Der befristete Arbeitsvertrag wird nicht verlängert, die betriebsbedingte Kündigung landet auf dem Schreibtisch oder der Angestellte ist einfach nicht in der Lage, länger seiner Arbeit nachzugehen: Für Arbeitslosigkeit gibt es viele Gründe.
Der drohende Verlust des Arbeitsplatzes bereitet Arbeitnehmern häufig Sorgen über ihre künftige finanzielle Situation. Damit Arbeitslose nicht gänzlich mittellos dastehen, haben sie oftmals Anspruch auf das sog. Arbeitslosengeld 1 – zumindest über einen begrenzten Zeitraum.
Kurz & knapp: Arbeitslosengeld 1
Arbeitslosengeld 1 wird Arbeitnehmern nach Verlust ihres Arbeitsplatzes gezahlt. Dafür müssen sie in der Regel innerhalb von zwei Jahren zwölf Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.
Die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld 1 beträgt in den meisten Fällen maximal ein Jahr. Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, können die Leistungen mitunter länger beziehen.
Die Berechnungsgrundlage für das Arbeitslosengeld 1 bildet das Bruttoarbeitsentgelt, für das innerhalb des Bemessungszeitraums (in der Regel ein Jahr) eine Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestand.
Aber was ist Arbeitslosengeld 1 genau und wie ist es gesetzlich geregelt? Welche Arbeitnehmer haben ein Recht auf Arbeitslosengeld 1 und wann kann der Anspruch ausgesetzt werden? Wie lange erfolgt die Zahlung von Arbeitslosengeld 1? Dies und mehr erfahren Sie in unserem Ratgeber.
Inhalt
Arbeitslosengeld 1: Was ist das?
Das Arbeitslosengeld 1 – oder „ALG 1“ – ist eine Leistung der deutschen Arbeitslosenversicherung. Es wird Arbeitnehmern, die in die Arbeitslosigkeit eintreten, unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt, um sie für einen begrenzten Zeitraum finanziell abzusichern.
Das Arbeitslosengeld 1 ist zu unterscheiden vom Arbeitslosengeld 2, das auch als „ALG 2“ oder „Hartz 4“ bekannt ist. Letzteres wird unbefristet gezahlt, um die Grundsicherung von Arbeitssuchenden und Arbeitnehmern zu sichern, soweit sie dies nicht durch ihre eigenen Einkünfte gewährleisten können. Allerdings muss es spätestens nach einem Jahr neu beantragt werden. In Abgrenzung zu Hartz 4 wird das Arbeitslosengeld 1 häufig auch nur „Arbeitslosengeld“ genannt.
Wer bekommt Arbeitslosengeld 1?
Um Leistungen wie das Arbeitslosengeld 1 beziehen zu können, legt der Gesetzgeber in der Regel bestimmte Voraussetzungen fest. Im Falle des Arbeitslosengeldes 1 lauten diese wie folgt:
- Die Betroffenen sind arbeitslos. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn sie weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten.
- Der Arbeitnehmer hat das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet.
- Die Betroffenen müssen sich persönlich bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet haben. Dies muss spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit geschehen. Die Meldung kann aber auch schon erfolgen, wenn der Verlust des Arbeitsplatzes innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist.
- Der Arbeitnehmer muss sich eigenständig bemühen, seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Dazu gehört auch die frühzeitige Meldung als Arbeitssuchender bei der Bundesagentur für Arbeit, welche spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen muss.
- Die Arbeitnehmer stehen den Vermittlungsbemühungen der Bundesarbeitsagentur für Arbeit zur Verfügung und sind bereit, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
- Die Anwartschaftszeit muss erfüllt sein. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer in den letzten 30 Monaten mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein und währenddessen in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben muss.
Wie lange wird das Arbeitslosengeld 1 gezahlt?
Die Anspruchsdauer von Arbeitslosengeld 1 richtet sich danach, wie lange der Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat und wie alt er ist:
- Wurden insgesamt zwölf Monate Versicherungszahlungen geleistet, wird für sechs Monate Arbeitslosengeld 1 gezahlt.
- Bei 24 Monaten Versicherungszahlungen beträgt die Anspruchsdauer zwölf Monate.
- Ist ein Arbeitnehmer mindestens 50 Jahre alt und hat zugleich 30 Monate lang in die Versicherung eingezahlt, steht ihm 15 Monate lang Arbeitslosengeld 1 zu.
