Architekten, Journalisten, Rechtsanwälte oder Tierärzte – all diese Berufe können freiberuflich ausgeübt werden. Zwar gehen Freiberufler einer Arbeit nach, zählen allerdings nicht in die Gruppe der Arbeitnehmer.
Trotzdem beschäftigen viele deutsche Unternehmen eine ganze Menge freier Mitarbeiter. Freiberufler gelten jedoch in der Regel erst als Angestellte, wenn sich ihre Tätigkeiten nur auf einen Auftragsgeber beziehen. In diesem Fall kommt es zu einer Abhängigkeit von möglichen Aufträgen, da die sogenannten „Freelancer“ sonst kein Gehalt beziehen.
Kurz & knapp: Arbeitsvertrag für Freiberufler
Im Einkommensteuergesetz (EStG) ist definiert, in welchem Beruf Freiberufler zu finden sind. Detaillierte Infos dazu finden Sie hier.
Auch freie Mitarbeiter müssen einen Arbeitsvertrag schließen, wenn sie nur für einen Arbeitgeber tätig sind. Darin können die Rahmenbedingungen zu Kündigung, Urlaub sowie Vergütung festgehalten werden.
Zwar machen sie freie Berufe unabhängiger, allerdings tragen Freiberufler auch mehr Risiken und müssen für ihre Versicherung sowie ihre Altersvorsorge selbst aufkommen.
Was genau ist also ein Freiberufler? Wird für freie Mitarbeit ebenfalls ein Vertrag benötigt? Welche Punkte sollte ein Arbeitsvertrag für einen Freiberufler enthalten? Antworten auf diese Fragen finden Sie in folgendem Ratgeber.
Inhalt
Spezifische Informationen zu Arten des Freiberuflers
Freiberufler: Eine Definition aus dem Gesetz
Wann es sich um einen Freiberufler, einen freien Mitarbeiter oder einen „Freelancer“ handelt, ist im Einkommensteuergesetz (EStG) festgehalten. Eine „selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische“ Tätigkeit steht § 18 EStG zufolge den Freiberuflern zu.
Laut dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) kommt außerdem eine schöpferische Begabung oder eine besondere berufliche Qualifikation hinzu, welche die Freiberufler für ihre Tätigkeiten befähigen. Eine freiberufliche Tätigkeit verschafft ihnen außerdem einige Vorteile, denn Sie müssen dann im Gegensatz zu Gewerbetreibenden
- keine doppelte Buchführung pflegen,
- kein Gewerbe anmelden,
- sich nicht ins Handelsregister eintragen lassen,
- kein IHK-Pflichtmitglied werden,
- Umsatzsteuer erst abführen, wenn Geld eingeht.
Der Vertrag für Freiberufler
Wie auch bei einer anderen Tätigkeit müssen Freiberufler einen Vertrag mit dem Unternehmen abschließen, für das sie gedenken, in Zukunft tätig zu sein.
Meist handelt es sich dabei um einen Rahmenvertrag für Freiberufler, in dem Pflichten zu beispielsweise Kündigung und Urlaubsanspruch oder die Rechte an erbrachten Arbeiten festgeschrieben sind. Oft handelt es sich dabei um einen Werks- oder Dienstvertrag.
In einem Freelancer-Vertrag finden sich im Normalfall auch die Angaben zur Vergütung wieder. Ein solcher Vertrag sieht für freie Mitarbeit im jeweiligen Gewerbe drei Möglichkeiten der Entlohnung vor:
- Vergütung je nach Aufwand
- Pauschalvergütung
- Festpreis
Zu der eigentlichen Vergütung erhalten Freiberufler außerdem einen gewissen Betrag für die Ihnen entstandenen Kosten. Für benötigte Werkzeuge, Materialien oder Maschinen muss dementsprechend der Arbeitgeber aufkommen. Da meist nicht von vornherein feststeht, welche Ausmaße die geforderte Arbeitsleistung oder Tätigkeit mit sich bringt, geht er damit ein Risiko ein. Dem Freiberufler allein obliegt die Entscheidung darüber, was er für die gewünschte Leistung benötigt.
