Arbeitnehmer, die aufgrund einer vorliegenden Krankheit – oder einem Arbeitsunfall – nicht zur Arbeit erscheinen können, müssen sich laut Arbeitsrecht krank melden. Dabei haben sie nicht nur unverzüglich mitzuteilen, dass sie erkrankt sind, sondern müssen ihrem Vorgesetzten bzw. dem zuständigen Personaler auch Auskunft darüber geben, wie lange diese Erkrankung voraussichtlich andauern wird.
Nutzen Sie den Entgeltfortzahlungsrechner
Vorlegen müssen Angestellte darüber hinaus eine Bescheinigung, die ärztlich bestätigt nachweist, dass sie für eine gewisse Dauer nicht in der Lage sind, ihre vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Diese muss in der Regel spätestens am 3. Tag eingereicht werden.
Kurz & knapp: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Ein Arzt bestätigt mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, dass ein Versicherter aufgrund einer Krankheit oder einer Verletzung nicht in der Lage ist, zu arbeiten.
Nein. Eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit besteht normalerweise aus vier Zetteln: Einen behalten Sie für Ihre Unterlagen, einen bekommt die Krankenkasse, einer bleibt beim Arzt und einen erhält der Chef. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Arbeitgeber gibt keine Auskunft über die zugrundeliegende Krankheit.
Reichen Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtzeitig ein, erhalten Sie in den ersten sechs Wochen weiterhin die vereinbarte Vergütung vom Arbeitgeber und später ein etwas niedrigeres Krankengeld von der Krankenkasse. Wann Sie die Bescheinigung beim Chef einreichen müssen, erfahren Sie aus Ihrem Arbeitsvertrag.
Ja. Seit dem 7.12.2023 ist die telefonische Krankschreibung für maximal fünf Tage in Deutschland wieder möglich.
Dieser Artikel beschäftigt sich mit dem Thema Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Bis wann muss diese dem Arbeitgeber vorliegen? Hat er das Recht, eine Angabe des Grundes zu verlangen? Kann prinzipiell auch eine rückwirkende Krankschreibung erfolgen? Diesen und noch mehr Fragen widmen wir uns in diesem Ratgeber.
Inhalt
Der Krankenschein – Die Diagnose stellt ein Arzt
Wachen Sie morgens auf, der Schädel brummt, die Nase läuft und Sie frieren bei sommerlichen Temperaturen? Dann hat Sie vermutlich ein Virus heimgesucht, der einen grippalen Infekt ausgelöst hat.
Das Arbeiten dürfte unter diesen Umständen unmöglich sein – mal davon abgesehen, dass Sie womöglich auch Ihre Kollegen in Mitleidenschaft ziehen angesichts der Ansteckungsgefahr. Es wäre daher das Beste, einen Arzt aufzusuchen und sich nicht auf den Weg zur Arbeit zu machen.
Das auch als „gelber Schein“ bekannte Attest erhalten Sie, wenn der Arzt feststellt: a) Sie sind nicht in der Lage Ihrer Arbeit nachzukommen. oder b) Ihnen kann nicht zugemutet werden weiterzuarbeiten, da hierdurch eine Verschlimmerung eintreten würde.
Die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer müssen Sie beim Arbeitgeber melden. Zu welchem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Vorlage erfolgen muss, hängt von den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ab. In jedem Fall ist ein Attest allerspätestens am dritten Tag der Erkrankung beizubringen. Das bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber dies jedoch nicht schon am ersten Tag verlangen kann. Auch das ist rechtlich möglich, wenn ein Arbeits- oder Tarifvertrag hierzu wirksame Klauseln enthält.
Den Diagnoseschlüssel auf dem Krankenschein verstehen
Auf jedem sind dabei unterschiedlich detaillierte Ausführungen zu Ihrer Krankmeldung bzw. der Diagnose vermerkt. Der erste Zettel in A5-Format ist der Teil der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, der an die Krankenkasse geht. Hier ist der Grund für Ihre Arbeitsbefreiung vermerkt, jedoch nicht im Wortlaut, sondern verklausuliert als Code – ICD genannt.
Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit enthält für den Träger der gesetzlichen Versicherung eine Information darüber, welche Ursache der Krankmeldung zugrundeliegt – und zwar in Form des ICD-Codes.
