Arbeitnehmer, die aufgrund einer vorliegenden Krankheit – oder einem Arbeitsunfall – nicht zur Arbeit erscheinen können, müssen sich laut Arbeitsrecht krank melden. Dabei haben sie nicht nur unverzüglich mitzuteilen, dass sie erkrankt sind, sondern müssen ihrem Vorgesetzten bzw. dem zuständigen Personaler auch Auskunft darüber geben, wie lange diese Erkrankung voraussichtlich andauern wird.
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Vorlegen müssen Angestellte darüber hinaus eine Bescheinigung, die ärztlich bestätigt nachweist, dass sie für eine gewisse Dauer nicht in der Lage sind, ihre vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Diese muss in der Regel spätestens am 3. Tag eingereicht werden.
Kurz & knapp: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Ein Arzt bestätigt mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, dass ein Versicherter aufgrund einer Krankheit oder einer Verletzung nicht in der Lage ist, zu arbeiten.
Nein. Eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit besteht normalerweise aus vier Zetteln: Einen behalten Sie für Ihre Unterlagen, einen bekommt die Krankenkasse, einer bleibt beim Arzt und einen erhält der Chef. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Arbeitgeber gibt keine Auskunft über die zugrundeliegende Krankheit.
Reichen Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtzeitig ein, erhalten Sie in den ersten sechs Wochen weiterhin die vereinbarte Vergütung vom Arbeitgeber und später ein etwas niedrigeres Krankengeld von der Krankenkasse. Wann Sie die Bescheinigung beim Chef einreichen müssen, erfahren Sie aus Ihrem Arbeitsvertrag.
Ja. Seit dem 7.12.2023 ist die telefonische Krankschreibung für maximal fünf Tage in Deutschland wieder möglich.
Dieser Artikel beschäftigt sich mit dem Thema Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Bis wann muss diese dem Arbeitgeber vorliegen? Hat er das Recht, eine Angabe des Grundes zu verlangen? Kann prinzipiell auch eine rückwirkende Krankschreibung erfolgen? Diesen und noch mehr Fragen widmen wir uns in diesem Ratgeber.
Inhalt
Der Krankenschein – Die Diagnose stellt ein Arzt
Wachen Sie morgens auf, der Schädel brummt, die Nase läuft und Sie frieren bei sommerlichen Temperaturen? Dann hat Sie vermutlich ein Virus heimgesucht, der einen grippalen Infekt ausgelöst hat.
Das Arbeiten dürfte unter diesen Umständen unmöglich sein – mal davon abgesehen, dass Sie womöglich auch Ihre Kollegen in Mitleidenschaft ziehen angesichts der Ansteckungsgefahr. Es wäre daher das Beste, einen Arzt aufzusuchen und sich nicht auf den Weg zur Arbeit zu machen.
Das auch als „gelber Schein“ bekannte Attest erhalten Sie, wenn der Arzt feststellt: a) Sie sind nicht in der Lage Ihrer Arbeit nachzukommen. oder b) Ihnen kann nicht zugemutet werden weiterzuarbeiten, da hierdurch eine Verschlimmerung eintreten würde.
Die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer müssen Sie beim Arbeitgeber melden. Zu welchem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Vorlage erfolgen muss, hängt von den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ab. In jedem Fall ist ein Attest allerspätestens am dritten Tag der Erkrankung beizubringen. Das bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber dies jedoch nicht schon am ersten Tag verlangen kann. Auch das ist rechtlich möglich, wenn ein Arbeits- oder Tarifvertrag hierzu wirksame Klauseln enthält.
Den Diagnoseschlüssel auf dem Krankenschein verstehen
Auf jedem sind dabei unterschiedlich detaillierte Ausführungen zu Ihrer Krankmeldung bzw. der Diagnose vermerkt. Der erste Zettel in A5-Format ist der Teil der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, der an die Krankenkasse geht. Hier ist der Grund für Ihre Arbeitsbefreiung vermerkt, jedoch nicht im Wortlaut, sondern verklausuliert als Code – ICD genannt.
Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit enthält für den Träger der gesetzlichen Versicherung eine Information darüber, welche Ursache der Krankmeldung zugrundeliegt – und zwar in Form des ICD-Codes.
Diese Abkürzung steht für „International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems“ und wurde deshalb kreiert, um das Diagnoseverfahren zu vereinheitlichen. Der auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthaltene Code mutet, bestehend aus einem Buchstaben, zwei Ziffern, einem Punkt und noch maximal zwei weiteren Ziffern erstmal kryptisch an für jene, die sich mit diesem Thema nicht auskennen.
Wollen Sie erfahren, was der Arzt im Detail diagnostiziert hat, können Sie im Internet auf Spurensuche gehen. Hier gibt es zahlreiche Anbieter bei denen Sie eine Übersetzung des Diagnoseschlüssels in Erfahrung bringen können.
