderen Schutz schwerbehinderter Arbeitnehmer erhöht sich wiederum die Wahrscheinlichkeit auf ein Abfindungsangebot; denn das ist für den Arbeitgeber in der Regel weniger zeit- und kostenintensiv als ein Gerichtsverfahren.
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