Diese Abkürzung steht für „International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems“ und wurde deshalb kreiert, um das Diagnoseverfahren zu vereinheitlichen. Der auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthaltene Code mutet, bestehend aus einem Buchstaben, zwei Ziffern, einem Punkt und noch maximal zwei weiteren Ziffern erstmal kryptisch an für jene, die sich mit diesem Thema nicht auskennen.
Wollen Sie erfahren, was der Arzt im Detail diagnostiziert hat, können Sie im Internet auf Spurensuche gehen. Hier gibt es zahlreiche Anbieter bei denen Sie eine Übersetzung des Diagnoseschlüssels in Erfahrung bringen können.
Kann eine Krankschreibung rückwirkend ausgestellt werden?
Viele Arbeitnehmer gehen zeitnah oder unter Umständen auch erst zu spät zum Arzt, weil sie Bedenken haben, sich krankschreiben zu lassen. Eine Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt ist: Kann ein Krankenschein auch rückwirkend ausgestellt werden?
Informationen hierzu sind in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu finden, der Teil der Selbstverwaltung von Ärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern und Krankenkassen ist. § 5 Abs. 3 besagt:
Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten ärztlichen Inanspruchnahme liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Beginns der
Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig.“
Demnach ist der Erhalt einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die rückwirkend gilt, zwar grundsätzlich möglich, jedoch nur unter erhöhten Anstrengungen.
Um sich diesen Stress zu ersparen, ist es deshalb empfehlenswert, rechtzeitig beim Arzt vorstellig zu werden und den Termin nicht immer weiter hinauszuzögern.
Was gilt bei der Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit?
Nicht immer ist eine Krankheit bereits nach einer Erstbescheinigung durch den Arzt durchgestanden. Bisweilen zieht sich die Arbeitsunfähigkeit länger, sodass es einer Folgebescheinigung bedarf.
Um Ihren anschließenden Anspruch auf Krankengeld nicht zu verlieren, sollten Sie unbedingt darauf achten, die erste bescheinigte Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig verlängern zu lassen. Demnach sollte die Folgebescheinigung als ersten Tag das Datum aufführen, das dem letzten Tag der Erstbescheinigung folgt. Werden Sie zwischendurch auch nur für einen Tag theoretisch wieder arbeitsfähig, kann hierdurch Ihr Anspruch auf Krankengeld vergehen.
Bei wem muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht werden?
Arbeitnehmer, die gesetzlich versichert sind, müssen bei der Krankmeldung laut Arbeitsrecht Folgendes beachten: Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist sowohl der Krankenkasse als auch dem Arbeitgeber zuzuschicken. Beide bekommen jedoch unterschiedliche Ausdrucke.
Der Krankenschein für den Arbeitgeber
Von Ihrem Arzt erhalten Sie vier Zettel. Der zweite, ein kleiner durchscheinender in A6-Format ist rechtzeitig der Personalabteilung zur Verfügung zu stellen. Er enthält folgende Angaben:
- Name der Krankenkasse
- Name und Adresse des Versicherten
- Versicherten-Nummer
- Erst-/Folgebescheinigung
- arbeitsunfähig seit
- arbeitsunfähig voraussichtlich bis
- festgestellt am
- Stempel und Unterschrift des Arztes
Wichtig: Wenn Sie bei Ihrem Chef die Bescheinigung Ihrer Arbeitsunfähigkeit einreichen, müssen Sie nicht befürchten, dass dieser damit auch erfährt, weshalb Sie krankgeschrieben wurden. Diese Information fehlt hier nämlich – und zwar aus gutem Grund. Schließlich handelt es sich hierbei um eine sehr private Angelegenheit, die den Arbeitgeber nicht zu interessieren hat.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Krankenkasse
Der beim Träger der gesetzlichen Krankenversicherung einzureichende Beleg gibt etwas umfangreicher Auskunft. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthält den Diagnoseschlüssel nach ICD-10-Schema plus unter anderem:
- den Hinweis, ob es sich um einen Unfall oder Unfallfolgen handelt
- ob es sich um einen Krankengeldfall handelt oder nicht
Wohin dieser Brief konkret geschickt werden muss, bringen Sie bei Ihrer Krankenkasse in Erfahrung. Bei so manchen entfallen Porto und Aufwand, da sie einen bequemen Online-Service anbieten. Nach einer Anmeldung im jeweiligen Portal reicht ein Versenden des Scans aus.
