Der sogenannte Mutterschutz sorgt in Deutschland dafür, dass Arbeitnehmerinnen sowohl während der Schwangerschaft als auch in der Anfangszeit nach der Geburt des Kindes eine besondere Fürsorge zuteilwird. Diese bezieht sich beispielsweise auf das Vermeiden von gesundheitlichen Gefahren am Arbeitsplatz oder auf einen speziellen Kündigungsschutz.
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Weiterhin soll der Mutterschutz erwerbstätige Schwangere bzw. frischgebackene angestellte Mütter vor finanziellen Nachteilen bewahren, was durch das sogenannte Mutterschaftsgeld sichergestellt wird. Aber profitiert jede Frau automatisch von dieser Zahlung? Wer hat einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld und wer nicht?
Kurz & knapp: Anspruch auf Mutterschaftsgeld
Die Voraussetzungen beziehen sich auf ein bestehendes Arbeitsverhältnis zu Beginn der Schutzfrist sowie die Art der Krankenversicherung. Mehr Infos dazu finden Sie hier.
In der Regel ab Beginn des Mutterschutzes, also sechs Wochen vor der Entbindung und bis zu acht bzw. zwölf Wochen danach.
Wenn Ihr durchschnittliches kalendertägliches Nettoeinkommen der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist mehr als 13 Euro betrug (also mehr als 390 Euro im Monat), erhalten Sie normalerweise einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Im Ratgeber erfahren Sie, ob Sie einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, ab wann und wie lange es gezahlt wird und wann Sie einen Zuschuss vom Arbeitgeber erhalten. Zusätzlich erklären wir, welche Möglichkeiten Sie haben, sollte für Sie kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse bestehen.
Inhalt
Mutterschaftsgeld: Die Anspruchsvoraussetzungen
(Werdende) Mütter befinden sich im Normalfall sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung im Mutterschutz. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten oder der Geburt eines behinderten Kindes sind es zwölf Wochen.
Innerhalb dieser Schutzfrist müssen bzw. dürfen sie nicht arbeiten. Daher erhalten sie in der Regel in diesem Zeitraum nicht ihr eigentliches Gehalt, sondern Mutterschaftsgeld.
Die Vorschriften dazu hält § 19 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) fest. Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht daher zunächst einmal nur dann, wenn sich schwangere Frauen zu Beginn der jeweiligen Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis befanden. Die Frage: „Bekommt man Mutterschaftsgeld, wenn man nicht arbeitet?“ ist demzufolge mit „Nein“ zu beantworten.
Wann zahlt die Krankenkasse kein Mutterschaftsgeld?
Auch wenn in Bezug auf das Mutterschaftsgeld kein Anspruch von der Krankenkasse besteht, bedeutet das nicht automatisch, dass erwerbstätige schwangere Frauen leer ausgehen. Aber wem steht trotzdem gewissermaßen Mutterschaftsgeld zu und wer übernimmt die Zahlung?
- Sind Sie beispielsweise privat versichert und haben daher keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse, besteht die Möglichkeit, einmalig bis zu 210 Euro von der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes zu erhalten.
- Das Gleiche gilt, wenn Sie familienversichert sind und einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Tun Sie dies nicht, haben Sie allerdings keinen Anspruch darauf.
- Sind Sie privat versichert und selbstständig, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Bei Vorliegen einer Krankentagegeldversicherung wird Ihnen jedoch im Mutterschutz Krankentagegeld gezahlt.
- Wenn Sie selbstständig und freiwillig gesetzlich versichert sind und Ihre Versicherung einen Anspruch auf Krankengeld beinhaltet, haben Sie zwar keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, können allerdings im Mutterschutz Krankengeld erhalten.
Mutterschaftsgeld: Wann ein Zuschuss gezahlt wird
„Wann bekomme ich zum Mutterschaftsgeld einen Zuschuss?“ – diese Frage stellen sich vor allem schwangere Arbeitnehmerinnen, die zwar einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, durch die Zahlung von maximal 13 Euro pro Kalendertag bzw. die einmalige Zahlung von bis zu 210 Euro jedoch längst nicht auf ihr ursprüngliches Gehalt kommen.
Sobald ihr durchschnittliches kalendertägliches Nettoeinkommen der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist mehr als 13 Euro (also mehr als 390 Euro im Monat) betrug, besteht für sie allerdings ein Anspruch darauf, dass ihnen der Arbeitgeber die Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und ihrem eigentlichen Gehalt zahlt.
Ines meint
31. August 2020 at 12:55
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage zum Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber.
Ich bin Angestellte, aber seit 2011 in Elternzeit. Habe seit dem drei Kinder bekommen und stehe kurz vor der Geburt meines vierten Kindes (Entbindungstermin war schon am 29.8.). Bei jedem Kind kam ich in den Genuss drei Jahre Elternzeit nehmen zu können und anschließend wieder schwanger zu sein bzw. entbinden zu können.
Bei meinen ersten drei Kindern habe ich immer einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber erhalten, obwohl ich zwischendurch nicht arbeiten war. Habe ich denn weiterhin noch Anspruch darauf oder falle ich da aus irgendwelchen Gründen jetzt heraus?
Die Bedingungen wie, bestehendes Arbeitsverhältnis und gesetzlich Krankenversichert bestehen bei mir.
Ich würde mich über eine Rückmeldung von Ihnen sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Ines