Die Zeiterfassung der individuell geleisteten Arbeit hat für beide im Arbeitsverhältnis stehende Parteien wichtige Bedeutung: Arbeitgeber können so ihre Arbeitskräfte kontrollieren, während Arbeitnehmer ihre geleistete Zeit nachweisen können.
Die Grenze zwischen Arbeit und Privatsphäre verwischt zusehends, und vor allem der Schutz von Arbeitnehmern gilt als hohes Gut. Eine korrekte und faire Arbeitszeiterfassung sollte an jedem Arbeitsplatz gegeben sein, ganz gleich, wie dieser aussieht.
Kurz & knapp: Arbeitszeiterfassung
Die allgemeine Verordnung einer Arbeitszeiterfassung ist im Arbeitszeitgesetz (ArbZG), die Vorschriften zum Umgang mit entsprechenden Daten im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) festgehalten.
Das Fixieren von individuellen Arbeitszeiten kann auf unterschiedliche Arten erfolgen; von einem schriftlichen Formular zur Arbeitszeiterfassung bis zu einer rein digitalen Datengenerierung.
Die Art und Weise der Arbeitszeiterfassung muss an die Art des Arbeitsplatzes und an das jeweilige Arbeitszeitmodell angepasst werden. Welche Arbeitszeiterfassung wann die richtige ist, lesen Sie hier.
Im Nachfolgendenden sind deshalb alle wichtigen Informationen zur Arbeitszeiterfassung zusammengefasst – nicht nur zu den rechtlichen Hintergründen, sondern auch, wie diese realisiert werden kann. Mittig im Text finden Sie zudem eine exemplarische Vorlage für eine Arbeitszeiterfassung, welche Sie bei Bedarf kostenfrei downloaden können.
Inhalt
Spezifische Informationen zur Arbeitszeiterfassung:
Arbeitszeiterfassung im Homeoffice
Wie funktioniert die Zeiterfassung im Homeoffice?
Arbeitszeiterfassung: Die gesetzliche Regelung
Um Arbeitnehmer zu schützen und Arbeitgebern bundesweit einheitliche Richtlinien vorzugeben, wurde 1994 das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) erlassen. Es ist uneingeschränkt für Arbeitsverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland gültig und regelt Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen und dergleichen. Einige Branchen und Jobs sind von diesen Regelungen jedoch ausgenommen, so zum Beispiel Chefärzte, Schiffsbesatzung oder der öffentliche kirchliche Dienst.
Im Arbeitsgesetz ist auch die Arbeitszeiterfassung festgehalten. Dazu heißt es im § 16 „Aushang und Arbeitszeitnachweise“:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Eine richtige Arbeitszeiterfassung ist also Pflicht. Dies hat jedoch nicht eine minutiöse Überwachung der Arbeitnehmer zum Ziel; vielmehr geht es darum, dass die höchstzulässigen täglichen Arbeitszeiten von acht Stunden bzw. der wöchentlichen 40 Stunden nicht überschritten werden. Eine Arbeitszeiterfassung kann also als ein Kontrollinstrument begriffen werden, welches die im Arbeitsvertrag festgelegten Mindest- und Höchstarbeitszeiten nachweislich belegen kann.
Wie verhalten sich Arbeitszeiterfassung und Datenschutz zueinander?
Was den technischen Fortschritt betrifft, so ist in den letzten Jahrzehnten wohl kaum ein Bereich des täglichen Lebens unberührt geblieben. Arbeitsvorgänge werden im großen Stile digitalisiert – welche Negativauswirkungen dies mit sich bringen kann, zeigt sich erst nach und nach. Auch wenn das Thema Datenschutz wohl eher in Zusammenhang mit Internetaktivitäten aufkommt, ist es auch hinsichtlich der Arbeitszeiterfassung von Bedeutung.
Wie der obige Ausschnitt zeigt, ist im ArbZG lediglich festgelegt, dass eine Arbeitszeiterfassung vom Arbeitsrecht her pflichtmäßig vorgeschrieben ist. Wie diese jedoch genau aussieht, darüber gibt der Gesetzestext keine Auskunft. Neue und vielseitige Technologien machen es theoretisch möglich, noch andere Daten abseits der Arbeitszeiterfassung zu generieren.
Auch wenn derartige Szenarien zum momentanen Zeitpunkt noch wie Zukunftsmusik erscheinen, könnten sie früher Realität werden als gedacht. Schon heute sind Programme und Geräte zur Personalzeiterfassung im Einsatz, welche nicht nur den Beginn und das Ende einer Schicht aufzeichnen, sondern daneben noch andere interne Funktionen erfüllen.
Das ArbZG gibt zur Form der Zeiterfassung von Arbeitszeit keine Vorgaben. Dennoch sind Arbeitnehmer rechtlich nicht ungeschützt. Bei der Arbeitszeiterfassung greift vom Gesetz her nämlich nicht nur das Arbeitsrecht, sondern auch das Verwaltungsrecht – genauer gesagt das Bundesdatenschutzgesetz.
Dieses hieß vormals „Gesetz zum Schutz vor Missbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung“ und wird im Mai 2018 von der länderübergreifenden EU-Datenschutz-Grundverordnung abgelöst.
Die durch eine digitale Arbeitszeiterfassung festgehaltenen Zeiten zählen nämlich zu den personenbezogenen Daten. In der Anlage zu § 9 des BDSG heißt es:
Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet oder genutzt, ist die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird.
