Arbeitnehmer, die aufgrund einer vorliegenden Krankheit – oder einem Arbeitsunfall – nicht zur Arbeit erscheinen können, müssen sich laut Arbeitsrecht krank melden. Dabei haben sie nicht nur unverzüglich mitzuteilen, dass sie erkrankt sind, sondern müssen ihrem Vorgesetzten bzw. dem zuständigen Personaler auch Auskunft darüber geben, wie lange diese Erkrankung voraussichtlich andauern wird.
Nutzen Sie den Entgeltfortzahlungsrechner
Vorlegen müssen Angestellte darüber hinaus eine Bescheinigung, die ärztlich bestätigt nachweist, dass sie für eine gewisse Dauer nicht in der Lage sind, ihre vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Diese muss in der Regel spätestens am 3. Tag eingereicht werden.
Kurz & knapp: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Ein Arzt bestätigt mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, dass ein Versicherter aufgrund einer Krankheit oder einer Verletzung nicht in der Lage ist, zu arbeiten.
Nein. Eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit besteht normalerweise aus vier Zetteln: Einen behalten Sie für Ihre Unterlagen, einen bekommt die Krankenkasse, einer bleibt beim Arzt und einen erhält der Chef. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Arbeitgeber gibt keine Auskunft über die zugrundeliegende Krankheit.
Reichen Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtzeitig ein, erhalten Sie in den ersten sechs Wochen weiterhin die vereinbarte Vergütung vom Arbeitgeber und später ein etwas niedrigeres Krankengeld von der Krankenkasse. Wann Sie die Bescheinigung beim Chef einreichen müssen, erfahren Sie aus Ihrem Arbeitsvertrag.
Ja. Seit dem 7.12.2023 ist die telefonische Krankschreibung für maximal fünf Tage in Deutschland wieder möglich.
Dieser Artikel beschäftigt sich mit dem Thema Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Bis wann muss diese dem Arbeitgeber vorliegen? Hat er das Recht, eine Angabe des Grundes zu verlangen? Kann prinzipiell auch eine rückwirkende Krankschreibung erfolgen? Diesen und noch mehr Fragen widmen wir uns in diesem Ratgeber.
Inhalt
Der Krankenschein – Die Diagnose stellt ein Arzt
Wachen Sie morgens auf, der Schädel brummt, die Nase läuft und Sie frieren bei sommerlichen Temperaturen? Dann hat Sie vermutlich ein Virus heimgesucht, der einen grippalen Infekt ausgelöst hat.
Das Arbeiten dürfte unter diesen Umständen unmöglich sein – mal davon abgesehen, dass Sie womöglich auch Ihre Kollegen in Mitleidenschaft ziehen angesichts der Ansteckungsgefahr. Es wäre daher das Beste, einen Arzt aufzusuchen und sich nicht auf den Weg zur Arbeit zu machen.
Das auch als „gelber Schein“ bekannte Attest erhalten Sie, wenn der Arzt feststellt: a) Sie sind nicht in der Lage Ihrer Arbeit nachzukommen. oder b) Ihnen kann nicht zugemutet werden weiterzuarbeiten, da hierdurch eine Verschlimmerung eintreten würde.
Die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer müssen Sie beim Arbeitgeber melden. Zu welchem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Vorlage erfolgen muss, hängt von den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ab. In jedem Fall ist ein Attest allerspätestens am dritten Tag der Erkrankung beizubringen. Das bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber dies jedoch nicht schon am ersten Tag verlangen kann. Auch das ist rechtlich möglich, wenn ein Arbeits- oder Tarifvertrag hierzu wirksame Klauseln enthält.
Den Diagnoseschlüssel auf dem Krankenschein verstehen
Auf jedem sind dabei unterschiedlich detaillierte Ausführungen zu Ihrer Krankmeldung bzw. der Diagnose vermerkt. Der erste Zettel in A5-Format ist der Teil der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, der an die Krankenkasse geht. Hier ist der Grund für Ihre Arbeitsbefreiung vermerkt, jedoch nicht im Wortlaut, sondern verklausuliert als Code – ICD genannt.
Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit enthält für den Träger der gesetzlichen Versicherung eine Information darüber, welche Ursache der Krankmeldung zugrundeliegt – und zwar in Form des ICD-Codes.
