Der befristete Arbeitsvertrag wird nicht verlängert, die betriebsbedingte Kündigung landet auf dem Schreibtisch oder der Angestellte ist einfach nicht in der Lage, länger seiner Arbeit nachzugehen: Für Arbeitslosigkeit gibt es viele Gründe.
Der drohende Verlust des Arbeitsplatzes bereitet Arbeitnehmern häufig Sorgen über ihre künftige finanzielle Situation. Damit Arbeitslose nicht gänzlich mittellos dastehen, haben sie oftmals Anspruch auf das sog. Arbeitslosengeld 1 – zumindest über einen begrenzten Zeitraum.
Kurz & knapp: Arbeitslosengeld 1
Arbeitslosengeld 1 wird Arbeitnehmern nach Verlust ihres Arbeitsplatzes gezahlt. Dafür müssen sie in der Regel innerhalb von zwei Jahren zwölf Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.
Die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld 1 beträgt in den meisten Fällen maximal ein Jahr. Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, können die Leistungen mitunter länger beziehen.
Die Berechnungsgrundlage für das Arbeitslosengeld 1 bildet das Bruttoarbeitsentgelt, für das innerhalb des Bemessungszeitraums (in der Regel ein Jahr) eine Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestand.
Aber was ist Arbeitslosengeld 1 genau und wie ist es gesetzlich geregelt? Welche Arbeitnehmer haben ein Recht auf Arbeitslosengeld 1 und wann kann der Anspruch ausgesetzt werden? Wie lange erfolgt die Zahlung von Arbeitslosengeld 1? Dies und mehr erfahren Sie in unserem Ratgeber.
Inhalt
Arbeitslosengeld 1: Was ist das?
Das Arbeitslosengeld 1 – oder „ALG 1“ – ist eine Leistung der deutschen Arbeitslosenversicherung. Es wird Arbeitnehmern, die in die Arbeitslosigkeit eintreten, unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt, um sie für einen begrenzten Zeitraum finanziell abzusichern.
Das Arbeitslosengeld 1 ist zu unterscheiden vom Arbeitslosengeld 2, das auch als „ALG 2“ oder „Hartz 4“ bekannt ist. Letzteres wird unbefristet gezahlt, um die Grundsicherung von Arbeitssuchenden und Arbeitnehmern zu sichern, soweit sie dies nicht durch ihre eigenen Einkünfte gewährleisten können. Allerdings muss es spätestens nach einem Jahr neu beantragt werden. In Abgrenzung zu Hartz 4 wird das Arbeitslosengeld 1 häufig auch nur „Arbeitslosengeld“ genannt.
Wer bekommt Arbeitslosengeld 1?
Um Leistungen wie das Arbeitslosengeld 1 beziehen zu können, legt der Gesetzgeber in der Regel bestimmte Voraussetzungen fest. Im Falle des Arbeitslosengeldes 1 lauten diese wie folgt:
- Die Betroffenen sind arbeitslos. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn sie weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten.
- Der Arbeitnehmer hat das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet.
- Die Betroffenen müssen sich persönlich bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet haben. Dies muss spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit geschehen. Die Meldung kann aber auch schon erfolgen, wenn der Verlust des Arbeitsplatzes innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist.
- Der Arbeitnehmer muss sich eigenständig bemühen, seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Dazu gehört auch die frühzeitige Meldung als Arbeitssuchender bei der Bundesagentur für Arbeit, welche spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen muss.
- Die Arbeitnehmer stehen den Vermittlungsbemühungen der Bundesarbeitsagentur für Arbeit zur Verfügung und sind bereit, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
- Die Anwartschaftszeit muss erfüllt sein. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer in den letzten 30 Monaten mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein und währenddessen in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben muss.
Wie lange wird das Arbeitslosengeld 1 gezahlt?
Die Anspruchsdauer von Arbeitslosengeld 1 richtet sich danach, wie lange der Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat und wie alt er ist:
- Wurden insgesamt zwölf Monate Versicherungszahlungen geleistet, wird für sechs Monate Arbeitslosengeld 1 gezahlt.
- Bei 24 Monaten Versicherungszahlungen beträgt die Anspruchsdauer zwölf Monate.
- Ist ein Arbeitnehmer mindestens 50 Jahre alt und hat zugleich 30 Monate lang in die Versicherung eingezahlt, steht ihm 15 Monate lang Arbeitslosengeld 1 zu.