Deshalb sind folgende Prinzipien festgehalten, welche einen Missbrauch oder die Weitergabe von solchen personenbezogenen Daten, inklusive denen der Arbeitszeiterfassung, verhindern sollen:
- Zutrittskontrolle: Zutritt zu den Datenverarbeitungsanlagen muss begrenzt sein
- Zugangskontrolle: Datenverarbeitungssysteme sollen nicht von Unbefugten genutzt werden
- Weitergabekontrolle: Bei der Übertragung von Daten, auch denen der Arbeitszeiterfassung, muss ein unbefugtes Lesen, Kopieren oder Entfernen von Daten nach Möglichkeit stets verhindert werden
- Eingabekontrolle: Wenn Daten verändert wurden, muss nachvollziehbar sein, wer dies getan hat
- Auftragskontrolle: Daten werden nur entsprechend den Weisungen und nicht anderweitig verarbeitet
- Verfügbarkeitskontrolle: Daten sind vor Verlust und Zerstörung geschützt
- Daten, die zu unterschiedlichen Zwecken erhoben wurden, sind auch entsprechend getrennt zu verarbeiten
Der letzte Punkt wird hinsichtlich der Arbeitszeiterfassung besonders wichtig: Da diese lediglich zur Bestimmung der Arbeitszeiten dienen, dürfen Sie nicht für andere Zwecke eingesetzt werden. Somit ist gesetzlich festgelegt, dass auch die Daten der Arbeitszeiten einem Datenschutz unterliegen, welcher einen Missbrauch verhindern soll und die Rechte des Einzelnen schützt.
Mittel und Wege der Arbeitszeiterfassung
Da die Form der Arbeitszeiterfassung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist und zudem nicht jeder Job dem anderen gleicht, gibt es dementsprechend verschiedene Wege, eine solche Dokumentation der Arbeitszeiten vorzunehmen. Diese unterscheiden sich nicht nur in ihren Hilfsmitteln voneinander, sondern auch, wer die Aufzeichnung vornimmt oder ob sie gar automatisch ohne weiteres Zutun abläuft.
Die einfache Arbeitszeiterfassung durch Niederschrift
Wer wann gekommen und gegangen ist, wird nicht selten immer noch schriftlich festgehalten – vor allem bei einer übersichtlichen Anzahl von Mitarbeitern. Die simpelste Variante zur Arbeitszeiterfassung ist deshalb ein Formular, welches händisch ausgefüllt wird. Auch wenn die Personalzeiterfassung gesetzlich vorgeschrieben ist, sind die Muster zur Arbeitszeiterfassung nicht genormt. Wichtig ist ja nur, dass über die Dokumente die entsprechenden Arbeitszeiten notiert und die Bögen entsprechend der vorgeschriebenen Frist von zwei Jahren aufbewahrt werden.
Diese vergleichsweise einfache Arbeitszeiterfassung macht es möglich, dass kulanter mit Stunden und Gleitzeit umgegangen werden kann. Wenn Betriebe zum Beispiel auf das Modell der Vertrauensarbeitszeit setzen, ist das von entscheidendem Vorteil.
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um ein Muster handelt. Übernehmen Sie dieses daher nicht unverändert.
Arbeitszeiterfassung als Muster (.doc) Arbeitszeiterfassung als Muster (.pdf)
Die elektronische Arbeitszeiterfassung durch Dateneingabe oder -generierung
Für viele ist die Arbeitszeiterfassung durch eine Stempeluhr, wie sie oft noch in Filmen gezeigt wird, ein Relikt vergangener Zeiten – gleichwohl kommen digitalisierte Versionen derselben heute nach wie vor zum Einsatz.
So läuft heute in vielen Betrieben die Arbeitszeiterfassung über ein Gerät, welches vom Prinzip her genauso funktioniert: Zu Beginn und Ende einer Schicht muss dieses passiert und betätigt werden – nur dass die entsprechenden Zeiten heute nicht mehr (nur) auf Stempelkarten, sondern in digitalen Systemen nachzuweisen sind. Mit dem Kauf wird nicht nur der Apparat selbst erworben, sondern auch die Lizenz für ein passendes Computerprogramm, über welches die Dateneinsicht und -verarbeitung am PC erfolgt.
In der Regel ist in den Kaufbeschreibungen der elektrischen Geräte zur Arbeitszeiterfassung von einem „Teminal“ und nicht von einer Stempeluhr die Rede – schließlich ist der Begriff im Hinblick auf die Wirkungsweise nicht mehr korrekt. Beginn und Ende einer Schicht werden nicht mehr gestempelt, sondern als Daten generiert und innerhalb des Systems abgespeichert. Zwar sind vereinzelt auch noch die inzwischen veralteten Stempelkarten anzutreffen, jedoch funktioniert in der Mehrheit der Fälle die Arbeitszeiterfassung durch einen Chip oder eine Chipkarte, welche bei einer stationären Apparatur eingecheckt werden. Diese sind mit einer Nummer oder dem Namen des Arbeitnehmers versehen und machen ihn so identifizierbar. Andere Systeme arbeiten sogar mit dem Fingerabdruck der Arbeitnehmer.
Daneben ist es auch möglich, eine Arbeitszeiterfassung über ein Programm oder einen Onlinedienst ausschließlich am Rechner vorzunehmen. Während käufliche Software grundsätzlich auch ohne Internet funktioniert, kann auch über das Anmelden bei einem entsprechenden Onlineportal die Verwaltung und Dokumentation der Arbeitszeiten vorgenommen werden.
Hier müssen die Daten dann manuell in die entsprechenden Fenster eingetragen werden – was im Grunde genommen einfach eine moderne Version der schriftlichen Arbeitszeiterfassung durch eine Tabelle oder dergleichen ist.