Tina meint
17. April 2018 at 19:10
Hallo liebes Team.
ich bin zur Zeit arbeitsunfähig und schon im Krankengeldbezug. Die ärztliche AU lasse ich dem AG termingerecht zukommen. Bin ich verpflichtet dem AG Auskunft über meine Erkrankung und die voraussichtliche Dauer zu erteilen?
arbeitsrechte.de meint
27. April 2018 at 10:50
Hallo Tina,
der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen und mittels entsprechender Bescheinigung nachzuweisen. Hierbei ist auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben. Geregelt ist diese Anzeige- und Nachweispflicht in § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG).
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Brain meint
13. April 2018 at 15:34
Hallo,
kann mein Arbeitgeber verlangen, dass mein Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am nächsten Tag bei ihm sein muss? Wäre über eine Antwort samt Gesetzestext sehr dankbar.
arbeitsrechte.de meint
20. April 2018 at 10:24
Hallo Brain,
die Anzeige- und Nachweispflichten sind in § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) geregelt. Absatz 1 dieser Vorschrift lautet:
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Alex meint
10. April 2018 at 9:49
Guten Tag,
sehr gute Beschreibung bezüglich Krankmeldung und Attest. Allerdings fehlt mir ein wichtiger Punkt:
(oder ich habe diesen überlesen *gg*)
– Wie sieht es mit der Übermittlung des Attests aus? Da der Arbeitgeber das Attest bereits am 1. Tag verlangen kann, wird die Übermittlung via. Post, E-Mail, WhatsApp ausreichen – oder? Man kann nicht verlangen, dass der erkrankte Arbeitnehmer zur Arbeitsstelle fährt um das Attest abzugeben – oder?
Danke vorab,
Grüße
arbeitsrechte.de meint
23. April 2018 at 8:15
Hallo Alex,
wie die AU übermittelt wird ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Aber der Arbeitgeber kann auf das Original bestehen. Dann wäre das persönliche Überbringen oder eine postalische Übersendung notwendig.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Brain meint
9. April 2018 at 16:10
Hallo,
Ich bin am 28.03 und 29.03.2018 krank gewesen und habe meinen Arbeitgeber informiert. Aus Sicherheitsgründen bin ich am 03.04.2018 zum Arzt gegangen und habe mir eine AU für die zwei Tage geholt( wegen Wochenende und Feiertagen der erste Mögliche Tag um wieder zum Arzt zu gehen). Wann musste diese spätestens beim Arbeitgeber sein?und zählt da der Poststempel oder der Tag an dem die AU beim Arbeitgeber ankam?
LG
arbeitsrechte.de meint
23. April 2018 at 8:06
Hallo Brain,
die AU muss schnellstmöglich beim Arbeitgeber eingehen. Eine telefonische Absprache kann den Termin für die AU genau klären.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Brain meint
23. April 2018 at 22:16
Das beantwortet leider nicht meine Frage. Ich melde mich heute krank, gehe zum Arzt und besorge mir eine AU. Kann mein Arbeitgeber verlangen, dass die AU morgen im Personalbüro ist?
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2018 at 12:19
Hallo Brain,
in § 3 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes heißt es: „Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.“ Daraus ergibt sich: Spätestens am ersten Arbeitstag nach der jeweiligen Krankheit sollte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber eingehen. Dieser hat jedoch das Recht, diese Bescheinigung früher zu verlangen, daher sollten Sie prüfen, was diesbezüglich im Arbeitsvertrag geregelt ist oder – wie bereits im letzten Kommentar empfohlen – das Ganze telefonisch mit dem Arbeitgeber klären.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
C.H. meint
9. April 2018 at 14:42
Hallo liebes Team von Arbeitsrechte.de,
mein Arzt hat die Arbeitsunfäghigkeitsfolgebescheinigung heute ausgestellt (ich bin seit Januar arbeitsunfähig). Nun habe ich gerade bemerkt, dass er im Feld „festgestellt am“ den 06.04.18 eingetragen, im oberen Adress- und Versicherungsfeld steht jedoch das heutige Datum (09.04.109.04.18). Kann sich das für mich nachteilig auswirken? Leider bin ich nicht mobil und würde heute kein zweites Mal die Strecke von 17km schaffen, sonst würde ich mich einfach nochmals in die Praxis begeben.
