Key Facts
- Arbeitsrechtliche Abmahnungen verjähren nicht. Es gibt keine rechtlichen Bestimmungen, die Verjährungsfristen vorgeben.
- Die Entfernung aus der Personalakte ist ebenfalls nicht mit Verjährungsfristen versehen. In der Praxis werden Abmahnung nach bestimmten Zeiträumen entfernt.
- Eine Abmahnung kann ihre Wirkung verlieren, wenn sie zu lange her ist. Das heißt, zu alte Abmahnungen können oft nicht mehr als Begründung für Kündigungen herangezogen werden.
Wann tritt bei einer Abmahnung im Arbeitsrecht die Verjährung ein?

Inhalt
Wann ist eine Abmahnung verjährt? Gibt es Unterschiede zwischen Arbeitnehmern im und außerhalb des öffentlichen Dienstes? Das klären wir im nachfolgenden Ratgeber. Grundsätzlich gibt es bei einer arbeitsrechtlichen Abmahnung keine Verjährung. Das gilt sowohl für mündliche als auch für schriftliche Abmahnungen. Zur Verjährung einer Abmahnung ist im Arbeitsrecht nichts definiert. In der Regel ist es eine Einzelfallentscheidung und abhängig von der Rechtsprechung, ob die Abmahnung nach einer Anfechtung Bestand hat.
Und, es bedeutet auch, dass es keine gesetzlichen Vorschriften dazu gibt, nach welcher Zeit eine Abmahnung aus der Personalakte gelöscht werden muss. Sie kann im Arbeitsrecht im Prinzip unendlich lang eingetragen bleiben. Auch wenn es keine Verjährungsfrist für eine Abmahnung gibt, heißt das nicht, dass sie tatsächlich ewig in der Personalakte verbleibt. Oft wird sie nach einem bestimmten Zeitraum entfernt.
Die Entfernung aus der Personalakte kann jedoch verlangt werden, wenn:
- die Abmahnung unbegründet ist
- die Abmahnung zurückgenommen wird
- die Abmahnung fehlerhaft und somit unwirksam ist
Mündliche oder schriftliche Abmahnung: Verjährung des Fehlverhaltens
Wann verliert eine Abmahnung ihre Wirkung? Für eine Abmahnung auf der Arbeit ist eine Verjährung eigentlich nicht relevant. Allerdings spielt es in bestimmten Fällen eine Rolle, wie alt die Abmahnung ist.
Soll sie zum Beispiels als Grund für eine Kündigung dienen, darf sie nicht Jahre zurückliegen. Auch das gilt sowohl für eine mündliche als auch eine schriftliche Abmahnung. Die Verjährung betrifft lediglich das Heranziehen des Abmahnungsgrundes für eine Kündigung.
Hat nämlich der Arbeitnehmer sein Verhalten geändert und sich in den nachfolgenden Jahren nichts zu Schulden kommen lassen, ist eine Kündigung auf Grundlage der alten Abmahnung in der Regel nicht zulässig (siehe Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 08. 11.2022, Az.: 8 Sa 243/22).
Wichtig ist, dass die Funktion der Abmahnung nach einiger Zeit die Wirkung verliert. Tritt das abgemahnte Verhalten erneut auf, muss eine weitere Abmahnung erfolgen, damit eine Kündigung begründet ist. In diesem Sinne kann dann für den Grund der Abmahnung eine Verjährung eintreten.
Öffentlicher Dienst: Gibt es bei einer Abmahnung eine Verjährung?
Auch wenn mitunter arbeitsrechtliche Regelungen im Tarifvertrag „öffentlicher Dienst“ (TVöD) anders aussehen als in regulären Arbeitsverträgen, ist das im Zusammenhang mit Abmahnungen nicht so. Auch hier gibt es keine Verjährung bei einer Abmahnung. Ob öffentlicher Dienst oder nicht, spielt also keine Rolle.
Zudem gilt auch bei öffentlichen Arbeitgebern, dass eine Abmahnung nach einiger Zeit nicht mehr für Kündigungen herangezogen werden kann. Je länger eine Abmahnung zurückliegt, desto weniger Gewicht hat sie.
Nach bestimmten Zeitspannen findet auch im öffentlichen Dienst in der Praxis eine Entfernung aus der Personalakte statt. Diese liegen durchschnittlich bei sechs Monaten bis fünf Jahren und orientieren sich an der Schwere des abgemahnten Verhaltens. Auch hier tritt also bei der Abmahnung die Verjährung nur im erweiterten Sinn durch das Entfernen aus der Personalakte ein. Verlangen können Angestellte dies nach der abgelaufenen Zeit allerdings nicht. Das ist nur möglich, wenn die Abmahnung gegenstandslos oder unwirksam ist.
FAQ: Abmahnung und deren Verjährung
Eine Abmahnung im Arbeitsrecht verjährt nicht. Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben oder Regelungen dazu. Das gilt auch für Abmahnungen im öffentlichen Dienst.
Auch das ist nicht gesetzlich festgelegt. Im Prinzip kann eine Abmahnung ohne Zeitlimit in der Personalakte verbleiben. Wie das in der Praxis aussieht und wann eine Entfernung verlangt werden kann, lesen Sie hier.
Im eigentlichen Sinne nicht, aber die Abmahnung verliert ihre Wirkung, wenn das Fehlverhalten zu lange zurückliegt oder der Arbeitgeber sich nach der Abmahnung nichts mehr zu Schulden hat kommen lassen. Warum dann eine Kündigung unwirksam sein kann, erfahren Sie hier.
Kommentar hinterlassen