Kurz & knapp: Abfindungshöhe
Dies hängt davon ab, worauf der Abfindungsanspruch basiert. Wurde dem Arbeitnehmer per Vertrag eine Abfindung im Kündigungsfall zugesichert, können die beteiligten Parteien über die Höhe frei verhandeln. Ergibt sich der Anspruch auf eine Abfindung hingegen aus den Vorschriften gemäß § 1a KSchG, erfolgt die Berechnung anhand der Betriebszugehörigkeit.
Dies ist der Fall, wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen erfolgt und dem Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben eine Abfindung zugesichert wird. Außerdem darf dieser keine Kündigungsschutzklage erheben.
Die Berechnung der Abfindungshöhe erfolgt in diesem Fall nach Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers: Für jedes Jahr, die sein Arbeitsverhältnis bestand, erhält er einen halben Monatsverdienst als Abfindung. Bei einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren entspricht die Abfindungshöhe somit 5 vollen Monatsgehältern.
Wonach richtet sich die Abfindungshöhe?
Damit ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer kündigen kann, sind oft strenge gesetzliche Voraussetzungen einzuhalten. Werden diese missachtet, hat der gekündigte Angestellte gute Aussichten, mit einer Kündigungsschutzklage Erfolg zu haben. Um dem vorzubeugen, kann sich ein Arbeitgeber dazu entschließen, seinem Arbeitgeber eine Abfindung zu zahlen – sozusagen als finanziellen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes.
Aber wie hoch muss eine Abfindung dann ausfallen? Ist dies reine Verhandlungssache oder gibt es Gesetze, die die Abfindungshöhe festlegen? Diese Fragen beantworten wir im Folgenden.
Inhalt
Spezifische Informationen zur Abfindungshöhe
In den folgenden Ratgebern finden Sie nähere Hinweise zur Abfindungshöhe je nach Betriebszugehörigkeit in Jahren (inkl. Tabellen mit Beispielberechnungen):
Abfindungsrechner: Wie wird Ihre Abfindung versteuert?
Abfindung: Die Höhe ist nicht immer gesetzlich geregelt
„Was steht mir als Abfindung zu? Wie hoch ist die gesetzliche Abfindung? Wie viel Abfindung bekommt man nach 25 Jahren Arbeit?” – Solche und ähnliche Fragen treten oft auf, wenn das Thema Abfindungshöhe angesprochen wird. Oft gehen die Fragesteller dann davon aus, dass es diesbezüglich feste Vorschriften gäbe und sie in irgendeinem Gesetzestext direkt nachlesen könnten, wie hoch ihre Abfindung ausfällt.
Dies ist jedoch oftmals ein Irrtum. Denn ob die Abfindungshöhe tatsächlich gesetzlich geregelt ist, hängt davon ab, wodurch sich der Anspruch auf die Abfindung ergibt. Hier sind zwei Szenarien möglich:
- Es handelt sich um einen vertraglichen Anspruch, sprich: Dem Arbeitnehmer wurde in seinem Arbeits- bzw. Tarifvertrag oder mittels einer Betriebsvereinbarung zugesichert, dass er im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber eine Abfindung erhält.
- Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf die Abfindung. Dies ist allerdings nur der Fall, wenn die Voraussetzungen gemäß § 1a Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) erfüllt sind: Die Kündigung durch der Arbeitgeber erfolgt aus betrieblichen Gründen und der Arbeitnehmer reicht keine Kündigungsschutzklage ein. Außerdem muss die Abfindung im Kündigungsschreiben zugesichert werden.
Gerade die letztgenannte Bedingung ist vielen Menschen nicht bekannt, weshalb der weitverbreitete Irrglaube besteht, dass Arbeitnehmer bei jeder betriebsbedingten Kündigung einen Anspruch auf eine Abfindung hätten. Das ist aber eben nur der Fall, wenn dies auch im Kündigungsschreiben steht.
Ergibt sich der Abfindungsanspruch aus einem Vertrag, kann der Arbeitgeber die Abfindungshöhe frei nach Belieben festlegen bzw. mit seinem Arbeitnehmer darüber verhandeln. Handelt es sich hingegen um einen gesetzlichen Anspruch gemäß § 1a KSchG, gelten diesbezüglich feste Regeln.
Wie hoch ist eine Abfindung gemäß § 1a KSchG?
Um die Höhe der gesetzlichen Abfindung zu berechnen, ist die Betriebszugehörigkeit des gekündigten Arbeitnehmers heranzuziehen: Für jedes Jahr, die das Arbeitsverhältnis bestand, erhält er einen halben Monatsverdienst als Abfindung.
Als Formel ausgedrückt, heißt das:
Abfindungshöhe = 0,5 x Monatsverdienst x Betriebsjahre
Hat der Gekündigte beispielsweise 6 Jahre in dem Unternehmen gearbeitet, stehen ihm 3 volle Monatsgehälter als Abfindung zu.
Zu dieser Berechnung noch zwei Anmerkungen:
- Ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten wird auf ein volles Jahr aufgerundet. Beträgt die Betriebszugehörigkeit beispielsweise 4 Jahre und 7 Monate, wird bei der Ermittlung der Abfindungshöhe mit 5 Betriebsjahren gerechnet. Eine Betriebszugehörigkeit von 4 Jahren und 5 Monaten würde hingegen auf 4 Jahre abgerundet.
- Als Monatsverdienst wird das Gehalt herangezogen, das dem Arbeitnehmer im letzten Monat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses (bei regelmäßiger Arbeitszeit) zusteht.
Übrigens: Die Berechnung der Abfindungshöhe gemäß der Betriebszugehörigkeit mag nur bei betriebsbedingten Kündigungen verpflichtend sein, das heißt aber nicht, dass sie nicht auch in anderen Fällen angewendet werden darf. Tatsächlich orientieren sich viele Arbeitgeber auch bei vertraglichen Abfindungsansprüchen an dieser Regelung und legen die Abfindungshöhe entsprechend fest. Es steht ihnen aber frei, stattdessen auch eine höhere oder niedrige Abfindung anzubieten.
Julia meint
2. Oktober 2021 at 10:21
Ich bin Betriebsrätin und derzeit in Elternzeit, möchte aber währenddessen in Teilzeit arbeiten (Antrag wurde aktuell gestellt).
Es sieht so aus, dass meine Rückkehr nicht erwünscht ist und mir eine Abfindung angeboten wird.
Kann man diese quasi etwas nach oben verhandeln aufgrund der Umstände BR und Elternzeit?