Diese Abkürzung steht für „International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems“ und wurde deshalb kreiert, um das Diagnoseverfahren zu vereinheitlichen. Der auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthaltene Code mutet, bestehend aus einem Buchstaben, zwei Ziffern, einem Punkt und noch maximal zwei weiteren Ziffern erstmal kryptisch an für jene, die sich mit diesem Thema nicht auskennen.
Wollen Sie erfahren, was der Arzt im Detail diagnostiziert hat, können Sie im Internet auf Spurensuche gehen. Hier gibt es zahlreiche Anbieter bei denen Sie eine Übersetzung des Diagnoseschlüssels in Erfahrung bringen können.
Kann eine Krankschreibung rückwirkend ausgestellt werden?
Viele Arbeitnehmer gehen zeitnah oder unter Umständen auch erst zu spät zum Arzt, weil sie Bedenken haben, sich krankschreiben zu lassen. Eine Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt ist: Kann ein Krankenschein auch rückwirkend ausgestellt werden?
Informationen hierzu sind in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu finden, der Teil der Selbstverwaltung von Ärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern und Krankenkassen ist. § 5 Abs. 3 besagt:
Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten ärztlichen Inanspruchnahme liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Beginns der
Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig.“
Demnach ist der Erhalt einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die rückwirkend gilt, zwar grundsätzlich möglich, jedoch nur unter erhöhten Anstrengungen.
Um sich diesen Stress zu ersparen, ist es deshalb empfehlenswert, rechtzeitig beim Arzt vorstellig zu werden und den Termin nicht immer weiter hinauszuzögern.
Was gilt bei der Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit?
Nicht immer ist eine Krankheit bereits nach einer Erstbescheinigung durch den Arzt durchgestanden. Bisweilen zieht sich die Arbeitsunfähigkeit länger, sodass es einer Folgebescheinigung bedarf.
Um Ihren anschließenden Anspruch auf Krankengeld nicht zu verlieren, sollten Sie unbedingt darauf achten, die erste bescheinigte Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig verlängern zu lassen. Demnach sollte die Folgebescheinigung als ersten Tag das Datum aufführen, das dem letzten Tag der Erstbescheinigung folgt. Werden Sie zwischendurch auch nur für einen Tag theoretisch wieder arbeitsfähig, kann hierdurch Ihr Anspruch auf Krankengeld vergehen.
Bei wem muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht werden?
Arbeitnehmer, die gesetzlich versichert sind, müssen bei der Krankmeldung laut Arbeitsrecht Folgendes beachten: Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist sowohl der Krankenkasse als auch dem Arbeitgeber zuzuschicken. Beide bekommen jedoch unterschiedliche Ausdrucke.
Der Krankenschein für den Arbeitgeber
Von Ihrem Arzt erhalten Sie vier Zettel. Der zweite, ein kleiner durchscheinender in A6-Format ist rechtzeitig der Personalabteilung zur Verfügung zu stellen. Er enthält folgende Angaben:
- Name der Krankenkasse
- Name und Adresse des Versicherten
- Versicherten-Nummer
- Erst-/Folgebescheinigung
- arbeitsunfähig seit
- arbeitsunfähig voraussichtlich bis
- festgestellt am
- Stempel und Unterschrift des Arztes
Wichtig: Wenn Sie bei Ihrem Chef die Bescheinigung Ihrer Arbeitsunfähigkeit einreichen, müssen Sie nicht befürchten, dass dieser damit auch erfährt, weshalb Sie krankgeschrieben wurden. Diese Information fehlt hier nämlich – und zwar aus gutem Grund. Schließlich handelt es sich hierbei um eine sehr private Angelegenheit, die den Arbeitgeber nicht zu interessieren hat.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Krankenkasse
Der beim Träger der gesetzlichen Krankenversicherung einzureichende Beleg gibt etwas umfangreicher Auskunft. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthält den Diagnoseschlüssel nach ICD-10-Schema plus unter anderem:
- den Hinweis, ob es sich um einen Unfall oder Unfallfolgen handelt
- ob es sich um einen Krankengeldfall handelt oder nicht
Wohin dieser Brief konkret geschickt werden muss, bringen Sie bei Ihrer Krankenkasse in Erfahrung. Bei so manchen entfallen Porto und Aufwand, da sie einen bequemen Online-Service anbieten. Nach einer Anmeldung im jeweiligen Portal reicht ein Versenden des Scans aus.
