Die Zeiterfassung der individuell geleisteten Arbeit hat für beide im Arbeitsverhältnis stehende Parteien wichtige Bedeutung: Arbeitgeber können so ihre Arbeitskräfte kontrollieren, während Arbeitnehmer ihre geleistete Zeit nachweisen können.
Die Grenze zwischen Arbeit und Privatsphäre verwischt zusehends, und vor allem der Schutz von Arbeitnehmern gilt als hohes Gut. Eine korrekte und faire Arbeitszeiterfassung sollte an jedem Arbeitsplatz gegeben sein, ganz gleich, wie dieser aussieht.
Kurz & knapp: Arbeitszeiterfassung
Die allgemeine Verordnung einer Arbeitszeiterfassung ist im Arbeitszeitgesetz (ArbZG), die Vorschriften zum Umgang mit entsprechenden Daten im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) festgehalten.
Das Fixieren von individuellen Arbeitszeiten kann auf unterschiedliche Arten erfolgen; von einem schriftlichen Formular zur Arbeitszeiterfassung bis zu einer rein digitalen Datengenerierung.
Die Art und Weise der Arbeitszeiterfassung muss an die Art des Arbeitsplatzes und an das jeweilige Arbeitszeitmodell angepasst werden. Welche Arbeitszeiterfassung wann die richtige ist, lesen Sie hier.
Im Nachfolgendenden sind deshalb alle wichtigen Informationen zur Arbeitszeiterfassung zusammengefasst – nicht nur zu den rechtlichen Hintergründen, sondern auch, wie diese realisiert werden kann. Mittig im Text finden Sie zudem eine exemplarische Vorlage für eine Arbeitszeiterfassung, welche Sie bei Bedarf kostenfrei downloaden können.
Inhalt
Spezifische Informationen zur Arbeitszeiterfassung:
Arbeitszeiterfassung im Homeoffice
Wie funktioniert die Zeiterfassung im Homeoffice?
Arbeitszeiterfassung: Die gesetzliche Regelung
Um Arbeitnehmer zu schützen und Arbeitgebern bundesweit einheitliche Richtlinien vorzugeben, wurde 1994 das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) erlassen. Es ist uneingeschränkt für Arbeitsverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland gültig und regelt Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen und dergleichen. Einige Branchen und Jobs sind von diesen Regelungen jedoch ausgenommen, so zum Beispiel Chefärzte, Schiffsbesatzung oder der öffentliche kirchliche Dienst.
Im Arbeitsgesetz ist auch die Arbeitszeiterfassung festgehalten. Dazu heißt es im § 16 „Aushang und Arbeitszeitnachweise“:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Eine richtige Arbeitszeiterfassung ist also Pflicht. Dies hat jedoch nicht eine minutiöse Überwachung der Arbeitnehmer zum Ziel; vielmehr geht es darum, dass die höchstzulässigen täglichen Arbeitszeiten von acht Stunden bzw. der wöchentlichen 40 Stunden nicht überschritten werden. Eine Arbeitszeiterfassung kann also als ein Kontrollinstrument begriffen werden, welches die im Arbeitsvertrag festgelegten Mindest- und Höchstarbeitszeiten nachweislich belegen kann.
Wie verhalten sich Arbeitszeiterfassung und Datenschutz zueinander?
Was den technischen Fortschritt betrifft, so ist in den letzten Jahrzehnten wohl kaum ein Bereich des täglichen Lebens unberührt geblieben. Arbeitsvorgänge werden im großen Stile digitalisiert – welche Negativauswirkungen dies mit sich bringen kann, zeigt sich erst nach und nach. Auch wenn das Thema Datenschutz wohl eher in Zusammenhang mit Internetaktivitäten aufkommt, ist es auch hinsichtlich der Arbeitszeiterfassung von Bedeutung.
Wie der obige Ausschnitt zeigt, ist im ArbZG lediglich festgelegt, dass eine Arbeitszeiterfassung vom Arbeitsrecht her pflichtmäßig vorgeschrieben ist. Wie diese jedoch genau aussieht, darüber gibt der Gesetzestext keine Auskunft. Neue und vielseitige Technologien machen es theoretisch möglich, noch andere Daten abseits der Arbeitszeiterfassung zu generieren.
Auch wenn derartige Szenarien zum momentanen Zeitpunkt noch wie Zukunftsmusik erscheinen, könnten sie früher Realität werden als gedacht. Schon heute sind Programme und Geräte zur Personalzeiterfassung im Einsatz, welche nicht nur den Beginn und das Ende einer Schicht aufzeichnen, sondern daneben noch andere interne Funktionen erfüllen.