Kann eine Krankschreibung rückwirkend ausgestellt werden?
Viele Arbeitnehmer gehen zeitnah oder unter Umständen auch erst zu spät zum Arzt, weil sie Bedenken haben, sich krankschreiben zu lassen. Eine Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt ist: Kann ein Krankenschein auch rückwirkend ausgestellt werden?
Informationen hierzu sind in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu finden, der Teil der Selbstverwaltung von Ärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern und Krankenkassen ist. § 5 Abs. 3 besagt:
Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten ärztlichen Inanspruchnahme liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Beginns der
Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig.“
Demnach ist der Erhalt einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die rückwirkend gilt, zwar grundsätzlich möglich, jedoch nur unter erhöhten Anstrengungen.
Um sich diesen Stress zu ersparen, ist es deshalb empfehlenswert, rechtzeitig beim Arzt vorstellig zu werden und den Termin nicht immer weiter hinauszuzögern.
Was gilt bei der Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit?
Nicht immer ist eine Krankheit bereits nach einer Erstbescheinigung durch den Arzt durchgestanden. Bisweilen zieht sich die Arbeitsunfähigkeit länger, sodass es einer Folgebescheinigung bedarf.
Um Ihren anschließenden Anspruch auf Krankengeld nicht zu verlieren, sollten Sie unbedingt darauf achten, die erste bescheinigte Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig verlängern zu lassen. Demnach sollte die Folgebescheinigung als ersten Tag das Datum aufführen, das dem letzten Tag der Erstbescheinigung folgt. Werden Sie zwischendurch auch nur für einen Tag theoretisch wieder arbeitsfähig, kann hierdurch Ihr Anspruch auf Krankengeld vergehen.
Bei wem muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht werden?
Arbeitnehmer, die gesetzlich versichert sind, müssen bei der Krankmeldung laut Arbeitsrecht Folgendes beachten: Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist sowohl der Krankenkasse als auch dem Arbeitgeber zuzuschicken. Beide bekommen jedoch unterschiedliche Ausdrucke.
Der Krankenschein für den Arbeitgeber
Von Ihrem Arzt erhalten Sie vier Zettel. Der zweite, ein kleiner durchscheinender in A6-Format ist rechtzeitig der Personalabteilung zur Verfügung zu stellen. Er enthält folgende Angaben:
- Name der Krankenkasse
- Name und Adresse des Versicherten
- Versicherten-Nummer
- Erst-/Folgebescheinigung
- arbeitsunfähig seit
- arbeitsunfähig voraussichtlich bis
- festgestellt am
- Stempel und Unterschrift des Arztes
Wichtig: Wenn Sie bei Ihrem Chef die Bescheinigung Ihrer Arbeitsunfähigkeit einreichen, müssen Sie nicht befürchten, dass dieser damit auch erfährt, weshalb Sie krankgeschrieben wurden. Diese Information fehlt hier nämlich – und zwar aus gutem Grund. Schließlich handelt es sich hierbei um eine sehr private Angelegenheit, die den Arbeitgeber nicht zu interessieren hat.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Krankenkasse
Der beim Träger der gesetzlichen Krankenversicherung einzureichende Beleg gibt etwas umfangreicher Auskunft. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthält den Diagnoseschlüssel nach ICD-10-Schema plus unter anderem:
- den Hinweis, ob es sich um einen Unfall oder Unfallfolgen handelt
- ob es sich um einen Krankengeldfall handelt oder nicht
Wohin dieser Brief konkret geschickt werden muss, bringen Sie bei Ihrer Krankenkasse in Erfahrung. Bei so manchen entfallen Porto und Aufwand, da sie einen bequemen Online-Service anbieten. Nach einer Anmeldung im jeweiligen Portal reicht ein Versenden des Scans aus.
Heike meint
28. August 2017 at 11:14
Hallo!
Ich befinde mich seit Dezember 2016 im Krankenstand. Jetzt war mein Arzt im Urlaub und meine Krankmeldung lief Freitags aus. Ich habe dann am darauffolgenden Montag mit meinem Arzt telefoniert und die Krankmeldung am Dienstag abgeholt. Die Krankmeldung wurde auf Montag zurück datiert. Jetzt hat mich meine Krankenkasse aus dem Krankengeldverfahren geworfen mit der Begründung die Krankmeldung dürfe nicht Rückdatiert werden. Meinem Arzt ist dies allerdings nicht bekannt. Stimmt das so? Mir wurde gesagt ich sei nun gesperrt.