Diese Arten von Arbeitszeiterfassung, welche auf der Niederschrift bzw. händischen Eingabe von Arbeitszeiten basiert, bergen natürlich Gefahren des Missbrauchs. Arbeitgeber könnten Arbeitnehmern Leistungen unterschlagen, indem zum Beispiel Überstunden nicht verzeichnet werden. Andersherum können sich Arbeitnehmer – insofern Sie das Verzeichnis selbst führen dürfen – Stunden aufschreiben lassen, welche Sie gar nicht gearbeitet haben. Ein derartiges Rumtricksen ist bei automatisierten Vorgängen oder einem Einloggen nicht so einfach zu bewerkstelligen.
Moderne Arten der Arbeitszeiterfassung
Die Arbeitswelt befindet sich, gesellschaftlich bedingt, in konstantem Wandel. Berufe sterben aus, andere kommen hinzu. Neue, vor einigen Jahren noch nicht existente Arbeitsplätze entstehen, und gerade heutzutage brechen immer mehr selbstständige Freelancer das althergebrachte Beschäftigungsverhältnis auf.
Dementsprechend verändert sich natürlich auch die Art und Weise, wie sich Arbeitnehmer organisieren. Die bereits erwähnte Arbeitszeiterfassung durch Software- oder Chipformate ist dabei nur eine Möglichkeit: Da der Datenabgleich und die Synchronisierung von Geräten untereinander immer einfacher wird, kann die Dokumentation der persönlichen Stunden theoretisch auf nahezu jedem digitalen Endgerät vorgenommen werden.
So existiert eine Vielzahl von digitalen Dienstleistungen, welche sowohl über Webangebote als auch über mobile Apps oder auch eben Chipformate eine umfassende Datenerhebung der Arbeitnehmer vornimmt. So kann nicht nur das Kommen und Gehen nachvollzogen werden, sondern auch jegliche Arbeitsunterbrechungen, wie Mittag, Raucherpausen oder eventuelle Arbeitszeitverletzungen.
Solche Programme bieten oft weit mehr als eine automatische Arbeitszeiterfassung an; Arbeitgeber können alle Belange rund um Arbeitszeit organisieren, wie Fehl– und Krankheitstage, Urlaube und anderes. Arbeitszeit und -erfolge, eine Zu- oder Abnahme von Geschäftigkeit kann statistisch über den Tag, den Monat oder ein ganzes Jahr nachvollzogen werden.
Während ein solches Managementtool Arbeitgebern eine umfassende Kontrolle über Arbeitsvorgänge und somit Möglichkeiten der Optimierung bereitstellt, fühlen sich Arbeitnehmer häufig unnötig überwacht. Eine zu detaillierte Aufzeichnung aller Vorgänge setzt unter Druck, das Gefühl der Diffamierung und auch einer fehlenden Privatsphäre macht sich da schnell breit. Möchte ein Arbeitgeber eine solche Arbeitszeiterfassung einführen, dann sollte dies den Arbeitnehmern transparent gemacht werden – was zu welchem Zeitpunkt wie aufgezeichnet und verwertet wird. Ein heimliches Ausspionieren oder der ständige Hinweis auf einzuhaltende Zeiten sorgt für Unmut und eine schlechte Atmosphäre am Arbeitsplatz.
Welche Arbeitszeiterfassung ist die richtige?
Entschließt sich ein Arbeitgeber zu einer Arbeitszeiterfassung, dann hat er also verschiedene Möglichkeiten, diese durchzuführen. Doch nicht jedes System oder Gerät ist dabei gleich nützlich. Suchen Sie eine passende Arbeitszeiterfassung, dann müssen bei der Wahl verschiedene Faktoren berücksichtigt werden:
Art des Betriebes
Als Erstes stellt sich dabei die Frage, ob bei der betroffenen Branche eine Arbeitszeiterfassung überhaupt sinnvoll ist. In vielen Jobs ist es nämlich nicht nötig, jedes Mal eine genaue Dokumentierung der Arbeitszeit vorzunehmen, weshalb Arbeitgeber mit pauschalen Arbeitszeiten rechnen. Dies trifft zum Beispiel für die meisten Büro- und Beamtentätigkeiten zu.
Organisation des Betriebes
Als Nächstes steht im Raum, wie der betroffene Arbeitsplatz innerbetrieblich organisiert ist. Handelt es sich zum Beispiel um ein internationales Franchise mit länderübergreifenden Maßstäben, dann ist zumeist auch die Art der Arbeitszeiterfassung vereinheitlicht. Ein eher unabhängiger, mittelständiger Konzern kann hier hingegen freier wählen. Auch die Anzahl der Mitarbeiter und deren Verhältnis zueinander spielt natürlich eine große Rolle: Die Arbeitszeiterfassung für Kleinbetriebe ist in der Regel lockerer als die für große Unternehmen mit mehreren Tausend Mitarbeitern.
Das jeweilige Arbeitszeitmodell
Wie, wann und wo gearbeitet wird, hat natürlich Einfluss darauf, was überhaupt als Arbeitszeit gilt. Denn bekanntlich gibt es nicht überall einheitliche Kernzeiten von 09:00 Uhr bis 17:00. Schichtdienst, Kundenservice, Auftragsarbeiten, Arbeiten auf Abruf oder Job-Sharing – all das muss berücksichtigt werden.
Die eigene Präferenz
Nicht zuletzt ist die Art und Weise der Arbeitszeiterfassung auch immer eine persönliche Geschmackssache: Je nachdem, was gefällt und womit lieber gearbeitet wird, das wird auch genutzt. Der Vorsitzende einer Kartonagenfabrik beispielsweise wählt ein digitales Zeiterfassungssystem, welche am Eingang einer Halle angebracht wird – wohingegen ein technikaffiner Chefdesigner, der oft unterwegs ist, lieber eine App zur Arbeitszeiterfassung benutzt.