Mit freundlichen Grüßen
C. H.
arbeitsrechte.de meint
23. April 2018 at 8:04
Hallo C.H.,
in der Regel ist das Datum der Feststellung relevant. Aus dem anderen Datum sollten keine Nachteile entstehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Hugo meint
19. März 2018 at 16:13
Guten Tag,
gibt es eine Teilkrankschreibung auf 50%?
hatte einen Wegeunfall. Meine Frage ist, gibt es eine Teilkrankschreibeung? Wir sind in der Abteilung auch unterbesetzt. Ich könnte den halben Tag vorerst arbeiten, wieder zur Eingliederung. Aber mein Arzt sagt, dies gibt es nicht. Entweder krank 100% oder eben nicht.
Und nun? fühle mich für einen halben tag fit, aber der ganze tag geht noch nicht, zumal ich die nächsten 4 Wochen noch regelmässig in Physiotherapie etc. gehen muss.
Bitte dringend um Rückinfo.
arbeitsrechte.de meint
9. April 2018 at 13:56
Hallo Hugo,
Arbeitsunfähigkeit kann nur vollständig oder nicht vorhanden sein. Eine Regelung zu 50% gibt es nicht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Susanne meint
13. März 2018 at 19:58
Hallo,
ich würde gerne wissen ob ich wenn ich im Krankengeld bin meinem Arbeitgeber auch immer noch eine Krankmeldung zukommen lassen muss. Oder reicht es wenn ich Ihn nur anrufe??
Ich weiss das die Krankenkasse einen Beleg bekommt aber ich habe echt keinen Plan wie das mit dem Arbeitgeber ist.
Vielen Dank schon einmal für die Antwort.
arbeitsrechte.de meint
5. April 2018 at 17:33
Hallo Susanne,
tatsächlich sind Sie weiterhin dazu verpflichtet, den Arbeitgeber mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen über die voraussichtlichen Fehlzeiten zu informieren – auch wenn die Krankenkasse diesen informiert.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
matthias meint
26. Februar 2018 at 18:11
hallo, habe in der Lehre als schwimmmeistergehilfe im Jahre 1980 einen arbeitsunfall und mir das Kahnbein im rechten Handgelenk gebrochen. seid jahren leide ich jetzt an Arthrose . Ich wollte deshalb einen Antrag auf teilrente stellen, doch niemand, Arbeitgeber oder die stadt dortmund finden die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, man sagte mir ich hätte die Beweispflicht aber 1980 gab es noch keine kopien des krankenschein . können sie mir helfen ?
arbeitsrechte.de meint
19. März 2018 at 11:15
Hallo matthias,
in diesem Fall sollten Sie sich von einem Anwalt für Arbeitsrecht unterstützen lassen. Wir dürfen leider keine Rechtsberatung anbieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Maja meint
22. Februar 2018 at 18:11
Guten Tag,
meine Frage:
Meine AU beträgt insgesamt 43 Kalendertage,
danach ist das Unternehmen für 3 Wochen geschlossen und ich nehme Urlaub.
Eine Sonderregelung im Betrieb verhindert eine „Erstattung“ der Urlaubstage im Krankheitsfall.
Somit werde ich mich im Urlaub keinesfalls krankschreiben lassen um nicht ins Krankengeld zu rutschen.
Danach werde ich sicher wieder arbeiten können und die Erkrankung ausgeheilt sein.
Bekomme ich dann für einen Tag, ( 43.Tag als letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit) Krankengeld?
Beste Grüße Dany
arbeitsrechte.de meint
16. März 2018 at 9:31
Hallo Maja,
in der Regel erhalten Arbeitnehmer ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Chris meint
21. Februar 2018 at 16:59
Hallo,
eine rechtliche Frage…
Die Chefin unserer Personalabteilung hat den Krankenschein unseres Niederlassungsleiters an sämtliche Mitarbeiter gesandt. Jeder sieht nun seine Daten, Arzt, Versicherungsnummer, Diagnose-Code etc.
