Arbeitnehmer, die aufgrund einer vorliegenden Krankheit – oder einem Arbeitsunfall – nicht zur Arbeit erscheinen können, müssen sich laut Arbeitsrecht krank melden. Dabei haben sie nicht nur unverzüglich mitzuteilen, dass sie erkrankt sind, sondern müssen ihrem Vorgesetzten bzw. dem zuständigen Personaler auch Auskunft darüber geben, wie lange diese Erkrankung voraussichtlich andauern wird.
Nutzen Sie den Entgeltfortzahlungsrechner
Vorlegen müssen Angestellte darüber hinaus eine Bescheinigung, die ärztlich bestätigt nachweist, dass sie für eine gewisse Dauer nicht in der Lage sind, ihre vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Diese muss in der Regel spätestens am 3. Tag eingereicht werden.
Kurz & knapp: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Ein Arzt bestätigt mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, dass ein Versicherter aufgrund einer Krankheit oder einer Verletzung nicht in der Lage ist, zu arbeiten.
Nein. Eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit besteht normalerweise aus vier Zetteln: Einen behalten Sie für Ihre Unterlagen, einen bekommt die Krankenkasse, einer bleibt beim Arzt und einen erhält der Chef. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Arbeitgeber gibt keine Auskunft über die zugrundeliegende Krankheit.
Reichen Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtzeitig ein, erhalten Sie in den ersten sechs Wochen weiterhin die vereinbarte Vergütung vom Arbeitgeber und später ein etwas niedrigeres Krankengeld von der Krankenkasse. Wann Sie die Bescheinigung beim Chef einreichen müssen, erfahren Sie aus Ihrem Arbeitsvertrag.
Ja. Seit dem 7.12.2023 ist die telefonische Krankschreibung für maximal fünf Tage in Deutschland wieder möglich.
Dieser Artikel beschäftigt sich mit dem Thema Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Bis wann muss diese dem Arbeitgeber vorliegen? Hat er das Recht, eine Angabe des Grundes zu verlangen? Kann prinzipiell auch eine rückwirkende Krankschreibung erfolgen? Diesen und noch mehr Fragen widmen wir uns in diesem Ratgeber.
Inhalt
Der Krankenschein – Die Diagnose stellt ein Arzt
Wachen Sie morgens auf, der Schädel brummt, die Nase läuft und Sie frieren bei sommerlichen Temperaturen? Dann hat Sie vermutlich ein Virus heimgesucht, der einen grippalen Infekt ausgelöst hat.
Das Arbeiten dürfte unter diesen Umständen unmöglich sein – mal davon abgesehen, dass Sie womöglich auch Ihre Kollegen in Mitleidenschaft ziehen angesichts der Ansteckungsgefahr. Es wäre daher das Beste, einen Arzt aufzusuchen und sich nicht auf den Weg zur Arbeit zu machen.
Das auch als „gelber Schein“ bekannte Attest erhalten Sie, wenn der Arzt feststellt: a) Sie sind nicht in der Lage Ihrer Arbeit nachzukommen. oder b) Ihnen kann nicht zugemutet werden weiterzuarbeiten, da hierdurch eine Verschlimmerung eintreten würde.
Die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer müssen Sie beim Arbeitgeber melden. Zu welchem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Vorlage erfolgen muss, hängt von den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ab. In jedem Fall ist ein Attest allerspätestens am dritten Tag der Erkrankung beizubringen. Das bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber dies jedoch nicht schon am ersten Tag verlangen kann. Auch das ist rechtlich möglich, wenn ein Arbeits- oder Tarifvertrag hierzu wirksame Klauseln enthält.
Den Diagnoseschlüssel auf dem Krankenschein verstehen
Auf jedem sind dabei unterschiedlich detaillierte Ausführungen zu Ihrer Krankmeldung bzw. der Diagnose vermerkt. Der erste Zettel in A5-Format ist der Teil der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, der an die Krankenkasse geht. Hier ist der Grund für Ihre Arbeitsbefreiung vermerkt, jedoch nicht im Wortlaut, sondern verklausuliert als Code – ICD genannt.
Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit enthält für den Träger der gesetzlichen Versicherung eine Information darüber, welche Ursache der Krankmeldung zugrundeliegt – und zwar in Form des ICD-Codes.
