Das Arbeitsschutzgesetz gilt auch im Einzelhandel
In Deutschland stellt der Einzelhandel einen der beschäftigungsstärksten Wirtschaftszweige dar. Ungefähr 3,5 Millionen Menschen sind hier im Einzelhandel tätig und führen tagtäglich die unterschiedlichsten Arbeitsschritte aus. So verschieden die Tätigkeiten auch sein mögen, eines haben sie alle gemeinsam: Sie dienen der Realisierung der Wünsche des Kunden.
Dabei darf das eigene Wohl allerdings nicht in Vergessenheit geraten. Die Arbeit im Einzelhandel stellt vor allem körperliche Anforderungen an Arbeitnehmer, die nicht selten mit gesundheitlichen Gefahren oder Beschwerden einhergehen. Welche Maßnahmen zum Arbeitsschutz im Einzelhandel ergriffen werden können, um diesen Gefährdungen entgegenzuwirken, klären wir im Ratgeber.
Inhalt
FAQ: Arbeitsschutz im Einzelhandel
Ja, die Themen Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit spielen auch im Einzelhandel eine wichtige Rolle. Für die Einhaltung ist übrigens der Arbeitgeber zuständig.
Die größten Gefahrenherde im Einzelhandel bestehen in der Regel aus langem Stehen, dem Tragen und Heben schwerer Gegenstände sowie der Gefahr des Stürzens oder Stolperns in Verkaufsraum oder Lager. Weitere Infos dazu finden Sie hier.
Um Arbeitsunfälle zu vermeiden, sollten Mitarbeiter im Einzelhandel unter anderem auf Hebe- oder Tragehilfen zurückgreifen, auf freie Transportwege achten und bei der Arbeit geeignetes Schuhwerk tragen.
Welche Gesundheitsgefährdungen hält die Arbeit im Einzelhandel bereit?
Mitarbeiter im Einzelhandel müssen sozusagen immer auf Zack sein und arbeiten daher fast den ganzen Tag im Stehen. Die Arbeitsschritte sind zudem meist die gleichen, was den Körper entsprechend belastet. Vor allem Muskel-Skelett-Beschwerden und -Erkrankungen (MSE) sind im Einzelhandel keine Seltenheit.
Besonders gefährdet sind weibliche Beschäftigte, da sie unverhältnismäßig oft in dieser Branche anzutreffen sind.
Im Folgenden haben wir die gängigsten Gesundheitsrisiken für Sie zusammengefasst und erklären gleichzeitig, welche Maßnahmen zum Arbeitsschutz im Einzelhandel ergriffen werden können, um diese Risiken zumindest zu minimieren:
- Langes Stehen: Den Großteil des Arbeitstages verbringen Einzelhandelsmitarbeiter normalerweise im Stehen. Das belastet nicht nur die Wirbelsäule, sondern auch die Füße, was kurzfristig zu Schmerzen, längerfristig allerdings zu Krampfadern, Thrombosen oder Fehlhaltungen führen kann. Geeignete Maßnahmen zum Arbeitsschutz im Einzelhandel wären hier beispielsweise das Schaffen von Sitzgelegenheiten zur Nutzung in der Pause oder wenn gerade keine Kunden im Laden sind. Auch das Wechseln zwischen Büroarbeit und der Arbeit im Verkaufsraum ist empfehlenswert.
- Tragen und Heben schwerer Lasten: Wenn der Verkaufsraum umdekoriert werden soll oder eine Warenlieferung eintrifft, kommen Beschäftigte im Einzelhandel nicht darum herum, schwer zu heben und zu tragen. Dies bedeutet allerdings eine hohe Belastung für die Muskulatur, das Herz-Kreislauf-System sowie die Wirbelsäule bzw. die einzelnen Bandscheiben. Um dem Arbeitsschutz im Einzelhandel gerecht zu werden, können Sie unter anderem auf Hebe- oder Tragehilfen zurückgreifen, die Arbeit zu zweit erledigen oder – wenn möglich – die zu transportierenden Gegenstände ziehen oder schieben.
- Gefahr des Stolperns oder Fallens in Lager oder Verkaufsraum: Sobald eine Warenlieferung eingetroffen ist, werden die vorhandenen Lagerflächen nicht selten knapp. Daher werden Kisten und Kartons in einer solchen Situation häufig in jede freie Ecke gepackt oder müssen wohl oder übel in den Transportwegen verbleiben. Dort werden sie allerdings schnell zu Stolperfallen. Das Gleiche gilt für Leitern oder Podeste, die zum Auffüllen des Lagers benötigt werden. Maßnahmen zum Arbeitsschutz im Einzelhandel, die hier von Bedeutung sind, bestehen unter anderem aus dem Freihalten von Transportwegen, der Nutzung sicherer Stehleitern sowie einem entsprechenden Briefing der Mitarbeiter darüber, wo sich noch Gefahrenherde befinden.
Tina meint
28. Januar 2022 at 14:04
Bei uns im Betrieb werden keine Trittleitern gestellt,wir sollen Wasser-oder Colakästen benutzen um an die oberen Regale zu kommen um sie einräumen !
H.Weiß meint
17. Januar 2021 at 15:03
Guten Tag,
folgende Frage:
Muß der Arbeitgeber bei einer Maskenpflicht laut Infektionsschutzgesetz, die FFP2 zur Verfügung stellen ?
Und wenn ja, in welchem Umfang?
Laut Experten kann die Make nicht gesäubert werden und sollte nicht länger als 1 Tag getragen werden !
Im Voraus vielen Dank für Ihre Antwort