Ulli meint
12. März 2019 at 15:20
Hallo liebes Team von Arbeitsrechte.de,
ich werde über einem Zeitraum von ca. 5-8 Wochen täglich (Mo.-Fr.) in einer Tagesklinik behandelt. Dauer des Aufenthalts sind c. 2-3h. Für den Aufenthalt erhalte ich eine AU.
Davor und danach werde ich arbeiten gehen.
Muss ich die 2-3h Abwesenheit an dem Arbeitstag nachholen bzw. dranhängen?
(z.B.: Eigentliche Arbeitszeit 8-17 Uhr aber durch den Ausfall von 2h = 8-10Uhr und dann 12-19 Uhr?)
Oder gelten die 2-3 Stunden Abwesenheit durch die AU als entschuldigt?
Danke für eine Antwort.
arbeitsrechte.de meint
15. März 2019 at 9:55
Hallo Ulli,
eine AU bescheinigt das unverschuldete krankheitsbedingte Versäumnis. In der Regel muss die Zeit nicht nachgearbeitet werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Karin meint
3. März 2019 at 12:13
ich bin im hotel als servicekraft 4 tage inder woche tätig . bin arbeitsunfähig bisDonnerstag 06.03.2019. muß ich in der woche noch drei schichten arbeiten
Fossie meint
26. Februar 2019 at 17:20
Hallo, ich bin am 25.1.19 Knie operiert worden und habe eine Krankschreibung bis zum 4.2.erhalte. Ich war schon vor der OP Krankgeschrieben, sodas die Krankenkasse die Lohnfortzahlung übernimmt. Am 5.2. brauchte ich eine Folgebescheinigung. Der behandelnde Arzt sagte mir, dass er erst am 6.2. die Fäden der OP-Narbe ziehen will und die Folgebescheinigung um einen Tag rückwirkend ausstellen will, damit ich nicht an 2 aufeinanderfolgenden Tagen in die Praxis muss. Dies sind Fahrten von jeweils ca. 25 km. Nun erkennt die Krankenkasse diese rückwirkende Folgebescheinigung nicht an und will für den 5.2. kein Krankengeld zahlen. Ist das so rechtens?
arbeitsrechte.de meint
4. März 2019 at 7:51
Hallo Fossie,
um die Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen, wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christine meint
15. Februar 2019 at 13:05
Mein Lebensgefährte wachte heute Morgen auf und hatte ein gesundheitliches Problem. Er meldete unverzüglich vor Arbeitsbeginn dieses bei seinem Arbeitgeber, der die Erkrankung anzweifelte, weil ja gestern noch alles in Ordnung gewesen sei. Nach einem Besuch beim Arzt und Erhalt einer AUB für 2 Tage, nebst Verschreibung weiterer medizinischer Maßnahmen zur Verbesserung des Zustands, meldete er sich erneut bei seinem Chef, um ihn über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis zu setzen. Dieser droht jetzt weiterhin damit, ihm ein schlechtes Arbeitszeugnis auszustellen, ihm zu kündigen und behauptet, dass er just heute Morgen eine Neuregelung gelesen hätte, nach der es Arbeitgebern jetzt möglich wäre, AUB anzuzweifeln, sodass der Arbeitnehmer in der Beweispflicht wäre, dass er arbeitsunfähig gewesen ist, durch einen unabhängigen Gutachter, dessen Kosten der Arbeitnehmer dann auch zu tragen hätte. Ich finde dazu nichts im Netz, außer dass der Arbeitgeber verlangen kann, dass der Arbeitnehmer bei Verdacht auf „Krankfeiern“ dem Medizinischen Dienst der Krankenkasse vorstellig werden soll, wobei die Krankenkasse dies auch ablehnen kann. Obwohl er bereits im 18. Jahr für diese Firma tätig ist, liegt kein schriftlicher Arbeitsvertrag vor. Wie dringend empfiehlt sich jetzt bereits das Einschalten eines Anwalts oder sollen wir erst noch abwarten, ob am Montag eine Abmahnung oder Kündigung ausgesprochen werden?
arbeitsrechte.de meint
18. Februar 2019 at 8:30
Hallo Christine,
wenden Sie sich umgehend an einen Anwalt für Arbeitsrecht, um die Situation zu klären.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christine meint
18. Februar 2019 at 15:55
Vielen Dank für Ihre Einschätzung.
