Kurz & knapp: Arbeitgeberdarlehen
Nein, beide Begriffe bezeichnen ein und dasselbe: ein Darlehen vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer. Ein weiteres häufig verwendetes Synonym ist „Mitarbeiterdarlehen”. (Seltener tauchen auch Begriffe wie „Arbeitgeberkredit” oder „Arbeitnehmerkredit” auf.) Das Arbeitgeberdarlehen nimmt rechtlich keine Sonderposition ein, sondern wird wie ein normaler Darlehensvertrag behandelt. Dieser muss vom Arbeitsvertrag getrennt sein.
Nein, es besteht keine Verpflichtung, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen ein Darlehen gewähren muss. Hierbei handelt es sich stets um eine freiwillig Leistung, die jedoch beiden Parteien Vorteile bringen kann.
Grundsätzlich entscheidet der Arbeitgeber, zu welchem Zinssatz er das Darlehen gewährt. In der Regel sind die Konditionen aber tatsächlich besser als bei einem Bankdarlehen (denn andernfalls würde ein Arbeitgeberdarlehen für viele Arbeitnehmer wenig attraktiv sein). Der Zinssatz muss ausdrücklich im Darlehensvertrag vereinbart worden sein. Wurde das versäumt, ist das Arbeitgeberdarlehen zinslos.
Inhalt
Vorteile eines Arbeitgeberdarlehens
Wer in die Situation kommt, ein Darlehen aufnehmen zu müssen, denkt meist zuallererst an die Bank. Aber wussten Sie, dass auch Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Finanzspritze gewähren kann? Das ist ein sogenanntes Arbeitgeberdarlehen (auch bekannt als Arbeitnehmerdarlehen oder Mitarbeiterdarlehen). Dabei handelt es sich in der Regel um einen ganz normalen Darlehensvertrag: Ihr Chef als Darlehensgeber stellt Ihnen, dem Darlehensnehmer, einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung. Sie wiederum verpflichten sich, diesen Betrag zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen (Zinsen, Ratenhöhe, Fälligkeit etc.) zurückzuzahlen.
Ein Arbeitgeberdarlehen kann für beide Parteien Vorteile haben:
Für den Arbeitgeber:
- Der Arbeitnehmer wird stärker an das Unternehmen gebunden.
- Das Darlehen kann dazu genutzt werden, private Fortbildungsmaßnahmen zu unterstützen und so die Qualifikation des Arbeitnehmers zu verbessern.
Für den Arbeitnehmer:
- Der Arbeitnehmer erhält ein Darlehen zu (üblicherweise) günstigeren Konditionen als bei einer Bank. Diese müssen explizit im Vertrag vereinbart werden, andernfalls ist das Arbeitnehmerdarlehen sogar zinslos (was es natürlich noch attraktiver für den Arbeitnehmer macht).
- Das Darlehen kann ein Vertrauensbeweis des Arbeitgebers darstellen und signalisiert häufig, dass der Arbeitnehmer auf absehbare Zeit weiter im Unternehmen beschäftigt wird.
Zudem besteht bei einem Arbeitgeberdarlehen ein geldwerter Vorteil gegenüber einer Gehaltserhöhung: Auf letztere müssen Sozialversicherungsbeiträge und häufig auch Bearbeitungsgebühren gezahlt werden, bei einem Arbeitgeberdarlehen nicht. Der Arbeitnehmer erhält somit mehr Netto vom Brutto, wodurch ein solcher Kredit zu einer attraktiven Alternative zur Gehaltserhöhung werden kann.
Welche Nachteile bestehen beim Arbeitgeberdarlehen?
Ein Darlehen vom Arbeitgeber kann auch Risiken mit sich bringen: Kommt es zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu einem Zerwürfnis, genügt in der Regel eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag und beide Parteien können getrennter Wege gehen. Wurde jedoch ein Arbeitgeberdarlehen gewährt, sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer immer noch aneinander gebunden, selbst wenn das Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht. Das kann zu nervenaufreibenden Komplikationen führen.
Obendrein müssen sich Arbeitgeber bewusst sein, dass ein Arbeitgeberdarlehen keine Sonderposition gegenüber anderen Darlehensverträgen einnimmt. Sollte der Mitarbeiter also in die Privatinsolvenz geraten, hat der Arbeitgeber gegenüber anderen Gläubigern keine privilegierte Stellung, was es mitunter schwierig machen kann, das geliehene Geld zurückzuerhalten.
Der Darlehensvertrag ist nicht an den Arbeitsvertrag geknüpft
Wie bereits erwähnt stellt ein Arbeitgeberdarlehen im Grunde einen ganz normalen Darlehensvertrag dar, wie Sie ihn auch mit einem anderen Darlehensgeber anstelle Ihres Chefs abschließen könnten. Daher besteht bei einem Arbeitgeberdarlehen grundsätzlich kein direkter Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis: Arbeitsvertrag und Darlehensvertrag müssen getrennt voneinander abgeschlossen werden und das Darlehen selbst ist auch strikt vom Gehalt zu trennen. Das geliehene Geld darf also keine Vergütung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers sein und darf nicht gemeinsam mit dem Gehalt überwiesen werden.
Wenn es im Darlehensvertrag allerdings entsprechende Vereinbarungen gibt, kann das Arbeitsverhältnis durchaus berücksichtigt werden:
Die Rückzahlung des Darlehens kann zum Beispiel per Aufrechnung aufs Gehalt erfolgen. Anstatt dass der Arbeitgeber jeden Monat das volle Gehalt zahlt und der Arbeitnehmer dann die vereinbarte Rate an den Arbeitgeber überweist, können beide Beträge gegeneinander aufgerechnet werden. Der Arbeitgeber zieht dann gleich die Tilgungsrate vom Gehalt ab und zahlt seinem Arbeitnehmer lediglich den Restbetrag aus. Das ist allerdings nur erlaubt, solange der Rest vom Gehalt über der Pfändungsgrenze liegt.
Außerdem können spezielle Konditionen für den Fall einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden. So ist es z. B. möglich, die Darlehensrückzahlung auf eine zu zahlende Abfindung oder gegen noch ausstehende Gehalts- oder Bonuszahlungen aufzurechnen. Werden keine besonderen Vereinbarungen getroffen, läuft das Darlehen bzw. der Tilgungsplan auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses normal weiter.
Kündigung: Muss das Darlehen sofort zurückgezahlt werden?
Mitunter wird in Verträgen für Arbeitgeberdarlehen vereinbart, dass der Mitarbeiter eine sofortige Rückzahlung leisten muss, sollte das Arbeitsverhältnis gekündigt werden. Gemäß eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 12.12.2013 – 8 AZR 829/12) sind solche Klauseln jedoch ungültig, da sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen.
Der Arbeitgeber hat also grundsätzlich nicht das Recht, den Darlehensvertrag zu kündigen bzw. eine sofortige Rückzahlung zu verlangen, nur weil das Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht. Dabei spielt es auch keine Rolle, welche Partei das Arbeitsverhältnis beendet hat oder ob im Darlehensvertrag eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.
Eine Ausnahme besteht hier bei einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber. Eine solche darf ohnehin nur bei unzumutbaren Verhältnissen ausgesprochen werden, z. B. wenn der Arbeitnehmer ein grobes Fehlverhalten gezeigt hat (Mobbing am Arbeitsplatz, Diebstahl, Arbeitsverweigerung etc.). Unter solchen Umständen ist es auch legitim, eine sofortige Rückzahlung eines gewährten Arbeitgeberdarlehens zu verlangen. Allerdings muss diese explizit im Darlehensvertrag vereinbart worden sein.
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