Mit freundlichen Grüßen
Heike
arbeitsrechte.de meint
18. September 2017 at 11:56
Hallo Heike,
eine kurzfristige Rückdatierung (2-3 Tage) kann im Einzelfall möglich sein. Eine längere Unterbrechung kann den Beweischarakter der Bescheinigung jedoch negieren, da ein Arzt immer nur den Ist-Zustand seines Patienten beweissicher bestimmen kann und nicht sicher sagen kann, wie es dem Betroffenen vor einer halben Woche oder länger ging. Wenden Sie sich zur Klärung ggf. an einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Günter meint
17. August 2017 at 21:40
Mein Arzt geht in Urlaub und hat mich deshalb für 17 Tage AU geschrieben.
Mein AG erkennt jedoch nur Krankmeldungen mit max. 14 Tagen an
Ist das rechtens?
arbeitsrechte.de meint
4. September 2017 at 8:30
Hallo Günter,
die Vorgehensweise Ihres Arbeitgebers ist unserer Ansicht nach nicht rechtens. Wir würden Ihnen daher empfehlen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Holger meint
15. August 2017 at 13:45
Hallo,
Ich war bis Sonntag (Entlassung) in einer stationären RPK Maßnahme und habe mich am Freitag auf einer Veranstaltung eben dieser einen Bänderriss im Sprunggelenk zugezogen. Im Krankenhaus wurde es als ein Arbeitsunfall behandelt somit habe ich jetzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten. Während dieser RPK Maßnahme habe ich übergangsgeld der Rentenversicherung bezogen. Nun meine Frage: wer bekommt in diesem Fall die Ausfertigung für den Arbeitgeber? Reha Einrichtung und Rentenversicherung wissen es nicht. Die Ausfertigung für die Krankenkasse habe ich weggeschickt.
Mit freundlichen Grüßen
arbeitsrechte.de meint
4. September 2017 at 12:50
Hallo Holger,
haben Sie zur Zeit keinen Arbeitgeber, können Sie die Ausfertigung für diesen logischerweise auch niemandem zukommen lassen. Es sollte normalerweise ausreichen, dass Sie die Krankenkasse informiert haben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Angela meint
27. Juli 2017 at 7:40
Hallo!
Ich war vom 30.5.17 bis zum 16.6.17 Stationär im Krankenhaus. Das war ein Freitag und Freitags Nachmittag hat mein HA geschlossen. Am 19.6.17 habe ich morgens beim HA angerufen und man sagte mir ich solle am 20.06.17 in die Praxis zum verbinden kommen und würde die Krankschreibung ausstellen.
Auf der Krankschreibung steht arbeitsunfähig seit 16.06.17 bis vorraussichtlich 30.06.2017 ausgestellt am 20.06.2017. Deswegen macht die Krankenkasse jetzt Probleme. Sie sagt das ich theorethisch am 19.6. arbeitsfähig war und bekomme deswegen jetzt kein Krankengeld. Ich solle mir vom Arzt eine Bescheinigung besorgen das ich am 19. auch arbeitsunfähig war. Was soll sowas?
Ich bin z.Z. immer noch arbeitsunfähig.
arbeitsrechte.de meint
14. August 2017 at 8:39
Hallo Angela,
wenn Ihre Krankschreibung den Zeitraum vom 16.06. bis zum 30.06. abdeckt, schließt dies den 19.06. ein. Uns ist daher nicht klar, weshalb Ihre Krankenkasse eine weitere Bescheinigung von Ihnen verlangt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nico meint
25. Juli 2017 at 17:26
Hallo,
die Freundin meines Sohnes steht vor ihrem ersten Vertragsabschluss. In diesem Vertrag steht die Klausel, dass der AN auf Verlangen den Grund einer AU mitzuteilen hat. Ist das rechtlich zulässig?
arbeitsrechte.de meint
7. August 2017 at 8:56
Hallo Nico,
Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, den Grund Ihrer Arbeitsunfähigkeit zu nennen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Floortje meint
11. Juli 2017 at 12:36
Hallo,
Ich habe ein Null-Stunden-Vertrag für max. 20 Stunden pro Woche und ein Versicherung beim Krankenkasse von mein Arbeitsgeber. Jetzt bin ich krank und habe ich ein AU-bescheinigung von meine Frauenartz bekommen. Habe ich trotzdem Recht auf ein Vergütung vom Arbeitsgeber?
arbeitsrechte.de meint
24. Juli 2017 at 11:42
Hallo Floortje,
während der ersten sechs Wochen einer Krankschreibung besteht regelmäßig ein Anspruch auf Lohnfortzahlung wegen Krankheit. Nach Ablauf dieser sechs Wochen tritt die Krankenkasse mit Zahlung des Krankengeldes ein. Die Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber richten sich aber auch nach der Dauer des bereits bestehenden Beschäftigungsverhältnisses. Wenden Sie sich für eine umfassende Beratung bitte an einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Michael meint
29. Juni 2017 at 18:43
Ich bin seit einiger Zeit im Krankengeld-Bezug. Um sicherzustellen, dass das KG ähnlich wie mein eigentlicher Lohn, regelmäßig von der Krankenkasse überwiesen wird, erfolgt eine AU durch meinen HA immer vom 01. zum 30./31. eines Monats. Da die Krankenkasse jedoch 2 Tage – vom Einreichen bis zur Gutschrift – benötigt, ging ich bisher immer bereits am 28./29. eines jeden Monats zum HA, um mir meine Folgebescheinigung ausstellen zu lassen.
Jetzt plötzlich weigerte sich mein HA, mir vor Ablauf der letzten AU, eine Folgebescheinigung auszustellen. Frühstens am letzten Tag der vorherigen AU bzw. am ersten Tag nach der letzten AU könne er mir künftig eine Folgebescheinigung ausstellen.
Somit kann ich jedoch nicht mehr sicherstellen, dass a) mein Arbeitgeber und meine Krankenkasse rechtzeitig informiert werden und b) mein KG pünktlich überwiesen wird. Weder Arbeitgeber noch Krankenkasse haben je von einer solchen Regelung gehört.
Ist diese Regelung neu oder was hat es damit auf sich? Ich vermute nämlich, dass mein HA sich wegen dem aktuellen Quartalswechsel querstellt und einen sauberen Berechnungsabschluss des Quartales anstrebt. Wäre ein solches Verhalten rechtens, obwohl meinem Arbeitgeber und mir dadurch ggf. Nachteile entstehen könnten?
arbeitsrechte.de meint
10. Juli 2017 at 11:52
Hallo Michael,
die hier nötige Rechtsberatung dürfen wir leider nicht anbieten. Wenden Sie sich in diesem Fall am besten an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Brösel meint
28. Juni 2017 at 17:03
Ich bin seit mehreren Monaten im Krankengeldbezug. Mein HA schreibt mich immer AU vom 01. bis zum 30./31. eines Monats. Ich bin darauf angewiesen, dass das Krankengeld am 01. auf dem Konto ist, da sonst u.U. Mehrkosten (Überziehungszinsen) anfallen. Daher gehe ich immer bereits am 27. /28. zum HA und hole mir dort meine Folgebescheinigung. Die Krankenkasse benötigt i.d.R. nur 2 Tage, über das KG zu überweisen.
Mein HA behauptet nun plötzlich, die Folgebescheinigungen nur noch frühstens am letzten Tag der vorherigen AU ausstellen zu können.
Was hat es damit auf sich?
arbeitsrechte.de meint
10. Juli 2017 at 9:13
Hallo Brösel,
eine solche Regelung ist uns nicht bekannt. Wir würden Ihnen empfehlen, sich genauer bei einem Anwalt für Arbeitsrecht zu informieren, wie sich das Ganze in Ihrem Fall verhält.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Antje S. meint
27. Juni 2017 at 15:30
Guten tag ich hab ein Problem ich streiten mich seit Februar mit meiner Krankenkasse herum wegen Krankengeld . War seit Januar krankgeschrieben und nun ist meine Frage jetzt wollen die meinen letzten tag meiner arbeitsunfähigkeit wissen ich hab null Ahnung was die von mir wollen
arbeitsrechte.de meint
28. Juni 2017 at 16:23
Hallo Antje S.,
der letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit ist der letzte Tag, der in Ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genannt ist.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andreas A. meint
19. Juni 2017 at 13:41
Eine Formfrage. Mein Arzt hat die Krankmeldung (privat) unterschrieben, aber es ist kein Stempel drauf. Ist der Stempel zwingend, sonst könnte das ja jeder unterschreiben. Ist der Stempel sowas wie ein Dienstsiegel?
arbeitsrechte.de meint
20. Juni 2017 at 8:52
Hallo Andreas A.,
um sicherzugehen, sollten Sie die Krankschreibung nachträglich stempeln lassen. Ansonsten ist es grundsätzlich möglich, dass Ihr Arbeitgeber diese aufgrund des fehlenden Stempels anfechten könnte.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Beate.S meint
16. Juni 2017 at 15:15
Hallo. ich bin seit nun mehr als 2 Wochen Krank. Ich habe leider versäumt die AU an den Arbeitgeber zuzusenden. Also er hatte bis jetzt keinen von mir bekommen, weder Erstbescheinigung noch die 2 Folgebescheinigungen. Ich habe heute Kündigung bekommen und das Fristlos. Man muss sagen ich bin nur 2 Monaten da gewesen bis jetzt. Und er sagt in der Begründung dazu, dass er keinen Geld für die 2 Wochen überweisen wird, da keine AU Rechtzeitig vorgelegt wurde und auch keine Folge AU bekommen hat, somit verwirkt sich die Lohnfortzahlung. Was kann ich machen? Vielen Dank
….Ich habe jetzt gerade erfahren, dass er mich somit Rückwirkend für den 02.06 gekündigt hat. Weil ich ab da Krank bin.