- Wer 36 Monate eingezahlt und gleichzeitig das 55. Lebensjahr vollendet hat, kann 18 Monate lang Arbeitslosgengeld 1 beziehen.
Arbeitnehmer, die jünger sind als 50 Jahre, erhalten höchstens ein Jahr lang Arbeitslosengeld 1 – selbst wenn sie länger als 24 Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld 1: Wann die Zahlung ausgesetzt werden kann
Unter bestimmten Umständen kann die Arbeitsagentur eine Sperrzeit verhängen, in der das Arbeitslosengeld 1 bis zu zwölf Wochen nicht gezahlt wird. Es werden währenddessen auch keine Beiträge an die Sozialversicherung abgeführt. Die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld 1 wird um die Dauer der Sperrzeit verringert.
Eine Sperrzeit vom Arbeitslosengeld 1 wird immer dann verhängt, wenn der Arbeitnehmer ohne hinreichende Begründung versicherungswidrig handelt. Ein solches Verhalten liegt z. B. vor, wenn
- ein Aufhebungsvertrag unterschrieben und eine Abfindung erhalten wurde.
- der Arbeitnehmer seine Arbeitsstelle selbst gekündigt hat.
- der Arbeitnehmer sich nicht oder nicht rechtzeitig bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos bzw. arbeitssuchend gemeldet hat.
- keine ausreichenden Bemühungen erkennbar sind, dass der Arbeitnehmer versucht, einen neuen Arbeitsplatz zu finden.
- der Arbeitnehmer die Weisungen der Agentur für Arbeit missachtet, wie z. B. die Erreichbarkeitsanordnung. Diese besagt, dass der Leistungsbezieher einmal werktäglich unter seiner angegebenen Anschrift erreichbar sein muss, um Briefpost zur Kenntnis nehmen zu können. Für eine längere Abwesenheit benötigt er die Genehmigung der Behörde.
- nicht an den Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung, welche die Arbeitsagentur verhängt, teilgenommen wird oder der Arbeitnehmer diese abbricht.
Allerdings wird die Entscheidung, ob ein hinreichend wichtiger Grund für eine Eigenkündigung vorliegt, von der Agentur für Arbeit im Einzelfall getroffen. Sollte es zwischen Arbeitnehmer und Arbeitsagentur diesbezüglich zum Streit kommen, entscheidet häufig das Gericht.
Ruhezeit von Arbeitslosengeld 1
Neben der Sperrzeit kann auch eine Ruhezeit eintreten, in der ebenfalls kein Arbeitslosengeld 1 gezahlt wird. Der Unterschied besteht darin, dass bei der Ruhezeit nicht nur die Zahlung, sondern auch der Anspruch auf die Leistung aussetzt. Daher hat eine Ruhezeit keine Minderung der Anspruchsdauer zur Folge.
Eine Ruhezeit wird verhängt, wenn der Arbeitnehmer andere Sozialleistungen erhält wie:
- Lohnersatzleistungen, z. B. Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld
- Erwerbsminderungsrente
- Altersrente
- Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose
Des Weiteren ruht der Anspruch vom Arbeitslosengeld 1 auch dann, wenn ein Arbeitsloser aus seinem beendeten Arbeitsverhältnis noch Arbeitsentgelt oder Urlaubsentgelt erhält.
Dies gilt allerdings nur, wenn das Entgelt auch tatsächlich gezahlt wird. Erhält der Arbeitslose trotz Anspruch keine Leistungen von seinem ehemaligen Arbeitgeber, wird ihm trotzdem das Arbeitslosengeld 1 gezahlt.
Was kommt nach dem Arbeitslosengeld 1?
Viele Bezieher von Arbeitslosengeld 1 fragen sich, was passiert, wenn ihr Anspruch endet und sie noch keinen neuen Arbeitsplatz gefunden haben.
In diesem Fall können die Arbeitslosen Bürgergeld beantragen. Dabei handelt es sich um eine Sozialleistung, die vom Jobcenter gezahlt wird, während das Arbeitslosengeld 1 eine Versicherungsleistung aus der Arbeitslosenversicherung ist.
Wie berechnet man Arbeitslosengeld 1?
Eine pauschale Aussage, in welcher Höhe das Arbeitslosengeld 1 ausfällt, lässt sich nicht treffen. Stattdessen wird es nach einer festen gesetzlichen Regelung berechnet. Einen Mindestsatz für Arbeitslosengeld 1 als untere Begrenzung gibt es nicht.