Jule meint
5. Februar 2019 at 14:34
Hallo,
ich habe 2 Fragen, primär bzgl. Krankengeld der Krankenkasse nach der Lohnfortzahlung:
1. Ich habe die Erstbescheinigung nicht innerhalb der ersten Woche an meine Krankenkasse abgeschickt. Laut § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V kann somit das Krankengeld „Ruhen“ – bedeutet das, dass ich ggfs. auf Dauer keinen Anspruch habe, oder dieser nur verzögert ist, um die Zeit, wie viel zu spät ich die AU eingeschickt habe?
2. Sollte ich innerhalb der ersten Wochen der Krankheit noch ab und zu E-Mails geschickt haben, um sicherzustellen, dass sich andere Kollegen um Themen kümmern, etc. kann dies Konsequenzen haben, wenn es um Anspruch auf Krankengeld geht? Danke!
Silke meint
5. Februar 2019 at 12:11
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zur Abgabe einer AU-Bescheinigung. Vom Arbeitgeber ist geregelt, dass kurzzeitige Krankmeldungen (bis 3 Tage) auch ohne Bescheinigung in Ordnung sind.
Ich war von Dienstag 29.02.2019 bis einschließlich Freitag 01.02.2019 mit AU krank geschrieben. Rechtzeitige Meldung bei Arbeitgeber lag vor.
Samstag 02.02.2019 war ich gesund (arbeitsfreier Tag, Arbeitswoche von Mo-Fr).
Am Sonntag erkrankte ich akut an etwas ganz anderem wie zuvor. Montag blieb ich noch zuhause.
Da mein Arbeitgeber bei einem Tag Krankmeldung keinen Attest verlangt, war ich nicht bei meinem Arzt, um mir eine AU-Bescheinigung zu holen.
Am Dienstag war ich wieder auf Arbeit.
Mein Arbeitgeber möchte nun eine AU-Bescheinigung, weil die Erkrankung länger als 3 Werktage anhielt. Und sie damit gesetzlich verpflichtet wären eine einzufordern.
Und da kommen wir an den Punkt, den ich nicht nachvollziehen kann.
Krankheit A bestand 4 Tage. AU vorhanden und eingereicht. Krankheit vorbei.
Krankheit B entstand 1 Tag nach diesem (freier Tag) und hielt zwei Tage an, wobei nur einer ein Arbeitstag ist.
Ich habe bisher immer nur das Beispiel gefunden, dass man am Freitag erkrankt und bis Montag krank ist und dann aufgrund der Dauer von mehr als 3 Kalendertagen eine AU-Bescheinigung vorlegen muss. Das verstehe ich sogar.
Aber hier handelt es sich um zwei verschiedene Krankheiten, die nicht zeitgleich auftraten und Krankheit B somit auch nur zwei Kalendertage bestand.
Können Sie mir erklären, weshalb und möglicherweise sogar auf welcher gesetzlichen Grundlage hier eine AU-Bescheinigung erforderlich sein soll?
Mit meinem Arzt kläre ich, ob er nachträglich für gestern ein Attest ausstellt.
Aber für das Verständnis wäre eine Antwort sehr hilfreich.