- Wer 36 Monate eingezahlt und gleichzeitig das 55. Lebensjahr vollendet hat, kann 18 Monate lang Arbeitslosgengeld 1 beziehen.
Arbeitnehmer, die jünger sind als 50 Jahre, erhalten höchstens ein Jahr lang Arbeitslosengeld 1 – selbst wenn sie länger als 24 Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld 1: Wann die Zahlung ausgesetzt werden kann
Unter bestimmten Umständen kann die Arbeitsagentur eine Sperrzeit verhängen, in der das Arbeitslosengeld 1 bis zu zwölf Wochen nicht gezahlt wird. Es werden währenddessen auch keine Beiträge an die Sozialversicherung abgeführt. Die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld 1 wird um die Dauer der Sperrzeit verringert.
Eine Sperrzeit vom Arbeitslosengeld 1 wird immer dann verhängt, wenn der Arbeitnehmer ohne hinreichende Begründung versicherungswidrig handelt. Ein solches Verhalten liegt z. B. vor, wenn
- ein Aufhebungsvertrag unterschrieben und eine Abfindung erhalten wurde.
- der Arbeitnehmer seine Arbeitsstelle selbst gekündigt hat.
- der Arbeitnehmer sich nicht oder nicht rechtzeitig bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos bzw. arbeitssuchend gemeldet hat.
- keine ausreichenden Bemühungen erkennbar sind, dass der Arbeitnehmer versucht, einen neuen Arbeitsplatz zu finden.
- der Arbeitnehmer die Weisungen der Agentur für Arbeit missachtet, wie z. B. die Erreichbarkeitsanordnung. Diese besagt, dass der Leistungsbezieher einmal werktäglich unter seiner angegebenen Anschrift erreichbar sein muss, um Briefpost zur Kenntnis nehmen zu können. Für eine längere Abwesenheit benötigt er die Genehmigung der Behörde.
- nicht an den Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung, welche die Arbeitsagentur verhängt, teilgenommen wird oder der Arbeitnehmer diese abbricht.
Allerdings wird die Entscheidung, ob ein hinreichend wichtiger Grund für eine Eigenkündigung vorliegt, von der Agentur für Arbeit im Einzelfall getroffen. Sollte es zwischen Arbeitnehmer und Arbeitsagentur diesbezüglich zum Streit kommen, entscheidet häufig das Gericht.
Ruhezeit von Arbeitslosengeld 1
Neben der Sperrzeit kann auch eine Ruhezeit eintreten, in der ebenfalls kein Arbeitslosengeld 1 gezahlt wird. Der Unterschied besteht darin, dass bei der Ruhezeit nicht nur die Zahlung, sondern auch der Anspruch auf die Leistung aussetzt. Daher hat eine Ruhezeit keine Minderung der Anspruchsdauer zur Folge.
Eine Ruhezeit wird verhängt, wenn der Arbeitnehmer andere Sozialleistungen erhält wie:
- Lohnersatzleistungen, z. B. Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld
- Erwerbsminderungsrente
- Altersrente
- Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose
Des Weiteren ruht der Anspruch vom Arbeitslosengeld 1 auch dann, wenn ein Arbeitsloser aus seinem beendeten Arbeitsverhältnis noch Arbeitsentgelt oder Urlaubsentgelt erhält.
Dies gilt allerdings nur, wenn das Entgelt auch tatsächlich gezahlt wird. Erhält der Arbeitslose trotz Anspruch keine Leistungen von seinem ehemaligen Arbeitgeber, wird ihm trotzdem das Arbeitslosengeld 1 gezahlt.
Was kommt nach dem Arbeitslosengeld 1?
Viele Bezieher von Arbeitslosengeld 1 fragen sich, was passiert, wenn ihr Anspruch endet und sie noch keinen neuen Arbeitsplatz gefunden haben.
In diesem Fall können die Arbeitslosen Bürgergeld beantragen. Dabei handelt es sich um eine Sozialleistung, die vom Jobcenter gezahlt wird, während das Arbeitslosengeld 1 eine Versicherungsleistung aus der Arbeitslosenversicherung ist.
Wie berechnet man Arbeitslosengeld 1?
Eine pauschale Aussage, in welcher Höhe das Arbeitslosengeld 1 ausfällt, lässt sich nicht treffen. Stattdessen wird es nach einer festen gesetzlichen Regelung berechnet. Einen Mindestsatz für Arbeitslosengeld 1 als untere Begrenzung gibt es nicht.