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Über den Autor
Elyas ist ein erfahrener Online-Redakteur mit einem abgeschlossenen Studium im Bereich Rechtswissenschaften. Seine Expertise auf diesem Gebiet ermöglicht es ihm, fundierte und präzise Artikel zu unterschiedlichsten Fragen im Bereich Arbeitsrecht zu produzieren, die Lesern das Erfassen der komplexen Inhalte ermöglichen sollen.
Anonym meint
23. August 2018 at 16:26
Bei uns auf der Arbeit habe ich gemerkt das uns jeden Tag 2 min. abgezogen werden.
Die Office Managerin begründete das damit, das die Stempeluhr ja etwas weiter weg vom Büro Arbeitsplatz sei und man daher beschlossen hat hier eine Kulanz von minus 2 minuten einzubauen.
Wir haben keinen BR am Standort, muss ich dazu sagen.
Ist das überhaupt rechtens?
arbeitsrechte.de meint
12. September 2018 at 8:37
Hallo Anonym,
ob die Vorgehensweise eines Arbeitnehmers im Einzelfall rechtens ist, können wir nicht beurteilen. Wir bieten keine Rechtsberatung an. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Max meint
1. August 2018 at 9:49
Hallo zusammen!
Bei uns gibt es eine elektronische Zeiterfassung über ein Programm auf dem PC. Sobald man sich dort erfolgreich angemeldet hat, wird die Arbeitszeit erfasst.
Nun bin ich letzte Woche ein Mal verspätet in die Firma gekommen und konnte mich erst neun (9) Sekunden später erfolgreich anmelden. Sprich: 07:30:09
Am Folgetag, bei der Einsicht meiner Daten, wurden diese neun Sekunden nun auf eine Minute aufgerundet. Ist dies rechtens?
Mir geht es prinzipiell um die Verfahrensweise und nicht um diese eine Minute.
Vielen Dank im Voraus
Lieben Gruß
arbeitsrechte.de meint
16. August 2018 at 15:44
Hallo Max,
in der Regel sind Rundungen von Arbeitszeiten nur zulässig, wenn eine wirksame vertragliche Grundlage dazu besteht, wie z. B. eine Betriebsvereinbarung. Wir empfehlen Ihnen, sich an ihren Betriebsrat zu wenden.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
Jenny meint
20. August 2018 at 15:22
Das würde mich jetzt auch sehr interessieren..
Denn, wenn in einem Unternehmen nicht pünktlich bis zu jeder viertel Stunde eingeloggt wird, werden die Differenzminuten einfach nicht gezählt.
Beispiel; ich logge mich um 8.31 Uhr ein, läuft die Arbeitszeit erst ab 8.45Uhr und ich schenke dem Unternehmen 14 min. Da es täglich um einige Minuten variiert, werden täglich minuten verschenkt. Einen Betriebsrat gibt es nicht. Wie verhält es sich dann??
arbeitsrechte.de meint
10. September 2018 at 14:39
Hallo Jenny,
in diesem Fall empfiehlt es sich die Differenzen über längere Zeit zu dokumentieren und einen Anwalt aufzusuchen, um eine Strategie zu erarbeiten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
rebecca meint
17. Juli 2018 at 8:59
Hallo,
wir haben ein digitales Geräte zur Arbeitszeiterfassung an der Eingangstür. Ausserdem können wir über unsere nPC und das entsprechende Programm auf dem Bildschirm auch verschiedene Funktionen, wie Urlaubsanträge u.s.w. verwalten.
Ist es korrekt und erlaubt, dass alle Mitarbeiter meiner Abteilung sehen können, wann ein Kollege anstempelt, abstempelt, krank oder im Urlaub ist? Über das oben beschriebene Programm werden diese Informationen für die ganze Gruppe immer angezeigt. M.E. sind dies doch mitarbeiterbezogene Daten, die nur der Personalverantwortliche einsehen können sollte.
arbeitsrechte.de meint
27. Juli 2018 at 14:10
Hallo rebecca,
hier stellt sich die Frage, ob und welche Daten hiervon personenbezogen sind und damit dem Datenschutz unterliegen. Gegebenenfalls kann ein Anwalt prüfen, ob es zulässig ist, dass alle Mitarbeiter diese Informationen sehen. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Rießle meint
10. Juli 2018 at 11:56
Hallo
ich hätte zur Arbeitszeiterfassung auch eine Frage.
Folgende Situation:
In unserem Betrieb haben wir Stupfuhren welche die Zeiten digital erfasst. Mittels SAP werden diese Zeiten dann mit Krankheitstagen, Urlaub und Geschäftsreisen in ein Dokument übertragen, welches uns vom Abteilungsleiter überreicht wird.
Allerdings blank, ohne Kuvert, so dass es jeder einsehen könnte.
Nun kamen schon einige Mitarbeiter auf uns (Betriebsrat) zu und wollten sich bezüglich Datenschutz erkundigen, da sie meinten, sie fänden es nicht gut, wenn dieses Dokument quasi jeder einsehen kann und sieht wann man krank war usw.
Nach der Recherche habe ich herausgefunden, dass die Abteilungsleiter die Schichtleiter angewiesen haben diese Zettel zu kontrollieren. Ist das zulässig? Und wer hat die Weisungsbefugnis über diese Zeitnachweiszettel und wer darf was einsehen und kontrollieren?
Wir haben quasi 3 Management ebenen und mit Mitarbeiter, 5 Ebenen.
Geschäftsführung ML 1 – Übergeordnete Abteilungsleitung ML 2 – Abteilungs/Gruppenleitung ML 3 – Schichtführer – Mitarbeiter.