Ist dies denn rechtlich?
arbeitsrechte.de meint
12. März 2018 at 15:44
Hallo Chris,
ein solches Verhalten ist normalerweise nicht rechtens. Der betroffene Mitarbeiter sollte sich in diesem Fall an einen Anwalt wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Diana meint
21. Februar 2018 at 9:55
Hallo liebes Arbeitsrecht-Team!
Meine Frage richtet sich auf die Zurücknahme einer Au-Bescheingung durch mich.
Ich habe im Januar für 3 Tage eine AU erhalten. Diese habe ich an die KK gesendet. Die Erkrankung war eine ambulante Behandlung und die Ausstellung eines AU für 3 Tage wurde eher pauschal mitgegeben, als das ich wirklich richtig krank war. Nun habe ich diese Tage doch im Home-Office gearbeitet, in Rücksprache + gemeinsames Einverständnis mit meinem AG habe ich bei ihm diese AU zurückgezogen. Nun wollte ich auch gern, das die KK diese AU nicht mehr bewertet.
Zuerst sagte die KK, das geht inOrdnung, nun haben sie mir geschrieben, das ich eine AU nicht zurücknehmen kann.
Haben Sie einen Tipp für mich, wie ich eine Zurücknahme einer AU selbst durchsetzen kann?
Brauche ich etwas Schriftliches von dem Arzt, das eine AU nicht zwingend erforderlich war?
Liegt es im Ermessen des Patienten, über die Verwendung einer AU zu entscheiden, wenn kein Risiko für andere oder sich selbst erkennbar ist?
Herzlichen Dank im Voraus!
Viele Grüße
Diana
arbeitsrechte.de meint
14. März 2018 at 11:57
Hallo Diana,
lassen Sie sich dazu von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Wibke meint
2. Februar 2018 at 15:26
Ich habe folgende Frage:
Bin seit April 2017 krank geschrieben, beim Arbeitgeber also nicht mehr in der Bezahlung, auch Versicherungen gibt es keine mehr, die jetzt noch von ihm übernommen werden. Ich bin noch angestellt, aber es fließen keine Leistungen mehr. Derzeit lebe ich ausschließich von dem Krankengeld. Meine Krankmeldungen habe ich immer rechtzeitig und nahtlos abgegeben. Aber muss ich denn dem Arbeitgeber noch Krankmeldungen zusenden, wenn ich jetzt sowieso nicht mehr arbeite und auch keine Leistungen mehr erhalte? Ich gehe jetzt in medizinische Reha und wir haben vereinbart, dass ich mich danach melde, ob ich wieder einsteigen kann.
arbeitsrechte.de meint
1. März 2018 at 16:39
Hallo Wibke,
um weiterhin durch die Rechte geschützt zu sein, sollte der Nachweis immer beim Arbeitgeber eingehen. Davon abweichende Vereinbarungen sollten schriftlich festgehalten werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kirstin meint
2. Februar 2018 at 11:59
Sehr geehrte Mitarbeiter von „Team von Arbeitsrechte.de“
Freitagnachmittag, den 19. Januar wurde ich krankgeschrieben. Meine Arbeitsunfähigkeit teilte ich meinem Arbeitsgeber um 8 Uhr am Montag telefonisch mit. Er bestätigte mir auch den Erhalt der vom Arzt ausgestellten Krankmeldung, diese hatte meine Mutter bereits am Wochenende in den Hauspostkasten meines Arbeitgebers gelegt.
Am Freitag, den 26. Januar wurde mir eine Folgebescheinigung ausgestellt, auch diese wurde wieder am Wochenende in den Hauspostkasten meines Arbeitgebers getan. Zusätzlich rief ich meinen Vorgesetzten um 9:32 Uhr an um auf die weitere Krankschreibung hinzuweisen.
Jetzt wurde ich abgemahnt!
