Die Zeiterfassung der individuell geleisteten Arbeit hat für beide im Arbeitsverhältnis stehende Parteien wichtige Bedeutung: Arbeitgeber können so ihre Arbeitskräfte kontrollieren, während Arbeitnehmer ihre geleistete Zeit nachweisen können.
Die Grenze zwischen Arbeit und Privatsphäre verwischt zusehends, und vor allem der Schutz von Arbeitnehmern gilt als hohes Gut. Eine korrekte und faire Arbeitszeiterfassung sollte an jedem Arbeitsplatz gegeben sein, ganz gleich, wie dieser aussieht.
Kurz & knapp: Arbeitszeiterfassung
Die allgemeine Verordnung einer Arbeitszeiterfassung ist im Arbeitszeitgesetz (ArbZG), die Vorschriften zum Umgang mit entsprechenden Daten im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) festgehalten.
Das Fixieren von individuellen Arbeitszeiten kann auf unterschiedliche Arten erfolgen; von einem schriftlichen Formular zur Arbeitszeiterfassung bis zu einer rein digitalen Datengenerierung.
Die Art und Weise der Arbeitszeiterfassung muss an die Art des Arbeitsplatzes und an das jeweilige Arbeitszeitmodell angepasst werden. Welche Arbeitszeiterfassung wann die richtige ist, lesen Sie hier.
Im Nachfolgendenden sind deshalb alle wichtigen Informationen zur Arbeitszeiterfassung zusammengefasst – nicht nur zu den rechtlichen Hintergründen, sondern auch, wie diese realisiert werden kann. Mittig im Text finden Sie zudem eine exemplarische Vorlage für eine Arbeitszeiterfassung, welche Sie bei Bedarf kostenfrei downloaden können.
Inhalt
Spezifische Informationen zur Arbeitszeiterfassung:
Arbeitszeiterfassung im Homeoffice
Wie funktioniert die Zeiterfassung im Homeoffice?
Arbeitszeiterfassung: Die gesetzliche Regelung
Um Arbeitnehmer zu schützen und Arbeitgebern bundesweit einheitliche Richtlinien vorzugeben, wurde 1994 das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) erlassen. Es ist uneingeschränkt für Arbeitsverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland gültig und regelt Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen und dergleichen. Einige Branchen und Jobs sind von diesen Regelungen jedoch ausgenommen, so zum Beispiel Chefärzte, Schiffsbesatzung oder der öffentliche kirchliche Dienst.
Im Arbeitsgesetz ist auch die Arbeitszeiterfassung festgehalten. Dazu heißt es im § 16 „Aushang und Arbeitszeitnachweise“:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Eine richtige Arbeitszeiterfassung ist also Pflicht. Dies hat jedoch nicht eine minutiöse Überwachung der Arbeitnehmer zum Ziel; vielmehr geht es darum, dass die höchstzulässigen täglichen Arbeitszeiten von acht Stunden bzw. der wöchentlichen 40 Stunden nicht überschritten werden. Eine Arbeitszeiterfassung kann also als ein Kontrollinstrument begriffen werden, welches die im Arbeitsvertrag festgelegten Mindest- und Höchstarbeitszeiten nachweislich belegen kann.
Wie verhalten sich Arbeitszeiterfassung und Datenschutz zueinander?
Was den technischen Fortschritt betrifft, so ist in den letzten Jahrzehnten wohl kaum ein Bereich des täglichen Lebens unberührt geblieben. Arbeitsvorgänge werden im großen Stile digitalisiert – welche Negativauswirkungen dies mit sich bringen kann, zeigt sich erst nach und nach. Auch wenn das Thema Datenschutz wohl eher in Zusammenhang mit Internetaktivitäten aufkommt, ist es auch hinsichtlich der Arbeitszeiterfassung von Bedeutung.
Wie der obige Ausschnitt zeigt, ist im ArbZG lediglich festgelegt, dass eine Arbeitszeiterfassung vom Arbeitsrecht her pflichtmäßig vorgeschrieben ist. Wie diese jedoch genau aussieht, darüber gibt der Gesetzestext keine Auskunft. Neue und vielseitige Technologien machen es theoretisch möglich, noch andere Daten abseits der Arbeitszeiterfassung zu generieren.
Auch wenn derartige Szenarien zum momentanen Zeitpunkt noch wie Zukunftsmusik erscheinen, könnten sie früher Realität werden als gedacht. Schon heute sind Programme und Geräte zur Personalzeiterfassung im Einsatz, welche nicht nur den Beginn und das Ende einer Schicht aufzeichnen, sondern daneben noch andere interne Funktionen erfüllen.
Das ArbZG gibt zur Form der Zeiterfassung von Arbeitszeit keine Vorgaben. Dennoch sind Arbeitnehmer rechtlich nicht ungeschützt. Bei der Arbeitszeiterfassung greift vom Gesetz her nämlich nicht nur das Arbeitsrecht, sondern auch das Verwaltungsrecht – genauer gesagt das Bundesdatenschutzgesetz.
Dieses hieß vormals „Gesetz zum Schutz vor Missbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung“ und wird im Mai 2018 von der länderübergreifenden EU-Datenschutz-Grundverordnung abgelöst.
Die durch eine digitale Arbeitszeiterfassung festgehaltenen Zeiten zählen nämlich zu den personenbezogenen Daten. In der Anlage zu § 9 des BDSG heißt es:
Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet oder genutzt, ist die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird.
Deshalb sind folgende Prinzipien festgehalten, welche einen Missbrauch oder die Weitergabe von solchen personenbezogenen Daten, inklusive denen der Arbeitszeiterfassung, verhindern sollen:
- Zutrittskontrolle: Zutritt zu den Datenverarbeitungsanlagen muss begrenzt sein
- Zugangskontrolle: Datenverarbeitungssysteme sollen nicht von Unbefugten genutzt werden
- Weitergabekontrolle: Bei der Übertragung von Daten, auch denen der Arbeitszeiterfassung, muss ein unbefugtes Lesen, Kopieren oder Entfernen von Daten nach Möglichkeit stets verhindert werden
- Eingabekontrolle: Wenn Daten verändert wurden, muss nachvollziehbar sein, wer dies getan hat
- Auftragskontrolle: Daten werden nur entsprechend den Weisungen und nicht anderweitig verarbeitet
- Verfügbarkeitskontrolle: Daten sind vor Verlust und Zerstörung geschützt
- Daten, die zu unterschiedlichen Zwecken erhoben wurden, sind auch entsprechend getrennt zu verarbeiten
Der letzte Punkt wird hinsichtlich der Arbeitszeiterfassung besonders wichtig: Da diese lediglich zur Bestimmung der Arbeitszeiten dienen, dürfen Sie nicht für andere Zwecke eingesetzt werden. Somit ist gesetzlich festgelegt, dass auch die Daten der Arbeitszeiten einem Datenschutz unterliegen, welcher einen Missbrauch verhindern soll und die Rechte des Einzelnen schützt.
Mittel und Wege der Arbeitszeiterfassung
Da die Form der Arbeitszeiterfassung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist und zudem nicht jeder Job dem anderen gleicht, gibt es dementsprechend verschiedene Wege, eine solche Dokumentation der Arbeitszeiten vorzunehmen. Diese unterscheiden sich nicht nur in ihren Hilfsmitteln voneinander, sondern auch, wer die Aufzeichnung vornimmt oder ob sie gar automatisch ohne weiteres Zutun abläuft.
Die einfache Arbeitszeiterfassung durch Niederschrift
Wer wann gekommen und gegangen ist, wird nicht selten immer noch schriftlich festgehalten – vor allem bei einer übersichtlichen Anzahl von Mitarbeitern. Die simpelste Variante zur Arbeitszeiterfassung ist deshalb ein Formular, welches händisch ausgefüllt wird. Auch wenn die Personalzeiterfassung gesetzlich vorgeschrieben ist, sind die Muster zur Arbeitszeiterfassung nicht genormt. Wichtig ist ja nur, dass über die Dokumente die entsprechenden Arbeitszeiten notiert und die Bögen entsprechend der vorgeschriebenen Frist von zwei Jahren aufbewahrt werden.
Diese vergleichsweise einfache Arbeitszeiterfassung macht es möglich, dass kulanter mit Stunden und Gleitzeit umgegangen werden kann. Wenn Betriebe zum Beispiel auf das Modell der Vertrauensarbeitszeit setzen, ist das von entscheidendem Vorteil.
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um ein Muster handelt. Übernehmen Sie dieses daher nicht unverändert.
Arbeitszeiterfassung als Muster (.doc) Arbeitszeiterfassung als Muster (.pdf)
Die elektronische Arbeitszeiterfassung durch Dateneingabe oder -generierung
Für viele ist die Arbeitszeiterfassung durch eine Stempeluhr, wie sie oft noch in Filmen gezeigt wird, ein Relikt vergangener Zeiten – gleichwohl kommen digitalisierte Versionen derselben heute nach wie vor zum Einsatz.
So läuft heute in vielen Betrieben die Arbeitszeiterfassung über ein Gerät, welches vom Prinzip her genauso funktioniert: Zu Beginn und Ende einer Schicht muss dieses passiert und betätigt werden – nur dass die entsprechenden Zeiten heute nicht mehr (nur) auf Stempelkarten, sondern in digitalen Systemen nachzuweisen sind. Mit dem Kauf wird nicht nur der Apparat selbst erworben, sondern auch die Lizenz für ein passendes Computerprogramm, über welches die Dateneinsicht und -verarbeitung am PC erfolgt.
In der Regel ist in den Kaufbeschreibungen der elektrischen Geräte zur Arbeitszeiterfassung von einem „Teminal“ und nicht von einer Stempeluhr die Rede – schließlich ist der Begriff im Hinblick auf die Wirkungsweise nicht mehr korrekt. Beginn und Ende einer Schicht werden nicht mehr gestempelt, sondern als Daten generiert und innerhalb des Systems abgespeichert. Zwar sind vereinzelt auch noch die inzwischen veralteten Stempelkarten anzutreffen, jedoch funktioniert in der Mehrheit der Fälle die Arbeitszeiterfassung durch einen Chip oder eine Chipkarte, welche bei einer stationären Apparatur eingecheckt werden. Diese sind mit einer Nummer oder dem Namen des Arbeitnehmers versehen und machen ihn so identifizierbar. Andere Systeme arbeiten sogar mit dem Fingerabdruck der Arbeitnehmer.
Daneben ist es auch möglich, eine Arbeitszeiterfassung über ein Programm oder einen Onlinedienst ausschließlich am Rechner vorzunehmen. Während käufliche Software grundsätzlich auch ohne Internet funktioniert, kann auch über das Anmelden bei einem entsprechenden Onlineportal die Verwaltung und Dokumentation der Arbeitszeiten vorgenommen werden.
Hier müssen die Daten dann manuell in die entsprechenden Fenster eingetragen werden – was im Grunde genommen einfach eine moderne Version der schriftlichen Arbeitszeiterfassung durch eine Tabelle oder dergleichen ist.
Diese Arten von Arbeitszeiterfassung, welche auf der Niederschrift bzw. händischen Eingabe von Arbeitszeiten basiert, bergen natürlich Gefahren des Missbrauchs. Arbeitgeber könnten Arbeitnehmern Leistungen unterschlagen, indem zum Beispiel Überstunden nicht verzeichnet werden. Andersherum können sich Arbeitnehmer – insofern Sie das Verzeichnis selbst führen dürfen – Stunden aufschreiben lassen, welche Sie gar nicht gearbeitet haben. Ein derartiges Rumtricksen ist bei automatisierten Vorgängen oder einem Einloggen nicht so einfach zu bewerkstelligen.
Moderne Arten der Arbeitszeiterfassung
Die Arbeitswelt befindet sich, gesellschaftlich bedingt, in konstantem Wandel. Berufe sterben aus, andere kommen hinzu. Neue, vor einigen Jahren noch nicht existente Arbeitsplätze entstehen, und gerade heutzutage brechen immer mehr selbstständige Freelancer das althergebrachte Beschäftigungsverhältnis auf.
Dementsprechend verändert sich natürlich auch die Art und Weise, wie sich Arbeitnehmer organisieren. Die bereits erwähnte Arbeitszeiterfassung durch Software- oder Chipformate ist dabei nur eine Möglichkeit: Da der Datenabgleich und die Synchronisierung von Geräten untereinander immer einfacher wird, kann die Dokumentation der persönlichen Stunden theoretisch auf nahezu jedem digitalen Endgerät vorgenommen werden.
So existiert eine Vielzahl von digitalen Dienstleistungen, welche sowohl über Webangebote als auch über mobile Apps oder auch eben Chipformate eine umfassende Datenerhebung der Arbeitnehmer vornimmt. So kann nicht nur das Kommen und Gehen nachvollzogen werden, sondern auch jegliche Arbeitsunterbrechungen, wie Mittag, Raucherpausen oder eventuelle Arbeitszeitverletzungen.
Solche Programme bieten oft weit mehr als eine automatische Arbeitszeiterfassung an; Arbeitgeber können alle Belange rund um Arbeitszeit organisieren, wie Fehl– und Krankheitstage, Urlaube und anderes. Arbeitszeit und -erfolge, eine Zu- oder Abnahme von Geschäftigkeit kann statistisch über den Tag, den Monat oder ein ganzes Jahr nachvollzogen werden.
Während ein solches Managementtool Arbeitgebern eine umfassende Kontrolle über Arbeitsvorgänge und somit Möglichkeiten der Optimierung bereitstellt, fühlen sich Arbeitnehmer häufig unnötig überwacht. Eine zu detaillierte Aufzeichnung aller Vorgänge setzt unter Druck, das Gefühl der Diffamierung und auch einer fehlenden Privatsphäre macht sich da schnell breit. Möchte ein Arbeitgeber eine solche Arbeitszeiterfassung einführen, dann sollte dies den Arbeitnehmern transparent gemacht werden – was zu welchem Zeitpunkt wie aufgezeichnet und verwertet wird. Ein heimliches Ausspionieren oder der ständige Hinweis auf einzuhaltende Zeiten sorgt für Unmut und eine schlechte Atmosphäre am Arbeitsplatz.
Welche Arbeitszeiterfassung ist die richtige?
Entschließt sich ein Arbeitgeber zu einer Arbeitszeiterfassung, dann hat er also verschiedene Möglichkeiten, diese durchzuführen. Doch nicht jedes System oder Gerät ist dabei gleich nützlich. Suchen Sie eine passende Arbeitszeiterfassung, dann müssen bei der Wahl verschiedene Faktoren berücksichtigt werden:
Art des Betriebes
Als Erstes stellt sich dabei die Frage, ob bei der betroffenen Branche eine Arbeitszeiterfassung überhaupt sinnvoll ist. In vielen Jobs ist es nämlich nicht nötig, jedes Mal eine genaue Dokumentierung der Arbeitszeit vorzunehmen, weshalb Arbeitgeber mit pauschalen Arbeitszeiten rechnen. Dies trifft zum Beispiel für die meisten Büro- und Beamtentätigkeiten zu.
Organisation des Betriebes
Als Nächstes steht im Raum, wie der betroffene Arbeitsplatz innerbetrieblich organisiert ist. Handelt es sich zum Beispiel um ein internationales Franchise mit länderübergreifenden Maßstäben, dann ist zumeist auch die Art der Arbeitszeiterfassung vereinheitlicht. Ein eher unabhängiger, mittelständiger Konzern kann hier hingegen freier wählen. Auch die Anzahl der Mitarbeiter und deren Verhältnis zueinander spielt natürlich eine große Rolle: Die Arbeitszeiterfassung für Kleinbetriebe ist in der Regel lockerer als die für große Unternehmen mit mehreren Tausend Mitarbeitern.
Das jeweilige Arbeitszeitmodell
Wie, wann und wo gearbeitet wird, hat natürlich Einfluss darauf, was überhaupt als Arbeitszeit gilt. Denn bekanntlich gibt es nicht überall einheitliche Kernzeiten von 09:00 Uhr bis 17:00. Schichtdienst, Kundenservice, Auftragsarbeiten, Arbeiten auf Abruf oder Job-Sharing – all das muss berücksichtigt werden.
Die eigene Präferenz
Nicht zuletzt ist die Art und Weise der Arbeitszeiterfassung auch immer eine persönliche Geschmackssache: Je nachdem, was gefällt und womit lieber gearbeitet wird, das wird auch genutzt. Der Vorsitzende einer Kartonagenfabrik beispielsweise wählt ein digitales Zeiterfassungssystem, welche am Eingang einer Halle angebracht wird – wohingegen ein technikaffiner Chefdesigner, der oft unterwegs ist, lieber eine App zur Arbeitszeiterfassung benutzt.
(111 Bewertungen, Durchschnitt: 3,87 von 5)Loading...
Weitere interessante Ratgeber
Über den Autor
Elyas ist ein erfahrener Online-Redakteur mit einem abgeschlossenen Studium im Bereich Rechtswissenschaften. Seine Expertise auf diesem Gebiet ermöglicht es ihm, fundierte und präzise Artikel zu unterschiedlichsten Fragen im Bereich Arbeitsrecht zu produzieren, die Lesern das Erfassen der komplexen Inhalte ermöglichen sollen.
Karl meint
28. April 2019 at 20:51
Bei unserer Firma ist die Zeiterfassung für Angestellte u. Schichtarbeiter unterschiedlich geregelt. Während die Angestellten bereits ab Eintritt ins Werk über eine Zutrittskontrolle per Karte bezahlt werden, müssen sich Schichtarbeiter an ihrem Arbeitsplatz über einen Computer anmelden u. werden erst ab da bezahlt. Da auch die Schichtarbeiter bei Werkseintritt per Karte die Zutrittskontrolle passieren u. auch ab da bezahlt werden könnten, empfinde ich dies als Ungleichbehandlung bzw. Benachteiligung gegenüber den Angestellten der Firma. Ist es rechtlich nicht so das dass Gebot der Gleichheit einzuhalten ist?
Jutta meint
1. April 2019 at 13:44
Hallo,
mein derzeitiger Arbeitgeber verlangte von mir eine Arbeitszeiterfassungs-app auf mein Privat-Smartphone herunterzuladen. Kann ich das verweigern? Denn seit der Nutzung dieser App auf meinem Smartphone habe ich einen erhöhten Datenvolumenverbrauch. Oft habe ich mobil keine Netzverbindung oder die App lässt sich nicht oder nur sehr schwer zum Ein- und Ausstelmpeln öffnen. Dies wird mir persönlich oft verbal zu Lasten gelegt.
Frage: muss ich mein Privat-Smartphone für diese Arbeits-App benutzen, oder kann ich ein Diensthandy verlangen?
VG
Heike meint
30. März 2019 at 23:15
Hallo,
ich arbeite im Verkauf, wir haben natürlich eine Stechuhr. Wie viel Kulanz gibt es, wenn ich zu früh oder zu spät gestochen habe? Es passiert manchmal, eine Minute zu spät bzw. zu früh. Es kommt vor, das man von den Kunden angesprochen wird und schafft es dann nicht auf den Punkt genau. Es geht um eine Minute, die mir momentan zur Last gelegt wird. Sollte es wieder passieren, muss ich mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Bitte um eine Antwort, vielen Dank.
Markus R. meint
7. März 2019 at 16:50
Hallo.
Unser Betrieb hat ein elektronisches Zeiterfassungssystem, ich selbst schreibe meine Arbeitszeit in Ecxel mit.
Ist mein Arbeitgeber verpflichtet mir monatlich die gestempelte Zeit mitzuteilen, gerade wenn das Zeitkonto mit meiner persönlichen Erfassung nicht übereinstimmt?
Danke.
Lutz meint
6. März 2019 at 9:51
Hallo zusammen,
ich bin in Teilzeit beschäftigt und arbeite Mo. bis Do. von 8:00 – 14.00 Uhr, Freitags von 8:00 bis 13:00 Uhr.
Damit mir keine Pause abgezogen wird, steche ich genau um 8:00 Uhr ein und zum Feierabend warte ich, bis t die Uhr auf 14:00 Uhr umgesprungen ist.
Meinem Arbeitgeber gefällt es gar nicht, dass ich vor der Stempeluhr warte.
Er möchte, dass ich meine Arbeitszeit anpasse.
Darf ich ca. 2 – 3 Minuten vor der Stempeluhr warten?
Viele Grüße
arbeitsrechte.de meint
11. März 2019 at 8:58
Hallo Lutz,
als Arbeitszeit gilt gewöhnlich die Zeit, in der der Beschäftigte dem Arbeitgeber seine Arbeitszeit zur Verfügung stellt. Sie können sich in unserem Ratgeber zur Arbeitszeit genauer zum Thema informieren.
Ob das Warten vor der Stempeluhr hierunter fällt, dürfen wir nicht beurteilen, da wir keine Rechtsberatung anbieten. Bitte erkundigen Sie sich ggf. bei einem Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Patrick meint
26. Februar 2019 at 18:40
Guten Tag,
gibt es eine Regel bzw. ein Gesetz dass festlegt wie oft man eine stundenabrechnung bekommt? Ich Arbeite seit 1.5 Jahren bei meiner derzeitigen Firma und hab schon öfters nach meinen Stunden gefragt aber noch keine abrechnung bekommen. Da wir mit einem chip einstempeln also alles elektronisch verläuft und das terminel nicht dazu geeignet ist uns die Stunden anzuzeigen weiß niemand wie viel Stunden wir wirklich haben.
arbeitsrechte.de meint
4. März 2019 at 7:54
Hallo Patrick,
in der Regel sollten Sie eine Abrechnung mit dem Gehalt bekommen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jenni meint
17. Februar 2019 at 20:40
Hallo,
ich habe eine Frage.
Ich bin im Außendienst tätig und mein Chef hat sich nun die Zeiterfassung von einer fremden Firma eingeholt, ist das rechtlich korrekt?
Die Firma hat eine Filiale mit zwei Ausgängen.
Der Eingang ist mit einem Security-Personal (Subunternehmen) besetzt.
Wenn er gerade vor Ort ist und mich sieht, schreibt er mein Zeiten des Kommens und Gehens auf.
Durch den zweiten Eingang komme ich mit meiner Zugangskarte über einen Kartenleser direkt ins Büro.
Außerdem kann ich das Büro auch verlassen, ohne meine Zugangskarte zu benutzen.
Wie bereits gesagt, kann der Wachmann nur die Zeiten notieren, wenn er mich beim Kommen und Gehen sieht oder eben später merkt, dass ich schon da bzw. gegangen bin.
Meine Frage ist, ob mein Chef sich rechtlich von diesem Beschäftigten meine geschätzten Arbeitszeiten einholen darf?
Darf die fremde Firme, die Security oder mein Kunde meine Daten der Zugangskarte ohne mein Einverständnis an meine Firma schicken?
Ich freue mich über eine Rückmeldung! Dankeschön im Vorraus.
Freundliche Grüße
arbeitsrechte.de meint
18. Februar 2019 at 9:17
Hallo Jenni,
in der Regel ist die Arbeitszeiterfassung im Arbeitsvertrag geregelt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Saskia meint
9. Februar 2019 at 9:10
Hallo,
wir haben in meiner Firma ein Problem.
Laut Regelung von unserer Geschäftsleitung wird wie folgt geregelt:
Einhaltung der Tagesarbeitszeit:
Die Tagesarbeitszeit einer Vollzeitkraft beträgt 8 Arbeitsstunden zuzüglich 60
Minuten Pause. Da wir kein Industrieunternehmen sind und 8 Stunden nicht
minutengenau abstechen werden (Dienstleistungsunternehmen / Arbeitsabläufe),
gibt die Geschäftsleitung pro Tag 30 Minuten Arbeitszeit als beweglichen
Zeitrahmen.
Auch Teilzeitkräfte haben selbstverständlich über Ihre z.B. 6 Stunden hinaus, pro
Tag, 30 Minuten Arbeitszeit als beweglichen Zeitrahmen
Nun haben aber unsere Teilzeitkräfte 30 Std/Woche und 6 Std tägliche Arbeitszeit folgendes Problem.
meine Kollegin arbeitet min 1 mal die Woche ein paar Minuten länger, da wir im Vertrieb mit Kunden arbeiten ist dies auch nicht zu vermeiden.
zum Beispiel:
Montag 6:15 Std am Tag
Dienstag 6:00 Std am Tag
Mittwoch 5:50 Std am Tag
Donnerstag 6:00 Std am Tag
Freitag 6:10 Std am Tag
ergibt laut unserem Zeitsystem ein Minus von 10 Min.
da ab 6 Stunden automatisch Pause gerechnet wird.
so kann mal also keine Stunden aufbauen.
Ist das so richtig geregelt?
arbeitsrechte.de meint
11. Februar 2019 at 10:05
Hallo Saskia,
wenn die Zeitberechnung an der Realität vorbeigeht, sollten Sie sich an einen Verantwortlichen wenden. Solche Ungenauigkeiten können arbeitsrechtliche Folgen haben. Wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht, wenn Sie eine verbindliche Beurteilung wünschen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marcel meint
1. Februar 2019 at 12:01
Hallo,
nachdem in unserem Betrieb die Zeiterfassung bisher über eine Excel-Tabelle erfolgte, sind wir nun auf ein neues System umgestiegen, welches allerdings bisher anscheinend nicht so gut funktioniert. Somit habe ich für mich entschieden, weiterhin für mich eine Excel-Tabelle zu führen, um im Ernstfall Differenzen besser nachvollziehen zu können.
Nun wurde ich von einer Kollegin darauf hingewiesen, dass dies vom Unternehmen wohl „nicht gestattet“ sei.
Ist es nicht mein gutes Recht als Arbeitnehmer, meine Arbeitszeiten selbst zu dokumentieren, um diese als Nachweis zu haben? Und ist es im Endeffekt nicht egal, in welcher Form ich dies tue? Gibt es dazu Regelungen seitens des Gesetzgebers?
Vielen Dand und beste Grüße
Marcel
Fischer, N. meint
28. Januar 2019 at 14:54
Hallo,
bei mir im Betrieb haben wir seit geraumer Zeit eine Stempeluhr. Diese Stempfeluhr ist so eingestellt da sie alle 30min Stempfelt! Da ich nur auf Frühschicht arbeite ( Montag bis Samstag ), beginnt meine Arbeitszeit morgens um 5:30 Uhr ( Kann um 5:15 Uhr oder um 5:00 Uhr anfangen….die Uhr Allerdings fängt aber erst ab 5:30 Uhr an die Zeit zu zählen. ( Auf meinen ausdruck steht die genau Zeit wann ich mich eingestempelt und ausgestempelt habe) , und endet um 12:30 Uhr mit 30 min Pause. Da ich bei dieser Zeit nur auf 39 Std komme, muss / müsste ich ja 1 Std irgendwie nachholen. Das wäre kein Problem wenn mir nicht jeden Tag 10 min abgezogen werden würden.
Kurze Erklärung:
6 Tage á 6Std 30min = 39Std Woche
6 Tage á 6,Std 40min = 40Std Woche
Ich könnte jeden Tag 10min länger arbeiten ( also bis 12:40Uhr )… aber auch da werden diese 10min abgezogen, sodass ich dennoch nur auf diese 6 Std 30 min komme. Arbeite ich zB. bis 13:00 Uhr, habe ich demnach nur 20 min mehr gearbeitet an diesem Tag.
Soweit mir bekannt ist, muss eine Stempfeluhr dann anfangen meine Zeit zu zählen, ab dem Zeitpunkt wo ich mich eingestempelt habe. Genauso mit dem Ausstempeln. ( Wie oben erwähnt, auf meinen Ausdrucken stehen diese Zeiten genau drauf, werden aber nicht mitgerechnet.)
Ist diese Art der Aufzeichnung richtig ?
Liebe Grüße.
N. Fischer
Sigrid meint
23. Januar 2019 at 13:47
Hallo, ich habe auch eine Frage. Wir sind ein Kleinbetrieb (2 – 3 Vollzeitkräfte, 1 Teilzeit, 2x 450,- EUR Kräfte auf 2 Filialen verteilt), hier wird alles sehr locker gehalten (Arzt-Termine auch während der Arbeitszeit usw.). Ist es Pflicht, ein Arbeitszeitkonto zu führen? Bei unseren 450,-EUR Kräften machen wir das. Wir haben feste Geschäfts-/Shop-Öffnungszeiten. Danke.
arbeitsrechte.de meint
25. Januar 2019 at 12:18
Hallo Sigrif,
eine gesetzliche Pflicht zur Führung eines Arbeitszeitkontos besteht nicht. Darüber hinaus darf ein solches nur durch eine entsprechende Vereinbarung, z. B. im Arbeitsvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung, eingeführt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
BK meint
23. Januar 2019 at 12:15
Hallo,
in meinem Arbeitsvertrag steht sowohl eine wöchentliche als auch eine monatliche Arbeitszeit. Die Zeiterfassung erfolgt durch das Büro über ein Excel-Formular. Dort sind nun für jeden Monat die gleiche Anzahl der Soll-Stunden hinterlegt (173 Std. pro Monat), was aufgrund der unterschiedlichen Arbeitstage in jedem Monat zu Minus-Stunden führt, obwohl ich an den jeweiligen Arbeitstagen länger gearbeitet habe.
Ist es üblich/rechtens jeden Monat die gleichen Soll-Stunden voraus zu setzen? Ich kenne es bisher nur so, dass die wöchentliche Arbeitszeit maßbeglich für die Berechnung der Überstunden ist.
arbeitsrechte.de meint
25. Januar 2019 at 11:58
Hallo BK,
wir empfehlen Ihnen, Ihren Arbeitsvertrag von einem Anwalt prüfen zu lassen, ob die darin vereinbarte Regelung der Arbeitszeit gültig ist.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
R.M. meint
15. Januar 2019 at 19:51
Hallo, ich arbeite in einem Unternehmen mit ca 150 Mitarbeitern.
Zeiterfassung mit Fingerprint, vereinbartes Stundenkonto für Mehrarbeit und Stunden „abfeiern“ im guten miteinander zwischen Geschäftsleitung und Arbeitnehmer. Läuft also alles prima, bis auf einen Punkt, Arbeitnehmer haben keine Einsicht in sie Arbeitszeitabrechnung und keine Informationen zum Kontostand Gleitzeit. Meinung der Geschäftsleitung: jeder kann sein Stundenkonto beim zuständigen Meister erfragen.
Meine Frage, gehört die Arbeitszeitabrechnung zur Lohnabrechnung, muß der aktuelle Stand der Gleitzeitstunden nach monatlicher Abrechnung mitgeteilt werden ähnlich der Urlaubstage auf der Lohnabrechnung?
Arbeirszeiterfassung und Abrechnung wird i ternen Netzwerk exakt gemacht, ein Ausdruck oder ein persönliches login sollten also kein Problem sein.
Stundenguthaben sind ja eigentlich ein Vorschuss an die Firma und somit bares Geld wert, wenn ich mir einen Lohnabschlag hole steht der ja auch auf dem Lohnschein zur Verrechnung
Agnes M. meint
14. Januar 2019 at 20:33
Ich habe mir wegen Unstimmigkeiten meine Arbeitszeiterfassung ausgedruckt um eine Richtigstellung herbeizuführen. Dafür habe ich heute eine mündliche Abmahnung erhalten! Ist das rechtens?
Sigrid meint
3. Januar 2019 at 16:19
Hallo,
wir sind ein kleiner Betrieb und haben feste Öffnungszeiten. Ist es da Pflicht Arbeitszeitnachweise zu führen?
Gruß
Belti
Frau Mustermann meint
29. November 2018 at 13:32
Guten Tag,
ich habe eine Frage hinsichtlich der Administration eines elektronischen Zeiterfassungssystems. Ist es rechtlich zulässig, dass die Verwaltung des Systems durch die Personalabteilung zu 100 % administriert werden darf? Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit alle möglichen Auswertungen detailliert zu erstellen (Tisoware).
Unser Unternehmen hat derzeit fast 2.000 Mitarbeiter und natürlich einen Betriebsrat.
Über ein kurzes Feedback würde ich mich freuen.
arbeitsrechte.de meint
5. Dezember 2018 at 15:56
Hallo Frau Mustermann,
die Zeiterfassung darf in der Regel nur im vertraglich vereinbarten Rahmen verwendet werden. Der Betriebsrat sollte dazu Auskunft geben können.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kenet meint
5. November 2018 at 12:48
Guten Tag,
Ich bin als Werkstudent in einem Altersheim angestellt. Vorher musste ich am Ende des Monats ein Wisch mit meinen geleisteten Stunden abgeben, damit das ,denke ich, mit der Buchhaltung abgeklärt wird und ich meinen Lohn bekomme. Nun werden wir auf ein Programm namens Ontime wechseln. Hier stellt sich mir die Frage, da wir als Studierende darauf hingewiesen worden sind nun alle 5 Tage die Zeiten einzutragen:
Warum ich das nicht am Ende des Monats machen kann, wie vorher und welche rechtliche Begründung es für diesen Wechsel gibt. Bin geringfügig beschäftigt
MIt freundlichem Gruß K.
Armin meint
5. Oktober 2018 at 9:05
Hallo,
wir haben in unser Firma ein elektronisches Stempelgerät das aber nicht regelmäßig gepruft wird weil wir auch unsere eingene Zeiterfassung auf unseren Pc`s haben (danach werden wir auch bezahlt) meine Frage ist jetzt wie Lange wenn überhaupt kann man anschließend das Stempelgerät hinzuziehen
Beispiel:
Stempelgerät wurde letzes jahr im September ausgelesen und wird warscheinlich jetzt im November wieder ausgelesen und wenn was nicht passt werden Stunden abgezogen.
Ist das rechtens?
arbeitsrechte.de meint
22. Oktober 2018 at 9:22
Hallo Armin,
wenn eine Zeiterfassung vereinbart ist, kann auch nur die vereinbarte Technik zur Abrechnung herangezogen werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
MrT3xxi meint
1. Oktober 2018 at 14:28
Bei uns erfolgt die Zeiterfassung mit Stundenzetteln, die jeder ausfüllt wie er lustig ist. Jeder hat auch irgendwie einen anderen Arbeitsvertrag.
Unsere Buchhaltung macht ständig Fehler beim zusammenrechen der Stunden und beim verteilen der Prozente für Feiertage, Überstunden und co. Ich weiß ja das es kompliziert ist, aber kann das nicht das Programm mit entsprechenden Regeln automatisch auswerten?
Unsere Buchhalterin hat gesagt, ich solle die Prozente selber reinschreiben. Gehts Ihr noch ganz gut? Ich bin doch nur dafür zuständig meine Arbeits-, Pausen-, Urlaubszeiten und Krankheitstage zu übertragen. Wenn ich nun noch meine Prozente selber verteilen soll, kann sich mein Chef die Buchaltung sparen und dann macht es gleich jeder wie er will… Ich finde die Haltung der Buchhaltung zu diesem Thema eine Frechheit.
Teubner meint
26. September 2018 at 15:12
Guten Tag,
in meiner Firma wurde neuerdings eine Arbeitszeiterfassung mittels Fingerabdruck eingeführt. Mein Arbeitgeber verteilte Datenschutz – Schriften zu diesem Thema, welche wir unterschreiben sollte. Ich und andere Mitarbeiter verweigerten jedoch die Unterschrift und damit auch die Abgabe unseres Fingerabdrucks. Meine Frage ist deshalb, welche rechtlichen Konsequenzen das mit sich ziehen könnte, weil unser Arbeitgeber uns mit Kündigung drohte.
Lieber Grüße
Marie – Luise
arbeitsrechte.de meint
16. Oktober 2018 at 12:57
Hallo Teubner,
wir bieten keine Rechtsberatung an. Es empfiehlt es in derartigen Fällen, einen Anwalt zu konsultieren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Klaus meint
20. September 2018 at 7:07
Hallo,
wenn ein AG keine Zeiterfassung einführen möchte weil er davon den Nutzen hat, täglich nahezu jeden Mitarbeiter weniger Zeit zu bezahlen, als er tatsächlich arbeitet, da über 90 % der Mitarbeiter die Arbeit nicht in der vom ihm vorgesehenen Zeit schaffen, ist der AG verpflichtet, eine Arbeitszeiterfassung einzuführen, wenn er von mir als AN darauf hingewiesen bzw. darum gebeten wird?
Die AN sind nicht organisiert, es ist eine Tätigkeit im Niedriglohnsektor (Mindestlohn), wo kaum jemand den Mut hat, etwas zu sagen, weil ein Arbeitsplatzverlust schlimme Folgen hätte und ein Druck aufgebaut wird, nichts zu sagen. Ich bin das Risiko eingegangen, Repressalien hinnehmen zu müssen, weil es sowieso eine Übergangssituation für mich sein sollte und wurde daraufhin in der Probezeit gekündigt.
Mir geht es vordergründig nun gar nicht um meinen Arbeitsplatz sondern um die Frage, wie verhindert werden kann, dass AG einfach im großen Stil so gegen Recht verstoßen können, ohne dafür belangt zu werden. Gibt es eine Behörde wo man Verstöße melden kann (z.B. Gewerbeamt) und wie ist sicher gestellt, dass der AG dann auch handeln muss?!
Vielen Dank für die Beantwortung Klaus
arbeitsrechte.de meint
15. Oktober 2018 at 14:51
Hallo Klaus,
wenn Sie einen Verstoß gegen geltendes Arbeitsrecht vermuten, können Sie diesen bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde melden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Schichtleiter meint
19. September 2018 at 0:18
Ein Mitarbeiter wurde ausnahmsweise auf Montage geschickt um etwas geliefertes zu Reparieren. Dieser Mitarbeiter musste aufgrund der hin und Rückfahrt überstunden machen. Jedoch wurden die Überstunden nicht bezahlt mit der Begründung, dass diese nicht aufgeschrieben wurden. Allerdings existiert ein Digitales Zeiterfassungssystem, worin die Stunden nachweisbar sind. Aber der Arbeitgeber sagt , dass dieses System keine Aussage Kraft hat und nur Stunden bezahlt werden, die Schriftlich festgehalten wurden und von einem Vorgesetzten unterschrieben wurden.
Es gibt (mich Schichtleiter/aber nicht Befugt solche Stunden zu unterschreiben) aber als Zeugen, dass diese Person diese Überstunden wirklich gemacht hat.
Jetzt frage ich mich, ob nicht eigentlich schon das Digitale Stempel den Arbeitgeber beweis genug ist oder ob der Arbeitgeber sagen kann, dass er die Gestempelten Stunden nicht anerkennen muss.
Da aus völliger Willkür solche Stunden einfach nicht unterschrieben werden könnten bzw man den Zettel einfach verschwinden lässt. Was scheinbar auch im Raum stehen soll, aber für meien frage unrelevant ist.
Werner meint
11. September 2018 at 12:57
Guten Tag,
ich hab da noch eine Frage:
gehören die kontrolle/Prüfung der Stundenzettel und oder der Abrechnung zur Arbeitszeit?
Wenn nein, dann muss man es in seiner freizeit machen?
Wenn ja, aber es nicht in der Firma machen kann, was dann?
Grund der Frage ist, dass in den Stundenzettel,und Abrechnungen fast monatlich Fehler sind, dass ich immer eine Geltenmachung schreiben muss. Die Geltenmachunchenen und prüfungen nehmen so vielzeit in Anspruch. Die Mitarbeitervertretung hat „keine Ahnung“ bzw. keine Zeit das alles zu berechnen.
KTD-TV: Betrift Dauernachtschicht, Zuschläge für Nachtarbeit, Sonntagsarbeit; Feiertagsarbeit und Entgeltfortzahlung bei Urlaub, Krank. gemäß TV-KTD. siehe §15, § 19 (2)
Mein Freund hat mir ein Computerprogramm dazu programiert, mit sehr viel Aufwand.
Wenn es zur Arbeitszeit gehört, ich aber es nicht dort machen kann, würdeich es gern meinem Arbeitgeber, den übermäßige/ aufwendigen zeitaufwand in Rechnung stellen. Sorry hab ein bischen Frust über diesen Mist. Liebe Grüße
Martin meint
6. September 2018 at 14:36
Hallo ich habe eine einfache Frage.Auf unserer Stempeluhr ist keine Uhrzeit zu sehen, erst wenn man den Chip einsetzt bei gehen oder kommen,wird mir die Zeit angezeigt.Ist das rechtens?
arbeitsrechte.de meint
28. September 2018 at 12:36
Hallo Martin,
bitte wenden Sie sich mit Ihrer Frage gegebenenfalls an einen Anwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
G. Lehmmer meint
30. August 2018 at 11:38
Guten Tag.
eine Bekannt hat folgendes Problem:
Arbeitszeit laut Vertrag: 25 h/w.
Arbeitgeber verteilt Arbeitszeit gleichmäßig auf 5 x 5 h/d.
Arbeitgeber möchte aber, dass AN einmal pro Woche 8 h/d arbeitet und deshalb wurden die Stunden wie folgt verteilt:
Mo-Mi 5,67 h/d
Do 8 h/d
Durch die Berechnung des AG wird von Montag bis Mittwoch ein Plus von je 0,67 h erziehlt und Donnerstag ein Plus von 3 h erzielt.
In ’normalen‘ Arbeitswochen entsteht so keine Abweichung – beide Modelle ergeben eine Wochenarbeitszeit von 25 h.
Wenn Donnerstag beispielsweise ein Feiertag ist, kann die Bekannte die 3 h plus nicht erarbeiten und schließt die Woche somit mit einem Minus von 3 h ab. Bei Feiertagen an Mo.- Mi. mit jeweils 0,67 h.
Der Arbeitgeber behauptet dies sei statthaft und höchstrichterlich bestätigt. Urteil bzw. Aktenzeichen wurden nicht benannt.
Die Bekannte hat von Jan. – Jul. beide Modelle gleichzeitig geführt. Es ergab sich eine Differenz von 8,5 h zu ihren Ungunsten.
Ensteht hier nicht von Seiten des AG ein Arbeitszeitbetrug?
arbeitsrechte.de meint
24. September 2018 at 9:45
Hallo G.Lemmer,
ob hier ein Arbeitszeitbetrug stattfindet, kann nur ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de