Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgehen. Beide Seiten müssen dabei gewisse Regeln und Fristen einhalten.
Zwischen Kündigung und tatsächlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses können – je nach Ausgangssituation – einige Monate liegen. Vor allem, wenn die Trennung nicht einvernehmlich erfolgt, können in diesem Zeitraum Reibungen und Probleme entstehen.
Kurz & knapp: Abwicklungsvertrag
In einem Abwicklungsvertrag legen Arbeitnehmer und Arbeitgeber fest, wie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ablaufen soll und welche Punkte dabei beachtet werden müssen.
Der entscheidende Unterschied zwischen Abwicklungsvertrag und Aufhebungsvertrag ist, dass bei Ersterem zunächst eine Kündigung stattfinden muss, bevor der Vertrag zustande kommen kann. Ein Aufhebungsvertrag hingegen wird genutzt, um eine Kündigung zu umgehen.
Unterschreiben Arbeitnehmer nach der Kündigung durch den Arbeitgeber einen Abwicklungsvertrag, kann beim Arbeitslosengeld 1 eine Sperrfrist folgen.
Um diesen vorzubeugen, kann ein sogenannter Abwicklungsvertrag nach der Kündigung durch den Arbeitnehmer oder Arbeitgeber aufgesetzt werden. Welcher Form dieser genügen muss, welche Punkte darin geregelt werden können und viele weitere Informationen können Sie dem folgenden Ratgeber entnehmen.
Inhalt
Was ist ein Abwicklungsvertrag?
Ein Abwicklungsvertrag – etwa nach betriebsbedingter Kündigung – dient einem wichtigen Zweck. Nachdem die Auflösung des Arbeitsverhältnisses von einer Partei beschlossen wurde, dauert es in der Regel noch einige Zeit, bis sich die Wege tatsächlich endgültig trennen. Der Arbeitnehmer ist oft noch einige Monate für das entsprechende Unternehmen beschäftigt.
In dieser Zeit können durchaus Probleme entstehen. Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Kündigung nicht einvernehmlich war. Um Streitigkeiten zu vermeiden und Unklarheiten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu beseitigen, kann ein Abwicklungsvertrag geschlossen werden.
In diesem wird festgelegt, welche Folgen die Kündigung hat und welche Rechte und Pflichten die beiden beteiligten Parteien in der verbleibenden Zeit haben. In der Regel soll der Abwicklungsvertrag Auseinandersetzungen vor dem Arbeitsgericht vorbeugen.
Häufig wird nämlich auf diesen zurückgegriffen, wenn eine Kündigung durch den Arbeitgeber laut Arbeitsrecht eigentlich nicht wirksam wäre – etwa dann, wenn kein ausreichender Kündigungsgrund vorliegt. Der Arbeitnehmer erklärt im Abwicklungsvertrag, dass er die Kündigung als wirksam akzeptiert und keine Kündigungsschutzklage anstreben wird.
Abwicklungsvertrag und Aufhebungsvertrag: Welcher Unterschied besteht?
Wie wir bereits eingehend erläutert haben, wird in einem Abwicklungsvertrag festgelegt, welche Folgen eine Kündigung hat.
Die Vereinbarung an sich stellt jedoch nicht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses dar. Vielmehr muss bereits zuvor eine Kündigung ausgesprochen werden.
Hier liegt der wichtige Unterschied zum Aufhebungsvertrag. Auch in diesem wird der Ablauf der Trennung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgehalten. Allerdings beendet der Aufhebungsvertrag selber das Arbeitsverhältnis. Es ist also keine zusätzliche Kündigung nötig.
Welche Form hat ein Abwicklungsvertrag?
Ein Abwicklungsvertrag ist also ein wichtiges Dokument für einen Arbeitnehmer. Doch welchen formalen Voraussetzungen muss die Vereinbarung genügen? Laut § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt Folgendes:
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Der Abwicklungsvertrag wird hier jedoch nicht genannt. Daraus folgt, dass er nicht den gleichen formalen Anforderungen entsprechen muss, um laut Arbeitsrecht anerkannt zu werden. Grundsätzlich muss er also nicht schriftlich erfolgen und kann sogar in elektronischer Form, etwa als E-Mail, vorliegen.
Um jedoch auf Nummer sicher zu gehen, ist es empfehlenswert, dass auch der Abwicklungsvertrag schriftlich festgehalten wird. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer sollten das Dokument unterschreiben. Das ist auch aus einem weiteren Grund wichtig: Unter Umständen kann eine Klageverzichtsvereinbarung, wie sie im Abwicklungsvertrag in der Regel festgelegt wird, als Aufhebungsvertrag angesehen werden. Wie bereits erwähnt, muss ein solcher zwingend in Schriftform vorliegen.
Welche Punkte sollten im Abwicklungsvertrag geklärt werden?
Je nach Einzelfall unterscheiden sich in der Regel die Punkte, die in einem Abwicklungsvertrag von Bedeutung sind. Entscheidend sind unter anderem das bestehende Arbeitsverhältnis an sich, die gültigen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag sowie der Grund für die Kündigung. In der Regel sind jedoch mindestens die folgenden Punkte im Abwicklungsvertrag enthalten:
- Wann endet das Arbeitsverhältnis? Dem Abwicklungsvertrag sollte zu entnehmen sein, wann die Kündigung ausgesprochen wurde und zu welchem Zeitpunkt das Ende des Arbeitsverhältnisses tatsächlich eintritt.
