Normalerweise hat der Betriebsrat bei der Einführung von neuer Software, die Leistung und Verhalten der Mitarbeiter überwachen kann, ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht. Das Arbeitsgericht iHamburg hat nun darüber entschieden, dass dieses Recht bei der Einführung von KI-Systemen am Arbeitsplatz aber nicht grundsätzlich besteht. Wir klären, was der Beschluss konkret besagt.
Neuer Beschluss: Betriebsrat hat bei ChatGPT kein Mitspracherecht
Das Arbeitsgericht Hamburg hat den Antrag eines Betriebsrats abgelehnt, den Einsatz von ChatGPT am Arbeitsplatz zu verbieten. Der Betriebsrat wollte nicht, dass KI-Systeme zur Überwachung der Mitarbeiter genutzt werden. Konkret hatte der Betriebsrat das Unternehmen Ende Dezember 2023 dazu aufgefordert, KI-Systeme wie ChatGPT zu sperren, solange eine Vereinbarung zum allgemeinen Umgang mit KI noch nicht fertiggestellt sei. Kurz gesagt: Der Betriebsrat wollte, dass ChatGPT am Arbeitsplatz zunächst verboten bleibt.
Paragraph 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG besagt eigentlich, dass der Betriebsrat bei der Einführung neuer Technologie, mit der Mitarbeiter überwacht werden können, grundsätzlich ein Mitbestimmungsrecht hat. Bei ChatGPT am Arbeitsplatz ist die Lage jedoch nicht so eindeutig. ChatGPT überwacht das Verhalten der Mitarbeiter nicht direkt. Das Unternehmen war daher der Ansicht, dass er das Recht auf Mitbestimmung hier nicht gewähren muss.
Arbeitsgericht beschließt: Betriebsrat hat bei ChatGPT am Arbeitsplatz kein Mitspracherecht
Der Betriebsrat hatte vor Gericht keinen Erfolg. Die Kammer gab dem Unternehmen Recht, und das vor allem aus zwei Gründen:
- ChatGPT ist ein Arbeitsmittel: Durch die Einführung von ChatGPT stellt der Arbeitgeber ein neues Arbeitsmittel zur Verfügung. Nach ständiger Rechtsprechung besteht das Mitspracherecht nur beim Ordnungsverhalten, aber nicht beim Arbeitsverhalten, weshalb § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hier nicht greift.
- Es wird keine Leistungskontrolle durchgeführt: Es gibt bei ChatGPT keine Funktion, über die ein Arbeitgeber genau erfahren könnte, wer die Software wie lange genutzt hat oder wie effizient. ChatGPT stellt somit keine Überwachung der Mitarbeiter dar. Der Betriebsrat hat bei ChatGPT und anderen Systemen, die das Ordnungsverhalten der Mitarbeiter nicht direkt betreffen, demnach auch kein grundsätzliches Mitspracherecht.
- ChatGPT wird nicht auf Arbeitsrechnern installiert: Wichtig ist ebenfalls, dass ChatGPT nicht auf dem Arbeitsrechner installiert, sondern im Browser geöffnet wird. Zur generellen Nutzung von Browsern gab es zwischen Unternehmen und Betriebsrat aber bereits zuvor eine Vereinbarung. In dem konkreten Fall fällt nun auch die Nutzung von ChatGPT unter diese Vereinbarung.
Betriebsrat hat bei ChatGPT kein Mitspracherecht: Das stößt auf Kritik
Der Beschluss trifft nicht überall auf positive Resonanz. Arbeitsrechtler kritisieren, dass ChatGPT zwar nicht direkt das Verhalten der Mitarbeiter beobachten würde, aber dennoch die Möglichkeit zur Überwachung bestünde.
Der Arbeitgeber kann, wenn er Accounts für seine Mitarbeiter einrichtet, durchaus auf die verschiedenen Konten zugreifen oder diesen Zugriff bei externen Anbietern verlangen könnte. Laut Aussage der Arbeitsrechtler müsse das Mitspracherecht der Mitarbeiter also auch bei der Einführung von KI-Systemen wie beispielsweise ChatGPT gesichert werden.
ChatGPT ist ein KI-Modell, das auf der GPT (Generative Pre-trained Transformer)-Architektur basiert. Es wurde von OpenAI entwickelt und ist darauf ausgelegt, menschenähnliche Konversationen zu führen, Fragen zu beantworten, Informationen bereitzustellen und kreative Texte zu generieren.
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