Als Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld 1 dient das Bruttoarbeitsentgelt, für das innerhalb des Bemessungszeitraums eine Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestand. Dieser umfasst in der Regel ein Jahr, kann in besonderen Fällen, welche im § 150 SGB III festgelegt sind, aber auch zwei Jahre betragen.
Dieses Bruttoarbeitsentgelt wird durch die Anzahl der Kalendertage des Bemessungszeitraums dividiert, um so das Bemessungsentgelt zu ermitteln. Dieses wird in Euro pro Tag angegeben. Für das tägliche Bemessungsentgelt existiert eine Obergrenze in Form der Beitragsbemessungsgrenze für die Arbeitslosenversicherung. Diese beträgt im Jahr 2025 bundesweit pro Tag 268,33 Euro.
Das tägliche Bemessungsentgelt ist eine Bruttoangabe. Von dieser müssen als nächstes die Abzüge für Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag vorgenommen werden. Außerdem ist die Sozialversicherungspauschale von 21 % abzuziehen. Auf diese Weise ergibt sich das tägliche Leistungsentgelt.
Das Leistungsentgelt pro Tag wird mit einem feststehenden Prozentsatz für das Arbeitslosengeld 1 von 60 Prozent verrechnet, wodurch sich der tägliche Leistungssatz ergibt. Wer Arbeitslosengeld 1 mit einem Kind, für das Kindergeld bezogen wird, erhält, unterliegt einem erhöhten Leistungssatz von 67 Prozent.
Aus diesem Betrag muss zum Schluss errechnet werden, wie hoch das Arbeitslosengeld 1 für einen vollen Kalendermonat ausfällt. Dazu wird der tägliche Leistungssatz mit dem Faktor 30 multipliziert, unabhängig davon, wie viele Tage der Kalendermonat tatsächlich hat. Das sich ergebende Produkt ist das Arbeitslosengeld 1, dass die Arbeitslosen monatlich gezahlt bekommen.
Arbeitslosengeld 1: Beispiele zur Berechnung
Um den oben erläuterten Rechenweg zu veranschaulichen, sollen zwei Berechnungsbeispiele gegeben werden.
Beispiel 1 (Lohnsteuerklasse 1, keine Kinder):
Der Arbeitnehmer Herr Schmidt verdiente in den zwölf Monaten vor seiner Meldung der Arbeitslosigkeit monatlich 1.600 Euro brutto, für die eine Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestand.
1.600 x 12 = 19.200 Euro (jährliches Bruttoarbeitsentgelt)
19.200 / 365 = 52,60 Euro (tägliches Bemessungsentgelt)
Lohnsteuer = 3,12 Euro pro Tag
Solidaritätszuschlag (5,5 % von 3,12) = 0,17 Euro pro Tag
Sozialversicherungspauschale (21 % von 52,60) = 11,05 Euro pro Tag
52,60 – 3,12 – 0,17 – 11,05 = 38,26 Euro (tägliches Leistungsentgelt)
Herr Schmidt hat keine Kinder, deswegen gilt für ihn:
ALG 1-Prozentsatz = 60 %
38,26 x 60 % = 22,96 Euro (täglicher Leistungssatz)
Der Leistungssatz pro Tag wird pauschal mit 30 multipliziert, unabhängig von der tatsächlichen Anzahl Tage im Kalendermonat.
22,96 x 30 = 688,80 Euro (monatliche Zahlung Arbeitslosengeld 1)
Herr Schmidt erhält somit 688,80 Euro im Monat an Arbeitslosengeld 1.
Beispiel 2 (Lohnsteuerklasse V, mit Kind)
Frau Meier verdiente vor ihrer Arbeitslosigkeit wie Herr Schmidt 1.600 Euro im Monat. Somit gilt auch für sie:
jährliches Bruttoarbeitsentgelt = 19.200 Euro
tägliches Bemessungsentgelt = 52,60 Euro
Im Gegensatz zu Herrn Schmidt ist sie in der Lohnsteuerlasse V. Damit ergeben sich für sie folgende Abzüge:
Lohnsteuer = 9,06 Euro pro Tag
Solidaritätszuschlag (5,5 % von 9,06) = 0,50 Euro pro Tag
Sozialversicherungspauschale (21 % von 52,60) = 11,05 Euro pro Tag
52,60 – 9,06 – 0,50 – 11,05 = 31,99 Euro (tägliches Leistungsentgelt)
Frau Meier hat ein Kind, für das sie Kindergeld bezieht, deswegen gilt für sie:
ALG 1-Prozentsatz = 67 %
31,99 x 67 % = 21,43 Euro (täglicher Leistungssatz)
Der Leistungssatz pro Tag wird pauschal mit 30 multipliziert, unabhängig von der tatsächlichen Anzahl Tage im Kalendermonat.