Als Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld 1 dient das Bruttoarbeitsentgelt, für das innerhalb des Bemessungszeitraums eine Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestand. Dieser umfasst in der Regel ein Jahr, kann in besonderen Fällen, welche im § 150 SGB III festgelegt sind, aber auch zwei Jahre betragen.
Dieses Bruttoarbeitsentgelt wird durch die Anzahl der Kalendertage des Bemessungszeitraums dividiert, um so das Bemessungsentgelt zu ermitteln. Dieses wird in Euro pro Tag angegeben. Für das tägliche Bemessungsentgelt existiert eine Obergrenze in Form der Beitragsbemessungsgrenze für die Arbeitslosenversicherung. Diese beträgt im Jahr 2025 bundesweit pro Tag 268,33 Euro.
Das tägliche Bemessungsentgelt ist eine Bruttoangabe. Von dieser müssen als nächstes die Abzüge für Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag vorgenommen werden. Außerdem ist die Sozialversicherungspauschale von 21 % abzuziehen. Auf diese Weise ergibt sich das tägliche Leistungsentgelt.
Das Leistungsentgelt pro Tag wird mit einem feststehenden Prozentsatz für das Arbeitslosengeld 1 von 60 Prozent verrechnet, wodurch sich der tägliche Leistungssatz ergibt. Wer Arbeitslosengeld 1 mit einem Kind, für das Kindergeld bezogen wird, erhält, unterliegt einem erhöhten Leistungssatz von 67 Prozent.
Aus diesem Betrag muss zum Schluss errechnet werden, wie hoch das Arbeitslosengeld 1 für einen vollen Kalendermonat ausfällt. Dazu wird der tägliche Leistungssatz mit dem Faktor 30 multipliziert, unabhängig davon, wie viele Tage der Kalendermonat tatsächlich hat. Das sich ergebende Produkt ist das Arbeitslosengeld 1, dass die Arbeitslosen monatlich gezahlt bekommen.
Arbeitslosengeld 1: Beispiele zur Berechnung
Um den oben erläuterten Rechenweg zu veranschaulichen, sollen zwei Berechnungsbeispiele gegeben werden.
Beispiel 1 (Lohnsteuerklasse 1, keine Kinder):
Der Arbeitnehmer Herr Schmidt verdiente in den zwölf Monaten vor seiner Meldung der Arbeitslosigkeit monatlich 1.600 Euro brutto, für die eine Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestand.
1.600 x 12 = 19.200 Euro (jährliches Bruttoarbeitsentgelt)
19.200 / 365 = 52,60 Euro (tägliches Bemessungsentgelt)
Lohnsteuer = 3,12 Euro pro Tag
Solidaritätszuschlag (5,5 % von 3,12) = 0,17 Euro pro Tag
Sozialversicherungspauschale (21 % von 52,60) = 11,05 Euro pro Tag
52,60 – 3,12 – 0,17 – 11,05 = 38,26 Euro (tägliches Leistungsentgelt)
Herr Schmidt hat keine Kinder, deswegen gilt für ihn:
ALG 1-Prozentsatz = 60 %
38,26 x 60 % = 22,96 Euro (täglicher Leistungssatz)
Der Leistungssatz pro Tag wird pauschal mit 30 multipliziert, unabhängig von der tatsächlichen Anzahl Tage im Kalendermonat.
22,96 x 30 = 688,80 Euro (monatliche Zahlung Arbeitslosengeld 1)
Herr Schmidt erhält somit 688,80 Euro im Monat an Arbeitslosengeld 1.
Beispiel 2 (Lohnsteuerklasse V, mit Kind)
Frau Meier verdiente vor ihrer Arbeitslosigkeit wie Herr Schmidt 1.600 Euro im Monat. Somit gilt auch für sie:
jährliches Bruttoarbeitsentgelt = 19.200 Euro
tägliches Bemessungsentgelt = 52,60 Euro
Im Gegensatz zu Herrn Schmidt ist sie in der Lohnsteuerlasse V. Damit ergeben sich für sie folgende Abzüge:
Lohnsteuer = 9,06 Euro pro Tag
Solidaritätszuschlag (5,5 % von 9,06) = 0,50 Euro pro Tag
Sozialversicherungspauschale (21 % von 52,60) = 11,05 Euro pro Tag
52,60 – 9,06 – 0,50 – 11,05 = 31,99 Euro (tägliches Leistungsentgelt)
Frau Meier hat ein Kind, für das sie Kindergeld bezieht, deswegen gilt für sie:
ALG 1-Prozentsatz = 67 %
31,99 x 67 % = 21,43 Euro (täglicher Leistungssatz)
Der Leistungssatz pro Tag wird pauschal mit 30 multipliziert, unabhängig von der tatsächlichen Anzahl Tage im Kalendermonat.