arbeitsrechte.de meint
20. Juni 2017 at 9:11
Hallo Beate.S,
welche Möglichkeiten Sie in einem solchen Fall haben, sollten Sie mit einem Anwalt für Arbeitsrecht besprechen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung anbieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
David B. meint
15. Juni 2017 at 20:12
Hallo liebes Team von Arbeitsrechte.de,
Stimmt es, dass der Hausarzt die AU von einem Facharzt verlängern kann, sofern der Facharzt nicht da bzw. im Urlaub ist?
Tolle, sehr informative Seite im Übrigen
Liebe Grüße
David B.
arbeitsrechte.de meint
20. Juni 2017 at 9:42
Hallo David B.,
normalerweise kann ein Hausarzt die von einem Facharzt ausgestellte AU zwar nicht verlängern, Ihnen jedoch eine neue AU ausstellen und Sie so weiterhin krankschreiben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Dimitrios K. meint
9. Juni 2017 at 13:55
Hallo, ich möchte wissen, ob es richtig ist, ein Arbeitsunfähigkeit Bescheinigung (gelber Schein) als erst Bescheinigung mit Festgestellt Datum: 23.02.17
Arbeitsunfähig seit: 06.02.17
Voraussichtlich arbeitsunfähig bis einschließlich oder letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit:24.03.17 oder es ist ein Fehler?
L.G.
Dimi
arbeitsrechte.de meint
12. Juni 2017 at 14:01
Hallo Dimitrios K.,
wenn Sie seit dem 06.02.17 arbeitsunfähig sind, muss die Erstbescheinigung sich normalerweise auch auf dieses Datum beziehen und nicht erst auf den 23.02.17.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Rau meint
29. Mai 2017 at 14:20
Hallo , ich bin bis gestern krank geschrieben, die alte krankschreibung, meine Verlängerung ha ich vorige woche erhalten. Hab meine Verlängerung heute beim Arbeitgeber abgegeben, ist das zu spät? LG
arbeitsrechte.de meint
6. Juni 2017 at 9:24
Hallo Rau,
in § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes heißt es: „Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.“ Es ist jedoch kein genauer Zeitpunkt genannt, zu dem die Folgebescheinigung dem Arbeitgeber vorliegen muss. Möglicherweise finden sich dazu Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag. Ansonsten würden wir Ihnen empfehlen, Ihren Arbeitgeber direkt darauf anzusprechen und nachzufragen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
K. R. meint
16. Mai 2017 at 13:35
Hallo liebes Team,
auch wenn in unserem Betrieb sa nicht gearbeitet wird?
Mein Arzt wusste es auch nicht und hat mich jetzt bis zum folgenden Montag krankgeschrieben……sicher ist sicher
Danke an Euch
arbeitsrechte.de meint
22. Mai 2017 at 10:48
Hallo,
dann benötigen Sie für den Samstag regelmäßig keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Allerdings sollte die Bescheinigung dennoch über das Wochenende gelten, damit Sie dann am Montag ggf. eine Folgebescheinigung erhalten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
K. Ruder meint
15. Mai 2017 at 7:43
Wann muss die folgebescheinigung gemacht und vorgelegt werden, wenn man bis einschließlich Freitag krankgeschrieben ist?……….mein Chef behauptet Freitags
arbeitsrechte.de meint
15. Mai 2017 at 13:13
Hallo K. Ruder,
einer Folgebescheinigung bedarf es normalerweise an dem Werktag, der auf den letzten Tag der zunächst prognostizierten Arbeitsunfähigkeit folgt. In Ihrem Fall wäre dies der Samstag.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Maja meint
3. Januar 2018 at 15:38
Das beantwortet leider nicht die Frage .. wann muss der Arbeitnehmer wieder zum Arzt um die Folgebescheinigung zu beantragen?
arbeitsrechte.de meint
13. Februar 2018 at 17:42
Hallo Maja,
er muss so zum Arzt gehen, dass er die Folgebescheinigung spätestens am ersten Tag nach Ablauf der vorherigen Bescheinigung einreichen kann.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Thomas meint
31. März 2017 at 12:12
Hallo, meine Freundin ist seit 3 Wochen ca. Krank geschrieben bis gestern 30.03. Sie war bei Ihrer Gynokologin und die hatte etwas im Unterleib festgestellt was dort nicht hingehört. Sie hatte gestern 30.03 Donnerstag ein MRT. Bei dem aber nichts gefunden werden konnte. Sie hat aber Immer noch schmerzen. Jetzt war Sie heute bei Ihrem Hausarzt weil die Gynokologin erst wieder Montag einen Termin hatte und der wollte Sie aber nicht weiter Krankschreiben, weil Sie meinte das könnte nur die Gynokologin. Wie schaut das jetzt aus und was können wir machen, reicht es wenn Sie Montag zu Ihrer Gynokologin geht und sich von Ihr Rückwirkend Krankschreiben lässt?