Diese Abkürzung steht für „International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems“ und wurde deshalb kreiert, um das Diagnoseverfahren zu vereinheitlichen. Der auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthaltene Code mutet, bestehend aus einem Buchstaben, zwei Ziffern, einem Punkt und noch maximal zwei weiteren Ziffern erstmal kryptisch an für jene, die sich mit diesem Thema nicht auskennen.
Wollen Sie erfahren, was der Arzt im Detail diagnostiziert hat, können Sie im Internet auf Spurensuche gehen. Hier gibt es zahlreiche Anbieter bei denen Sie eine Übersetzung des Diagnoseschlüssels in Erfahrung bringen können.
Kann eine Krankschreibung rückwirkend ausgestellt werden?
Viele Arbeitnehmer gehen zeitnah oder unter Umständen auch erst zu spät zum Arzt, weil sie Bedenken haben, sich krankschreiben zu lassen. Eine Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt ist: Kann ein Krankenschein auch rückwirkend ausgestellt werden?
Informationen hierzu sind in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu finden, der Teil der Selbstverwaltung von Ärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern und Krankenkassen ist. § 5 Abs. 3 besagt:
Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten ärztlichen Inanspruchnahme liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Beginns der
Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig.“
Demnach ist der Erhalt einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die rückwirkend gilt, zwar grundsätzlich möglich, jedoch nur unter erhöhten Anstrengungen.
Um sich diesen Stress zu ersparen, ist es deshalb empfehlenswert, rechtzeitig beim Arzt vorstellig zu werden und den Termin nicht immer weiter hinauszuzögern.
Was gilt bei der Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit?
Nicht immer ist eine Krankheit bereits nach einer Erstbescheinigung durch den Arzt durchgestanden. Bisweilen zieht sich die Arbeitsunfähigkeit länger, sodass es einer Folgebescheinigung bedarf.
Um Ihren anschließenden Anspruch auf Krankengeld nicht zu verlieren, sollten Sie unbedingt darauf achten, die erste bescheinigte Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig verlängern zu lassen. Demnach sollte die Folgebescheinigung als ersten Tag das Datum aufführen, das dem letzten Tag der Erstbescheinigung folgt. Werden Sie zwischendurch auch nur für einen Tag theoretisch wieder arbeitsfähig, kann hierdurch Ihr Anspruch auf Krankengeld vergehen.
Bei wem muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht werden?
Arbeitnehmer, die gesetzlich versichert sind, müssen bei der Krankmeldung laut Arbeitsrecht Folgendes beachten: Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist sowohl der Krankenkasse als auch dem Arbeitgeber zuzuschicken. Beide bekommen jedoch unterschiedliche Ausdrucke.
Der Krankenschein für den Arbeitgeber
Von Ihrem Arzt erhalten Sie vier Zettel. Der zweite, ein kleiner durchscheinender in A6-Format ist rechtzeitig der Personalabteilung zur Verfügung zu stellen. Er enthält folgende Angaben:
- Name der Krankenkasse
- Name und Adresse des Versicherten
- Versicherten-Nummer
- Erst-/Folgebescheinigung
- arbeitsunfähig seit
- arbeitsunfähig voraussichtlich bis
- festgestellt am
- Stempel und Unterschrift des Arztes
Wichtig: Wenn Sie bei Ihrem Chef die Bescheinigung Ihrer Arbeitsunfähigkeit einreichen, müssen Sie nicht befürchten, dass dieser damit auch erfährt, weshalb Sie krankgeschrieben wurden. Diese Information fehlt hier nämlich – und zwar aus gutem Grund. Schließlich handelt es sich hierbei um eine sehr private Angelegenheit, die den Arbeitgeber nicht zu interessieren hat.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Krankenkasse
Der beim Träger der gesetzlichen Krankenversicherung einzureichende Beleg gibt etwas umfangreicher Auskunft. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthält den Diagnoseschlüssel nach ICD-10-Schema plus unter anderem:
- den Hinweis, ob es sich um einen Unfall oder Unfallfolgen handelt
- ob es sich um einen Krankengeldfall handelt oder nicht
Wohin dieser Brief konkret geschickt werden muss, bringen Sie bei Ihrer Krankenkasse in Erfahrung. Bei so manchen entfallen Porto und Aufwand, da sie einen bequemen Online-Service anbieten. Nach einer Anmeldung im jeweiligen Portal reicht ein Versenden des Scans aus.