Begründung: Am 29.01.2018 um 8:50 Uhr haben wir Ihre Krankschreibung für den Zeitraum vom 26.01.2018 bis 09.02.2018, datiert vom 26.01.2018, im Briefkasten vorgefunden. Am 29.01.2018 haben Sie sich erst um 9:32 Uhr telefonisch bei Herrn * krankgemeldet. Ihre Krankmeldung erfolgte somit nicht unverzüglich. Wie Sie wissen, beginnt der Betrieb in der Gruppe * um 8:30 Uhr. Wir konnten somit nicht rechtzeitig für eine reibungslose Organisation Ihrer Abwesenheit sorgen.
Zu meiner Entlastung möchte ich noch anmerken, dass die Erstleerung des Hausbriefkastens bereits durch den Hausmeister erledigt wird, dieses ist weit vor 8 Uhr.
Bitte beantworten Sie mir die Frage ob mein Arbeitgeber mit seiner Ermahnung im Recht ist.
Vielen Dank für Ihre Bemühung und Ihre Hilfe!
arbeitsrechte.de meint
1. März 2018 at 16:31
Hallo Kristin,
Rechtmäßigkeit kann nur vor Gericht und mit einem Anwalt festgestellt werden. Wenn Sie sich gegen die Abmahnung wehren wollen, kann Ihnen ein Anwalt für Arbeitsrecht helfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Steffi meint
31. Januar 2018 at 18:05
Hallo liebes Arbeitsrechts-Team,
eine Kollegin liegt seit 2 Wochen im Krankenhaus und meldet sich auch regelmäßig beim Arbeitgeber. Es ist ihre Erste AU, somit fällt sie auch noch nicht ins Krankengeldbezug. Dieser fordert jetzt aber eine Au an, da er sonst die Entgeltfortzahlung kürzt. Der Arbeitgeber ist darüber informiert, dass sie auch noch für die nächste Zeit im Krankenhaus liegt. Sie kommt nicht zu ihrem Hausarzt um sich eine AU ausstellen lassen zu können und aus dem Krankhaus erhält sie erst bei der Entlassung den Aufenthaltsschein. Was kann sie machen? Und kann der AG einfach das Geld kürzen?
arbeitsrechte.de meint
1. März 2018 at 16:07
Hallo Steffi,
eine Aufenthaltsbestätigung ist nicht gleichbedeutend mit einer Krankschreibung. Entweder sollte das Krankenhaus oder die Krankenkasse eine entsprechende Bescheinigung ausstellen können.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sinem meint
27. Januar 2018 at 9:42
Hallo..
Ich war gestern beim Arzt. Er hat mich: vom: 26.01. – 03.02.18 Krank geschrieben.
Er hat mir nur einen gelben Schein gegeben ( für Arbeitgeber ).
Sollte es nicht 3 sein? versicherte und Krankenkasse? Wenn ja.. Kann ich das gleich am Montag früh klären? Dass.. mir noch 2 Scheine fehlen?
arbeitsrechte.de meint
5. März 2018 at 8:27
Hallo Sinem,
ein kurzer Anruf bei Arzt oder Krankenkassen, kann das Missverständnis bestimmt schnell beheben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anne meint
11. Januar 2018 at 15:12
Hallo,
ich habe eine Frage zu einer zu spät erhaltenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Ich musste unerwartet ins Krankenhaus, weswegen ich ein paar Tage arbeitsunfähig war. Eine Bescheinigung habe ich trotz mehrfacher Nachfrage zunächst nicht erhalten, lediglich einen Ärztebrief für meine Hausärztin. Erst nach drei Wochen (aufgrund der Feiertage) wurde mir die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zugesandt, sodass ich diese erst dann beim Arbeitgeber einreichen konnte und die fehlenden Arbeitstage von meinem Lohn abgezogen wurden. Habe ich, trotz der versäumten Abgabefrist von 3 Tagen ein Recht darauf, nachträglich den eingehaltenen Betrag meines Lohns vom Arbeitgeber einzufordern?
Über einen Ratschlag würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Anne
arbeitsrechte.de meint
19. Februar 2018 at 9:09
Hallo Anne,
uns ist es leider nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung zu erteilen. Daher würden wir Ihnen empfehlen, Kontakt zu einem Anwalt für Arbeitsrecht aufzunehmen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Beate meint
7. November 2017 at 12:55
Hallo liebes Arbeitsrecht-Team,
ich habe mir gerade alles durchgelesen und möchte ein ganz großes Danke hinterlassen! Toll das es euch gibt!