arbeitsrechte.de meint
3. April 2017 at 11:27
Hallo Thomas,
wird im Unternehmen rechtzeitig Bescheid gesagt, sollte auch eine rückwirkende Krankschreibung keine Probleme verursachen. Wichtig ist nur, dass der Vorsitzende zügig über die Sachlage informiert wird.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Fabian meint
28. März 2017 at 13:09
Guten Tag liebes Arbeitsrechte.de Team,
am Mittwoch habe ich mich ordentlich bei meinem Arbeitgeber krank gemeldet und am Donnerstag bin ich dann zum Arzt gegangen, der mich dann für Donnerstag und Freitag krank geschrieben hat.
Vorher war es mir nicht möglich, vorstellig zu werden, da ich mich zu schlecht fühlte.
Nun will mein Arbeitgeber eine rückdatierte AU für den Mittwoch haben, ansonsten wird mir die Arbeitszeit nicht zugesprochen und ich würde mit acht Minusstunden rausgehen.
Ist das rechtens? Ich habe mich ja immerhin telefonisch ordentlich krank gemeldet und die AU soll erst am dritten Tag vorliegen. Im Arbeitsvertrag / in der Betriebsordnung ist dazu nichts Weiteres geregelt.
LG,
Fabian
arbeitsrechte.de meint
3. April 2017 at 11:50
Hallo Fabian,
auch wenn Sie die Krankschreibung erst am dritten Krankheitstag vorlegen müssen, hat der Arbeitgeber gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz das Recht, die Krankschreibung schon früher zu verlangen (§ 5 EntgFG).
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marina meint
23. März 2017 at 16:13
Guten Tag,
Ich bin selbstständig, freiwillig mit Krankengeld in einer gesetzlichen Kasse versichert.
AU ab 02.01.2017 bis 04.01.2017, festgestellt am 03.01.2017; BS Operation im KH vom 05.01.2017 bis Sonntag 08.01.2017, weiter AU ab 09.01.2017 bis 07.02.2017, festgestellt am 10.01.2017.
Da ich KG versichert bin erhalte ich ab 43. Tag KG.
Wann ist der 43. Tag? noch einen Zusatz. Ich bin noch immer AU. die AU endete nicht am 07.02.2017. Bin bis 04.04.2017 vorerst AU.
Vielen Dank im Voraus Marina
arbeitsrechte.de meint
27. März 2017 at 11:06
Hallo Marina,
sind Sie länger als 42 Tage bzw. sechs Wochen zusammenhängend krankgeschrieben, erhalten Sie normalerweise ab dem 43. Tag der Krankschreibung Krankengeld. Dies müsste aufgrund Ihrer Angaben am 13. Februar 2017 der Fall sein.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sandra meint
3. März 2017 at 11:58
Guten Tag,
Ich bin seit einer Woche krank, hatte mir allerdings den Montag bereits im Vorfeld freigekommen. Da hier in der Gegend kein einziger Arzt am Montag oder Dienstag aufhatte, bin ich direkt am Mittwoch zum Arzt. Er schrieb mich dann aufgrund der niederrheinischen Feiertage und Unerreichbarkeit von Ärzten (außer natürlich dem Notdienst) rückwirkend krank. Erst mein Arzt setzte mich darüber in Kenntnis, dass der Urlaub ja eh nicht verfallen würde. Habe mich allerdings wegen meines Urlaubs und nicht-Mitdenkens dank Fieber – auch erst am Dienstag krankgemeldet.
Leider lag die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst am Donnerstag im Arbeitgeber-Briefkasten (also nach dem dritten Kranktag).
Muss ich da jetzt um den einen Urlaubstag diskutieren oder müsste der mir normaler Weise gutgeschrieben werden.
Vielen Dank schon mal.
