Kurz & Knapp: Abfindungsvertrag
In der Abfindungsvereinbarung legen Arbeitgeber und Arbeitnehmer fest, dass im Fall der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wie einer Kündigung, dem Arbeitnehmer eine Abfindung zusteht. Der Abfindungsvertrag kann Teil anderer Verträge, wie von einem Kündigungs- oder Aufhebungsvertrag sein.
Die Vereinbarung von einem Abfindungsvertrag unterliegt der Vertragsfreiheit, sodass es keine gesetzlichen Vorgaben für seinen Inhalt gibt. Damit der Arbeitnehmer keine Nachteile erleidet und keine Fragen offen bleiben, sollten die Parteien die Höhe, den Zeitpunkt der Auszahlung und den Zweck als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsverhältnisses genau festlegen.
Grundsätzlich erhalten Sie eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld I für drei Monate. Lassen Sie sich stattdessen kündigen und durchlaufen ein Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht, bekommen Sie keine Sperrzeit und können oftmals eine Abfindung mit der gegnerischen Partei aushandeln, die ein halbes Gehalt pro Beschäftigungsjahr übersteigt.
Inhalt
Besteht ein Anspruch auf einen Abfindungsvertrag?
Der Arbeitnehmer kann nicht nur im Rahmen eines Aufhebungsvertrages eine Abfindung erhalten. Auch in dem Fall der Kündigung durch den Arbeitgeber kann dieser eine Abfindung zahlen, wenn er das beispielsweise mit dem Angestellten vorher vereinbart hat. Diese Absprachen halten beide Parteien in dem Abfindungsvertrag, auch Abfindungsvereinbarung genannt, fest. Darin dokumentieren sie bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses detailliert den Anspruch, die Höhe und Auszahlung der Abfindung. Die Abfindung ist dabei eine einmalige Zahlung des Arbeitgebers, die der Arbeitnehmer als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält. Die Parteien können eine solche Vereinbarung jederzeit treffen und das Arbeitsverhältnis im Rahmen der Vertragsfreiheit lösen – allerdings nur, wenn beide Seiten einverstanden sind.
Soll die Abfindung in einem Vertrag im Rahmen der Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses geregelt werden, wird die Abfindungsvereinbarung herangezogen. Der Aufhebungsvertrag findet Anwendung, wenn die Parteien die gesamte Aufhebung regeln wollen. In einem Aufhebungsvertrag kann eine Vereinbarung zur Abfindung enthalten sein.
Wie sieht ein Abfindungsvertrag aus?
Abfindungsvereinbarungen können Teil eines Arbeitsvertrages sein. Ebenso enthalten Tarifverträge, Sozialpläne oder betriebsbedingte Kündigungen diesen Abschnitt zur Abfindung. Inhalt dieses Schreibens ist dann die Höhe der Zahlung, sowie der Fälligkeitszeitpunkt der Zahlung. Fällig wird die Zahlung häufig zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Ein Abfindungsvertrag kann wegen der Vertragsfreiheit formfrei vereinbart werden. Jedoch sollten Sie die Vereinbarung schriftlich festhalten, um sich später sicher auf sie berufen zu können. Es ist möglich, dass Sie im Nachklang weitere Bedingungen oder ein Abfindungsangebot für eine personen- oder verhaltensbedingte Kündigung aufnehmen.
Einen Anhaltspunkt für den Aufbau und Inhalt einer Abfindungsvereinbarung gibt folgendes Muster:
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um ein Muster handelt. Übernehmen Sie dieses daher nicht unverändert.
Abfindungsvertrag als Muster (.doc)
Abfindungsvertrag als Muster (.pdf)
Vereinbaren Sie und Ihr Arbeitgeber selbst eine Abfindungsvereinbarung, hilft diese Vorlage, um Formulierungen zu finden.
Inhalt vom Abfindungsvertrag
Die richtige Formulierung vom Abfindungsvertrag ist essentiell. Es soll klar aus dem Vertrag hervor gehen, dass die Abfindung als Ausgleich für den Arbeitsplatzverlust gezahlt wird und nicht als Arbeitsentgelt. Denn im letzteren Fall besteht Sozialversicherungspflicht und muss der Arbeitgeber den sozialversicherungsrechtlichen Arbeitnehmeranteil abführen. Achten Sie darauf, dass kein verdecktes Arbeitsentgelt vorliegt, also der Arbeitgeber Sie für geleistete Dienste oder als Anerkennung für erbrachte Arbeit entlohnt. Halten Sie daher den Zweck der Abfindung in der Abfindungsvereinbarung eindeutig fest.