Ich würde mich hierzu über eine Rückmeldung sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Rießle
arbeitsrechte.de meint
17. Juli 2018 at 9:08
Hallo Rießle,
wer in Bezug auf den Zeitnachweis weisungsbefugt ist, sollte vertraglich geregelt sein. Grundsätzlich darf nur der Weisungsbefugte bzw. eine von ihm beauftragte Person diese Informationen einsehen. Wir würden Ihnen empfehlen, eine Regelung zu finden, mit der Weisungsbefugte, Betriebsrat und Angestellte einverstanden sind.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Mine meint
29. Juni 2018 at 7:04
Guten Tag, meine Frage ist
Ob die + – Stunden auf der Stempeluhr angezeigt werden müssen. Bei uns in der Firma waren sie bis vor einer Woche noch ersichtlich. Es hätte eine Überspielung des Systems gegeben. Die mehr geleisteten oder minus stunden sollen nicht mehr angezeigt werden. Die Firma hat das nur gemacht damit die Zeitarbeiter keine Kontrolle mehr über ihre Stunden haben. Reine Schikane.
Ist das rechtens was die Firma da macht ?
arbeitsrechte.de meint
5. Juli 2018 at 9:24
Hallo Mine,
wir dürfen nicht beurteilen, ob ein konkrekes Verhalten des Arbeitgebers im Einzelfall rechtens ist, weil das eine Rechtsberatung darstellt. Sie können sich hierzu anwaltlich beraten lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Milena M. meint
26. Juni 2018 at 15:11
Hallo,
wir haben noch eine klassische Stempeluhr, die im Betrieb hängt und direkt daneben die Stempelkarten aller Mitarbeiter. Auf den Karten wird auch Urlaub und Kranktage handschriftlich vermerkt.
Ist das in Zeiten von DSGVO und BDSG Neu noch erlaubt?
arbeitsrechte.de meint
2. Juli 2018 at 9:30
Hallo Milena,
ob eine solche Zeiterfassung noch mit dem Recht vereinbar ist, kann ein Anwalt für Datenschutzrecht einschätzen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Barbara G. meint
26. Juni 2018 at 12:41
Mein Arbeitgeber verlangt von seinen Mitarbeitern eine App zur Arbeitszeitabrechnung auf das private Smartphone runterzuladen. Anders kann man seine Arbeitszeit nicht mehr abrechnen. Bis dato konnte man das Zuhause auf dem pc machen. Ist dies rechtens?
arbeitsrechte.de meint
2. Juli 2018 at 9:09
Hallo Barbara,
wenden Sie sich mit Ihrer Frage bitte an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sybille Sch. meint
20. Juni 2018 at 16:45
Hallo, ich habe mal eine Frage.
Wir haben eine Stempelte, leider wird aber bei den Stundenzetteln die Zeiten von der Chefin selbst einfeschrieben.
( Heisst zum Beispiel wir haben Schicht von 6:30 – 13:30 die Chefin schreibt das auch so aber gestempelt wird zum Beispiel 6:15 – 14:44, das steht zwar mit auf dem Stundenzettel aber es interessiert nicht.)
Ist das denn überhaupt rechtens??
arbeitsrechte.de meint
25. Juni 2018 at 13:39
Hallo Sybille,
eine Stundenabrechnung muss so geführt werden, wie sie im Arbeitsvertrag oder der Mitarbeitervereinbarung festgelegt ist.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Manfred H. meint
16. Juni 2018 at 8:06
Guten Tag,
in meinem Betrieb steht einem Mitarbeiter eine Kündigung bevor, weil er Raucherpausen nicht Ausgestempelt hat.
Die Firma beruht sich auf die Logdateien der Zeiterfassung.
Wir benutzen alle eine Karte mit Chip, womit alle Schritte die durch jegliche Türen führen Überwacht werden.
Darf sich der Arbeitgeber darauf beruhen?
arbeitsrechte.de meint
18. Juni 2018 at 14:10
Hallo Manfred H.,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen. Ob der Arbeitgeber sich auf die Logdateien berufen darf, kann Ihnen nur ein Anwalt für Arbeitsrecht mit genauem Einblick in die Situation sagen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marius meint
12. Juni 2018 at 21:18
Mein Kollege geht jede Stunde rauchen. Wir haben Gleitzeit, aber er zieht diese Zeit nicht ab. Das wird vom AG bisher tolleriert. Zusätzlich überzieht er oft die Mittagspause. Gestern ging er zusätzlich für eine private Besorgung zum gegenüberliegenden Markt. Wieder ohne Abzug der Arbeitszeit.
Ist es eine unzulässige Kontrolle wenn ich diese Fakten dem Chef melde, weil ich mich und meine Kollegen benachteiligt sehe ? wir handeln nicht so.
arbeitsrechte.de meint
18. Juni 2018 at 10:42
Hallo Marius,
es liegt normalerweise in Ihrem Ermessen, ob Sie das Fehlverhalten Ihres Kollegen beim Chef melden oder nicht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Rhisco3 meint
10. Juni 2018 at 12:33
Also sofern der Datenschutz eingehalten wird, finde ich die Leistungserfassung sehr gut. Ich bin normal auch jemand der immer mal länger bleibt. Dann muss man sich später nicht rechtfertigen, wenn man mal eine Überstunde ausgleichen möchte. Meiner Meinung nach eine Win Win Situation.
Dirk R. meint
31. Mai 2018 at 17:57
Hallo,
wenn ich das richtig verstehe ist ja nun der Arbeitgeber zur Aufzeichnung verpflichtet.