Freundlichste Grüße
arbeitsrechte.de meint
6. März 2017 at 9:58
Hallo Sandra,
da Ihnen rückwirkend die Erkrankung attestiert wurde, haben Sie Recht darauf, Ihren Urlaubstag „zurückzuerhalten“. Sie müssen jedoch aktiv beim Arbeitgeber darum bitten. Von selbst kümmern sich Verantwortliche da nur selten drum.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Steffi meint
24. September 2018 at 20:11
Liebes Team,
ich bin im Auslandsurlaub erkrankt, dort aber nicht zum Arzt gegangen, dachte es wird schon wieder. Bin Dienstag Abend wieder in Dtl gelandet und war Mi früh gleich beim Arzt. Dieser hat mich rückwirkend zu Mo krank geschrieben. Krankenschein habe ich sofort per Email an den AG geschickt. Dieser will jetzt die komplette Krankschrift nicht anerkennen, weil ich mich in meinem Urlaub aus dem Ausland nicht am Mo krank gemeldet habe. Da wusste ich allerdings auch nicht, dass der Arzt mich rückwirkend krank schreibt. Was nun?
arbeitsrechte.de meint
16. Oktober 2018 at 12:17
Hallo Steffi,
die rechtliche Situation zur Krankheit/ Arbeitsunfähigkeit während eines Auslandsaufenthalts regelt § 5 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG):
Hält sich der Arbeitnehmer nicht an diese Vorschrift, kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung unter Umständen verweigern. Für weitergehende Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
MW meint
28. Februar 2017 at 15:25
Hallo, eine Nachfrage noch bitte, wenn ich an einem Freitag während der Arbeitszeit krank nach Hause gehe und am darauffolgenden Freitag wieder arbeite, ab welchem Tag genau muss dann ein Attest vorgelegt werden? ( lt Gesetzt ) hier rückwirkend ab Montag ? Oder reicht ein Attest nur für den Donnerstag?
Danke für Ihre Antwort
arbeitsrechte.de meint
6. März 2017 at 11:40
Hallo MW,
normalerweise muss dem Arbeitgeber spätestens am dritten Tag der Erkrankung ein Attest vorliegen. Er hat jedoch das Recht, auch schon früher ein solches zu verlangen. Maßgeblich ist in der Regel, was im Arbeitsvertrag festgehalten ist.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
D meint
24. Februar 2017 at 20:01
Hallo! Wenn im Vertrag bzw. Breifing von der Firma steht, dass sie keine rückwirkend ausgestellten Krankschreibungen anninmmt, gilt das Gesetz trotzdem, oder?
Ich musste an einem Wochenende arbeiten, war aber krank und bin erst am Dienstag zum Arzt gegangen.
Der Artz hat die Krankschreibung für das Wochenende ausgestellt, auf der das spätere Ausstellungsdatum ist. Es wurde mir danach gesagt, dass die Firma die Krankschreibung nicht akzeptieren kann.)
Vielen Dank im Voraus!
MfG,
D
arbeitsrechte.de meint
27. Februar 2017 at 12:03
Hallo D.,
normalerweise ist eine rückwirkende Krankschreibung nur in Ausnahmefällen und bis zu zwei Tage möglich. Wenn dies in Ihrem Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde, sollten Sie sich an diese Regeln halten. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Fragenach meint
17. Mai 2018 at 13:15
Hallo,
Es zählt immer das günstigkeitsprinzip. Bsp: im Gesetz steht , sie haben Anspruch auf 24 Urlaubstage im Jahr. In ihrem Arbeitsvertrag steht, sie bekommen 19. Dann hat das Gesetz Vorrang, da es für sie günstiger ist. Wäre es andersrum und im Arbeitsvertrag steht sie haben 30 Tage urlaubsanspruch, dann gilt der Arbeitsvertrag, weil es nun dort für sie besser ist. Am besten überprüfen. Gibt es ein Gesetz was besser als der Vertrag ist für sie hat immer das Vorrang.
Lg
Beate meint
2. Februar 2017 at 14:22
Wenn ein Mitarbeiter während des Tages zum Arzt geht, d.h. er hat schon gearbeitet und legt dann eine AU für diesen Tag vor, muss der Arbeitgeber ihm die gearbeiteten Stunden vergüten bzw. gutschreiben?
arbeitsrechte.de meint
6. Februar 2017 at 9:58
Hallo Beate,
während der ersten 6 Wochen einer Erkrankung läuft die Entgeltfortzahlung. Dadurch wird der Arbeitnehmer genauso vergütet, wie wenn er arbeiten geht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tropschug meint
27. Juni 2017 at 21:22
Hallo zu diesem Thema hätte ich eine Frage.War am 26.06.2017 vom 05.45 Uhr bis 14:30 Arbeiten und habe dann an diesem Tag einen Krankenschein erhalten.Was ist jetzt mit diesen Stunden und kann ich das meinem Nocharbeitgeber irgednwie schriftlich anhand eines Parapraphern schriftlich vorlegen.Wie lange kann man mit dieser F und Z Diagnose ausfallen. Und wie sieht es mit einer weiteren Krankschreibung aus da ich zu diesem AG nicht zucück möchte.