Danke und Gruß
Silke
James meint
1. Februar 2019 at 11:54
Hallo,
Bin seit gut 3 Monaten krankgeschrieben. Nach 6 Wochen ist die Lohnfortzahlung wie allgemein bekannt geendet. Da ich studentische versichert bin in meiner Krankenkasse und ich unter 20 Stunden nur arbeite, steht mir kein Krankengeld zu. Nun frage ich mich ob es schlimm ist mich nicht weiter krank schreiben zu lassen. Schließlich bekomme ich ja eh von niemandem Geld.
arbeitsrechte.de meint
4. Februar 2019 at 15:16
Hallo James,
im Krankheitsfall sind sie Ihrem Arbeitgeber gegenüber in der Regel immer noch dazu verpflichtet ein Attest vorzulegen. Genaueres dazu sollte in Ihrem Arbeitsvertrag zu finden sein.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sabrina Ba meint
25. Januar 2019 at 6:47
Sehr geehrte Damen und und Herren,
ich habe mich am Dienstag einer Augen OP unterzogen, die eine reine privat Leistung ist. Ich habe mich für zwei Tage krankschreiben lassen mit einer privaten AU, ich bin gesetzlich versichert. Leider kennt sich bei meiner Arbeit niemand damit aus und dies schlägt etwas Wellen weil ich keinen Urlaub genommen habe. Muss ein Arbeitgeber diese Krankmeldung annehmen.? Ich arbeite im öffentlichen Dienst.
Über eine zeitnahe Antwort würde ich mich sehr freuen
Vielen Dank
Roland Hanf meint
14. Januar 2019 at 9:15
Muss ich zu einer Betriebsarzt -Untersuchung gehen ,bin zur zeit Krank geschrieben,
Sophie meint
31. Dezember 2018 at 22:12
Hallo,
Mein Arbeitgeber zwingt mich trotz vorliegender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu arbeiten, da „er so spät keinen Ersatz mehr für mich finden würde an Silvester“
Ich habe für die Frühschicht am Vortag um 16.00 angerufen, als ich schon auf dem Weg ins Krankenhaus war.
Zudem bin ich scheinbar ansteckend und soll dennoch mit Lebensmitteln arbeiten.
Gegen welche gesetzlichen Grundlagen verstößt mein Arbeitgeber damit?
Birgit meint
5. Dezember 2018 at 21:59
Hallo,
habe mir privat das Handgelenk gebrochen und wurde operiert mit Platte und Schrauben. Nach der Entlassung behauptet mein HA, er kann mich nur wöchentlich krankschreiben. Wenn ich jetzt ca. 6 Wochen
noch AU bin, darf er das verlangen, dass ich jede Woche ein Attest holen muss? Klingt nach öfterer Abrechnung; soll ich die KK informieren?
Jah meint
5. November 2018 at 7:42
Moin,
der Rosenkrieg ist vorbei.
Um für einen begrenzten Zeitraum von max. 18 Monate noch Unterhalt zu zahlen erhalte ich Krankmeldungen von meiner Ex-Frau.
Nur solange mir die vorliegen muss ich auch zahlen.
Die letzte Krankmekdun ist jedoch interessant und hier meine Frage/n:
Festgestellt..03.2017
Neue AU ausgestellt 21.09.2018
Gültig bis 16.11.2018
Sind hier 8 Wochen für/auf einer einzelnen AU zulässig oder hätte hier zwri AU ausgestellt werden müssen 21.09.2018 – 19.10.2018 und 19.10.2018 – 16.11.2018?
Für die Antwort bedanke ich mich im voraus.
Gruß Jah
TH meint
15. Oktober 2018 at 9:18
Hallo zusammen,
Ich habe es versäumt, in den ersten 6 Wochen die krankmeldungen an die Krankenkasse zu schicken. Bin seit dem 16.07 krankgeschrieben.
In der 7 Woche(am 10.09), habe ich dann die Bescheinigung (für die Woche aktuell) eingereicht und ab dann genauso jede weitere.
Als ich dann wegen krankengeld nachfrage, wurde ich aufgefordert die krankmeldungen für die ersten 6 Wochen nachzureichen, was ich sofort tat.
Nun habe ich einen Brief erhalten wo steht, das sie mir kein krankengeld zahlen können. Da sie die information zu spät erhalten haben. Und das ich ab dem 10.9 wegen einer neuen Krankheit krankgeschrieben wurde. (Grundlage ist aber die ursprüngliche Erkrankung) und der Arbeitgeber wieder 6 Wochen zahlen müsste, was er aber nicht macht.