21,43 x 30 = 642,90 Euro (monatliche Zahlung Arbeitslosengeld 1)
Frau Meier erhält somit 642,90 Euro im Monat an Arbeitslosengeld 1.
Übrigens: Wenn Sie das Ihnen zustehende Arbeitslosengeld 1 nicht selbst ausrechnen möchten, können Sie auch den kostenlosen Arbeitslosengeld-Rechner der Bundesagentur für Arbeit nutzen.
Arbeitslosengeld 1 bei Arbeit im Ausland
Besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld 1, wenn der Arbeitnehmer nicht in Deutschland gearbeitet hat? Fand die Beschäftigung in einem Land der EU oder in der Schweiz statt, kann ein solches Arbeitsverhältnis möglicherweise bei der Anwartschaft berücksichtigt werden.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Arbeitslose in Deutschland gemeldet ist und er vor der Arbeitslosigkeit versicherungspflichtig in Deutschland beschäftigt war. Betroffene sollten sich dazu einen Beratungstermin bei der Arbeitsagentur geben lassen.
Kann Arbeitslosengeld 1 im Ausland bezogen werden?
Es ist auch möglich, Arbeitslosengeld 1 zu beziehen, wenn der Arbeitslose im Ausland lebt – allerdings nur, wenn es sich dabei um einen Mitgliedsstaat der EU oder um die Schweiz handelt.
Außerdem muss die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes besitzen und in Deutschland arbeitslos gemeldet sein. Der Antrag auf Arbeitslosengeld 1 ist vor der Ausreise, bei der eine Wartefrist von vier Wochen eingehalten werden muss, bei der Bundesagentur für Arbeit einzureichen.
Constanze meint
14. Januar 2022 at 15:20
Hallo,
ich habe eine Frage zur verkürzten Anwärterschaft. Was bedeutet 6 Monate? Ich hatte einen Vertrag an einem Theater der hat am 28.01. begonnen und am 02.05.geendet. Bezahlt wurde im Januar und Mai nur anteilig. Es gab im darauffolgenden Jahr noch einmal 10 Tage Probe und Vorstellungen. Man ist jedes Mal für diese Zeit angestellt bekommt aber nur das Geld je nach Probenaufwand und Tage ausgezahlt, also nicht für den ganzen Monat. Es handelt sich um einen Honorarvertrag von einer Oper. Werden jetzt die Tage errechnet oder trotzdem die Monate Januar und Mai als volle Monate angerechnet? Als Ergänzung in den vollen Monaten wurde ca. 8 bis 10,00 Arbeitslosenversicherung bezahlt. Januar und Mai so um die 4,00€.
Vanessa meint
15. Juni 2021 at 10:09
Guten Tag ,
ich war 2 Jahre in Elternzeit vor der Elternzeit war ich Vollzeitbeschäftigt.
Habe allerdings 2 Wochen vor eigentlichem Arbeitsbeginn nach Elternzeit eine Änderungskündigung unterschrieben mit 18 Stunden die Woche.
Nun wurde ich am 1. Tag nach meiner Elternzeit gekündigt( zum 15.05.21).
Mein Bescheid für das Arbeitslosengeld habe ich schon erhalten.
das Arbeitslosengeld 1 wurde fiktiv berechnet.
Meine Frage:
Ich stehe dem Stellenmarkt Vollzeit zur Verfügung demnach wurde auch das Alg1 berrechnet.
Ich bekomme allerdings Voll als auch Teilzeitstellen vom Jobcenter zugesandt.
Angenommen ich nehme eine Teilzeitstelle an von 20/25 Stunden die Woche.
Kann es dann sein, dass ich die Differenz zurückbezahlen muss an das Arbeitsamt?
MfG
Mark meint
12. Januar 2021 at 18:07
Grüß Gott,
Ich habe eine Frage auf die ich die Antwort nicht finden kann. Können Sie mir bitte helfen.
Wenn ich z.b. den Anspruch auf das ALG 1 erhalte z.b. 6 Monaten, und in dieser Zeit finde ich keine Arbeit ( benutze ich alle 6 Monaten ALG 1) und dann finde ich den Job der wieder befristet auf 6 Monaten ist oder weniger. Habe ich wieder Anspruch auf ALG 1 oder nicht mehr? Vielen Dank Viele liebe Grüße
Mark
Webworky meint
11. Januar 2021 at 15:56
Hallo, ich habe zwei Monate vor Ende meines auf Teilzeitbeschäftigung (24 Monate) beruhenden ALG-I-Bezugs eine befristete Vollzeittätigkeit bekommen (6 Monate); dadurch komme ich ja insgesamt auf 30 Monate Beschäftigungszeitraum und da ich über 50 (werde 58) bin, stünden mir dann statt der 12 doch dann 15 Monate ALG-I-Bezug zu? Ist dieser Gedankengang richtig und – was viel wichtiger wäre – würde ich quasi einen „Durchschnitt“ für das ALG-I bekommen (berechnet aus dem TZ-Gehalt aus den 24 Monaten und dem VZ-Gehalt der 6 Monate) oder bezieht sich das ALG-I dann auf das Vollzeit-Arbeitsverhältnis oder das wesentlich schlechter bezahlte Teilzeit-Arbeitsverhältnis?
Vicky meint
19. September 2020 at 19:25
Ich bin arbeitslos und beziehe noch arbeitslosegeld 1+ 2
In zwei Monaten läuft mein anschpruch auf arbeitslosegeld 1 aus und bleibt nur jobcenter. Wenn ich vor der Ablauf Zeit ein sozialpflichtige Job aufnehme aber trotzdem noch Aufstockung von jobcenter wenn es nicht für Lebensunterhalt reicht wo lande ich wenn in der nächsten 3 Monaten wieder kein arbeit habe??? Wieder arbeitslosegeld oder einfach nur weiter beim jobcenter???
Daniela meint
16. Juli 2020 at 11:33
Guten Tag ich habe eine Frage – wenn ich vom 01.07.2015 bis zum 31.07.2018 versicherungspflichtig gearbeitet. Seit dem arbveite ich freiberuflich zahle aber nicht in die Arbeitslosenversicherung ein.
Habe ich noch Anspruch auf ALG 1 oder muss ich jetzt ALG2 beantragen
Carlos meint
6. Juli 2020 at 10:57
Hallo, ich habe 17 Jahre beim einer Spedition gearbeitet, hatte Deutschland verlassen und war im Ausland
13 Jahre und erst Jetz bin ich zurueck in DE. Habe ich asnpruch auf arbeitlossen geld II?
Steffen S. meint
26. Mai 2020 at 13:45
Schönen guten Tag.
Vielleicht können Sie mir bei dem Verständnis folgenden Sachverhaltes behilflich sein?
Ich habe in der Schweiz ALG seit November 2019 erhalten und auch Leistungsimport für 3 Monate bis Ende Mai 2020 erhalten (ALG aus der CH nach D). Der Leistungsimport läuft nun aus und ich möchte mich in D arbeitslos melden. Ich werde diese Woche noch 1 Tag versicherungspflichtig angestellt sein, um die Voraussetzungen für ALG I zu erfüllen.
Welche Bemessungsgrundlage wird bei der Berechnung der Leistung angewendet?
Ich war kein Grenzgänger, ich habe in der Schweiz gelebt.
Im Merkblatt 20 der Arbeitsagentur steht unter 3.4
Grundsätzlich wird nur das zuletzt in Deutschland erzielte Arbeitsentgelt bei der Bemessung berücksichtigt.
Würde dann dieser eine Tag als Bemessungsgrundlage herangezogen oder schaut man auch auf den schweizer Verdienst? Die Voraussetzung in 24 Monaten 12 Monate durchgehend gearbeitet zu haben ist erfüllt.
Lieber Gruss
Steffen
Sandra meint
30. April 2020 at 16:00
Die Tätigkeit endete zum 31.1.20 wegen Schliesung der Filliale. Am 27.2.20 meldete ich mich daher arbeitslos auf dem Arbeitsamt und stellte Antrag auf ALG1. Ich hatte über 12 Monate gearbeitet. Ich wurde nach dem Grund des Austritts aus der Firma gefragt. Die Firma war insolvent,es gab immer wieder Verlängerung. Ich hatte alle Arbeitsverträge beim Jobcenter eingereicht. Das sagte ich auf dem AA. Es kam zur Prüfung aber keine Reaktion mehr auf meinen Antrag. Vom Jobcenter erhielt ich Lebensunterhalt für Februar und März anteilig. Auf Nachfragen beim Arbeitsamt wurde mir mitgeteilt das ich eine Sperrfrist eingetragen bekam die unbegründet vermerkt war. Darauf wollte das Arbeitsamt prüfen was mit dem ALG passiert ist.Einige Zeit später im April teilte man mir mit das es einen Erstattungsanspruch des Jobcenter beim Arbeitsamt gibt und mein Arbeitslosengeld vollständig an das Jobcenter ging.