Vielleicht könnt ihr mir ja auch weiter helfen.
Ich bin seit mittlerweile über die 7 Wochen hinaus krankgeschrieben und habe im Oktober leider versäumt die Folgebescheinigung rechtzeitig ausstellen zu lassen. Ich war bis 8.10. krankgeschrieben (Sonntag) und bin erst am 10.10. (Dienstag) wieder zum Arzt gegangen. Meine Krankenkasse hatte mir versichert das eine 1 Tag Rückdatierung kein Problem sei. Nun, fast 4 Wochen später sagt man mir das eine 1 Tag rückdatieren während der Krankschreibung nach 7 Wochen nicht möglich ist und ich den Anspruch auf Krankengeld verloren habe.
Ist da noch etwas zu retten? Ich bin bis 28.11. weiterhin krank geschrieben und kann somit auch nicht sofort zum JobCenter laufen.
Liebe Grüße Beate
arbeitsrechte.de meint
2. Januar 2018 at 10:58
Hallo Beate,
Sie können Ihre Situation mit den betroffenen Stellen abklären. Sichtlich bemühte Menschen werden meist kulant behandelt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ivy meint
23. Oktober 2017 at 8:58
Gutem Tag,
der Hausarzt hat freitags frei. Der Arzt der vertreten sollte, macht am dem Tag aus technischen Gründen auch nicht auf. Eine weitere Vertretung war nicht angegeben. Nun kann man erst am Montag zum Arzt. Wie sieht es mit rückwirkender Krankschreibung aus, da man ja nun nicht am ersten Tag der Erkrankung zum Arzt gehen konnte.
Was sollte man tun, wenn man nun nicht für den Freitag krankgeschrieben wird?
arbeitsrechte.de meint
11. Dezember 2017 at 12:55
Hallo Ivy,
in Ausnahmefällen ist eine rückwirkende Krankschreibung für maximal drei Tage erlaubt. Es muss jedoch in jedem Fall nachvollziehbar sein, dass Sie bereits vor der eigentlichen Untersuchung arbeitsunfähig erkrankt waren. Ist dem nicht so und der Arzt verweigert die rückwirkende Krankschreibung, kann eine Abmahnung drohen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sonja meint
12. Oktober 2017 at 10:37
Hallo,
Ich befinde mich seit Ende März 2017 im Krankenstand und wurde immer für zwei oder vier Wochen von meiner Hausärztin krank geschrieben. Jetzt habe ich gesehen, dass es diesmal fünf Wochen sind, ist das zu lange? Hab gehört, länger als vier Wochen am Stück sind nicht erlaubt.
Mit freundlichen Grüßen Sonja
arbeitsrechte.de meint
27. November 2017 at 11:16
Hallo Sonja,
es ist erlaubt, länger als 4 Wochen krank zu sein.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
HEIKE F. meint
11. Oktober 2017 at 15:04
Mein Sohn ist seit Februar 2017 krank geschrieben. Der 01.10.2017 war ein Sonntag. Am 02.10.2017 hätte er seine Folgebescheinigung holen müssen. Wohl bedingt durch den Brückentag war die Arztpraxis total überfüllt, sodass er nicht mehr dran kam. Am nächsten Tag war Feiertag. Also konnte er erst am 04.10.2017 die Folgebescheinigung erhalten. Jetzt hat die Krankenkasse die Zahlung eingestellt. Kann man dagegen etwas unternehmen, stand doch auf der vorigen Bescheinigung bereits “ voraussichtlich bis 22.10.2017 krank?