Frank meint
19. September 2022 at 16:45
Hallo,
habe eine vielleicht banale Frage.
am 05.092022 bin ich erkrankt, am 06.09.2022 ging ich zum Arzt.
dieser hat mir folgenden krankenschein ausgestellt.
arbeitsunfähig seit 05.09.2022
voraussichtlich bis 05.09.2022
festgestellt am o6.09.2022
nun meine Frage: bin ich damit für den 06.09 auch krankgeschrieben weil es da erst ärztlich festgestellt wurde und wenn ja, warum schreibt er dann nicht gleich bis 06.09.2022?
Frank
Rosemarie meint
18. Februar 2022 at 12:18
Hallo,
ich bin seit 25.03.2021 aufgrund gleicher Diagnosen fortgesetzt krankgeschrieben. Die letzte Krankmeldung war bis zum Freitag den 11.02.2022 vergangener Woche ausgestellt, weshalb ich mich telefonisch um eine Terminierung bezüglich Verlängerung in meiner HA-Praxis bemüht habe. Der Telefonanschluss der Praxis war trotz zeitaufwändigen Bemühungen meinerseits nicht zu erreichen, da dauerhaft belegt.
Am Montag den 14.02.2022 habe ich dann erfahren, dass die Praxis ab 14.02.2022 für eine Woche geschlossen war. Ich wollte mich daher telefonisch an die Vertretungspraxis wenden, wo sich dann die Situation in gleicher Weise darbot, dass dieser Anschluss ebenfalls über Stunden hinweg überlastet war.
Am Dienstag wieder das gleiche Problem, weshalb ich dann direkt zur Praxis gefahren bin.
Ich habe der Sprechstundenhilfe mein Problem dargestellt und darum gebeten, das Datum für die Feststellung der Folgebescheinigung auf den Vortag abzustellen, was gem. Aussage der Helferin unproblematisch sei.
Wie ich dann zuhause feststellen konnte, war auf der AU die Feststellung auf den 15.02.22, nicht aber wie besprochen auf den 14.02. 22 eingetragen. Ich habe daher um rückwirkende Änderung des Datums gebeten, welches mir vom Vertretungsarzt mir mit der Begründung verweigert wurde, dass dies Betrug sei, weil er mich erst am 15.02.2022 gesehen hätte. Die telefon. Kontaktierung der Sachbearbeiterin demeiner KK hat zur Auskunft geführt, dass man meine Krankheitsunfähigkeit keinesfalls bezweifeln würde, jedoch die um 1 Tag verzögerte Ausstellung der AU auf Grundlage des Sozialgesetzbuches dahin führt, dass für Montag den 14.02.22 das Krankengeld verloren geht.
Haben die Aussagen des Arztes, als auch die der Krankenkasse eine rechtliche Grundlage, welche mir die Überlastung der Praxen in der Weise überantworten, dass dies zur Reduktion des Krankengeldes führen kann?
Bärbel meint
2. Februar 2022 at 20:33
Hallo,
Bin seit 3 Monaten krank geschrieben ( Schulter OP)
Nun bekommt mein Arbeitgeber ein Schreiben von meiner Krankenkasse wegen der Beschreibung des Arbeitsplatzes.
Der Krankenkasse kommt die Krankschreibung zu lange vor.
Kann die Krankenkasse über einen Chirurgen hinweg bestimmen wie lange der Genesungsprozess zu dauern hat?
Kerstin meint
7. Dezember 2021 at 15:46
Muss man ,wenn man krankgeschrieben ist zum Arbeitgeber in die Firma zum Unterschriften leisten?
Nathalie meint
15. Juli 2021 at 9:43
Hallo, ich habe eine AU für 2 Wochen 9. Juli bis 24. Juli) . Während dieser Zeit musste ich erneut einen anderen Facharzt aufsuchen um ein akute Erkrankung abklären zu lassen. Der hat mir erneut eine AU vom 13.-16. Juli ausgestellt. Diese AU liegt innerhalb der ursprünglichen AU. Muss ich diese 2. AU auch an den Arbeitgeber schicken?
Thomas meint
1. April 2021 at 18:59
Ich muss vor einer Operation in quarantäne werde ich da für krankgeschrieben?
Sabine meint
25. Januar 2021 at 10:39
Guten Morgen. Ich bin seit dem 6.10 krankgeschrieben. Am 4.1. habe ich eine weiters Krankenfortschreibung bekommen. Die habe ich am nächsten Tag per Post an die [edit. v. d. Red.] geschickt. Die [edit. v. d. Red.] behauptet jetzt, dass die Krankmeldung erst am 12.1. also 1 Tag zu spät eingegangen ist. Für den Zeitraum 4.-11.1. wollen sie aufgrund der gesetzlichen Vorgaben kein Krankengeld bezahlen. Ich habe im Netz keinen Gesetzestext dazu gefunden. Können Sie mir da weiterhelfen?
