Kurz & knapp: Arbeitsvisum für Deutschland
Das Arbeitsvisum ist ein Dokument, welches Arbeitnehmern ohne die Staatsbürgerschaft des jeweiligen Ziellandes eine dazugehörige Arbeitserlaubnis erteilt. Dabei wird in Schengen-Visa und nationale Visa unterschieden. Erstere sind lediglich für kürzere Aufenthalte von bis zu 90 Tagen vorgesehen, letztere für längerfristige. Mehr zu den Bedingungen für ein Arbeitsvisum können Sie in diesem Abschnitt nachlesen.
Kommen Sie aus einem EU-Land oder einem Staat, der sich im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet, haben Sie uneingeschränkt Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Dann benötigen Sie kein Arbeitsvisum. Abgesehen von wenigen Ausnahmen ist dieses ansonsten für alle verpflichtend, um in Deutschland arbeiten zu dürfen. Mehr dazu hier.
Das Arbeitsvisum für Deutschland setzt ein Mindestgehalt voraus, welches sich aus einem prozentualen Anteil der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung ergibt. Für die Blaue Karte EU gemäß § 18g Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthg) sind das z.B. für das Jahr 2024 45.300 Euro brutto bzw. 50% der Bemessungsgrenze. Haben Sie stattdessen mindestens zwei Jahre Berufserfahrung und möchten einer Beschäftigung nachgehen, für die Sie gemäß § 6 Abs. 1 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) qualifiziert sind, liegt die Grenze bei 40,770 Euro bzw. 45%. Da sich diese Werte jährlich ändern können, sollten Sie sich im Zweifelsfall immer nochmal die aktuellen Zahlen zur Rentenversicherung ansehen.
Ja. Insbesondere wenn es sich um Menschen aus Drittstaaten außerhalb der EU und der EWR handelt, ist das eine zentrale Voraussetzung für das Arbeitsvisum. Ohne Vorlage eines unterschriebenen Arbeitsvertrags können Sie in der Regel auch kein Visum von der deutschen Botschaft in Ihrem Herkunftsland erhalten.
Inhalt
Arbeitsvisum für Deutschland: Voraussetzungen zum Beantragen
Grundsätzlich müssen Touristen z.B. unter Umständen ein Visum beantragen, wenn sie in ein Land reisen möchten. Auch wenn das Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 18. November 2023 viele Bedingungen grundlegend angepasst oder vereinfacht hat, gilt das Gleiche auch für Menschen, die aus beruflichen Gründen nach Deutschland kommen, um hier zu arbeiten.
Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie ein Arbeitsvisum in Deutschland beantragen müssen, können Sie in den folgenden Textabschnitten nachlesen, was in welchem Fall zu tun ist.
Wer braucht ein Arbeitsvisum, um in Deutschland arbeiten zu können?
Alle Menschen, die in den Mitgliedsländern der EU oder Staaten in der EWR (inklusive den EFTA-Staaten wie Island, Norwegen, Schweiz oder Liechtenstein) leben, benötigen kein Arbeitsvisum. In Deutschland können sie also problemlos eine berufliche Tätigkeit aufnehmen und arbeiten.
Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) regelt zudem in Art. 45 Abs. 2 die sogenannte Arbeitnehmerfreizügigkeit. Demnach müssen Sie als EU-Bürger wie in jedem Mitgliedstaat einheimische Menschen einen garantierten Zugang zu Beschäftigungen erhalten. Der deutsche Arbeitsmarkt steht Ihnen in dieser Hinsicht also auch uneingeschränkt zur Verfügung, wenn Sie kein deutscher Staatsbürger sind.
Anders sieht es für Menschen aus Drittstaaten aus, die weder Teil der EU noch der EWR sind. Diese werden, abgesehen von wenigen Ausnahmen, immer verpflichtet, vor ihrer Einreise entsprechende Arbeitsvisa für Deutschland zu beantragen. In Ausnahmefällen ist aber auch nur eine Aufenthaltserlaubnis zu Arbeitszwecken erforderlich, die auch nach der Einreise eingeholt werden kann.
Die Zuständigkeit für die Ausstellung einer solchen Erlaubnis liegt bei der Ausländerbehörde, die sich dort befindet, wo Sie für die Dauer Ihres Aufenthalts in Deutschland wohnen werden.
Staatsbürger folgender Drittstaaten können lediglich mit einem Aufenthaltstitel und ohne Visum deutschlandweit arbeiten:
- Großbritannien und Nordirland
- USA
- Kanada
- Australien
- Neuseeland
- Israel
- Japan
- Republik Korea (Südkorea)
Wichtig: Alle Menschen aus Drittstaaten haben unterschiedlich lange Zeit, um sich in Deutschland eine Arbeit zu suchen (sofern sie das noch nicht vor der Einreise getan haben). Grund dafür ist, dass die Dauer einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche von ihrer Qualifikation abhängt. Fachkräfte mit Berufs- oder akademischer Ausbildung erhalten bspw. 6 Monate. Haben Sie sich allerdings in Deutschland gemäß § 16b oder 16c des AufenthG für ein Studium aufgehalten und dieses erfolgreich absolviert, werden Ihnen hingegen 18 Monate erteilt. Sie sollten sich deshalb bereits vorab bei den zuständigen Behörden informieren, wenn Sie sich unsicher sind.
Welche Bedingungen gibt es, wenn Sie ein Arbeitsvisum als Ausländer in Deutschland beantragen wollen?
Was braucht man als Ausländer, um per Arbeitsvisum in Deutschland zu arbeiten? Voraussetzungen, die Sie erfüllen müssen, damit Sie sich für ein Visum zu qualifizieren, lassen sich in der Regel auf die folgenden beschränken:
- Sie haben ein konkretes Stellenangebot.
- Sie besitzen eine berufliche Qualifikation, die entweder in Deutschland anerkannt oder mit einem deutschen Abschluss gleichgestellt ist.
- Sie verfügen gegebenenfalls über eine Berufsausübungserlaubnis bei reglementierten Berufen (z.B. Arzt, Lehrer, Ingenieur etc.).
Wichtig: Arbeitnehmer über 45 Jahre müssen zusätzlich einen Nachweis für ein Mindestjahresgehalt von 55% der Bemessungsgrenze der Rentenversicherung (49.830 Euro in 2024) oder einer entsprechenden Altersversorgung erbringen. Dieser kann einfach mit dem Antragsformular für das Arbeitsvisum in Deutschland eingereicht werden.
Sollten Sie keine Qualifikation vorweisen können, wird Ihnen trotzdem die Möglichkeit gegeben, diese nachträglich im Rahmen von Qualifizierungsmaßnahmen zu erwerben. Ab dem 1. März 2024 gelten dafür deutschlandweit neue Regelungen, die das erleichtern sollen.
Somit wird eine Aufenthaltserlaubnis für etwaige Anpassungen Ihrer Qualifikation gemäß § 16d Abs. 1 des AufenthG bei jeder Erstausstellung für 24 Monate erteilt. Danach kann diese bis zu einer maximalen Aufenthaltsdauer von 3 Jahren verlängert werden.
Ein Anerkennungsverfahren (§ 16d Abs. 3 des AufenthG) Ihrer beruflichen Qualifizierung muss zudem nicht mehr wie zuvor bereits vor der Einreise eingeleitet werden. Es reicht lediglich aus, dass Sie dieses beantragen, nachdem Sie in Deutschland angekommen sind.
Vom 1. Juni 2024 an erleichtert die Einführung der Chancenkarte zusätzlich den Erhalt von einem Arbeitsvisum für Deutschland unter mäßigeren Voraussetzungen. Anhand bestimmter Kriterien (Alter, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung etc.) werden Ihnen dabei je nach Ihrer Qualifikation Punkte zugeteilt. Ein A1-Niveau in Deutsch bringt Ihnen z.B. einen, B2 oder besser drei davon ein. Dieses Punktesystem soll perspektivisch mehr Menschen aus EU und Nicht-EU-Ländern die Möglichkeit geben, schneller und mit weniger bürokratischen Hürden deutschlandweit arbeiten zu können.
Welche Dokumente sind für einen Antrag auf ein Arbeitsvisum in Deutschland erforderlich?
Die wichtigste Voraussetzung für ein Arbeitsvisum in Deutschland ist das Formular, mit dem Sie Ihren Antrag stellen.
Dieses müssen Sie vollständig ausgefüllt und unterschrieben bei den Behörden einreichen, die in Ihrem Herkunftsland außerhalb der EU und EWR dafür zuständig sind.
In der Regel ist das laut § 71 Abs. 2 des AufenthG jede/s deutsche Botschaft bzw. Generalkonsulat, die/das sich entweder im jeweiligen Drittstaat oder in einem Nachbarland befindet. Letzteres wird immer dann zulässig, sofern es in Ihrem Land keine deutsche Vertretung gibt.
Nachfolgende Dinge sind ebenfalls notwendig, um ein Arbeitsvisum beantragen zu können:
- zwei biometrische Passbilder
- ein gültiger Reisepass Ihres Herkunftslandes
- ein Arbeitsvertrag bzw. ein Stellenangebot inklusive Bruttojahresgehalt und einer detaillierten Erläuterung der Beschäftigung, der Sie in Deutschland nachgehen werden
- ein Nachweis zu Wohnsitz, Krankenversicherung (gültig ab Ihrem Einreisedatum in Deutschland), beruflicher Qualifikation (Zertifikate etc.), sauberem Strafregister, Sprachqualifikation (mindestens B1-Niveau in Deutsch), bezahlter Visagebühr
Behörden können mitunter auch Ihren Lebenslauf, ein persönliches Anschreiben und eine Erklärung, mit der Sie die Richtigkeit aller Angaben garantieren, erwarten. Ebenso kann es erforderlich sein, dass Sie alle Dokumente in die deutsche Sprache übersetzen und beglaubigen lassen müssen. Da das aber nicht immer der Fall sein muss, fragen Sie im Zweifelsfall nochmal nach. Sonst erscheinen Sie womöglich zum vereinbarten Termin und haben nicht alles in der Form dabei, in der es gefordert ist.