Mir ist die Sperrfrist nicht erklärlich und warum der gesamte Betrag an das Jobcenter ging. Ich hatte erst gar keinen Bescheid über den Bezug von AlG1 erhalten sondern gleich den Erstattungsanspruch. Wenigstens die Sperrzeit müsste mir zustehen und auch die Differenz zur gezahlten Leistung von Jobcenter?
Florian meint
26. März 2020 at 18:14
Hallo. Meine Freundin arbeitet in einem Hotel als Putzfrau. Vor 2 Tagen hat ihr Vorgesetzer ihr gekündigt, da im Hotel wegen des Coronavirus, nicht so viele Kunden gab.
Ich habe ihr gestern als Arbeitslos angemeldet, und heute hat ihr Vorgesetzer angeruft und hat ihr gesagt, dass ab April wieder zu Arbeit zu kommen.
Im Hotel ist Aber das Ansteckunggefahr sehr hoch, und sie würde lieber zu hause bleiben.
Nun wir warten, von der Agentur für Arbeit für die Unterlagen, die ausgefühlt mussen , um sie Arbeitlosgeld 1 zu bekommen.
Meine Frage ist:
Was würde passiern ob ihr Vorgesetzer diesen Unterlagen nicht ausfühlen will.
Darf sie zu Hause bleiben mit Arbelosgeld 1, ohne die 3 Monaten Straf?
Erich meint
25. Februar 2020 at 10:57
Ich habe bis zum 31.03.2019 gearbeitet und wurde dann gekündigt. bin aber seit den 01.04 bzw. 28.02.2019 krank gemeldet.
Jetzt konnte ich mich nicht arbeitslos melden, da ich ja krank war und Krankengeld bezog und dies auch immer noch bekomme. Das AA weiß das ich gekündigt wurde und so weiter, jedoch brauchte ich noch keinen Antrag stellen wurde mir gesagt sondern erst wenn ich wieder arbeitsfähig bin.
Jetzt meine Frage:
Wie wird das jetzt berechnet, die Krankzeit wird da als Einkommen gerechnet? Die ist aber nicht mein volles Gehalt was ich vorher bekam, sondern nur ein Teil.
Was kann ich nach meiner Krankheit beantragen?
ALG1??? Durch mein Krank sein habe ich keine 12 Monate in den letzten 2 Jahren gearbeitet.
Vielen Dank für Ihr bemühen. Noch eins ich bin 61 Jahre jung.
Benecke meint
12. November 2019 at 13:02
Hallo,
bin seit 9 Jahren als Saisonarbeiter tätig mir macht die Arbeit auch Spass. .Habe vom Vorjahr noch paar Tage Anspuch auf ALG. Diese Saison war ich 7 Monate versicherungspflichtig beschäftigt .kann ich die verküzte Anwartschaft in Anscpruch nehmen? Gibt doch für Saisonarbeiter eine Ausnahmeregelung wo besagt das es ausreichent ist wenn mann mindestens 6 Monate beitragspflichtig beschäftigt war
Ein Mitarbeiter meinet zu mir nein das geht nicht .,
aber auf der anderen Seite meinte er wieder ja das geht wenn mein Vertrag von vornherein nur für 10 Wochen befristet ist. Also müsste ich für 6 Monate alle 10 Wochen den AG wechseln um die Kurze Anwartschaftszeit in Anspruch nehmen zu können? das ist doch wohl ein Witz
Doris meint
16. Oktober 2019 at 11:26
Guten Tag.
Ich bekomme volle Erwerbsminderungsrente auf Zeit Sie läuft aus im Nov 2019. Ich habe einen Termin für einen Gutachter.
Sollte ich dann keine Erwerbsminderungsrente mehr bekomme, wer ist dann für mich zuständig. Agentur für Arbeit. Bekomme ich Alg 1 auch wenn ich gesundheitlich nicht arbeiten kann? Bin Ü 60.