Nehmen wir mal an ein Vorgesetzter hat Einsicht in diese Daten. Er würde auf Grund dieser Daten das Verhalten seiner Leute bewerten und auch arbeitsrechtliche Maßnahmen einleiten. Währe das nicht schon ein Verstoß gegen das BDSG da doch nur der AG, also die Personalabteilung Einsicht haben dürfte. Für den Vorgesetzten ist es aus meiner Sicht doch nur relevant das der Mitarbeiter anwesend ist.
Nehmen wir mal an ein Mitarbeiter kommt öffter zu spät zur Arbeit, dürften dann der Vorgesetzte eine Auswertung der Daten vornehmen und als belastendes Material in einem Gespräch heranziehen? Meiner ansicht nach kann er doch maximal das Verhalten eines Mitarbeiters beobachten und bei Verdacht die Personalabteilung einschalten. Wie gesagt rein hypotetisch betrachtet.
Gruß
Dirk
arbeitsrechte.de meint
7. Juni 2018 at 11:40
Hallo Dirk R.,
bei der Arbeitszeiterfassung muss auch der Datenschutz gemäß der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eingehalten werden. Dies bedeutet beispielsweise, dass das System der Zeiterfassung dem „Verantwortlichen“ Möglichkeiten bietet, um schützenswerte Daten vor einem unrechtmäßigen Zugriff zu sichern. Es muss also so einstellbar sein, dass nicht jeder alle Daten einsehen kann, sondern dass nur bestimmte Benutzer zur Einsicht und Bearbeitung berechtigt sind. Wer in diesem Sinne berechtigt ist und wann ein unbefugter Zugriff bzw. ein Datenschutzverstoß vorliegt, kann nicht pauschal beantwortet werden. Dies ist immer eine Frage des Einzelfalls.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Holger meint
28. Mai 2018 at 17:34
Hallo,
Ich bin Im Außendienst tätig, bin aber häufig im Büro. Dort wird dann gestempelt. Die angefallenen Überstunden können abgefeiert werden. Jetzt möchte man mich (und andere Kollegen) aus der Regelung rausnehmen und unsere Stempelchips einziehen.
Im Arbeitsvertrag steht nichts von Stempel, nur die Wochenarbeitszeit.
Kann der AG einfach die Stempelregelung für bestimmte Personen aufheben.
arbeitsrechte.de meint
4. Juni 2018 at 11:09
Hallo Holger,
leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten. Ob der Arbeitgeber nur bei bestimmten Arbeitnehmern eine Änderung vornehmen darf bzw. ob die Änderung so in Ordnung ist, kann Ihnen deshalb nur ein Anwalt für Arbeitsrecht sagen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jörg A. meint
25. Mai 2018 at 14:59
Hallo,
ist es rechtens das bei elektronischer Zugangskontrolle nur die soll Zeit angerechnet wird und nicht die Ist Zeit ?
Wenn ich länger Arbeiten muss wird diese Zeit nicht erfasst sondern nur bis ende der Soll Zeit, so gehen jeden Monat etliche Stunden verloren.
Vielen Dank für Ihre Antwort
arbeitsrechte.de meint
28. Mai 2018 at 10:54
Hallo Jörg,
eine Arbeitszeiterfassung soll immer die Zeit erfassen, die tatsächlich gearbeitet wird. Weicht die Erfassung davon ab, sollte das System geändert werden. Wenden Sie sich mit der Problematik im Zweifelsfall an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Fridolin meint
29. April 2018 at 13:32
In unserem Betrieb müssen wir Betriebskleidung tragen, auf der Bekleidung ist auch der Betrieb aufgeflockt.
Bisher galt die Regelung Umziehzeit ist Arbeitszeit, 10 min vor und nach der Arbeit.
Diese Regelung hat der Arbeitgeber vor ca. einem Jahr für den Morgen abgeschafft.
Ist dies rechtens?
In einem Jahr haben sich dadurch ca. 40 Stunden angesammelt.
Kann man sich diese Zeit rückwirkend wieder gut schreiben lassen (Arbeitszeitkonto).
Gibt es eine Frist?
arbeitsrechte.de meint
7. Mai 2018 at 8:14
Hallo Fridolin,
ob die Änderung der Zeiterfassung rechtens ist, kann für Ihren Fall nur ein Anwalt für Arbeitsrecht rechtssicher beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Alexandra meint
13. April 2018 at 19:34
Hallo, wir haben bei uns im Betrieb eine Zeiterfassung und nun ist manchmal die Über- oder Minusstundenzahl nicht wirklich nachzuvollziehen. Vorallem wenn die Arbeitszeit von der Kernzeit abweicht. Nun wollte ich mal so einen „Stempelzettel“ von meinen Zeiten haben, das wurde mir vom Betrieb verweigert. Ist das zulässig oder gibt es auch ein Gesetz, Paragraphen der das regelt. Von andern Firmen habe ich jetzt gehört, dass der automatisch den Lohnabrechnungen beiliegt.
arbeitsrechte.de meint
23. April 2018 at 11:10
Hallo Alexandra,
keine Regeln oder Gesetze sprechen gegen eine Ausstellung des „Stempelzettels“.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Alexandra meint
23. April 2018 at 16:18
Danke für die Antwort, ich habe also nicht das Recht meinen „Stempelzettel“ zu erhalten oder einsehen zu dürfen? Oder sollte das „gegen“ „für“ heissen? Der Arbeitgeber verweigert uns ja die Einsicht, die wir jetzt irgendwie durchsetzen wollen. Dazu müssen wir halt wissen ob wir das Recht auf diesen Arbeitszeitnachweis haben.