Das ArbZG gibt zur Form der Zeiterfassung von Arbeitszeit keine Vorgaben. Dennoch sind Arbeitnehmer rechtlich nicht ungeschützt. Bei der Arbeitszeiterfassung greift vom Gesetz her nämlich nicht nur das Arbeitsrecht, sondern auch das Verwaltungsrecht – genauer gesagt das Bundesdatenschutzgesetz.
Dieses hieß vormals „Gesetz zum Schutz vor Missbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung“ und wird im Mai 2018 von der länderübergreifenden EU-Datenschutz-Grundverordnung abgelöst.
Die durch eine digitale Arbeitszeiterfassung festgehaltenen Zeiten zählen nämlich zu den personenbezogenen Daten. In der Anlage zu § 9 des BDSG heißt es:
Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet oder genutzt, ist die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird.
Deshalb sind folgende Prinzipien festgehalten, welche einen Missbrauch oder die Weitergabe von solchen personenbezogenen Daten, inklusive denen der Arbeitszeiterfassung, verhindern sollen:
- Zutrittskontrolle: Zutritt zu den Datenverarbeitungsanlagen muss begrenzt sein
- Zugangskontrolle: Datenverarbeitungssysteme sollen nicht von Unbefugten genutzt werden
- Weitergabekontrolle: Bei der Übertragung von Daten, auch denen der Arbeitszeiterfassung, muss ein unbefugtes Lesen, Kopieren oder Entfernen von Daten nach Möglichkeit stets verhindert werden
- Eingabekontrolle: Wenn Daten verändert wurden, muss nachvollziehbar sein, wer dies getan hat
- Auftragskontrolle: Daten werden nur entsprechend den Weisungen und nicht anderweitig verarbeitet
- Verfügbarkeitskontrolle: Daten sind vor Verlust und Zerstörung geschützt
- Daten, die zu unterschiedlichen Zwecken erhoben wurden, sind auch entsprechend getrennt zu verarbeiten
Der letzte Punkt wird hinsichtlich der Arbeitszeiterfassung besonders wichtig: Da diese lediglich zur Bestimmung der Arbeitszeiten dienen, dürfen Sie nicht für andere Zwecke eingesetzt werden. Somit ist gesetzlich festgelegt, dass auch die Daten der Arbeitszeiten einem Datenschutz unterliegen, welcher einen Missbrauch verhindern soll und die Rechte des Einzelnen schützt.
Mittel und Wege der Arbeitszeiterfassung
Da die Form der Arbeitszeiterfassung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist und zudem nicht jeder Job dem anderen gleicht, gibt es dementsprechend verschiedene Wege, eine solche Dokumentation der Arbeitszeiten vorzunehmen. Diese unterscheiden sich nicht nur in ihren Hilfsmitteln voneinander, sondern auch, wer die Aufzeichnung vornimmt oder ob sie gar automatisch ohne weiteres Zutun abläuft.
Die einfache Arbeitszeiterfassung durch Niederschrift
Wer wann gekommen und gegangen ist, wird nicht selten immer noch schriftlich festgehalten – vor allem bei einer übersichtlichen Anzahl von Mitarbeitern. Die simpelste Variante zur Arbeitszeiterfassung ist deshalb ein Formular, welches händisch ausgefüllt wird. Auch wenn die Personalzeiterfassung gesetzlich vorgeschrieben ist, sind die Muster zur Arbeitszeiterfassung nicht genormt. Wichtig ist ja nur, dass über die Dokumente die entsprechenden Arbeitszeiten notiert und die Bögen entsprechend der vorgeschriebenen Frist von zwei Jahren aufbewahrt werden.
Diese vergleichsweise einfache Arbeitszeiterfassung macht es möglich, dass kulanter mit Stunden und Gleitzeit umgegangen werden kann. Wenn Betriebe zum Beispiel auf das Modell der Vertrauensarbeitszeit setzen, ist das von entscheidendem Vorteil.
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um ein Muster handelt. Übernehmen Sie dieses daher nicht unverändert.
Arbeitszeiterfassung als Muster (.doc) Arbeitszeiterfassung als Muster (.pdf)
Die elektronische Arbeitszeiterfassung durch Dateneingabe oder -generierung
Für viele ist die Arbeitszeiterfassung durch eine Stempeluhr, wie sie oft noch in Filmen gezeigt wird, ein Relikt vergangener Zeiten – gleichwohl kommen digitalisierte Versionen derselben heute nach wie vor zum Einsatz.