Legen Sie den Zeitpunkt der Auszahlung ebenfalls fest. In der Regel wird die Abfindung zusammen mit dem letzten Gehalt ausgezahlt. Der Auszahlungstag stellt gleichzeitig den Fälligkeitszeitpunkt dar. Neben dem letzten Arbeitstag kann ebenfalls ein anderer Fälligkeitszeitpunkt gewählt werden. Das bietet sich aus steuerlichen Gründen beispielsweise an, wenn der Arbeitnehmer zum Ende des Jahres ausscheidet und die Abfindung über die Freigrenzen hinaus geht.
Die Höhe der Abfindung halten Sie auch im Abfindungsvertrag fest. Angemessen für den Abfindungsbetrag ist ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Das sieht auch § 1a KSchG vor. Sie können allerdings auch andere Summen vereinbaren. Die Höhe variiert allerdings stark je nach Alter, Chancen auf dem Arbeitsmarkt und im anstehenden Prozess. Die Summe setzt der Arbeitgeber als Netto-Zahlung an. Die Steuern trägt in der Regel der Arbeitnehmer. Eine Vereinbarung in der “brutto = netto” beträgt, besagt nichts anderes. Dann muss der Arbeitgeber lediglich die Steuern an das Finanzamt abführen, sodass der Arbeitnehmer weiterhin den gekürzten Betrag erhält. Um Unklarheiten zu beseitigen, sollte der Abfindungsvertrag eine eindeutige Passage enthalten, ob der Betrag brutto oder netto bezeichnet.
Gibt es eigentlich einen Anspruch auf eine Abfindung?
Einen Anspruch auf eine Abfindung und einen Abfindungsvertrag haben Sie in der Regel nicht. Nur in seltenen Fällen, besteht ein Recht auf eine Zahlung bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Folgende Situationen sind anspruchsbegründend:
- Eine Abfindung ist in einem Sozialplan, einem Tarifvertrag, im Arbeitsvertrag oder im Geschäftsführervertrag vorgesehen.
- Die betriebliche Übung gewährt Arbeitnehmern in vergleichbarer Position in diesem Betrieb eine Abfindung.
- Es liegt ein Aufhebungsvertrag oder ein Abwicklungsvertrag mit Abfindungsvereinbarung vor.
Was gilt bei einem Abfindungsvertrag hinsichtlich der Sperrzeit?
Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag abschließen, droht Ihnen grundsätzlich eine dreimonatige Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld. Eine solche Vereinbarung unterliegt für das Arbeitsamt nämlich im Grunde den gleichen Regeln wie eine Eigenkündigung. Nur wenn ein wichtiger Grund für den Abschluss von einem Abfindungsvertrag vorliegt, gibt es keine Sperrzeit. Solch ein Grund kann sein, dass ansonsten eine betriebsbedingte Kündigung droht. Ob diese bevor stand, lässt sich allerdings schwer einschätzen, sodass bei einem Abfindungsvertrag eine Sperrzeit wahrscheinlich ist.
Übrigens: Es existiert auch im Zusammenhang mit dem Pflichtteil ein sogenannter Abfindungsvertrag oder Pflichtteilsverzichtsvertrag. Mit diesem Vertrag verzichtet der Erbe gegenüber dem Erblasser gegen eine Abfindung auf seinen späteren Pflichtteilsanspruch.
Keine Sperrzeit erwartet Sie ebenfalls, wenn die Kündigung rechtmäßig gewesen wäre und der Mitarbeiter unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. (siehe BSG, Urteil vom 12. Juli 2006 – B 11 a AL 47/05 R)
Was Sie als Arbeitnehmer bei einem Abfindungsvertrag sonst noch beachten sollten
Achten Sie auf die Einhaltung der Kündigungsfrist auch bei Abschluss von einem Abfindungsvertrag! Halten Sie diese Frist nicht ein, hat das Auswirkungen auf den Erhalt von Arbeitslosengeld. Gehen Sie, bevor die Kündigungsfrist endet, ruht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld und die Abfindung wird auf diesen Anspruch angerechnet. Wenn Sie beispielsweise zum 31.3. kündigen können, aber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits zum 31.1. vereinbaren, bekommen Sie Ihr Arbeitslosengeld trotzdem erst zum 1.4. – vom 1.2. bis 1.4. ruht der Anspruch und erst zum Ende der eigentlichen Kündigungsfrist bekommen Sie Arbeitslosengeld.
Vergleich Abfindungsvertrag und betriebsbedingte Kündigung
Nimmt der Abfindungsvertrag auf § 1a KSchG Bezug und bestimmt dann eine geringere Abfindung, als den in dieser Norm genannten Betrag, entsteht der Abfindungsanspruch trotzdem in der gesetzlichen Höhe von 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr.
Gut zu wissen: Wenn Sie der Arbeitgeber kündigt und Ihnen für den Fall des Verstreichenlassens der Klagefrist ohne Hinweis auf die gesetzlichen Regelung einen anderen Abfindungsbetrag anbietet, ist das ein eigenes Angebot zu einem Abfindungsvertrag. Folge kann wiederum eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld sein.
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