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2018 at 11:32
Hallo Alexandra,
§ 83 des Betriebsverfassungsgesetzes räumt Arbeitnehmern die Einsicht in ihre Personalakte ein. Dazu gehört normalerweise auch die Arbeitszeit. Wir würden Ihnen empfehlen, sich entweder an den Betriebsrat zu wenden (falls vorhanden) oder einen Anwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Alexandra meint
2. Mai 2018 at 15:49
vielen lieben Dank
Maria F. meint
11. April 2018 at 13:14
Hallo!
Wir haben minutengenaue Zeiterfassung per Telefon, beim Urlaub allerdings wird nur der durchschnittliche zeitfaktor gutgeschrieben. .D. h. Ich arbeite 30std allerdings einmal pro Woche lang 8,5 Std und sonst 5,5. Bei Urlaub am langen Tag wird mir nur 6std gutgeschrieben. ..ich mache also an diesem Tag immer 2,5 Std minus! Dad ist an einzelnen Urlaubstagen echt ein proplem! Laut Personalabteilung sei das so um arbeitsgesetzt vorgeschrieben. ..stimmt das?
arbeitsrechte.de meint
23. April 2018 at 9:32
Hallo Maria,
das Arbeitsgesetz geht in der Regel von gleichen Arbeitstagen aus, deswegen wird im Urlaub die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit angelegt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Dennis meint
7. April 2018 at 9:33
Hallo.
Mein Arbeitgeber verlangt das ich einen Umweg zur 2 ten Stempeluhr mache. Ich laufe ab der ersten vorbei und muss die andere Stempeluhr nehmen. Auf dem Weg zu meinen Arbeitsplatz Laufe ich quasi wieder an der ersten Uhr vorbei. Zum Feierabend ist es das gleiche. Ich soll einen Umweg machen und die entferntere Stempeluhr nutzen.
„Da diese nicht für diese Abteilung ist“
Ist es nicht egal wo gestempelt wird?
Der PC trennt die Abteilungen!
Darf Er bestimmen wo gestempelt wird?
Danke vorab
arbeitsrechte.de meint
20. April 2018 at 8:17
Hallo Dennis,
gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO) obliegt dem Arbeitgeber das Weisungsrecht. Er darf die Arbeitsbedingungen etc. näher bestimmen. Ob die Stempeluhr-Anweisung hierunter fällt, ist eine rechtliche Wertung, die wir nicht vornehmen dürfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lars meint
29. März 2018 at 20:27
Hi, mein AG will mir nicht meine Überstunden der letzte 1,5 Jahre schriftlich Nachweisen.
Was soll ich tun?
Was kann ich tun (rechte + pflichten des AG )
arbeitsrechte.de meint
16. April 2018 at 10:50
Hallo Lars,
gibt es ein Arbeitszeitkonto? Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen. Es kann Ihnen nur ein Anwalt verbindlich sagen, welche rechtlichen Schritte hier Sinn machen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Hannes meint
25. März 2018 at 18:53
Hallo,
ich habe eine 40 h Woche . 3 Wochen im Monat Motag bis Donnerstags von 7Uhr bis 16Uhr Freitags von 7 Uhr bis 12:30 Uhr also 38 h und in der letzen Woche Montags bis Donnerstag wie gehabt nur Freitags von 7Uhr bis 15 Uhr und Samstags von 8 Uhr bis 12 Uhr also 44h . Jetzt wurde in der Arbeitserfassungssoftware
die tägliche Areitszeit um 15 min verlängert und Freitags egal in welcher Woche werden 40 Min zusätzlich abgezogen! Länger Arbeiten dürfen wir aber nicht! So das wir jede Woche im Minus sind. Ist da Rechtens?
So was darf doch nicht sein das jeder diese Zeiten nach seinem Gusto frisiert!
arbeitsrechte.de meint
16. April 2018 at 8:22
Hallo Hannes,
eine Rechtsberatung dürfen wir Ihnen leider nicht anbieten. Ob sich Ihr Arbeitgeber richtig verhält, kann Ihnen deshalb nur ein Anwalt mit Einsicht in den Arbeitsvertrag sagen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Daina Sch. meint
7. Februar 2018 at 9:16
Guten Tag,
wie verhält es sich, wenn ein elektronisches Zeiterfassungssystem in der Firma vorhanden ist, der Arbeitgeber jedoch immer 15 Minuten „abschneidet“.
Als Beispiel: ich erscheine morgens 7.01 und gehe nachmittags 16.10
Auf meinem Zeitkonto stehen dann Arbeitszeiten von 07.15 bis 16.00 Uhr, abzüglich automatischer Pause 1 Stunde. Somit habe ich 15 Minuten minus.
Vielen Dank vorab für eine Rückmeldung.
arbeitsrechte.de meint
5. März 2018 at 12:24
Hallo Daina,
eine ständige Benachteiligung bei der Zeiterfassung ist in der Regel nicht zulässig. Sollte ein Gespräch mit der verantwortlichen Person keine Änderung herbeiführen, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht die nächsten Schritte einleiten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Janine H. meint
21. Januar 2019 at 12:22
Guten Tag,
bei uns läuft es genauso. Auch hier werden täglich im schlimmsten Fall 28 Minuten an den AG verschenkt. Welche rechtliche Grundlage gibt es um sich gegen diese ständige Benachteiligung zu wehren? Gibt es im Arbeitsrecht einen Paragraphen der dies regelt?
arbeitsrechte.de meint
21. Januar 2019 at 14:40
Hallo Janine,
Sie können sich mit einer eigenen Dokumentation an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden und so weitere Schritte evaluieren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Katrin meint
1. Februar 2018 at 16:57
Hallo
wir haben in der Firma seit geraumer Zeit ein elektronisches Arbeitszeitenerfassungssystem.
Seither werden unsere Komm- und Gehzeiten notiert und stichartig kontrolliert.
