Kurz & knapp: Abfindungsanspruch
Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht in Deutschland grundsätzlich nicht. Es gibt allerdings bestimmte Fälle, in denen Sie diese fordern können (z.B. wenn Ihr Betrieb Ihnen kündigt). Sie haben aber bspw. auch einen Abfindungsanspruch bei einem Aufhebungsvertrag. Eine Übersicht aller Fälle können Sie hier finden.
Ja. Kündigen Sie aus eigenen Stücken, gibt Ihnen das in der Regel nicht das Recht, eine Abfindung zu verlangen. Anders sieht es für den Abfindungsanspruch bei einer Betriebsschließung oder Kündigung durch Ihren Arbeitgeber aus. Da es sich dabei um betriebsbedingte Kündigungsfälle handelt, dürfen Sie entsprechende Zahlungsansprüche geltend machen. In diesem Abschnitt erfahren Sie mehr darüber, was Sie tun können, wenn Ihnen gekündigt wird.
Dem Abfindungsanspruch, den ein Arbeitnehmer z. B. im Falle einer Kündigung hat, sind arbeitsrechtlich keine Grenzen gesetzt. Es ist also nicht geregelt, wie hoch die Ihnen zustehende Geldsumme sein kann bzw. muss. Einige rechtliche Rahmenbedingungen gibt es allerdings. Diese bestimmen unter anderem, welche Faktoren (Gehalt, Länge des Arbeitsverhältnisses, Alter etc.) die Errechnung des zu zahlenden Betrags beeinflussen.
Wenn es darum geht, die Höhe von Ihrem Abfindungsanspruch zu berechnen, ist das problemlos mit einem Abfindungsrechner möglich. Möchten Sie selbst aktiv werden, können Sie sich aber auch eine einfache Formel zur Hand nehmen. Dabei multiplizieren Sie die Hälfte Ihrer gesamten Betriebszugehörigkeit in Jahren mit Ihrem Bruttomonatsgehalt. Abwandlungen dieser Formel (z. B. unter Berücksichtigung Ihres Alters) sind jedoch in bestimmten Fällen möglich.
Inhalt
Gesetzlicher Anspruch auf Abfindung: Ab wann gilt ein Abfindungsanspruch?
Die Abfindung ist eine finanzielle Leistung, die ein Arbeitgeber freiwillig an den Arbeitnehmer zahlen kann, aber in den meisten Fällen nicht muss. Sie können also in der Regel rechtlich gesehen keinen Anspruch darauf erheben oder diese Leistung einklagen. Ein gesetzliches Anrecht auf Abfindungszahlungen haben Sie laut Arbeitsrecht nur, wenn:
- Ihnen gemäß § 1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) eine betriebsbedingte Kündigung den Abfindungsanspruch gibt. Um eine Kündigungsschutzklage zu vermeiden, bietet Ihnen der Arbeitgeber hier in der Regel eine Abfindung an.
- ein Sozialplan dies vorsieht und Ihnen eine Sozialplanabfindung zusteht. Das ist besonders in größeren Unternehmen der Fall, wo diese Pläne mit dem zuständigen Betriebsrat vereinbart werden.
- Sie gemäß § 113 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) aufgrund einer Betriebsänderung Ihren Job verloren haben und einen Nachteilsausgleich bekommen müssen.
- Sie mit Ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag (beidseitige Einigung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses) geschlossen haben.
- gemäß § 9 des KSchG ein Auflösungsurteil vom Arbeitsgericht ausgesprochen wird, weil eine Kündigung unwirksam geblieben ist und eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses für Sie unzumutbar wäre.
- Ihr Arbeitgeber nach § 628 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gegen die Grundlagen Ihres Arbeitsvertrags verstößt und Sie daraufhin eigenständig kündigen.
Wichtig: Sie dürfen innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage einreichen. Zwar verlieren Sie dadurch nach der Kündigung vom Arbeitsverhältnis den Abfindungsanspruch, können aber bspw. vor Gericht höhere Entschädigungszahlungen verhandeln oder sich für den Erhalt Ihres Arbeitsplatzes einsetzen.
KSchG § 1a: Der Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
Ist eine Firma verpflichtet, Abfindung zu zahlen? Einen Anspruch auf Abfindung haben Sie bei einer Kündigung grundsätzlich nur, wenn diese betrieblich begründet ist (z. B. weil Stellen abgebaut werden müssen). Ihr Arbeitgeber muss allerdings begründen, warum Sie nicht länger beschäftigt werden können.
Ob Ihnen tatsächlich ein gesetzlicher Abfindungsanspruch durch eine betriebsbedingte Kündigung gewährt wird, muss in folgenden Abkommen geregelt sein:
- im Arbeitsvertrag selbst
- im Tarifvertrag zwischen einer Gewerkschaft und dem Arbeitgeberverband (ob diese Regelung enthalten ist, hängt jedoch meist von der Branche ab)
- in der Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (wenn es z. B. einen Sozialplan gibt)
- im Rationalisierungsschutzabkommen zwischen Arbeitgeber, Betriebsrat, Gewerkschaften etc. (nach der Privatisierung eines staatlichen Betriebs)
Wichtig: Es gibt keinen gesetzlichen Abfindungsanspruch in einem Kleinbetrieb mit zehn oder weniger Mitarbeitern, weil § 1a für betriebsbedingte Kündigungen laut § 23 des KSchG in diesem Fall nicht greift. Grund dafür ist, dass Mitarbeiter hier lediglich einen Mindestschutz und keinen vollständigen Kündigungsschutz haben. Ausnahmen gibt es mitunter nur bei Sonderkündigungsschutz (wegen Schwangerschaft, Schwerbehinderung etc.), einer Kündigungsschutzklage, einer langen Beschäftigungsdauer oder anderen vertraglichen Vereinbarungen, die entsprechende Abfindungszahlungen vorsehen.
Wie sieht der Abfindungsanspruch gemäß des BGB für eine Gesellschaftsausscheidung aus?
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gestattet einen Abfindungsanspruch – ob bei Kündigung oder aus anderen Gründen – nur, wenn derjenige nach § 728 des BGB aus dieser ausscheidet bzw. austritt. Folgende Voraussetzungen müssen dafür gegeben sein:
- ein Gesellschafter verstirbt und der jeweils im Testament festgelegte Erbe erhält die Abfindung (wenn es gemäß § 730 des BGB keine entsprechende andere Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag gibt)
- der Gesellschafter kündigt eigenständig
- ein Insolvenzverfahren zum Vermögen des Gesellschafters wird eröffnet (sofern es gemäß § 730 des BGB nicht anders geregelt ist)
- ein Gesellschafterbeschluss schließt denjenigen aus der Gesellschaft aus
- im Gesellschaftsvertrag festgeschriebene Gründe legen das fest (z. B. wenn der Gesellschafter eine konkrete Altersgrenze erreicht)
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