So läuft heute in vielen Betrieben die Arbeitszeiterfassung über ein Gerät, welches vom Prinzip her genauso funktioniert: Zu Beginn und Ende einer Schicht muss dieses passiert und betätigt werden – nur dass die entsprechenden Zeiten heute nicht mehr (nur) auf Stempelkarten, sondern in digitalen Systemen nachzuweisen sind. Mit dem Kauf wird nicht nur der Apparat selbst erworben, sondern auch die Lizenz für ein passendes Computerprogramm, über welches die Dateneinsicht und -verarbeitung am PC erfolgt.
In der Regel ist in den Kaufbeschreibungen der elektrischen Geräte zur Arbeitszeiterfassung von einem „Teminal“ und nicht von einer Stempeluhr die Rede – schließlich ist der Begriff im Hinblick auf die Wirkungsweise nicht mehr korrekt. Beginn und Ende einer Schicht werden nicht mehr gestempelt, sondern als Daten generiert und innerhalb des Systems abgespeichert. Zwar sind vereinzelt auch noch die inzwischen veralteten Stempelkarten anzutreffen, jedoch funktioniert in der Mehrheit der Fälle die Arbeitszeiterfassung durch einen Chip oder eine Chipkarte, welche bei einer stationären Apparatur eingecheckt werden. Diese sind mit einer Nummer oder dem Namen des Arbeitnehmers versehen und machen ihn so identifizierbar. Andere Systeme arbeiten sogar mit dem Fingerabdruck der Arbeitnehmer.
Daneben ist es auch möglich, eine Arbeitszeiterfassung über ein Programm oder einen Onlinedienst ausschließlich am Rechner vorzunehmen. Während käufliche Software grundsätzlich auch ohne Internet funktioniert, kann auch über das Anmelden bei einem entsprechenden Onlineportal die Verwaltung und Dokumentation der Arbeitszeiten vorgenommen werden.
Hier müssen die Daten dann manuell in die entsprechenden Fenster eingetragen werden – was im Grunde genommen einfach eine moderne Version der schriftlichen Arbeitszeiterfassung durch eine Tabelle oder dergleichen ist.
Diese Arten von Arbeitszeiterfassung, welche auf der Niederschrift bzw. händischen Eingabe von Arbeitszeiten basiert, bergen natürlich Gefahren des Missbrauchs. Arbeitgeber könnten Arbeitnehmern Leistungen unterschlagen, indem zum Beispiel Überstunden nicht verzeichnet werden. Andersherum können sich Arbeitnehmer – insofern Sie das Verzeichnis selbst führen dürfen – Stunden aufschreiben lassen, welche Sie gar nicht gearbeitet haben. Ein derartiges Rumtricksen ist bei automatisierten Vorgängen oder einem Einloggen nicht so einfach zu bewerkstelligen.
Moderne Arten der Arbeitszeiterfassung
Die Arbeitswelt befindet sich, gesellschaftlich bedingt, in konstantem Wandel. Berufe sterben aus, andere kommen hinzu. Neue, vor einigen Jahren noch nicht existente Arbeitsplätze entstehen, und gerade heutzutage brechen immer mehr selbstständige Freelancer das althergebrachte Beschäftigungsverhältnis auf.
Dementsprechend verändert sich natürlich auch die Art und Weise, wie sich Arbeitnehmer organisieren. Die bereits erwähnte Arbeitszeiterfassung durch Software- oder Chipformate ist dabei nur eine Möglichkeit: Da der Datenabgleich und die Synchronisierung von Geräten untereinander immer einfacher wird, kann die Dokumentation der persönlichen Stunden theoretisch auf nahezu jedem digitalen Endgerät vorgenommen werden.
So existiert eine Vielzahl von digitalen Dienstleistungen, welche sowohl über Webangebote als auch über mobile Apps oder auch eben Chipformate eine umfassende Datenerhebung der Arbeitnehmer vornimmt. So kann nicht nur das Kommen und Gehen nachvollzogen werden, sondern auch jegliche Arbeitsunterbrechungen, wie Mittag, Raucherpausen oder eventuelle Arbeitszeitverletzungen.
Solche Programme bieten oft weit mehr als eine automatische Arbeitszeiterfassung an; Arbeitgeber können alle Belange rund um Arbeitszeit organisieren, wie Fehl– und Krankheitstage, Urlaube und anderes. Arbeitszeit und -erfolge, eine Zu- oder Abnahme von Geschäftigkeit kann statistisch über den Tag, den Monat oder ein ganzes Jahr nachvollzogen werden.