Ich komme häufig ca. 30 min vor meinem eigentlichen Arbeitsbeginn (lt. Dienstplan) und logge mich auch gleich ein. Jetzt möchte mein Arbeitgeber mir diese Zeit nicht als Arbeitszeit (bzw. Überstunden) gewähren.
Ist das rechtens?
arbeitsrechte.de meint
1. März 2018 at 16:20
Hallo Katrin,
wenn keine flexiblen Arbeitszeiten vereinbart wurden und eine Arbeitszeitfestlegung existiert, muss die zeit nicht extra angerechnet werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Martina meint
15. Januar 2018 at 12:00
Hallo,
bei uns wird die Arbeitszeit digital erfasst. Und zwar für einige Mitarbeiter auf 15 min gerundet. Komme ich also 2 min später und gehe 2 min eher (vor den Viertelstunden), dann bin ich 30 min im Minus und nicht 4 min. Ist das rechtens?
Außerdem werden seit neuesten keine Ausdrucke mehr verteilt. Nur mein Abteilungsleiter bekommt am Monatsende eine Liste wo unser aller Arbeitszeit aufgelistet ist. Ob das stimmt oder nicht, kann ich nicht prüfen. Ich müsste den Kollegen fragen, der das Programm verwaltet. Wenn alle Mitarbeiter fragen kommen, braucht der Kollege Unterstützung. Steht das so im Gesetz?
arbeitsrechte.de meint
22. Februar 2018 at 14:57
Hallo Martina,
uns ist keine entsprechende Gesetzgebung bekannt. Bitte wenden Sie sich an Ihren Betriebsrat oder einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Steffen K. meint
28. Dezember 2017 at 12:03
Hallo,
ich bin als Auslieferungsfahrer in einer Transportfirma angestellt. Diese wiederum erhält Aufträge von einem Grosshändler, der die Tourenreihenfolge und Zeiten vorgibt. Laut Tourenerfassung endet die letzte Tour um 2.20 Uhr. da ich aber schneller bin, bin ich schon gegen 0.30 Uhr mit meiner Arbeit fertig. Meine Frage: Steht mir trotzdem der volle Lohn bis 2.20 Uhr zu, da ich ja meine Arbeit komplett erledigt habe, und steht mir auch eine Nachtzulage zu?
Danke für Ihre Antwort
MfG Steffen
arbeitsrechte.de meint
12. Februar 2018 at 9:53
Hallo Steffen,
um Ihre besondere Lage zu beurteilen, wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Dennis meint
27. September 2017 at 8:56
Hallo,
bei meiner Firma ist die Arbeitszeiterfassung und Abrechnung nicht richtig nachvollziehbar. Wir befinden uns in einer 36 Std. Woche(normalerweise 38Std.), wobei wir regulär nur 34.2Std. arbeiten, der Arbeitgeber uns aber 38 Std. bezahlt(mit dem Betriebsrat vereinbart). Da wir vorher in einer 38Std. Woche gearbeitet haben und in dieser zwischendurch auch wieder zurück springen(teilweise mitten im Monat), ist es für uns Angestellte nicht mehr nachzuvollziehen wie hier gerechnet wird.
Es wurde mit dem BR drei Verhaltensweisen vereinbart um die fehlenden 2 Std. pro Woche aufzufangen.
1. Wir lassen uns im 38Std. System bezahlen und die 8 Std. im Monat werden vom Zeit Konto abgebucht.
2. Wir machen einmal im Monat eine Bring-Schicht(Zusatzschicht), und bekommen nach der 38Std. Woche bezahlt.
3. Wir lassen uns nach einer 36Std. Woche bezahlen und brauchen dafür nicht extra arbeiten und es wird auch nichts vom Zeit Konto abgebucht.
Nun ist es so, das unser Arbeitgeber weiter im 5 Tage Rhythmus(38Std.) abrechnet, wir aber teilweise ganze Monate im 36Std. bzw. ja den 34,2Std. Rhythmus arbeiten. Und der Arbeitgeber sich es einfach macht und einfach die Differenz zur 38 Std. Woche auch vom Zeit Konto abbucht, obwohl man eine der drei oben genannten Varianten anwendet.
Und wenn wir dann teilweise im Monat 2 Wochen 38 Std. Woche und die anderen 2 Wochen 36Std.(34,2Std.) Woche arbeiten gehen uns teilweise ganz schön viele Stunden verloren, die wir gar nicht wieder aufarbeiten können. Und auch nicht sicher sind ob der Arbeitgeber hier richtig rechnet in dem er den ganzen Monat einfach im 5 Tage Rhythmus rechnet. So machen wir im Monat min. 12 Std minus.
Ist es nicht Gesetzlich vorgeschrieben das ein Arbeitszeiterfassungssystem und Abrechnungssystem so aufgebaut sein muss, das beide Seiten(Arbeitnehmer und Arbeitgeber) es verstehen? Ansonsten kann uns ja viel erzählt werden.
Und ist es Richtig das der Arbeitgeber einfach im 5 Tage Rhythmus weiter rechnen darf, obwohl wir uns in einer 36Std Woche befinden? Müsste er die 36 Std. Woche nicht auch als 36 Std. Woche rechnen?
Ich hoffe die Problematik ist zu verstehen. Ist nicht so einfach es schriftlich wiederzugeben.
arbeitsrechte.de meint
13. November 2017 at 16:08
Hallo Dennis,
Arbeitszeiterfassungssystem und Abrechnungssystem sollten in der Regel für beide Seiten nachvollziehbar aufgebaut sein. Um überprüfen zu lassen, wie sich das Ganze konkret in Ihrem Fall verhält, würden wir Ihnen empfehlen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de