Kurz und knapp: Änderungskündigung und Abfindung
Bei einer Änderungskündigung kündigt der Arbeitgeber das alte Arbeitsverhältnis auf und bietet dem Arbeitnehmer zeitgleich einen neuen Vertrag zu veränderten Konditionen an. Durch eine Änderungskündigung können sich verschiedene Parameter des Arbeitsverhältnisses ändern, etwa die Höhe des Gehalts, der Aufgabenbereich oder der Standort, an dem der Arbeitnehmer eingesetzt wird.
Bei einer Änderungskündigung hat der Arbeitnehmer verschiedene Möglichkeiten: Er kann die Änderungskündigung annehmen, er kann unter Vorbehalt annehmen, er kann Änderungsschutzklage erheben oder aber ablehnen und das Arbeitsverhältnis auslaufen lassen. Im letzten Fall besteht unter bestimmten Umständen zusätzlich die Möglichkeit, Kündigungsschutzklage einzureichen.
Wenn ein Arbeitnehmer das neue Vertrags-Angebot nicht annimmt, läuft der alte, nun gekündigte Arbeitsvertrag zu den regulären Kündigungsfristen aus. Sofern für die Angestellten das Kündigungsschutzgesetz gilt, muss eine Änderungskündigung rechtfertigende Gründe haben. Diese können betriebs-, personen- oder verhaltensbedingt sein.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann es im Zuge einer Änderungskündigung zur Zahlung einer Abfindung kommen. Einen Anspruch auf Abfindung bei einer Änderungskündigung gibt es allerdings nicht.
Inhalt
Wann bekomme ich bei einer Änderungskündigung eine Abfindung?
Nicht jede Kündigung beendet zwangsläufig das Arbeitsverhältnis: Bei einer Änderungskündigung erhält der Arbeitnehmer zusätzlich zur Kündigung des alten Arbeitsverhältnisses ein neues Angebot vom Arbeitgeber. Nimmt der Arbeitnehmer dieses Angebot an, wird das Arbeitsverhältnis zu geänderten Konditionen fortgesetzt. Ist der Arbeitnehmer nicht einverstanden, kann er entweder ablehnen oder aber unter Vorbehalt annehmen. Unter Vorbehalt bedeutet in diesem Fall, dass die Zustimmung des Arbeitnehmers hinfällig wird, falls sich herausstellt, dass die Änderungskündigung sozial ungerechtfertigt ist. Dies ist in § 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) geregelt:
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.
§ 2 KSchG
Die Frage, ob bei einer Änderungskündigung auch eine Abfindung vorgesehen ist, ist hier natürlich naheliegend. Allerdings gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Die einzigen Ausnahmen bilden das Auflösungsurteil, der Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 118 BetrVG und mögliche Abfindungs-Regelungen in Tarifvertrag oder Sozialplan. Eine Änderungskündigung allein verpflichtet den Arbeitgeber also nicht zur Zahlung.
Kann ich die Änderungskündigung ablehnen und eine Abfindung bekommen?
Auch im Falle, dass Sie die Änderungskündigung ablehnen, steht Ihnen nicht automatisch eine Abfindung zu. Sie erklären sich damit lediglich mit der Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses zu den regulären Fristen einverstanden. Gegebenenfalls kann es sich im Falle einer Ablehnung lohnen, Kündigungsschutzklage einzureichen, denn das Gericht schlägt im Zuge von Kündigungsschutzverfahren häufig die Zahlung einer Abfindung vor. Es kann allerdings durchaus vorkommen, dass der Arbeitgeber Ihnen auch von sich aus eine Abfindung anbietet. Entweder, um Sie für die neuen, oftmals schlechteren Arbeitsbedingungen zu entschädigen oder aber, um Sie zum Verzicht auf rechtliche Schritte zu bewegen. Sollte es einen gültigen Tarifvertrag geben, kann es sein, dass im Zuge dessen ohnehin bereits weitreichende Regelungen zur Abfindung bei einer Änderungskündigung getroffen wurden.
Der neue Vertrag, der Ihnen im Zuge einer Änderungskündigung angeboten wird, darf sich nur in den Punkten vom alten Vertrag unterscheiden, die ausschlaggebend für die Kündigung sind.
Kann ich eine Abfindung bekommen, wenn ich Änderungsschutzklage einreiche?
Eine Änderungsschutzklage führt in aller Regel nicht zur Zahlung einer Abfindung: Stellt das Gericht die Zulässigkeit der Änderungen fest, bleibt der Arbeitnehmer zu den neuen Bedingungen beschäftigt – stellt das Gericht hingegen die Unzulässigkeit fest, bleibt der Arbeitnehmer zu den alten Bedingungen beschäftigt. Eine Abfindung für die Änderungskündigung an sich gibt es in beiden Fällen nicht. Durch eine Änderungsschutzklage soll überprüft werden, ob die Änderungskündigung gerechtfertigt ist. Im Zuge dessen ist es dem Arbeitnehmer daher möglich, der Änderungskündigung nur unter Vorbehalt zuzustimmen. Seine Zustimmung ist in diesem Fall nur gültig, wenn das Gericht festgestellt hat, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen auch gerechtfertigt sind.
Der Arbeitnehmer muss seinen Vorbehalt bis spätestens drei Wochen nach der Kündigung erklären und im selben Zeitraum auch die Änderungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Das Kündigungsschutzgesetz sagt zur Änderungskündigung Folgendes:
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
§ 2 KSchG
Wie hoch kann die Abfindung nach einer Änderungskündigung ausfallen?
Wo kein gesetzlicher Anspruch, da auch kein festgelegter Betrag: Wie hoch eine unter Umständen gezahlte Abfindung bei einer Änderungskündigung ausfallen kann, hängt sehr vom Einzelfall ab. In den meisten Fällen wird sich an § 1a des Kündigungsschutzgesetzes orientiert, der für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit ein halbes Monatsgehalt als Abfindung vorsieht:
(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.
§ 1a, Abs. 2, KSchG
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