Wenn Sie sich für ein Arbeitsvisum in Deutschland als Nicht-EU-Bürger bewerben, können Sie Ihren Arbeitsvertrag auch unterzeichnen, bevor Sie dieses erteilt bekommen. Dazu müssen Sie lediglich im Vertrag anmerken, dass dieser erst offiziell in Kraft tritt, sobald Sie ein gültiges Visum erhalten haben.
Wie viel kann ein Arbeitsvisum für Deutschland kosten?
Welche Gebühren fällig werden können, hängt von der Art des Visums ab. Schengen-Visa kosten bspw. 80 Euro und beanspruchen eine durchschnittliche Bearbeitungszeit von 14 Tagen. In den Sommermonaten sind während des Hauptreisebetriebs auch längere Wartezeiten möglich.
Der Preis für ein Schengen-Visum gilt allerdings nicht für alle Menschen gleichermaßen. So gibt es z.B. Gebührenermäßigungen für:
- Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren (40 Euro)
- Menschen aus Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien und der Ukraine (35 Euro)
Es sind jedoch auch Gebührenbefreiungen möglich. Diese werden zulässig bei:
- Kindern unter sechs Jahren
- Schülern und Studierenden
- Vertretern von gemeinnützigen Organisationen bis zum Alter von 25 Jahren (z.B. für die Teilnahme an Sport-, Lehr-, Kulturveranstaltungen etc., die durch deren Organisation durchgeführt werden)
- Forschern gemäß Art. 3 Nr. 2 der EU-Richtlinie 2016/801 (z.B. aufgrund von Reisen, die der Forschung dienen oder der Teilnahme an wissenschaftlichen Seminaren und Konferenzen)
Nationale Visa kosten hingegen 75 Euro, haben aber je nach Zweck des Aufenthalts eine mehrmonatige Bearbeitungszeit. Auch hier müssen Minderjährige bspw. nur eine ermäßigte Gebühr von 37,50 Euro zahlen.
Bei der Beantragung eines nationalen Visums gibt es wiederum etwaige Gebührenbefreiungen für:
- Ausländer mit einem Stipendium aus öffentlichen Mitteln für die Dauer des Aufenthalts in Deutschland (inklusive Ehegatten, Lebenspartnern oder minderjährigen Kindern, wenn diese Teil der Förderung sind)
- völkerrechtliche (bi- oder multilaterale) Verträge des Landes Deutschland
- Mitglieder von in Deutschland niedergelassenen diplomatischen, konsularischen oder internationalen Einrichtungen bzw. Organisationen (inklusive Ehegatten und Kindern bis 25 Jahren)
Ist es möglich, das eigene Arbeitsvisum für Deutschland zu verlängern?
Ja. Das gilt allerdings vor allem für nationale Visa, die längerfristige Aufenthalte ermöglichen. Diese können auf höchstens 12 Monate befristet werden. Ausnahmen sind möglich, sollte der Zeitraum Ihrer Beschäftigung bspw. länger andauern als die Gültigkeit Ihres Visums.
Fragen Sie deshalb bei den zuständigen Behörden an, inwiefern die Umwandlung von Ihrem Arbeitsvisum für Deutschland in eine Aufenthaltserlaubnis oder die Erteilung einer Blauen Karte EU in Frage kommen könnte.
Für Schengen-Visa gelten strengere Vorschriften, weil diese lediglich für bis zu 90 Tage gültig sind. Sie können nur verlängert werden, wenn Sie z.B. aufgrund eines medizinischen Notfalls reiseunfähig waren und somit nicht die volle Länge des Visums nutzen konnten. Auch wenn Sie wegen eines Streiks oder schlechter Wetterbedingungen erst verspätet einreisen könnten, wird eine Verlängerung möglicherweise gestattet.
Möchten Sie ein Schengen-Visum stattdessen in eine Aufenthaltserlaubnis umwandeln, ist das ebenfalls möglich. Hierbei gelten folgende Voraussetzungen:
- Sie haben laut des AufenthG einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis
- Ihr entsprechender Anspruch hat sich nach der Einreise und auf deutschem Staatsgebiet ergeben
Wichtig: Bereits verfallene Visa können unter keinen Umständen verlängert werden. Deshalb empfiehlt es sich, spätestens 4 bis 6 Wochen vor Ablauf der Frist einen Verlängerungsantrag bei den Behörden zu stellen.
Quellen und weiterführende Links
- § 6 der Beschäftigungsverordnung (BeschV)
- Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- § 16b des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
- § 16c des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
- § 16d des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
- § 18 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
- § 71 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
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