Um die jeweilige Aufwandsentschädigung rechtfertigen zu können, müssen freiberuflich Tätige nachweisen, wie viel sie die benötigten Materialien gekostet haben.
Wenn Sie als freier Mitarbeiter einen Vertrag unterschreiben, sollte darin in jedem Fall vermerkt sein, innerhalb welcher Frist nach der Tätigkeit diese Nachweise zu erbringen sind. In der Regel sind diese innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzweifelbar.
Auch wenn Sie freie Berufe definitiv unabhängiger machen als normale Arbeitnehmer, tragen Sie auch mehr Risiken und müssen für Ihre Versicherung sowie Altersvorsorge selbst aufkommen. Vor allem die freien Berufe geben den Freiberuflern ein Gefühl der Unabhängigkeit, das nicht unterschätzt werden sollte. Daher sollte dies gerade bei einem Honorarvertrag berücksichtigt werden.
Caroline meint
3. August 2024 at 10:01
Hallo, wie sieht es aus, wenn man bereits zehn Jahre bei der selben Firma arbeitet. Zählen zwischendurch ein paar Monate Auszeit wegen Erziehungszeiten davon ab? Es gab jeweils mehrfache vertrags-Verlängerungen, beziehungsweise auch neue Verträge.
Hanna meint
1. November 2022 at 10:39
Hallo,
ich habe hierzu eine Frage. Wenn man als Freelancer immer wieder für das gleiche Unternehmen arbeitet, gibt es dann auch möglichkeiten, dass man nur einmal einen Vertrag abschließt?
z.B. ein Freelancer arbeitet 5 Mal im Jahr jeweils 3 Wochen (jedes mal unterschiedliche Aufgaben und unterschiedliches Honorar) für das gleiche Unternehmen. Kann man dies mit nur einem Vertrag klären oder muss man für jedes Mal einen extra Vertrag machen?
Vielleicht kann mir hier ja jemand helfen.
Liebe Grüße,
Hanna
Felix meint
13. November 2021 at 18:32
Hallo,
Meine Frau und ich sind Sprachlehrer und wir arbeiten online mit Schülern in Mexiko und den U.S.A. Derzeitig sind wir noch im Ausland, werden aber nächstes Jahr zurück nach Deutschland kommen. Fällt Onlineunterricht, der im Ausland bezahlt wird in die Kategorie „Freiberuflich“?
Vielen Dank!
Müller K meint
3. Januar 2019 at 13:51
wie sieht es auch wenn ich als freelancer vom auftraggeber weissungsbefugt bin. z.b. arbeitgeber schreibt mir als freelancer vor welche tage oder wieviel stunden ich zu arbeiten habe. dies müssen 1 woche zuvor in den terminkalender eingertragen werden. auch werden uns projekte vorgegeben somit habe ich keine auswahl im welchen projekt ich arbeiten möchte. hier handelt es sich doch nicht mit um eine tätigkeit als freelancer—??!!
Alexandra B. meint
28. Oktober 2017 at 17:39
Eine sehr interessante Seite.
Muss ein Honorarvertrag vom Auftraggeber dem Auftragnehmer auch in zweifacher Ausführung zur Verfügung gestellt werden?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
arbeitsrechte.de meint
18. Dezember 2017 at 10:29
Hallo Alexandra,
ein Auftraggeber ist nicht auf eine bestimmte Anzahl an Exemplaren verpflichtet. Jedoch ist es üblich, dass jede Vertragspartei ein Exemplar bekommt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Brandenburg, G. meint
20. August 2016 at 13:31
Dazu vielleicht noch ein sozialversicherungsrechtlicher Hinweis:
Auch Freiberufler können der Rentenversicherungspflicht unterliegen, wenn sie zu den Katalogberufen des § 2 Abs. 1 SGB VI gehören, bzw. regelmäßig nur für einen Auftraggeber tätig sind und keinen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigen.