Die Zeiterfassung der individuell geleisteten Arbeit hat für beide im Arbeitsverhältnis stehende Parteien wichtige Bedeutung: Arbeitgeber können so ihre Arbeitskräfte kontrollieren, während Arbeitnehmer ihre geleistete Zeit nachweisen können.
Die Grenze zwischen Arbeit und Privatsphäre verwischt zusehends, und vor allem der Schutz von Arbeitnehmern gilt als hohes Gut. Eine korrekte und faire Arbeitszeiterfassung sollte an jedem Arbeitsplatz gegeben sein, ganz gleich, wie dieser aussieht.
Kurz & knapp: Arbeitszeiterfassung
Die allgemeine Verordnung einer Arbeitszeiterfassung ist im Arbeitszeitgesetz (ArbZG), die Vorschriften zum Umgang mit entsprechenden Daten im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) festgehalten.
Das Fixieren von individuellen Arbeitszeiten kann auf unterschiedliche Arten erfolgen; von einem schriftlichen Formular zur Arbeitszeiterfassung bis zu einer rein digitalen Datengenerierung.
Die Art und Weise der Arbeitszeiterfassung muss an die Art des Arbeitsplatzes und an das jeweilige Arbeitszeitmodell angepasst werden. Welche Arbeitszeiterfassung wann die richtige ist, lesen Sie hier.
Im Nachfolgendenden sind deshalb alle wichtigen Informationen zur Arbeitszeiterfassung zusammengefasst – nicht nur zu den rechtlichen Hintergründen, sondern auch, wie diese realisiert werden kann. Mittig im Text finden Sie zudem eine exemplarische Vorlage für eine Arbeitszeiterfassung, welche Sie bei Bedarf kostenfrei downloaden können.
Inhalt
Spezifische Informationen zur Arbeitszeiterfassung:
Arbeitszeiterfassung im Homeoffice
Wie funktioniert die Zeiterfassung im Homeoffice?
Arbeitszeiterfassung: Die gesetzliche Regelung
Um Arbeitnehmer zu schützen und Arbeitgebern bundesweit einheitliche Richtlinien vorzugeben, wurde 1994 das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) erlassen. Es ist uneingeschränkt für Arbeitsverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland gültig und regelt Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen und dergleichen. Einige Branchen und Jobs sind von diesen Regelungen jedoch ausgenommen, so zum Beispiel Chefärzte, Schiffsbesatzung oder der öffentliche kirchliche Dienst.
Im Arbeitsgesetz ist auch die Arbeitszeiterfassung festgehalten. Dazu heißt es im § 16 „Aushang und Arbeitszeitnachweise“:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Eine richtige Arbeitszeiterfassung ist also Pflicht. Dies hat jedoch nicht eine minutiöse Überwachung der Arbeitnehmer zum Ziel; vielmehr geht es darum, dass die höchstzulässigen täglichen Arbeitszeiten von acht Stunden bzw. der wöchentlichen 40 Stunden nicht überschritten werden. Eine Arbeitszeiterfassung kann also als ein Kontrollinstrument begriffen werden, welches die im Arbeitsvertrag festgelegten Mindest- und Höchstarbeitszeiten nachweislich belegen kann.
Wie verhalten sich Arbeitszeiterfassung und Datenschutz zueinander?
Was den technischen Fortschritt betrifft, so ist in den letzten Jahrzehnten wohl kaum ein Bereich des täglichen Lebens unberührt geblieben. Arbeitsvorgänge werden im großen Stile digitalisiert – welche Negativauswirkungen dies mit sich bringen kann, zeigt sich erst nach und nach. Auch wenn das Thema Datenschutz wohl eher in Zusammenhang mit Internetaktivitäten aufkommt, ist es auch hinsichtlich der Arbeitszeiterfassung von Bedeutung.
Wie der obige Ausschnitt zeigt, ist im ArbZG lediglich festgelegt, dass eine Arbeitszeiterfassung vom Arbeitsrecht her pflichtmäßig vorgeschrieben ist. Wie diese jedoch genau aussieht, darüber gibt der Gesetzestext keine Auskunft. Neue und vielseitige Technologien machen es theoretisch möglich, noch andere Daten abseits der Arbeitszeiterfassung zu generieren.
Auch wenn derartige Szenarien zum momentanen Zeitpunkt noch wie Zukunftsmusik erscheinen, könnten sie früher Realität werden als gedacht. Schon heute sind Programme und Geräte zur Personalzeiterfassung im Einsatz, welche nicht nur den Beginn und das Ende einer Schicht aufzeichnen, sondern daneben noch andere interne Funktionen erfüllen.
Das ArbZG gibt zur Form der Zeiterfassung von Arbeitszeit keine Vorgaben. Dennoch sind Arbeitnehmer rechtlich nicht ungeschützt. Bei der Arbeitszeiterfassung greift vom Gesetz her nämlich nicht nur das Arbeitsrecht, sondern auch das Verwaltungsrecht – genauer gesagt das Bundesdatenschutzgesetz.
Dieses hieß vormals „Gesetz zum Schutz vor Missbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung“ und wird im Mai 2018 von der länderübergreifenden EU-Datenschutz-Grundverordnung abgelöst.
Die durch eine digitale Arbeitszeiterfassung festgehaltenen Zeiten zählen nämlich zu den personenbezogenen Daten. In der Anlage zu § 9 des BDSG heißt es:
Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet oder genutzt, ist die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird.
Deshalb sind folgende Prinzipien festgehalten, welche einen Missbrauch oder die Weitergabe von solchen personenbezogenen Daten, inklusive denen der Arbeitszeiterfassung, verhindern sollen:
- Zutrittskontrolle: Zutritt zu den Datenverarbeitungsanlagen muss begrenzt sein
- Zugangskontrolle: Datenverarbeitungssysteme sollen nicht von Unbefugten genutzt werden
- Weitergabekontrolle: Bei der Übertragung von Daten, auch denen der Arbeitszeiterfassung, muss ein unbefugtes Lesen, Kopieren oder Entfernen von Daten nach Möglichkeit stets verhindert werden
- Eingabekontrolle: Wenn Daten verändert wurden, muss nachvollziehbar sein, wer dies getan hat
- Auftragskontrolle: Daten werden nur entsprechend den Weisungen und nicht anderweitig verarbeitet
- Verfügbarkeitskontrolle: Daten sind vor Verlust und Zerstörung geschützt
- Daten, die zu unterschiedlichen Zwecken erhoben wurden, sind auch entsprechend getrennt zu verarbeiten
Der letzte Punkt wird hinsichtlich der Arbeitszeiterfassung besonders wichtig: Da diese lediglich zur Bestimmung der Arbeitszeiten dienen, dürfen Sie nicht für andere Zwecke eingesetzt werden. Somit ist gesetzlich festgelegt, dass auch die Daten der Arbeitszeiten einem Datenschutz unterliegen, welcher einen Missbrauch verhindern soll und die Rechte des Einzelnen schützt.
Mittel und Wege der Arbeitszeiterfassung
Da die Form der Arbeitszeiterfassung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist und zudem nicht jeder Job dem anderen gleicht, gibt es dementsprechend verschiedene Wege, eine solche Dokumentation der Arbeitszeiten vorzunehmen. Diese unterscheiden sich nicht nur in ihren Hilfsmitteln voneinander, sondern auch, wer die Aufzeichnung vornimmt oder ob sie gar automatisch ohne weiteres Zutun abläuft.
Die einfache Arbeitszeiterfassung durch Niederschrift
Wer wann gekommen und gegangen ist, wird nicht selten immer noch schriftlich festgehalten – vor allem bei einer übersichtlichen Anzahl von Mitarbeitern. Die simpelste Variante zur Arbeitszeiterfassung ist deshalb ein Formular, welches händisch ausgefüllt wird. Auch wenn die Personalzeiterfassung gesetzlich vorgeschrieben ist, sind die Muster zur Arbeitszeiterfassung nicht genormt. Wichtig ist ja nur, dass über die Dokumente die entsprechenden Arbeitszeiten notiert und die Bögen entsprechend der vorgeschriebenen Frist von zwei Jahren aufbewahrt werden.
Diese vergleichsweise einfache Arbeitszeiterfassung macht es möglich, dass kulanter mit Stunden und Gleitzeit umgegangen werden kann. Wenn Betriebe zum Beispiel auf das Modell der Vertrauensarbeitszeit setzen, ist das von entscheidendem Vorteil.
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um ein Muster handelt. Übernehmen Sie dieses daher nicht unverändert.
Arbeitszeiterfassung als Muster (.doc) Arbeitszeiterfassung als Muster (.pdf)
Die elektronische Arbeitszeiterfassung durch Dateneingabe oder -generierung
Für viele ist die Arbeitszeiterfassung durch eine Stempeluhr, wie sie oft noch in Filmen gezeigt wird, ein Relikt vergangener Zeiten – gleichwohl kommen digitalisierte Versionen derselben heute nach wie vor zum Einsatz.
So läuft heute in vielen Betrieben die Arbeitszeiterfassung über ein Gerät, welches vom Prinzip her genauso funktioniert: Zu Beginn und Ende einer Schicht muss dieses passiert und betätigt werden – nur dass die entsprechenden Zeiten heute nicht mehr (nur) auf Stempelkarten, sondern in digitalen Systemen nachzuweisen sind. Mit dem Kauf wird nicht nur der Apparat selbst erworben, sondern auch die Lizenz für ein passendes Computerprogramm, über welches die Dateneinsicht und -verarbeitung am PC erfolgt.
In der Regel ist in den Kaufbeschreibungen der elektrischen Geräte zur Arbeitszeiterfassung von einem „Teminal“ und nicht von einer Stempeluhr die Rede – schließlich ist der Begriff im Hinblick auf die Wirkungsweise nicht mehr korrekt. Beginn und Ende einer Schicht werden nicht mehr gestempelt, sondern als Daten generiert und innerhalb des Systems abgespeichert. Zwar sind vereinzelt auch noch die inzwischen veralteten Stempelkarten anzutreffen, jedoch funktioniert in der Mehrheit der Fälle die Arbeitszeiterfassung durch einen Chip oder eine Chipkarte, welche bei einer stationären Apparatur eingecheckt werden. Diese sind mit einer Nummer oder dem Namen des Arbeitnehmers versehen und machen ihn so identifizierbar. Andere Systeme arbeiten sogar mit dem Fingerabdruck der Arbeitnehmer.
Daneben ist es auch möglich, eine Arbeitszeiterfassung über ein Programm oder einen Onlinedienst ausschließlich am Rechner vorzunehmen. Während käufliche Software grundsätzlich auch ohne Internet funktioniert, kann auch über das Anmelden bei einem entsprechenden Onlineportal die Verwaltung und Dokumentation der Arbeitszeiten vorgenommen werden.
Hier müssen die Daten dann manuell in die entsprechenden Fenster eingetragen werden – was im Grunde genommen einfach eine moderne Version der schriftlichen Arbeitszeiterfassung durch eine Tabelle oder dergleichen ist.
Diese Arten von Arbeitszeiterfassung, welche auf der Niederschrift bzw. händischen Eingabe von Arbeitszeiten basiert, bergen natürlich Gefahren des Missbrauchs. Arbeitgeber könnten Arbeitnehmern Leistungen unterschlagen, indem zum Beispiel Überstunden nicht verzeichnet werden. Andersherum können sich Arbeitnehmer – insofern Sie das Verzeichnis selbst führen dürfen – Stunden aufschreiben lassen, welche Sie gar nicht gearbeitet haben. Ein derartiges Rumtricksen ist bei automatisierten Vorgängen oder einem Einloggen nicht so einfach zu bewerkstelligen.
Moderne Arten der Arbeitszeiterfassung
Die Arbeitswelt befindet sich, gesellschaftlich bedingt, in konstantem Wandel. Berufe sterben aus, andere kommen hinzu. Neue, vor einigen Jahren noch nicht existente Arbeitsplätze entstehen, und gerade heutzutage brechen immer mehr selbstständige Freelancer das althergebrachte Beschäftigungsverhältnis auf.
Dementsprechend verändert sich natürlich auch die Art und Weise, wie sich Arbeitnehmer organisieren. Die bereits erwähnte Arbeitszeiterfassung durch Software- oder Chipformate ist dabei nur eine Möglichkeit: Da der Datenabgleich und die Synchronisierung von Geräten untereinander immer einfacher wird, kann die Dokumentation der persönlichen Stunden theoretisch auf nahezu jedem digitalen Endgerät vorgenommen werden.
So existiert eine Vielzahl von digitalen Dienstleistungen, welche sowohl über Webangebote als auch über mobile Apps oder auch eben Chipformate eine umfassende Datenerhebung der Arbeitnehmer vornimmt. So kann nicht nur das Kommen und Gehen nachvollzogen werden, sondern auch jegliche Arbeitsunterbrechungen, wie Mittag, Raucherpausen oder eventuelle Arbeitszeitverletzungen.
Solche Programme bieten oft weit mehr als eine automatische Arbeitszeiterfassung an; Arbeitgeber können alle Belange rund um Arbeitszeit organisieren, wie Fehl– und Krankheitstage, Urlaube und anderes. Arbeitszeit und -erfolge, eine Zu- oder Abnahme von Geschäftigkeit kann statistisch über den Tag, den Monat oder ein ganzes Jahr nachvollzogen werden.
Während ein solches Managementtool Arbeitgebern eine umfassende Kontrolle über Arbeitsvorgänge und somit Möglichkeiten der Optimierung bereitstellt, fühlen sich Arbeitnehmer häufig unnötig überwacht. Eine zu detaillierte Aufzeichnung aller Vorgänge setzt unter Druck, das Gefühl der Diffamierung und auch einer fehlenden Privatsphäre macht sich da schnell breit. Möchte ein Arbeitgeber eine solche Arbeitszeiterfassung einführen, dann sollte dies den Arbeitnehmern transparent gemacht werden – was zu welchem Zeitpunkt wie aufgezeichnet und verwertet wird. Ein heimliches Ausspionieren oder der ständige Hinweis auf einzuhaltende Zeiten sorgt für Unmut und eine schlechte Atmosphäre am Arbeitsplatz.
Welche Arbeitszeiterfassung ist die richtige?
Entschließt sich ein Arbeitgeber zu einer Arbeitszeiterfassung, dann hat er also verschiedene Möglichkeiten, diese durchzuführen. Doch nicht jedes System oder Gerät ist dabei gleich nützlich. Suchen Sie eine passende Arbeitszeiterfassung, dann müssen bei der Wahl verschiedene Faktoren berücksichtigt werden:
Art des Betriebes
Als Erstes stellt sich dabei die Frage, ob bei der betroffenen Branche eine Arbeitszeiterfassung überhaupt sinnvoll ist. In vielen Jobs ist es nämlich nicht nötig, jedes Mal eine genaue Dokumentierung der Arbeitszeit vorzunehmen, weshalb Arbeitgeber mit pauschalen Arbeitszeiten rechnen. Dies trifft zum Beispiel für die meisten Büro- und Beamtentätigkeiten zu.
Organisation des Betriebes
Als Nächstes steht im Raum, wie der betroffene Arbeitsplatz innerbetrieblich organisiert ist. Handelt es sich zum Beispiel um ein internationales Franchise mit länderübergreifenden Maßstäben, dann ist zumeist auch die Art der Arbeitszeiterfassung vereinheitlicht. Ein eher unabhängiger, mittelständiger Konzern kann hier hingegen freier wählen. Auch die Anzahl der Mitarbeiter und deren Verhältnis zueinander spielt natürlich eine große Rolle: Die Arbeitszeiterfassung für Kleinbetriebe ist in der Regel lockerer als die für große Unternehmen mit mehreren Tausend Mitarbeitern.
Das jeweilige Arbeitszeitmodell
Wie, wann und wo gearbeitet wird, hat natürlich Einfluss darauf, was überhaupt als Arbeitszeit gilt. Denn bekanntlich gibt es nicht überall einheitliche Kernzeiten von 09:00 Uhr bis 17:00. Schichtdienst, Kundenservice, Auftragsarbeiten, Arbeiten auf Abruf oder Job-Sharing – all das muss berücksichtigt werden.
Die eigene Präferenz
Nicht zuletzt ist die Art und Weise der Arbeitszeiterfassung auch immer eine persönliche Geschmackssache: Je nachdem, was gefällt und womit lieber gearbeitet wird, das wird auch genutzt. Der Vorsitzende einer Kartonagenfabrik beispielsweise wählt ein digitales Zeiterfassungssystem, welche am Eingang einer Halle angebracht wird – wohingegen ein technikaffiner Chefdesigner, der oft unterwegs ist, lieber eine App zur Arbeitszeiterfassung benutzt.
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Über den Autor
Elyas ist ein erfahrener Online-Redakteur mit einem abgeschlossenen Studium im Bereich Rechtswissenschaften. Seine Expertise auf diesem Gebiet ermöglicht es ihm, fundierte und präzise Artikel zu unterschiedlichsten Fragen im Bereich Arbeitsrecht zu produzieren, die Lesern das Erfassen der komplexen Inhalte ermöglichen sollen.
Dennis meint
15. Januar 2021 at 20:09
Hallo,
ich habe zwei Themen bezüglich der Arbeitszeitregelung:
In unserer Firma wird Pandemiebedingt HomeOffice gestattet, allerdings werden keine Überstunden
im Homeoffice erlaubt und darüber hinaus keine Überstunden pro Woche, auch wenn man in dieser Woche
teilweise im Büro (am Arbeitsplatz Vorort) und teilweise von zu Hause aus gearbeitet hat. Ist dies zulässig?
Des weiteren gibt es eine elektronische Zeiterfassung, jedoch keine Möglichkeit für den Arbeitnehmer diese
Zeiten nachzuvollziehen. Gibt es eine gesetzliche Nachweispflicht für den Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer?
Viele Grüße
Claudia meint
5. Januar 2021 at 14:35
Kann mich mein Arbeitgeber dazu verpflichten eine Zeiterfassungsapp auf mein privat Handy zu laden?
Fred P. meint
16. November 2020 at 12:31
Hallo,
Hinweis: auf der ersten Seite der „Die Arbeitszeiterfassung der Mitarbeiter“ muss es in der zweiten Zeile des ersten Absatzes heißen:
„ArbeitGEBER können so ihre Arbeitskräfte kontrollieren, …“ und NICHT
ArbeitNEHMER können so …“
mfg
arbeitsrechte.de meint
23. November 2020 at 16:26
Hallo Fred,
vielen Dank für den Hinweis, wir haben die entsprechende Stelle korrigiert.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Zeckolino meint
14. November 2020 at 15:15
Guten Tag zusammen,
in dem kleinenUnternehmen wo ic tätig bin, besteht die AzErfassung schriftlicher Art in einer Mappe. Diese ist jedoch egtl für jeden greifbar, der in diesen Raum kommt. Nun, allgemein greifen danach nur wir Angestellte. Nun zum Punkt:
Die letzte Woche hatte ich einen Praktikanten zu betreuen, der um 06.30 Uhr erscheinen musste zur Arbeit. Folglich war ich auch dementsprechend zur Stelle. Heute habe ich festgestellt, das mein Arbeitgeber meine Az täglich um eine halbe Stunde in den Aufzeichnungen gekürzt hat, weil er der Meinung ist, das ich ja erst um 7 Uhr angefangen hätte. Und dies, obwohl schon in der halben Stunde bis 7 Uhr eine Besprechung des Tagesablaufes stattgefunden hat und mein Einsatzwagen beladen wurde.
Für mich sieht das nach ungerechtfertigter Bereicherung aus, nur wie kann ich da gegen angehen?
Ich bin schon auf der Suche nach einem anderen Arbeitsplatz, jedoch ist das zZt. nicht so einfach.
Lina meint
6. Juli 2020 at 19:35
Ich erfuhr heute, dass es keine minutengenaue Erfassung gibt, wenn ich mich „zu“ früh (vor 8:00) einstempele, erst ab 8:00 wird minutengenau erfasst. Dasselbe dann umgekehrt abends: Jegliches Ausstempeln von 16:45 bis 17:00 gilt als Ausstempeln um 16:45. Erst ab 17:00 wird wieder minutengenau erfasst. Dies wurde mir nie mitgeteilt, ich erfuhr das zufällig von einem Kollegen. So habe ich unwissentlich Minuszeit angesammelt in dem Glauben, drei, fünf oder sieben Minuten nach 8:00 einfach abend anhängen zu können.
Ist ein solches Vorgehen überhaupt erlaubt?
P.P. meint
31. Mai 2020 at 14:49
Wie lange hat der Arbeitgeber zeit die abgegebene Zeiterfassung zu kontrollieren/bestätigen?
Finde hier leider nichts zu dem Thema.
Vielen Dank.
Hannah H. meint
18. Februar 2020 at 10:34
Hallo,
in unserer Firma wird jetzt ein Zeiterfassungssystem angeschafft. Dies soll aber nur für 2 von 10 Mitarbeitern gelten, weil die anderen mehr als 40 Stunden arbeiten und der Arbeitgeber sich damit selbst ins eigene Fleisch schneiden würde. Ist das überhaupt zulässig? Oder gilt: wenn für alle gleich? LG
Carlo meint
12. Februar 2020 at 13:21
Hallo bei uns im Betrieb werden die Stunden nach tachoschreiber der Fahrzeuge abgerechnet.ist das zulässig?
no name meint
29. Januar 2020 at 14:12
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei uns wird die Arbeitszeit seit diesem Monat durch ein Softwareprogramm erfasst (Eingabe durch den Vorgesetzten anhand der individuellen Stundenerfassung). Da ich freitags etwas verkürzt arbeite, wurde ein täglicher Durchschnitt der Arbeitszeit ermittelt. Dadurch entstehen jedoch bei Urlaub und Feiertagen Minusstunden. Habe ich einen Anspruch, dass das System meine tägliche Arbeitszeit korrekt erfasst
liane meint
21. November 2019 at 18:57
Mein Arbeitgeber hat die Minusstunden die wir im Februar machen jetzt schon auf unserem stundenkonto verbucht wollte fragen ob das zulässig ist fühle mich dadurch genötigt 6 tage zu arbeiten wenn gefragt wird
Anonym meint
14. November 2019 at 2:08
Muss der Arbeitgeber auch den Nachweis schriftlich dem Mitarbeiter zu Verfügung stellen. (Bei der Abrechnung im folgenden Monat). Aber auch wie groß das Zeitkonto bzw. Urlaubstage noch fürs Jahr noch da sind. Wenn ja wo ist das gesetzlich nachzulesen
Uli S. meint
12. November 2019 at 7:03
muss ich die Richtigkeit auf meinen Stundenzettel mit meiner Unterschrift bestätigen?Bzw.ist ein nicht von mir Unterschriebener Stundenzettel gültig? Es könnten im nachhinein doch Änderungen vom AG vorgenommen werden?
Michael meint
17. Oktober 2019 at 9:16
Kurze Frage: Wenn die Arbeitszeit erfaßt wird, muß sie genau erfaßt werden oder darf der AG sagen, daß u.U. bestimmten Umständen keine Zeit eingetragen werden soll und somit die reguläre Zeit verwendet wird, unabhänig von der tatsächlichen Arbeitszeit?
Grund: AG möchte bei mehrtätigen Dienstreisen auf Kongressen, daß ich keine Zeit eintrage für die ganztägigen Tage, sondern IST=SOLL vorliegt. In der Realität habe ich auf Kongressen deutlich mehr Arbeitszeit als der SOLL-Zeit entspricht.
Asmodeus meint
24. September 2019 at 17:17
Bei der Firma wo ich noch tätig bin, muß für alles ein Nachweis erbracht werden. Ob es Arbeit an einem Projekt ist oder die Bearbeitung eines Tickets. Beides kann auch schonmal kollidieren, wobei man die Bearbeitungszeit des Tickets von der Arbeitszeit des Projektes abziehen muss. Genauso muss ein Nachweis erbracht werden für allgemeine Bürotätigkeiten (Emails bearbeiten etc.) oder wenn ich mein Büro z.B. umgestallten will (dafür gibt es extra ein Formfeld). In meinen Augen die totale Kontrolle und nicht gerade förderlich für eine Vertrauensbasis.
Anonym meint
2. September 2019 at 12:14
Guten Tag,
ist es legal, dass der Arbeitgeber zu Ungunsten des Arbeitnehmers die Zeit aufnimmt? Beispiel: Arbeitnehmer kommt um 7:30 > wird aber erst ab 7:45 eingetragen. Für eine Eintragung um 7:30 muss der Arbeitnehmer zwischen 07:15 und 07:29 stempeln. Beim Ausstempeln verhält es sich ebenfalls zum Nachteil des Arbeitnehmers. Beim Austragen um 16:59 wird die Arbeitszeit nur bis 16:45 eingetragen. Das System kann Minutengenau erfassen, dennoch ist es so eingestellt, dass der Arbeitnehmer u.U. eine knappe halbe Stunde am Tag länger arbeiten muss um auf sein Soll zu kommen.
Kann das sein?
Heike meint
20. August 2019 at 14:29
Hallo ich bin eine 25 Std Kraft in einem Drogeriemarkt .Pläne für den Folgemonat hängen am 20 des laufenden Monats aus . Bei mir war eine Reha beantragt was der Arbeitgeber auch wusste . Den Anreisebescheid bekommt man 10-12 Tage vorher was ich auch erzählt habe . Nun kam der Bescheid auch 12 Tage vorher habe natürlich sofort Bescheid gegeben . Am Montag dem 24.6 habe ich noch 6 Std gearbeitet und am Dienstag bin ich dann zur Reha gefahren . Geplant war ich in der Woche noch für Mittwoch 4 Std , Freitag 5 Std und Samstag 5 Std . Hatte natürlich eine AU abgegeben aber auf meinem Stdzettel wurden mir für die Woche nur die geplanten eingetragen ist das korrekt ?
Für die Folgewochen meiner Reha bekam ich täglich 4,17 Std das ist auch richtig aber das andere macht mich stutzig
Lg Heike
Sonja meint
1. August 2019 at 10:12
Hallo!
Bei uns wird die Zeit zwar auf die Minute genau erfasst, doch gleich am nächsten Tag wir die Arbeitszeit korrigiert – und zwar zum Nachteil des Arbeitnehmers.
Beispiel: Tatsächliche Beginn Arbeitszeiterfassung um 07:46 Uhr – korrigierte Arbeitszeit ist 8:00 Uhr.
Tatsächliches Ende Arbeitszeiterfassung um 16:14 – korrigierte Arbeitszeit ist 16:00 Uhr.
Seit Neuestem müssen wir eine monatliche Arbeitszeiterfassung Aufstellung mit den korrigierten unterschreiben – als Bestätigung. Ich unterschreibe das nicht. Glaube aber auch nicht, dass das mit dem Gesetz konform geht.
Wir haben Gleitzeit und einen 8 Stunden Tag.
Wir verlieren so mindestens 100 Stunden im Jahr.
Glaube nicht, dass das legal ist.
Vielen Dank für eine Antwort.
Viele Grüße
Oliver meint
5. Februar 2021 at 14:50
Gibt es hierzu schon Antworten?
Matthias meint
17. Juli 2019 at 12:30
Hallo!
Wir lassen unsere Mitarbeiter ihre Stunden selbst in unserem internen Online-Portal eintragen. Damit wir pünktlich die Arbeitszeiten an unseren Lohndienstleister weiterleiten können, müssen sämtliche Stunden zu einem bestimmten Stichtag eingegangen sein.
Wir wollen vermeiden, dass Mitarbeiter ihre Stunden deutlich verspätet einreichen.
Frage: Gibt es eine Regelung, mit welcher Frist Arbeitsstunden vom Arbeitnehmer gemeldet werden müssen? Bsp: 7 Werktage nach erbrachter Arbeitsleistung.
Sollte es eine solche Regelung tatsächlich geben … Gesetz den Falls der Mitarbeiter teilt seine Stunden nicht innerhalb einer solchen Frist mit – verfallen die Arbeitsstunden dann oder kann der Arbeitgeber eine willkürliche Arbeitsdauer festlegen? Bsp. bislang bekannte durchschnittliche Arbeitsdauer des entsprechenden Mitarbeiters?
Vielen Dank!
Tanja meint
21. Juni 2019 at 8:07
Guten Morgen!
Ab wann genau ist die schriftliche Zeiterfassung denn verbindlich vorgeschrieben? In unserem Unternehmen wird hiervon noch nicht mal geredet – und aus Arbeitnehmer-Sicht wäre es sehr gut!
kerstin l. meint
19. Juni 2019 at 19:57
frage meine Arbeitszeit geht von früh 7 Uhr bis 1545,also 8 stunden
wann muss ich da an der Stechuhr stechen ,was ist rechtens
mein Arbeitgeber verlangt das ich 5 Minuten vor beginn und 5 Minuten nach meiner Arbeitszeit steche
ansonsten bekomme ich minuszeiten
gibt es sowas
arbeitsrechte.de meint
20. Juni 2019 at 9:32
Hallo Kerstin L.,
theoretisch würden Ihnen auf diese Weise mit der Zeit Überstunden entstehen. Es kommt allerdings auch darauf an, ob es einen bestimmten Grund (und welchen) gibt, weshalb der Arbeitgeber dies verlangt. Im Zweifelsfall könnten Sie sich auf eine kurze Beratung mit einem Anwalt für Arbeitsrecht einlassen, welcher sich mit Ihrer individuellen Situation auseinandersetzen kann.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bernd meint
17. Juni 2019 at 16:10
ist denn das automatische Abziehen von 60min Mittag generell zulässig?
Ich mache in aller Regel kein Mitttag was zur folge hat, dass ich dahingehend in der Erfassung benachteiligt werde.
arbeitsrechte.de meint
20. Juni 2019 at 8:50
Hallo Bernd,
aufgrund seines Weisungsrechts ist es dem Arbeitgeber durchaus erlaubt, die Dauer der Ruhepausen anzuordnen, solange Sie mit den Vorschriften es Arbeitszeitgesetzes konform gehen (die Vorschriften sind Mindestanforderungen). Hinzu kommt, dass arbeits- und tarifvertragliche Vereinbarungen beachtet werden müssen.