21,43 x 30 = 642,90 Euro (monatliche Zahlung Arbeitslosengeld 1)
Frau Meier erhält somit 642,90 Euro im Monat an Arbeitslosengeld 1.
Übrigens: Wenn Sie das Ihnen zustehende Arbeitslosengeld 1 nicht selbst ausrechnen möchten, können Sie auch den kostenlosen Arbeitslosengeld-Rechner der Bundesagentur für Arbeit nutzen.
Arbeitslosengeld 1 bei Arbeit im Ausland
Besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld 1, wenn der Arbeitnehmer nicht in Deutschland gearbeitet hat? Fand die Beschäftigung in einem Land der EU oder in der Schweiz statt, kann ein solches Arbeitsverhältnis möglicherweise bei der Anwartschaft berücksichtigt werden.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Arbeitslose in Deutschland gemeldet ist und er vor der Arbeitslosigkeit versicherungspflichtig in Deutschland beschäftigt war. Betroffene sollten sich dazu einen Beratungstermin bei der Arbeitsagentur geben lassen.
Kann Arbeitslosengeld 1 im Ausland bezogen werden?
Es ist auch möglich, Arbeitslosengeld 1 zu beziehen, wenn der Arbeitslose im Ausland lebt – allerdings nur, wenn es sich dabei um einen Mitgliedsstaat der EU oder um die Schweiz handelt.
Außerdem muss die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes besitzen und in Deutschland arbeitslos gemeldet sein. Der Antrag auf Arbeitslosengeld 1 ist vor der Ausreise, bei der eine Wartefrist von vier Wochen eingehalten werden muss, bei der Bundesagentur für Arbeit einzureichen.
A.Z meint
7. Juni 2023 at 16:49
Guten Tag,
Für das Jahr 2023 beziehe ich ALG-I-Leistungen. Ich arbeite auch freiberuflich und habe einen freien Beitrag in der Höhe vom 520€. Ich habe mich wegen einer freiberuflichen Arbeit, die die erlaubten 15 Stunden überschreit, von der Arbeitsagentur abgemeldet. Die freiberufliche Arbeit sollte Ende Juni 23 anfangen und 5 Tage dauern, wurde aber kurzfristig abgesagt. Ein Ausfallhonorar steht mir zu, wenn ich kein Ersatzengagement in den geplanten Zeitraum finde.
Meine Fragen sind: muss ich mich rückwirkend für diese 5 Tage bei der Arbeitsagentur wieder anmelden? Wenn ja, wie wird das Ausfallhonorar abgerechnet? Oder darf ich abgemeldet bleiben?
Vielen Dank im Voraus.
Freundliche Grüße,
A. S.
L. meint
25. Januar 2023 at 20:12
Hallo miteinander,
vielleicht kann mir jemand helfen!?
Ich bin seit 3 Wochen arbeitslos und habe ALG1 für ein Jahr bewilligt bekommen. Ich möchte in zwei Monaten eine Weiterbildung beginnen, die nicht von der Agentur für Arbeit gefördert wird. Der Umfang der Weiterbildung im 1. Jahr umfasst Blöcke von 2-3 Tagen (Donnerstag bis Samstag und einmal Montag bis Mittwoch) einmal im
Monat über insgesamt 7 Monate. Also sprich einmal im
Monat gibt es maximal 3 Tage die ich für die Weiterbildung (die ich selbst finanziere) aufbringen müsste. Kann mir die Agentur für Arbeit das ALG1 streichen, wenn ich die Weiterbildung beginnen sollte? Ich stehe dem Arbeitsmarkt ja dennoch zur Verfügung und der Aufwand für
Die Weiterbildung umfasst weniger als 15 Stunden die Woche…
Vielen Dank für eine Antwort!!!
G. meint
2. Juni 2022 at 12:40
Hallo zusammen, ich habe da mal eine kniffelige Frage.
Ich bin 60 Jahre alt, war nach über 20 Jahren die letzten 4 Monate arbeitslosgemeldet und habe nun einen befristeten Vertrag unterschrieben für die kommenden 20 Monate.
Wenn ich mich dann wieder arbeitslos melde, wie lange wird mir denn dann das A-Geld gewährt ????
Besten Dank für Eure Antworten vorab 🙂