Mit freundlichen Grüßen und hoffentlich eine baldige Information
arbeitsrechte.de meint
4. Juli 2017 at 7:53
Hallo Tropschug,
wenn Sie an diesem Tag eine Krankschreibung erhalten haben, deckt dies normalerweise ebenfalls die Stunden ab, die Sie zuvor an diesem Tag gearbeitet haben. In Bezug auf eine weitere Krankschreibung wenden Sie sich bitte an Ihren behandelnden Arzt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Thekla meint
22. April 2018 at 9:32
Hallo,
ich habe eine Frage! Ich war vom 15.01.-25.02. arbeitsunfähig geschrieben mit einer Dioagnose.
Am 23.02. bin ich zum Arzt, weil ich die Krankheit der ersten Diagnose überwunden hatte.
Als ich aber beim Arzt saß, bin ich fast zusammengebrochen, weil ich psychisch und physisch föllig fertig war, was aber andere Ursachen hatte.
Also schrieb mich mein HA am 23.02. nochmal mit einer neuen Diagnose bis zum 23.03., als Erstbescheinigung, krank (keine Folgebescheinigung)
Die KK behauptet nun, dass es eine Überschneidung, also eine doppelte Diagnose gäbe und somit keine neue Erstbescheinigung sei.
Ist das richtig? Hat die KK Recht?
Im Voraus herzlichen Dank!
Liebe Grüße Thekla
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2018 at 13:14
Hallo Thekla,
leider können wir die Situation und die Entscheidung der Krankenkasse nicht überprüfen. Im Zweifelsfall kann Ihr Arzt oder ein Anwalt die Situation klären.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Thomas meint
1. Februar 2017 at 19:56
Die Informationen stimmen nicht.
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss nur vorgelegt werden wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert.
Man kann ohne Attest bis zu drei Tage krank sein.
Das ist im öffentlichen Dienst längst gängige Praxis und gilt genauso für normale Arbeiter.
arbeitsrechte.de meint
2. Februar 2017 at 8:59
Hallo Thomas,
das stimmt nur, wenn nicht andere Bestimmungen im Arbeitsvertrag festgelegt sind. Diese haben immer mehr Gewicht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
alex meint
15. Juli 2018 at 14:25
hallo
und wie muss diese regelung im arbeitsvertrag aussehen , zb, es muss immer eine schriftliche krankmeldung durch den artzt vorliegen , danke im voraus
gruß alex
arbeitsrechte.de meint
17. Juli 2018 at 10:03
Hallo alex,
da gesetzlich geregelt ist (§ 5 EntgFG), dass der Arbeitgeber ein Attest auch schon früher verlangen darf, ist es normalerweise sein gutes Recht, dies bereits ab dem ersten Krankheitstag zu tun. Eine solche Regelung sollte jedoch im Arbeitsvertrag festgehalten sein.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Cornelia meint
3. September 2018 at 14:07
Das wird individuell vom Arbeitgeber bestimmt.
Kirsche meint
13. Oktober 2018 at 16:29
Das mag bei Ihnen der Fall sein. Der Arbeitgeber darf jedoch auch eine AU ab dem ersten Tag verlangen- wie am [edit. v. d. Red.] – wo ich tätig bin der Fall
Slavka R. meint
23. Dezember 2016 at 12:25
Guten Tag!
Ich suche einen Vordruck der Arbeitsunfähigkeitbescheinigung Bitte, wo kann ich den Vordruck im Internet findet.?
Danke
Mit freundlichem Gruß
Frau Slavka Roschk
arbeitsrechte.de meint
23. Dezember 2016 at 12:32
Hallo Slavka,
eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bekommen Sie vom Arzt ausgestellt. Eine Krankmeldung für den Arbeitgeber ist etwas anderes. Ein entsprechendes Muster finden Sie auf der verlinkten Seite.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Monika meint
25. Oktober 2018 at 13:35
Hallo,ich war letzte Woche arbeitsunfähig krankgeschreiben.Habe einen 25h/woche Arbeitsvertrag.Am Montag hatte ich laut Arbeitsplan frei.Hoffte es geht mir besser.War aber nicht der Fall.So suchte ich am Dienstag den Arzt der mich von Dienstag bis Samstag krankgeschrieben hat.Meines Wissen sind die arbeitsvertarglichen Stunden zu berechnene.Mir wurden aber nur 21,5 Stunden für die Woche berechnet.Es fehlen mir 3,5 Stunden.Es kann nicht sein wenn man krankgeschrieben ist Minusstunden zu haben.Für Ihre Rückantwort bedank ich mich scon im voraus.
arbeitsrechte.de meint
25. Oktober 2018 at 15:43
Hallo Monika,
Minusstunden wegen Krankheit sind normalerweise nicht rechtens, wenn Sie sich ordnungsgemäß krankgemeldet haben. Daher würden wir Ihnen empfehlen, einen Anwalt aufzusuchen und sich von ihm beraten zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de