Ist es richtig das ich überhaupt kein krankengeld erhalte? Oder darf nur bis zu dem 10.9 ruhen?
arbeitsrechte.de meint
15. Oktober 2018 at 16:05
Hallo TH,
leidere können wir Ihren Fall nicht beurteilen, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt für Versicherungsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
H meint
18. September 2018 at 17:57
Hallo zusammen,
ich fordere ab dem 1. Krankheitstag eine Krankmeldung. Wann muss der Arbeitnehmer diese vorlegen?
Muss das vorlegen dann auch gleich am 1. Tag stattfinden?
arbeitsrechte.de meint
1. Oktober 2018 at 10:47
Hallo H,
normalerweise sollte der Arbeitnehmer sich in diesem Fall am ersten Krankheitstag telefonisch bzw. per E-Mail krankmelden und sich anschließend auf den Weg zum Arzt machen. Die eigentliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sollte er in der Regel am ersten Tag vorlegen, an dem er wieder arbeitet.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Markus meint
17. September 2018 at 22:58
Hallo Ich bin am 11.09.2018 krank geworden und hätte um 8.30 in meiner Firma sein müssen.Da ich aber seit 7 Uhr Morgens die ganze Zeit erbrechen und Durchfall hatte konnte ich meine Firma erst um 10.30 per Telefon von meiner Krankheit unterrichten.Ich bin dann gleich zum Arzt gegangen und habe für den Tag eine Krank Schreibung erhalten.Jetzt will mich meine Firma kündigen.Weil ich schon 2 Abmahnungen wegen zu späten Anruf beim Arbeitgeber erhalten habe.Ich habe mir dann noch ein Attest von meiner Ärztin geben lassen,dass ich wegen Krankheit in den ersten Morgenstunden nicht in der Lage war mein Arbeitgeber über meine Krankheit zu unterrichten.
Meine Frage:Ist diese Kündigung trotz Attest wirksam?Oder kann ich dagegen mit einem Anwalt klagen?
Vielen Dank für die Antworten
arbeitsrechte.de meint
1. Oktober 2018 at 11:04
Hallo Markus,
in diesem Fall sollten Sie sich direkt an einen Anwalt wenden und sich von ihm über Ihre Möglichkeiten informieren lassen. Uns ist es leider nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Almira meint
6. September 2018 at 17:49
Hallo liebes arbeitsrechte Team,
Es geht um folgendes.
Ich habe mich ab 27-29. August ordentlich krank gemeldet und AU vorgelegen.Ab 30-31.08 ic hatte kein dienst geplant
1 und 2 septembar sollte ich in dienst kommen,aber da habe ich mich krank ohne (AU auch ordentlich in Firma gemelde) geschrieben.3 und 4 septembar war bei mir kein dienst geplant.Ab 5 bis 10 septembar bin ich mich mit AU krank gemeldet.Ein Tag später wurde mir von firma E mail geschickt und AU von 1-4 septembar verlängt obwohl ich hatte in dieses zeitraum 2 Tage kein Dienst?
Danke.
arbeitsrechte.de meint
28. September 2018 at 12:41
Hallo Almira,
die Anzeige- und Nachweispflichten zur Krankmeldung sind in § 5 Abs. 1 EntgFG wie folgt geregelt:
Bei weitergehenden Fragen wenden Sie sich bitte an einen Anwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ramona meint
26. Juli 2018 at 22:28
Hallo, ich habe von meinem Arzt eine Folgebescheinigung mit einem Tag Lücke (also Erstbescheinigung vom 23.07. bis 24.07. und die Folgebescheinigung vom 26.07. bis 27.07. ) erhalten, da ich mittwochs einen vertraglich freien Tag habe. Ist die Ausstellung so korrekt oder hätte ich eine Lückenlose Bescheinigung erhalten müssen?
Vielen Dank für die Antwort und beste Grüße!
Ramona B.
arbeitsrechte.de meint
13. August 2018 at 9:20
Hallo Ramona,
wenn die Lücke keinen Arbeitstag betrifft, sollte auch kein Attest nötig sein.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lila meint
25. Juni 2018 at 14:57
Hallo! Ich habe leider das Problem, dass ich meine AU heute verlängern müsste, aber zu schlapp bin, zum arzt zu gehen. Bzw heute keinen termin mehr bekam, sondern erst morgen. Was kann ich tun?
