Kurz & knapp: Abfindung versteuern
Abfindungen sind Zahlungen, die Arbeitgeber an Arbeitnehmer leisten, wenn das Arbeitsverhältnis bspw. aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung beendet wird. Obwohl die Abfindung eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes darstellt, gilt sie dennoch als Einkommen. Also unterliegt auch diese Art von einmaligen finanziellen Einkünften der Einkommensteuerpflicht.
Die Besteuerung von Abfindungen erfolgt prinzipiell nach den regulären Einkommensteuertarifen. Um die steuerliche Belastung zu mildern, dürfen Sie allerdings von der Fünftelregelung gemäß § 34 des EStG Gebrauch machen. Wie diese in der Praxis anzuwenden ist, erfahren Sie hier.
Es gibt keinen festen Prozentsatz, den das Finanzamt auf Abfindungen anwendet, weil diese von der individuellen Einkommenssituation abhängen. Der jeweilige Steuersatz richtet sich grundsätzlich nach den Einkünften, die Sie im Rahmen einer Abfindungszahlung erhalten. Mithilfe der Fünftelregelung können Sie hierbei eine niedrigere Steuerlast erreichen, weil das Geld über fünf Jahre hinweg versteuert wird und nicht als Einmalzahlung. Was mitunter zusätzlich anfallen kann, sind jedoch ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % (bei hohen Einkommen) sowie eine Kirchensteuer in Höhe von 9 % (sofern Sie kirchensteuerpflichtig sind). Diese werden über den Lohnsteuerbetrag erfasst, der für eine Abfindung anfällt.
Ja. Sind Sie sich unsicher, wie Ihre Abfindung zu versteuern ist, können Sie auch einen Abfindungsrechner zu Hilfe nehmen. Dieser benötigt unter anderem Angaben zur Höhe Ihrer Abfindung und des Bruttogehalts, welches Sie innerhalb eines Jahres verdienen. Zusätzliche Angaben (z. B. zur Kirchensteuer oder ob Sie die Berechnung unter Berücksichtigung des Grundtarifs für Unverheiratete bzw. des Ehegattensplittingtarifs vornehmen möchten) sind ebenfalls erforderlich. Der untenstehende Rechner steht Ihnen dafür zur Verfügung.
Inhalt
Abfindungsrechner für die Lohnsteuer
Versteuerung bei einer Abfindung: Die rechtlichen Grundlagen
Eine Einmalzahlung für den Verlust eines Jobs zu erhalten, ist in erster Linie ein Sondereinkommen in Form einer finanziellen Entschädigung. Alle, die eine solche Zahlung erhalten, fragen sich jedoch in der Regel auch: „Wie werden Abfindungen eigentlich besteuert/versteuert?“ oder „Wie viel Steuern werden bei einer Abfindung im Regelfall abgezogen?“
Im deutschen Arbeitsrecht gibt es keine expliziten Regelungen, um eine Abfindung zu versteuern. Es greifen allgemeine Vorschriften, die im Einkommensteuergesetz (EStG) stehen.
Folgende Paragraphen sind hierbei relevant:
- § 19 des EStG definiert die Einkünfte aus „nichtselbstständiger Arbeit“ – auch Überschusseinkünfte genannt. In der Regel zählen dazu alle Einnahmen, die Sie als Arbeitnehmer beziehen (d. h. Ihr Gehalt und andere finanzielle Zuschüsse wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld). Abfindungen sind ebenfalls als solche zu verstehen.
- § 34 des EStG legt stattdessen die Grundlagen dafür fest, wie eine Versteuerung der Abfindung auszusehen hat. Eine Methode, um Steuerermäßigungen zu ermöglichen, ist hierbei die sogenannte „Fünftelregelung“.
Wie die Regelung im Detail funktioniert und welche Voraussetzungen dafür gegeben sein müssen, erfahren Sie in den nachfolgenden Textabschnitten.
Spezifische Informationen zur Versteuerung der Abfindung:
Wie wird eine Abfindung grundsätzlich besteuert bzw. versteuert?
Was müssen beachten, wenn eine Abfindung ausgezahlt wird? Und wie versteuert das Finanzamt diese? Die am häufigsten angewandte Methode ist die Fünftelregelung.
Diese soll verhindern, dass Abfindungen, welche oft eine einmalige Summe sind, zu einer übermäßigen Erhöhung Ihres Steuersatzes führen. Grund dafür ist ein Anstieg des Jahreseinkommens, wodurch auch die zu zahlenden Steuern steigen.
