Kurz & knapp: Arbeiten in Deutschland
Nein, nicht jede Person darf in Deutschland arbeiten. Menschen, die nicht aus einem EU- oder EWR-Staat kommen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu dürfen. Dazu gehört unter anderem ein Aufenthaltstitel, der eine Beschäftigung erlaubt. Für Asylbewerber gelten eigene Regeln, auf die wir an dieser Stelle näher eingehen.
Möchten Sie in Deutschland arbeiten, benötigen Sie in der Regel einen Aufenthaltstitel und eine Arbeitserlaubnis. Außerdem wird ein unterschriebener Arbeitsvertrag vorausgesetzt. Mehr dazu erfahren Sie hier. Ausnahmen gelten jedoch für Bürger aus der EU sowie dem EWR.
Sie müssen sich zunächst um einen Arbeitsvertrag bemühen. Anschließend müssen Sie in der Regel im Land Ihres Wohnsitzes einen Aufenthaltstitel beantragen.
In der Regel wird mindestens das Niveau B1 oder B2 empfohlen.
Inhalt
Welche Regelungen gelten für ausländische Arbeitnehmer in Deutschland?
Die deutsche Gesellschaft wird immer älter. Das wirkt sich auch auf den Arbeitsmarkt aus. Vor allem im Gesundheitswesen und den MINT-Bereichen, die Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik umfassen, fehlen laut Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz viele Arbeitskräfte.
Die Zuwanderung aus dem Ausland soll einer von vielen Bausteinen sein, um den Fach- sowie Arbeitskräftemangel in Deutschland zu mindern. Was müssen Zugewanderte über das Arbeiten in Deutschland wissen? Wir klären über die wichtigsten Punkte auf.
Spezifische Informationen über das Arbeiten in Deutschland
Wer darf in Deutschland arbeiten?
Deutschland ist ein Einwanderungsland. Laut Angaben der Bundesregierung haben mehr als ein Viertel der Menschen, die in der Bundesrepublik leben, eine Einwanderungsgeschichte.
Doch wer kann hier arbeiten? In Deutschland ist bei der Beantwortung dieser Frage vor allem wichtig, aus welchem Land der Zugezogene kommt.
Dabei wird zwischen Menschen, die aus einem Staat innerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftraumes (EWR) sowie der Schweiz stammen und anderen Personen aus sogenannten Drittstaaten differenziert. Im Folgenden gehen wir näher auf diese Unterschiede ein.
Arbeiten in Deutschland als EU-Bürger: Diese Regeln sind zu beachten
Bestimmte Personengruppen dürfen uneingeschränkt in Deutschland arbeiten. Dies gilt, wenn die Person eine der folgenden Staatsangehörigkeiten besitzt:
- Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) – z. B. Dänemark, Spanien, Litauen, Bulgarien oder Rumänien
- Island
- Liechtenstein
- Norwegen
- Schweiz
EU-Bürger sowie Isländer, Liechtensteiner, Norweger und Schweizer können in Deutschland arbeiten, ohne dass sie dafür eine Genehmigung, ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis benötigen. Des Weiteren wird keine Arbeitserlaubnis verlangt. Für die Einreise benötigen Sie allerdings einen gültigen Pass und Sie sind dazu verpflichtet, sich zeitnah beim zuständigen Einwohnermeldeamt anzumelden.
Wenn Sie arbeiten, zahlen Sie in Deutschland als EU-Bürger in die Sozialversicherung ein. Erfüllen Sie die Voraussetzungen, haben Sie etwa Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Krankengeld. Außerdem zahlen Sie in die gesetzliche Rentenversicherung ein und haben nach Erreichen des Rentenalters Anspruch auf eine entsprechende Altersrente.
Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn Sie einen Minijob haben. In diesem Fall zahlen Sie keine Sozialversicherungsbeiträge und haben damit auch keinen Anspruch auf die genannten und weitere Sozialversicherungsleistungen.
Wer in der Bundesrepublik erwerbstätig ist, muss auch Steuern zahlen. Wenn Sie als EU-Bürger arbeiten, benötigen Sie in Deutschland eine Steuernummer. Diese erhalten Sie automatisch per Post, nachdem Sie sich beim Einwohnermeldeamt angemeldet haben.
Voraussetzungen für Menschen aus Drittstaaten
Das Arbeiten in Deutschland ist für Menschen aus Drittstaaten – das umfasst alle Staaten, die nicht in der EU oder im EWR sind sowie die Schweiz – in der Regel nicht ohne Weiteres möglich. Vielmehr müssen die betreffenden Personen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Was braucht man um in Deutschland zu arbeiten?