- Welche Gehaltsansprüche hat der Arbeitnehmer in der verbleibenden Zeit? In der Regel wird im Abwicklungsvertrag festgelegt, dass der Arbeitnehmer weiterhin sein reguläres Gehalt erhält. Hat er Anspruch auf zusätzliche Zahlungen, z. B. Zulagen, Provisionen oder Prämien, so sollte auch dies im Vertrag enthalten sein.
- Soll der Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis erhalten? Ein gutes Arbeitszeugnis kann Ihnen dabei helfen, schneller einen neuen Job zu finden. Zwar haben Arbeitnehmer laut § 109 der Gewerbeordnung ein Recht darauf, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erhalten, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird. Im Abwicklungsvertrag kann jedoch zusätzlich vereinbart werden, dass ein wohlwollendes Zeugnis mit einer bestimmten Note zur Leistungsbeurteilung (z. B. „sehr gut“) ausgestellt wird.
- Wird eine Abfindung gezahlt? Wie bereits erwähnt, setzen Arbeitgeber häufig dann auf einen Abwicklungsvertrag, wenn eine Kündigung laut Arbeitsrecht anfechtbar wäre. Der Arbeitnehmer verzichtet auf sein Recht, Klage vor dem Arbeitsgericht einzureichen. Im Gegenzug erhält er dann eine Abfindung und beiden wird ein Verfahren vor Gericht erspart. Die Höhe der Abfindung ist gesetzlich nicht festgelegt. Vielmehr muss sie individuell verhandelt werden. In der Regel wird jedoch ein halber bis ein ganzer Monatsverdienst (brutto) pro Beschäftigungsjahr angesetzt.
- Wie werden Überstunden vergütet? Was geschieht mit ausstehendem Resturlaub? Häufig wird hier eine Auszahlung vereinbart. In manchen Fällen wird jedoch auch im Abwicklungsvertrag festgelegt, dass Resturlaub bzw. Überstunden abgegolten ist.
- Wird der Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt? Gerade wenn die Kündigung nicht einvernehmlich erfolgte und das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer höchst problematisch ist, ist es beiden Seiten nicht mehr zuzumuten, noch über Wochen oder Monate zusammenzuarbeiten. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeit freigestellt.
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Beachten Sie jedoch Folgendes: Es handelt sich lediglich um eine Vorlage, welche der Veranschaulichung dient. Möchten Sie selbst einen Abwicklungsvertrag aufsetzen, sollten Sie diesen von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen, bevor er von beiden Parteien unterschrieben wird.
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Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um eine Vorlage handelt. Übernehmen Sie diese daher nicht unverändert.
Abwicklunsgvertrag (Muster).doc
Abwicklungsvertrag (Muster).pdf
Können Sie durch einen Abwicklungsvertrag eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermeiden?
Bevor wir die Frage, ob ein Abwicklungsvertrag eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld 1 nach sich zieht, beantworten können, müssen wir zunächst näher auf die Grundlagen eingehen. Arbeitnehmer, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, zahlen Monat für Monat in die Sozialversicherungen ein.
Hierzu gehört auch die gesetzliche Arbeitslosenversicherung. Wenn Betroffene ihren Arbeitsplatz verlieren, besteht unter gewissen Voraussetzungen in der ersten Zeit der Arbeitslosigkeit – in der Regel maximal zwölf Monate lang – ein Anspruch auf Arbeitslosengeld 1.
In gewissen Fällen kann es jedoch dazu kommen, dass für einen gewissen Zeitraum kein ALG 1 ausgezahlt wird. Hierbei handelt es sich um die sogenannte Sperrzeit. Diese dauert in der Regel maximal zwölf Wochen – so lange erhält der betroffene Arbeitslose dann keine Leistungen.
Doch wann wird diese Sperrzeit angesetzt? Die gesetzliche Grundlage stellt § 159 des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) dar. Unter anderem kommt es dann zu einer Sperrzeit, wenn ein Arbeitnehmer selbst gekündigt oder er eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit arbeitsvertragswidrigem Verhalten provoziert hat – er also aktiv an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt und seine Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund selbst herbeigeführt hat.
Entscheidendes Urteil des Bundessozialgerichtes
Das Bundessozialgericht hat jedoch bereits im Jahr 2003 ein in diesem Zusammenhang wichtiges Urteil (Az.: B 11 AL 35/03 R) zur Sperrzeit gefällt. Ein Abwicklungsvertrag führt auch dann zu einer Sperre, wenn dieser nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber unterzeichnet wird.
Als Begründung wird angeführt, dass die Zustimmung zum Abwicklungsvertrag als aktives Handeln hinsichtlich der Kündigung angesehen werden kann. Schließlich nimmt der Arbeitnehmer mit seiner Unterschrift die Kündigung hin bzw. macht diese – wenn sie zuvor zweifelhaft war – erst tatsächlich wirksam.
Es besteht jedoch eine Ausnahme: Ein Abwicklungsvertrag führt nicht zu einer Sperrzeit, wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber wirksam war und sich der Arbeitnehmer auf einen wichtigen Grund berufen kann, der ihn zur Zustimmung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses bewogen hat.
Die gleiche Regelung zur Sperrzeit gilt übrigens auch bei einem Aufhebungsvertrag. Hier ist die Sachlage jedoch eindeutiger. Da ein Aufhebungsvertrag ein Arbeitsverhältnis beendet und damit wie eine Kündigung wirkt, folgt auch hier eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld 1.
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