Das Finanzamt behandelt Abfindungen deshalb so, als würden Sie über fünf Jahre verteilt besteuert werden und nicht nur für das eine Jahr, in dem Sie sie ausgezahlt bekommen. Wie ist also eine Abfindung diesbezüglich zu versteuern? Ein entsprechender Rechner kann Ihnen die Bestimmung der Lohnsteuerabgaben erleichtern, ist jedoch nicht zwingend notwendig.
Im Folgenden sind die einzelnen Schritte der Versteuerung einer Abfindung nach der Fünftelregelung einmal für Sie zusammengefasst:
- Teilen Sie die Abfindungssumme durch fünf.
- Rechnen Sie das Ergebnis aus Schritt 1 zu Ihrem zu versteuernden, normalen Jahreseinkommen hinzu.
- Wenden Sie den entsprechenden Lohnsteuersatz jeweils auf den Betrag aus Schritt 2 und Ihr reguläres Einkommen ohne Abfindung an. Ziehen Sie danach das niedrigere vom höheren Ergebnis ab.
- Multiplizieren Sie die Differenz aus Schritt 3 mit fünf und erhalten daraus, welchen Geldbetrag Sie wegen Ihrer Abfindung versteuern müssen.
- Möchten Sie zusätzlich herausfinden, wie viel Lohnsteuer insgesamt für das laufende Kalenderjahr für Sie fällig wird, fügen Sie einfach den Betrag aus Schritt 4 den unveränderten Lohnsteuerabgaben für Ihr Einkommen ohne Abfindung aus Schritt 3 hinzu.
Ihr Lohnsteuersatz hängt grundsätzlich immer von der Höhe Ihres Einkommens ab. Im Jahr 2024 sind es z. B. bei bis zu 11.604 Euro 0 % oder zwischen 17.006 und 66.760 Euro 24 bis 42 %.
Wie hoch der Steuersatz in Ihrem Fall ausfällt, können Sie entweder anhand der in § 32a Abs. 1 des EStG aufgeführten Formeln bestimmen oder von einem Lohn- und Einkommensteuerrechner (bspw. des Bundesministeriums der Finanzen) ermitteln lassen.
Beispielrechnung zum Abfindung versteuern nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit und einem jährlichen Einkommen von 30.000 Euro:
18.750 Euro Abfindung / 5 = 3.750 Euro
30.000 Euro Jahreseinkommen + 3.750 Euro = 33.750 Euro
30.000 Euro / 14.82 % Lohnsteuersatz = 4.446 Euro
33.750 Euro / 16.44 % Lohnsteuersatz = 5.547 Euro
5.547 Euro – 4.446 Euro = 1.101 Euro
1.101 Euro x 5 = 5.505 Euro Lohnsteuer für die Abfindung
5.505 Euro + 4.446 Euro = 9.951 Euro Lohnsteuer für das Einkommen im Jahr 2024
Wo müssen Sie das Versteuern von Ihrer Abfindung eintragen?
Egal wie Sie Ihre Abfindung versteuern (d. h. ob Sie von der Fünftelregelung profitieren oder nicht), müssen Sie Angaben zur Abfindungszahlung in Anlage N der Steuererklärung machen.
Zeile 17 für „Ermäßigt besteuerte Entschädigungen“ ist nur relevant, wenn Sie durch die Regelung Steuerbegünstigungen erhalten haben. Ansonsten müssen Sie Ihre Abfindung ohne steuerliche Ermäßigungen in Zeile 18 eintragen. Die Zeilen 19 und 20 sind hingegen den Geldbeträgen vorbehalten, die Sie im Rahmen der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags oder der Kirchensteuer zahlen müssen.
Es gibt allerdings keine Pflicht, zusätzliche Unterlagen wie z. B. einen Aufhebungsvertrag oder die Abfindungsvereinbarung aus einem Sozialplan einzureichen. Das müssen Sie nur tun, sollte das Finanzamt Sie in einem offiziellen Schreiben dazu auffordern.
Das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) der Bundesregierung vom 27. März 2024 sieht Änderungen dabei vor, wie Sie eine Abfindung versteuern müssen. Ab dem Jahr 2025 soll nicht mehr der Arbeitgeber dafür verantwortlich sein, ob die Fünftelregelung anzuwenden ist oder nicht, sondern das Finanzamt. Grund dafür ist, dass die Bedingungen für die ermäßigte Besteuerung einer Abfindung nach vom Staat durchgeführten Lohnsteuerprüfungen nicht immer vorgelegen haben. Der jeweilige Arbeitgeber musste also folglich für diese Fehler haften. Nachdem die Änderung in Kraft getreten ist, müssen Sie die Regelung dann bei Bedarf beantragen, wenn Sie Ihre Steuererklärung abgeben.
Kommentar hinterlassen