Vielen dank und Gruß
arbeitsrechte.de meint
28. Juni 2018 at 14:19
Hallo Lila,
im Notfall können Sie sich an einen Bereitschaftsarzt oder den Notdienst wenden. Die Arbeitsunfähigkeit muss dennoch durchgehend bestätigt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nico meint
7. Juni 2018 at 22:05
Hallo
Und zwar wollte ich Mal Frage mein Frau ist seit dem 11.04.18 Krankgeschrieben und ich habe die Krankschreibung zum Arbeitgeber geschickt dann kamm die Lohnabrechnung im Mai da waren nur Nullen wo rauf wir beim Arbeitgeber angerufen haben und gefragt haben was das soll. Sie sagten das sie nichts bekommen haben. Was komisch ist wir haben die Folgebescheinigung hin geschickt die Sie wiederum erhalten haben natürlich mit Einschreiben und Rückantwort das war am 23.05.18 heute den 07.06.18 rief ich wieder an und da meine die gute Dame das sie die erst Bescheinigung brauchen ob wohl auf der Folgebescheinigung der erst Tag der Feststellung mit drauf steht. Reicht das nicht aus oder muss meine Frau wirklich zum Arzt eine Kopie der erst Bescheinigung besorgt.
Mit freundlichen Grüßen
arbeitsrechte.de meint
14. Juni 2018 at 17:16
Hallo Nico,
tatsächlich darf der Arbeitgeber auf eine lückenlose Bescheinigung bestehen. Kommt es zu Problemen wegen der Gehaltseinbuße, wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tija meint
2. Oktober 2019 at 10:49
Hallo, eine Frage, ich musste mich 2 Tage krank melden heute und morgen war nicht beim Arzt. Am Freitag werde ich operiert wegen was anderem als das heute und morgen. Muss ich für heute und morgen eine Krankmeldung erbringen weil ich unmittelbar vor einer längeren Krankenhausaufenthalt krank war? Also 2 Tage ohne Attest ab 3. tag Attest aber nicht rückwirkend für die 2 Tage. Ist das ok ?
Manou meint
24. Mai 2018 at 10:24
Guten Morgen,
ich habe mit großem Interesse alles mögliche über Zahlung von Krankengeld und Arbeitsunfähigkeit gelesen, bedauerlicherweise bin ich aber noch immer nicht schlau genug um meinen Fall einschätzen zu können.
Ich bin schon seit August 2017 arbeitsunfähig geschrieben, die letzte Bescheinigung wurde ausgestellt bis einschließlich 09.05.2018. An diesem Tag hätte ich die erneute Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen müssen, aber es war mir körperlich nicht möglich zu meiner Ärztin zu gehen. Der 10.05.2018 war ein Feiertag und am 11.05.2018 war die Praxis geschlossen. Erst am 14.05.2018 hat meine Ärztin mir die Folgebescheinigung ausgestellen können.
Die Krankenkasse teilte mir nun mit, dass ich für die Zeit vom 10. bis 13.05.2018 kein Krankengeld erhalten werde, ich hätte aber die Möglichkeit einen Widerspruch einzulegen. Ich würde gern wissen, ob das sinnvoll ist.
Vielleicht haben sie eine kurze Information für mich?
Ich danke Ihnen im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
arbeitsrechte.de meint
1. Juni 2018 at 9:13
Hallo Manou,
welches rechtliche Vorgehen im Einzelfall sinnvoll ist, kann nur ein Anwalt beurteilen. Wir sind hierzu nicht befugt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Manou meint
1. Juni 2018 at 12:59
Ein Danke an das Team von Arbeitsrechte.de.
Anja meint
14. Mai 2018 at 22:24
Hallo
Ich habe eine Frage bzgl Folgebescheinigung/Krankengeld.
Ich war bzw bin seit dem 5.4.18 arbeitsunfähig mit 2 Diagnosen, vor 2 Wochen kam eine 3. dazu. Ich war krankgeschrieben bis zum 11.5.18
Heute wieder beim Arzt und wurde weitere 3 Wochen krankgeschrieben, allerdings mit einer neuen Diagnose. Krankmeldung wurde aber als Folgebescheinigung ausgestellt mit dem Hinweis auf Krankengeld ab der 7. AU-Woche.