Kerstin R. meint
15. September 2019 at 0:17
Mein Enkel beendet im November seinen 12-monatigen Wehrdienst. Hat er Anspruch auf ALG. 1
Er möchte eine berufl. Laufbahn beim Zoll starten oder Bundes – bzw. Landespolizei.
Beworben hat er sich, jedoch noch kein Bescheid bzw. Einladung zum Eignungstest.
Safiiii meint
13. September 2019 at 17:55
Ich habe eine Frage,
Ich arbeite seit 20 Jahre in eine Arztpraxis.Jetzt ist folgendes passiert:die letzte vier Monaten habe ich nur Streit mir mein Arbeitgeber und seine Frau ,er hat in Juni die Praxis verkauft und mich erst anfang August informiert und hat mir zwei Wochen Zeit gegeben um mich zu entscheiden ob ich bei dem neuem Arzt bleiben will.Es its auch so da s meine Chef dür weitere 6 Monate da bleibt als Angestellte und seine Frau bleibt auch ,ich kann mir nicht vorstellen mehr mit denen zusammen zur abeiten ,die haben mich 20 Jahre lang ausgenutzt und gedemütigt.Ich habe mich da gegen entscheiden jetzte hat mein chef mir einen Aufhebungsvertrag per Post geschickt.Weil ich zur Zeit krank geschrieben bin wg Depression und mir geht es psychisch überhaupt nicht gut.Meine Frage wenn ich den Aufhebungsvertrag untschreibe bekomme ich dann Atbeitslosengeld ?Aufhebungsvertrag wg Praxisabgabe .Abfindung bekomme ich nicht
Zsolt meint
21. August 2019 at 23:34
Moin,
ich beziehe seit einem Monat Arbeitslosengeld 1, nachdem meine Stelle aus betriebsgründen gekündigt wurde. Ich war in der Steuerklasse 3 + 1 Kind. Meine Frau war NICHT berufstätig.
Nun wird sie eine Vollzeitstelle antreten und möchte logischerweise die Steuerklasse 3 wählen, weil ich im Moment keine Beschäftigung habe und über kein eigenes Einkommen verfüge.
Meine Frage: Wird durch die Beschäftigungsaufnahme meiner Frau mein Arbeitslosengeld 1 gekürzt, d.h. so berechnet, als wäre ich früher in die Steuerklasse 5 eingestuft worden, wenn sie die Steuerklasse 3 wählt?
Ich freue mich auf jede hilfreiche Antwort – vielen Dank im Voraus!
Bianca meint
24. Juli 2019 at 10:12
Hallo, ich habe einen befristeten Arbeitsvertrag, der noch einen Monat läuft Leider konnte ich mich mit meinem Arbeitgeber nicht bzgl. meiner zukünftigen Position in der Firma einigen und der Vertrag wird nicht verlängert. Jetzt überlege ich mir, ob ich eine Weiterbildung in Vollzeit über 4 Monate absolvieren soll Würde ich in diesen 4 Monaten Arbeitslosengel erhalten?
Cornelia meint
7. Juni 2019 at 11:18
Ich war seit 15 Jahren versicherungspflichtig in Deutschland lückenlos beschäftigt. Zum 1.8. werde ich erstmalig arbeitslos sein. Aus privaten Gründen würde ich mich jedoch gerne erst ab 1.9. offiziell arbeitslos melden und den August privat zwischenfinanzieren. Nun wurde mir vom Arbeitsamt gesagt, dass ich dann nur Anspruch auf 10 Monate Arbeitslosengeld 1 hätte. Das widerspricht jedoch dem Grundsatz, dass man innerhalb von zwei Jahren zwölf Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein muss.
Sehe ich hier etwas falsch?
Viele Grüße, Cornelia
Andreas meint
20. Mai 2019 at 22:47
Hallo zusammen,
wenn man ALG 1 bezieht und einen Monat bevor das ALG 1 endet eine Umschulung / Weiterbildung für 6 Monate beginnt, erhält man für die gesamte Zeit der Weiterbildung sein berechnettes ALG 1 oder wechselt man ins ALG 2?
Und erhält man nach der Weiterbildung gleich das ALG 2 oder läuft das ALG 1 für eine kurze Zeit weiter?