Sollte die Mehrheit der Mitarbeiter die lange Pause für ungünstig halten, könnten Sie dagegen vorgehen. Zu beachten ist außerdem, aus welchem Grund der Arbeitgeber die Pausenzeit auf diese Weise festgelegt hat und ob er dabei die Grenzen des billigen Ermessens eingehalten hat.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
schuhmacher meint
3. Juni 2019 at 12:28
Meine Firma (eigentlich vertrauensarbeitszeit) verlangt nun von einem Team, die schriftliche zeiterfassung.
Dies beinhaltet Aufgaben, wie lange man für die Erledigung gebraucht hat, arbeitsbeginn und -ende sowie Pausenzeiten.
Die Daten werden dann als Excel Tabelle auf einen Server geladen, auf den jeder Zugriff hat.
Ist der Umfang an Daten erlaubt?
Ist die Lagerung rechtens?
Kann man sich dem unter diesen Umständen entziehen?
Liebe Grüße
Patrick
arbeitsrechte.de meint
4. Juni 2019 at 8:00
Hallo schuhmacher,
Sie können diese Fragen mit einem Rechtsanwalt klären. Wir hingegen bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
anonym meint
20. Mai 2019 at 14:50
Hallo, wir sind eine kleine Unternehmensberatung (<50Mitarbeiter). Wie verhält es sich hier? Müssen hier ebenso die Zeiten erfasst werden? Die Mitarbeiter bzw. Berater sind viel unterwegs (Reisezeiten) und Vorort beim Kunden, d.h. wenn dann müsste eine App oder ähnliches als Zeiterfassung her. Zudem arbeiten BeraterInnen sehr flexibel. Abends mal länger, früher mal später oder machen einen kurzen Freitag wegen der Überstunden unter der Woche. Danke vorab!
arbeitsrechte.de meint
22. Mai 2019 at 16:37
Hallo anonym,
bisher ist es so, dass die Arbeitszeiterfassung nicht minutiös erfolgen muss. Das Arbeitszeitmodell kann auch auf Vertrauensarbeitszeit basieren. Im Zeifelsfall raten wir, einen Anwalt für Arbeitsrecht zurate zu ziehen, der sich mit Ihrem Einzelfall auseinandersetzen kann und Ihnen eine verbindliche Beratung anbieten kann.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Diego meint
8. Mai 2019 at 21:31
Hallo
in der Firma, wo ich arbeite ist Chipfunktion. Nach dem checken am Stechuhr wird keine Arbeitszeit angezeigt. Wir checken jede „kommen” und „gehen” und jede Pause nach. wenn fragte ich nach einer Liste von Stunden aus dem ganzen Monat, in dem ich abgelehnt wurde. Kann sich der Arbeitgeber weigern, schriftlich Stunden zu geben? Es ist nur ein Ausdruck des Stechuhren. Ich werde hinzufügen, dass eine Pause abgezogen wird, auch wenn sie nicht erledigt ist. und die tägliche Arbeitszeit beträgt 10-12 Stunden. manchmal gehen wir über 16 hinaus. Überstunden werden nicht bezahlt, sondern gehen auf Zeitkonto.
Muss der Arbeitgeber nicht jeden Monat eine Stundenliste angeben?
Danke im voraus
Diego meint
8. Mai 2019 at 20:52
Hallo
in der Firma, wo ich arbeite ist Chipfunktion. Nach dem checken am Stechuhr wird keine Arbeitszeit angezeigt. Wir checken jede „kommen“ und „gehen“ und jede Pause nach. wenn fragte ich nach einer Liste von Stunden aus dem ganzen Monat, in dem ich abgelehnt wurde. Kann sich der Arbeitgeber weigern, schriftlich Stunden zu geben? Es ist nur ein Ausdruck des Stechuhr. Ich werde hinzufügen, dass eine Pause abgezogen wird, auch wenn sie nicht erledigt ist. und die tägliche Arbeitszeit beträgt 10-12 Stunden. manchmal gehen wir über 16 hinaus. Überstunden werden nicht bezahlt, sondern gehen auf Zeitkonto.
Muss der Arbeitgeber nicht jeden Monat eine Stundenliste angeben?
Danke im Voraus für die Antwort