Erhalte ich nun trotzdem mein normales Gehalt oder doch Krankengeld?
Vielen Dank für Ihre Hilfe
arbeitsrechte.de meint
15. Mai 2018 at 15:23
Hallo Anja,
wer länger als 6 Wochen arbeitsunfähig ist, bekommt keine Entgeltfortzahlung mehr, sondern Krankengeld von der Krankenkasse. Dies beträgt in der Regel 70 Prozent des bisherigen Bruttolohns.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Naddl meint
8. Mai 2018 at 15:23
Hallo zusammen,
muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung immer mit einem genauen Datum ausgestellt bzw nachgereicht werden, auch wenn ich schon länger aus der Lohnfortzahlung bin, aber noch nicht ausgesteuert bin????? Oder reicht es wenn der Arzt bis auf weiteres einträgt?
DANKE
arbeitsrechte.de meint
14. Mai 2018 at 12:40
Hallo Naddl,
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss immer mit einem genauen Datum versehen sein. Dies ist für die Verwaltung und Abrechnung unabdingbar.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Peter meint
3. Mai 2018 at 10:36
Hallo
ich bin gekündigt worden. Zwei Tage vor Ablauf meines Arbeitsverhältnisses bin ich jedoch mit der selben Krankheit wieder erkrankt für die mein Arbeitgeber schon sechs Wochen Lohnfortzahlung und die Krankenkasse zwei Wochen in diesem Jahr Krankengeld gezahlt hat.
Wo gebe ich jetzt den Krankenschein ab? Noch beim Arbeitgeber oder schon bei der Arbeitsagentur welche ja anschließend für mich zuständig ist.
Wie hoch ist das Krankengeld welches ja die Krankenkasse sicherlich bezahlt, wird es vom Lohn oder vom Arbeitslosengeld berechnet?
Zählt die Krankenzeit in die Arbeitslosenzeit rein?
Danke im Voraus
Peter
arbeitsrechte.de meint
9. Mai 2018 at 13:54
Hallo Peter,
bitte schildern Sie Ihr Problem zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Arbeitsagentur. Das von der Krankenkasse gezahlte Krankengeld liegt zwischen
70 Prozent des Bruttoverdienstes und 90 Prozent vom Netto-Gehalt. Bitte wenden Sie sichj diesbezüglich an Ihre Krankenkasse.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Paul meint
19. April 2018 at 14:43
Hallo,
ich war letzten Monat eine Woche krank geschrieben. Habe meinem Arbeitgeber informiert und die AU geschickt. Auch meiner KK habe ich die AU geschickt. Nun fehlt meinem Arbeitgeber eine Bestätigung meiner KK über meine Krankheit.
Wenn ich diese bei meiner KK nicht binnen 14 Tagen nachreiche, so sollen meine fehltage als unentschuldigt gelten.
Können sie mich darüber aufklären, ob mein Arbeitgeber dies überhaupt darf?
P.s. die AU für die KK scheint postalisch nicht angekommen zu sein.
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2018 at 10:48
Hallo Paul,
die Bestätigung durch die Krankenkasse ist für den Arbeitgeber in der Regel nur dann entscheidend, wenn Lohnfortzahlung oder Krankengeld zur Debatte steht. Dann darf er die Bestätigung auch verlangen. Ansonsten ist die Vorlage der AU beim Arbeitgeber in der Regel ausreichend. Überprüfen Sie entsprechend die Klauseln in Ihrem Arbeitsvertrag. Bei Problemen kann Sie ein Anwalt für Arbeitsrecht unterstützen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
A. meint
18. April 2018 at 14:16
Hallo,
ich habe folgende Frage. AU muss bei uns laut Betriebsvereinbarung ab dem 1. Tag vorliegen – Samstag und Sonntag arbeite ich nicht. Falls ich bei AU bis einschließlich Freitag am Montag früh feststelle, dass ich noch nicht arbeiten gehen kann und zum Arzt gehe, ist dann die Information beim AG Montag vor Arbeitsbeginn ausreichend?
Eine Rückinfo wäre super – Danke!
arbeitsrechte.de meint
27. April 2018 at 11:18
Hallo A.,
bitte besprechen Sie dies mit Ihrem Arbeitgeber.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de