Vielen Dank im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
Andreas
arbeitsrechte.de meint
27. Mai 2019 at 16:26
Hallo Andreas,
bei dieser Frage kann Ihnen die Arbeitsagentur weiterhelfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andreas meint
14. Juli 2019 at 18:31
Hallo Andreas, neben der Frage bei der BfA zu Deinem Problem, lies mal im SGB 3 nach. Kann dir gerade nicht sagen, in welchem §§ es steht, aber die Sache ist nich ohne. Ich hab´s so verstanden, dass für 2 Tage Weiterbildung 1 Tag Berechtigung / Bezugsdauer ALG 1 abgezogen wird. Wenn Dein Problem aktuell ist, frag doch ganz konkret nach. Bei 6 Monaten Weiterbildung hieße das, 3 Monate weniger ALG1. Allerdings soll dir nach Abschluss der Maßnahme noch ein Monat zur Arbeitssuche bleiben. Im Moment sehe ich hier einige Widersprüche. Wenn du was rausbekommst, melde dich gerne.
Gruß
Andreas
Olaf meint
17. März 2019 at 0:23
Hallo,
ich war 6 Jahre versicherungspflichtig beschäftigt und habe danach jetzt fast 26 Monate selbstständig gearbeitet. Jetzt sieht es so aus, als ob ich keine Arbeit mehr bekomme und meine Selbstständigkeit aufgeben muss. Habe ich irgendeine Chance auf ALG 1?
arbeitsrechte.de meint
18. März 2019 at 10:34
Hallo Olaf,
mit dieser Frage sollten Sie sich direkt an die Agentur für Arbeit wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Wladimir F. meint
6. Februar 2019 at 16:16
Wann bekomme ich alg eins vor Merz
arbeitsrechte.de meint
7. Februar 2019 at 17:30
Hallo Wladimir F.,
bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an Ihren zuständigen Sachbearbeiter beim Arbeitsamt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Brigitte meint
30. Januar 2019 at 20:07
Hallo zusammen, wie werden den die Monate berechnet bei Alg1 zum Beispiel wenn ich am 03.04 angefangen habe bis 31.05 werden da 2 Monate berechnet oder 1,5?
Inna meint
2. September 2020 at 11:21
genau 27+31=58 Tage
Robert meint
22. Januar 2019 at 7:58
Hallo zusammen,
habe ich Anspruch auf Arbeitslostengeld 1, wenn ich in der Probezeit gekündigt werde ?
Im Allgemeinen habe ich die Voraussetzungen dafür ( letzten 3 Jahre vollzeit gearbeitet). Habe den Arbeitgeber gewechselt und würde gern wissen, ob ich im Fall einer Kündigung Anspruch habe. Sollte ich selbst kündigen würde ich gern wissen, ob es sich bei der Sperrfrist, um eine Verkürzung des Anspruchs handelt oder ich tatsächlich 3 Monate kein Geld bekommen.
Danke und Grüße
Robert
Petra meint
17. Dezember 2018 at 16:26
Hallo,
ich habe vom AG meine Arbeitsbescheinigung erhalten. Dort wurde mir meine Direktversicherung am meinem Bruttobetrag abgezogen und somit nicht das Bruttoarbeitsentgelt bescheinigt, sondern nur das Steuerbrutto.
Ist das so richtig? Mein Bruttoentgelt bleibt doch immer gleich, weder mit dieser Direktversicherung, noch ohne.
Danke für Ihre Antwort
gunheile meint
22. Oktober 2018 at 12:29
Mein Sohn ist krankheitsbedingt nicht mehr zur Arbeit gegangen und ihm wurde daraufhin im Februar gekündigt (auf die nähern Umstände will ich hier nicht eingehen).
Aus dem selben Grund hat er erst im August zunächst ALG II beantragt und auch bewilligt bekommen. Im Oktober hat er nun den Antrag auf ALG I gestellt und folgende Bewilligung erhalten:
Februar – April 90 Tage Sperrfrist (unstrittig)
24.08.-31.10 ohne Leistung (ALG II bekommen)
01.11.-22.05. mit Leistung
Was ist aber mit der Zeit von Mai bis August? Besteht nicht ein Anspruch vom ersten Tag der Arbeitslosigkeit nach Ablauf der Sperrfrist? Und was ist mit der Krankenversicherung in der Zeit?
Muss nicht für August bis Oktober die Differenz zw. ALG I und ALG II ausgezahlt werden?
arbeitsrechte.de meint
25. Oktober 2018 at 16:28
Hallo gunheile,
in diesem speziellen Fall würden wir Ihnen empfehlen, die rechtliche Beratung durch einen Anwalt wahrzunehmen. Wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung anbieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de