Mit freundlichen Grüßen
Heike
arbeitsrechte.de meint
27. November 2017 at 11:11
Hallo Heike,
ein Datierungsproblem kann meinst in Zusammenarbeit mit dem Arzt und der Krankenkasse geklärt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Susanne meint
4. Oktober 2017 at 22:33
Hallo! Wenn ich mich am Freitag krank melde wegen Voruntersuchungen für einen Eingriff. Das Wochenende frei habe und den Montag arbeite. Aber mich ab Dienstag wo der Eingriff ist krank schreiben lasse muss ich für den Freitag auch eine Au einreichen?
arbeitsrechte.de meint
27. November 2017 at 9:08
Hallo Susanne,
ob eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung notwendig ist, regeln der Arbeitsvertrag und die Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber. Auf der sicheren Seite ist man natürlich mit AU für jeden Tag, den man fehlt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
laura meint
19. September 2017 at 8:57
Hallo,
Ich bin jetzt seit zwei wochen wegen einem gebrochenen Zeh krank geschriebenen. Meine letzte Krankmeldung geht bis zum Sonntag. Da ich alleine nicht zum Arzt komme da ich nicht auftreten darf, konnte ich erst Dienstags zum Arzt um die Krankmeldung abzugeben. Ich wurde bisher immer nur Woche fürWoche krank geschrieben. Habe meinen Arbeitgeber aber am Donnerstag telefonisch informiert das ich noch bis zim 25.09. krank sein werden.
Reicht das, oder können mir jetzt Konsequenzen drohen?
arbeitsrechte.de meint
6. November 2017 at 14:00
Hallo laura,
da uns die genauen vertraglichen Bestimmungen in Ihrem Fall nicht vorliegen, können wir Ihnen darauf keine eindeutige Antwort geben. Wir würden Ihnen also empfehlen, einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag zu werfen. Haben Sie nicht entsprechend der Vorschriften darin gehandelt, kann eine Abmahnung drohen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Peter meint
15. September 2017 at 1:15
Hallo, Ich wurde am 31.5. zum 31.7 fristmäßig gekündigt. Am 23.7 wurde ich jedoch krank und war nach 4 AU Meldungen des Hausarztes, Datum bis einschließig 1 September krankgeschrieben. Am 5.9 bin ich zum Facharzt, Termin für den 4.9 war nicht möglich, und der Facharzt hat mich am 5.9 weiterhin bis zum 13.9 krankgeschrieben, Arbeitsunfähig seit 4.9 und als Folgebescheinigung. Nach einer Woche meldet die Krankenkasse und sagt mein Krankengeld wäre hierdurch beendet, es würde 1 Tag fehlen. Der Facharzt ist da ganz andere Meinung und sagt sowas würde überhaupt nicht stimmen. Jeder kann nachlesen auf die AU Bescheinigung dass da steht es wird einen lückenlosen Nachweis benötigt. Wie wäre die Rechtslage? Weil ich ab morgen in eine Klinik bin kann ich kurzfristig kein Anwalt besuchen. Freundliche Grüßen Peter
arbeitsrechte.de meint
1. November 2017 at 12:18
Hallo Peter,
in diesem Fall können wir Ihnen leider nicht weiterhelfen, da wir keine kostenlose Rechtsberatung anbieten dürfen. Bitte wenden Sie sich daher an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Alev meint
14. September 2017 at 11:15
Hallo ich habe jetzt alles durchgelesen, aber niergendswo steht wie Lage eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am Stück gehen darf. Ist dies gesetzlich geregelt? Wenn ja in welchem Paragraphen?
Vielen Dank im Voraus:)
LG Alev
arbeitsrechte.de meint
1. November 2017 at 10:59
Hallo Alev,
wenn Ärzte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen, müssen sie sich an die sogenannten Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (AU-RL) halten. In § 5 AU-RL Absatz 4 heißt es, dass eine solche Bescheinigung maximal für die Dauer von einem Monat am Stück ausgestellt werden darf.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Charlotte meint
10. September 2017 at 16:19
Welche Rechte hat ein Arbeitgeber, wenn ein Minijobber sich zwar unverzüglich krank meldet, aber in den ersten drei Wochen (!) der Krankmeldung trotz Ermahnung keine AU einreicht, angeblich weil er keinen Hausarzt hat?
arbeitsrechte.de meint
16. Oktober 2017 at 10:56
Hallo Charlotte,
in diesem Fall besteht normalerweise zunächst die Möglichkeit einer Abmahnung. Bessert sich das Verhalten Ihres Mitarbeiters auch dann nicht, können Sie eine Kündigung aussprechen. Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie von einem Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de