Vielen Dank
Sabine
R. Voss meint
3. Dezember 2020 at 8:15
Hallo und guten Tag,
bezüglich der 1-Wochen-Regelung beim Zusenden der Krankmeldung an die Krankenkasse:
Zählt der Poststempel (wann die KM abgeschickt wurde) oder das Eingangsdatum bei der KK ???
Das Eingangsdatum bei der KK kann ja durchaus stark variieren …
Habe irgendwo gelesen, dass man die KM zur Sicherheit mit Einschreiben/Rückschein senden sollte – aber welches Datum ist relevant – Absendedatum oder Eingangsdatum?
Vielen Dank und MfG
Sabine meint
11. September 2020 at 16:05
Hallo, wie ist es wenn auf meinem Krankenschein steht, arbeitsunfähig bis voraussichtlich zum Ende des stationären Aufenthaltes……
Zur Thematik, ich habe mich in eine psychiatrische Klinik zur Therapie selbst einweisen lassen, habe diese aber nach 1 1/2 tagen selbst abgebrochen weil ich mich dort nicht wohl gefühlt habe. Habe dort aber noch oben genannten Krankenschein erhalten. Wir haben heute Freitag……normal müsste ich Samstags arbeiten gehen, mein Arbeitgeber weiß aber von dem stationären Aufenthalt, allerdings nicht das ich jetzt abgebrochen habe. Könnte ich jetzt theoretisch mit diesem Krankenschein noch Samstag krank feiern & am Montag wieder arbeiten gehen? Und wenn, müsste ich meine Krankenkasse darüber informieren das ich montags wieder arbeiten gehe, da ja dies nicht der Krankmeldung vermerkt ist. Krankengeld würde ich ja eh erst nach 6 Wochen erst bekommen.
Brigitte meint
11. Mai 2020 at 12:23
Guten Tag,
der Arbeitnehmer ist länger als 6 Wochen krank, muss er die AU weiter an den Arbeitgeber schicken oder nur zur Krankenkasse.
Vielen DAnk
Bogdan meint
16. April 2020 at 9:17
Guten Tag,
ich musste mein Kind(12) beim Facharzt begleiten (vom Stade nach Hamburg) und dafür habe ich einen Bescheinigung für Sprechstunde bekommen. Das reicht den Arbeitsbeger vollnicht und braucht ein AU fur den Tag.
Was soll ich machen,weil die Fachärzte stellen nich AU aus.
Vielen Dank!
Gerti R. meint
28. November 2019 at 22:22
Guten Tag,
ich bin heute von 2 Ärzten krank geschrieben worden mit 2 ganz unterschiedlichen Diagnosen. Die erste Krankmeldung über 1 Woche und die zweite für 2 Tage. Muss / darf ich beide AU beim AG und Krankenkasse abgeben oder nur die längere AU.
Vielen Dank
Laura meint
21. Oktober 2019 at 17:58
Hallo!
Eine Frage: In meinem Arbeitsvertrag steht, dass ich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst ab dem dritten Tag der Krankheit für meinen Arbeitgeber brauche. Im Frühjahr 2018 haben wir alle eine Mail von unserer Chefin bekommen, dass wir bereits ab dem ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung brauchen. Dies sollte erstmal bis zum Jahresende 2018 gelten.
Anfang diesen Jahres kam eine weitere Mail von unserer Chefin, dass diese Regelung bis auf weiteres gelte. In meinem Vertrag steht aber ja was ganz anderes, müsste ich nicht eine Vertragserweiterung oder ähnliches bekommen?
Vielen Dank schonmal im Voraus 🙂
Tobias meint
26. August 2019 at 11:25
Hallo zusammen,
wie seht ihr den folgenden Fall?
Fr. = Arbeitsunfähig // Wochenende gesund // Montag – Donnerstag AU wg. anderer Erkrankung.
Der Arbeitnehmer hat eine AU-Bescheinigung von Mo. – Do. vorgelegt. Hätte der Freitag nicht auch noch bescheinigt werden müssen? Auch wenn der Fehltag von einer anderen Erkrankung herrührt? Der AG kann das ja nicht wissen, da ihn grds. die Gründe der Erkrankungen nichts angehen?