Personen, die in Deutschland arbeiten wollen, müssen unter anderem einen Aufenthaltstitel vorlegen können. Dazu gehören laut § 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) die Folgenden:
- Visum (z. B. Arbeitsvisum oder Visa für Freiberufler)
- Aufenthaltserlaubnis
- Blaue Karte EU
- ICT-Karte
- Mobiler-ICT-Karte
- Niederlassungserlaubnis
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
Einen dieser Aufenthaltstitel erhalten Personen, die eine Arbeit in Deutschland antreten wollen, in der Regel im Land ihres Wohnsitzes bei der Ausländerbehörde oder bei einer Auslandsvertretung Deutschlands – also etwa der Botschaft oder dem Konsulat. Damit ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann, muss der Antragsteller unter anderem einen unterschriebenen Arbeitsvertrag vorlegen.
Damit das Arbeiten in Deutschland erlaubt ist, muss dem betreffenden Aufenthaltstitel außerdem zu entnehmen sein, dass eine Beschäftigung gestattet ist. Diese Information findet sich entweder direkt im Aufenthaltstitel oder auf einem Zusatzblatt.
In vielen Fällen muss zunächst die Bundesagentur für Arbeit zustimmen, dass die berufliche Tätigkeit in Deutschland erlaubt ist. Dies müssen Sie jedoch nicht gesondert beantragen. Vielmehr leitet die Auslandsvertretung, bei der die Person den Antrag auf einen Aufenthaltstitel stellt, die nötigen Dokumente an die Bundesagentur für Arbeit weiter. Dort wird dann über die Zustimmung entschieden.
Allgemeine Bedingungen im Überblick
Für den Erhalt eines Aufenthaltstitels müssen Sie bestimmte Bedingungen erfüllen, die sich je nach Art des Titels voneinander unterscheiden. Die folgenden Punkte werden jedoch in jedem Fall vorausgesetzt, damit das Arbeiten in Deutschland erlaubt wird:
- Sie können Ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten.
- Sie haben einen gültigen Pass oder ein entsprechendes Ersatzdokument.
- Es liegt kein Ausweisungsgrund vor.
- Sowohl die Identität als auch die Staatsangehörigkeit der Person sind geklärt.
Für gewisse Staaten gibt es Sonderregelungen für das Arbeiten in Deutschland. Kommen Sie beispielsweise aus Australien, San Marino, Japan, oder den USA, dann ist die Einreise ohne Aufenthaltstitel möglich. Sie können den Titel anschließend in der Bundesrepublik beantragen.
Welche Regel gelten für Asylbewerber?
Ist Asylbewerbern das Arbeiten in Deutschland erlaubt? Wohnen sie in einer Aufnahmeeinrichtung, dürfen sie zunächst nicht arbeiten. Gleiches gilt für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten (z. B. Albanien, Ghana, Senegal und Serbien) sowie Menschen, deren Anträge auf Asyl abgelehnt wurden.
Andere Asylbewerber dürfen drei Monate nach Ankunft in Deutschland arbeiten, in vielen Fällen ist hierfür jedoch eine Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit notwendig.
Nach sechs Monaten können auch Menschen, die in einer Sammelunterkunft leben, arbeiten, wenn sie minderjährige Kinder haben. Personen ohne minderjährige Kinder, die in einer Aufnahmeeinrichtung wohnhaft sind, dürfen nach neun Monaten einer Beschäftigung nachgehen.
Ausländische Studenten: Ist das Arbeiten in Deutschland erlaubt?
Ausländer dürfen in Deutschland studieren, wenn sie
- eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen,
- ein Visum bzw., eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 AufenthG vorlegen (gilt jedoch unter anderem nicht für EU-Bürger, EWR-Bürger, Schweizer, Australier und Kanadier) und
- ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen können.
Neben dem eigentlichen Studium muss auch geklärt werden, wie die Person ihren Lebensunterhalt bestreiten kann. In diesem Zusammenhang kommt oft die Frage auf, ob ausländische Studenten in Deutschland arbeiten dürfen.
Hier werden zwei Fälle unterschieden. Für Studierende aus einem EU-Staat, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz ist das Arbeiten in Deutschland uneingeschränkt möglich. Für sie gelten die gleichen Regeln wie für deutsche Studenten auch.
Andere Vorgaben gelten jedoch für Studierende aus Drittstaaten. Besitzen sie eine Aufenthaltsgenehmigung für das Studium (gem. § 16 AufenthG) dann dürfen sie maximal 140 volle Tage (mehr als vier Stunden pro Tag) bzw. 280 halbe Tage (bis zu vier Stunden pro Tag) pro Jahr arbeiten, ohne dass eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nötig ist.
Ausnahmen gelten jedoch für Tätigkeiten, die in einem direkten Zusammenhang zum Studium stehen – also studentische Nebentätigkeiten wie etwa die Arbeit als wissenschaftliche Hilfskraft. In diesem Fall fällt die Begrenzung weg.
Besitzen ausländische Studierende eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung, dann benötigen sie keine Arbeitserlaubnis.
Kommentar hinterlassen