Danke schon mal für Eure Hilfe!
Toni meint
5. August 2019 at 13:17
Hallo, ich habe heute eine Krankmeldung als Erstbescheinigung für einen AN erhalten.
Ausgestellt am 30.7.19 !!
AU festgestellt am 2.8.19 bis 16.8.19
Wie geht das ohne Glaskugel ??
Was ist hier zu unternehmen ?
Vielen Dank
Marc meint
25. Juli 2019 at 18:43
Hallo,
Ich habe heute eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgeschickt und da war ein Tag zu früh drauf muss ich die jetzt zurück holen. Habe die schon abgeschickt und bei der Krankenkasse eingereicht.
Felix meint
18. Juli 2019 at 11:01
Hallo,
da mein Leiden nur durch eine OP zu beenden ist, habe ich eine Überweisung zu einem Facharzt bekommen, der mir von meinem Hausarzt empfohlen wurde und auch die OP durchführen soll. Dieser Spezialist soll sich vorab ein Bild von meinem Anliegen machen, ist allerdings ca. 300 Km (hin und zurück) von mir entfernt. Nun muss ich also einen Tag für den Besuch einplanen, da der Termin auch erst um 11:00 Uhr gesetzt werden konnte.
Nun meine Frage: Muss ich jetzt für diesen Tag Urlaub nehmen oder bekomme ich vom Facharzt eine Krankmeldung oder vom Hausarzt oder wie läuft das? Ich kann ja eigentlich nicht meinen Erholungsurlaub für solch einen Termin herannehmen??
Vorab Besten Dank & Schöne Grüße!
Bea meint
17. Juli 2019 at 15:21
Hallo,
Ich bin seit 20.06. krank geschrieben und habe eine weiter Arbeitsunfähigkeit bis 06.08. vom Hausarzt bekommen. Ändert sich irgendetwas mit der Zahlung vom Arbeitgeber wenn ein anderer Arzt jetzt eine andere Diagnose und den anderen
Diagnoseschlüssel vermerkt? Handelt es sich dann immer noch um die gleiche Krankheit. Und wie geht der Arbeitgeber damit um ? Muss er wieder die 6 Wochen bezahlen oder eben die KK?
Heike meint
26. Juni 2019 at 19:41
Guten Abend,
bin gerade etwas verunsichert. War vom 30.06.19 bis zum 20.06.19 zur onkologischen Reha und wurde AU entlassen. Habe nun gelesen dass man gleich am nächsten Tag wegen weiterer Krankschreibung zum Arzt gehen soll.
Meine behandelnde Ärztin hat mich vorher vom 29.05.19 bis 28.06.19 AU geschrieben., so dass ich auch erst zu diesem Termin wiederkommen sollte.
Gilt jetzt die Krankschreibung trotzdem, da Reha ja zum Teil eigene Gesetze hat.
danke
Simon meint
8. Juni 2019 at 13:43
Ich habb auch eine frage!!! Meine miterbeiter hat arbeit unfahl!! Und di 2 kranchmeldung stepe eine woche zu mir ge geben!! Wass kam ich jezt machen?? Danke
Linux meint
18. Mai 2019 at 7:12
Guten Tag,
ich habe durch einen Datumsfehler meines Hausarztes einen Fehltag in meiner Folgekrankmeldung.
Die Krankenkasse verweigert daraufhin die Zahlung. Mein Hausarzt hat der Kasse per Fax bestätigt das der Fehler auf ihrer, seitens der Praxis gemacht wurde. Telefonate mit der Kasse haben nichts gebracht. Mir wurde auch nahe gelegt auf Rechtsmittel zu verzichten. Das sei zweglos. Die Gesetzeslage sei eindeutig.
Ich werde auf jeden Fall Widerspruch einlegen.
Wie schätzen sie meine rechtlichen Möglichkeiten gegen die Kasse ein ?
Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
20. Mai 2019 at 9:04
Hallo Linux,
bitte erfragen Sie dies bei einem Anwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Manfred meint
17. April 2019 at 9:34
Hallo, ich habe letzte Woche von meinem Hausarzt gesagt bekommen, dass er eine Woche krankschreiben darf und das höchstens 4 mal, also quasi 4 Wochen im Ganzen. Nach 4 Wochen würde
es nicht mehr gehen dann müsste ein Facharzt dies bescheinigen. Ich finde eine solche geseztliche Vorschrift im Internet nicht. Ist das Vorschrift oder Quatsch ?
Gruß Manfred