Während ein solches Managementtool Arbeitgebern eine umfassende Kontrolle über Arbeitsvorgänge und somit Möglichkeiten der Optimierung bereitstellt, fühlen sich Arbeitnehmer häufig unnötig überwacht. Eine zu detaillierte Aufzeichnung aller Vorgänge setzt unter Druck, das Gefühl der Diffamierung und auch einer fehlenden Privatsphäre macht sich da schnell breit. Möchte ein Arbeitgeber eine solche Arbeitszeiterfassung einführen, dann sollte dies den Arbeitnehmern transparent gemacht werden – was zu welchem Zeitpunkt wie aufgezeichnet und verwertet wird. Ein heimliches Ausspionieren oder der ständige Hinweis auf einzuhaltende Zeiten sorgt für Unmut und eine schlechte Atmosphäre am Arbeitsplatz.
Welche Arbeitszeiterfassung ist die richtige?
Entschließt sich ein Arbeitgeber zu einer Arbeitszeiterfassung, dann hat er also verschiedene Möglichkeiten, diese durchzuführen. Doch nicht jedes System oder Gerät ist dabei gleich nützlich. Suchen Sie eine passende Arbeitszeiterfassung, dann müssen bei der Wahl verschiedene Faktoren berücksichtigt werden:
Art des Betriebes
Als Erstes stellt sich dabei die Frage, ob bei der betroffenen Branche eine Arbeitszeiterfassung überhaupt sinnvoll ist. In vielen Jobs ist es nämlich nicht nötig, jedes Mal eine genaue Dokumentierung der Arbeitszeit vorzunehmen, weshalb Arbeitgeber mit pauschalen Arbeitszeiten rechnen. Dies trifft zum Beispiel für die meisten Büro- und Beamtentätigkeiten zu.
Organisation des Betriebes
Als Nächstes steht im Raum, wie der betroffene Arbeitsplatz innerbetrieblich organisiert ist. Handelt es sich zum Beispiel um ein internationales Franchise mit länderübergreifenden Maßstäben, dann ist zumeist auch die Art der Arbeitszeiterfassung vereinheitlicht. Ein eher unabhängiger, mittelständiger Konzern kann hier hingegen freier wählen. Auch die Anzahl der Mitarbeiter und deren Verhältnis zueinander spielt natürlich eine große Rolle: Die Arbeitszeiterfassung für Kleinbetriebe ist in der Regel lockerer als die für große Unternehmen mit mehreren Tausend Mitarbeitern.
Das jeweilige Arbeitszeitmodell
Wie, wann und wo gearbeitet wird, hat natürlich Einfluss darauf, was überhaupt als Arbeitszeit gilt. Denn bekanntlich gibt es nicht überall einheitliche Kernzeiten von 09:00 Uhr bis 17:00. Schichtdienst, Kundenservice, Auftragsarbeiten, Arbeiten auf Abruf oder Job-Sharing – all das muss berücksichtigt werden.
Die eigene Präferenz
Nicht zuletzt ist die Art und Weise der Arbeitszeiterfassung auch immer eine persönliche Geschmackssache: Je nachdem, was gefällt und womit lieber gearbeitet wird, das wird auch genutzt. Der Vorsitzende einer Kartonagenfabrik beispielsweise wählt ein digitales Zeiterfassungssystem, welche am Eingang einer Halle angebracht wird – wohingegen ein technikaffiner Chefdesigner, der oft unterwegs ist, lieber eine App zur Arbeitszeiterfassung benutzt.
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Über den Autor
Elyas ist ein erfahrener Online-Redakteur mit einem abgeschlossenen Studium im Bereich Rechtswissenschaften. Seine Expertise auf diesem Gebiet ermöglicht es ihm, fundierte und präzise Artikel zu unterschiedlichsten Fragen im Bereich Arbeitsrecht zu produzieren, die Lesern das Erfassen der komplexen Inhalte ermöglichen sollen.
Barbara meint
16. Februar 2024 at 16:50
Hallo Arbeitsrechtteam,
auch ich habe eine Frage zur Arbeitszeiterfassung.
Wir können über einen Terminal oder einer App unsere Komm- und Geht-Buchung vornehmen.
Ich habe eine 37 Stundenwoche ohne fest vereinbarte Arbeitszeiten.
Büro- Mitarbeiter haben feste Arbeitszeiten.
Grundsätzlich rundet mein Arbeitgeber die Arbeitszeiten zu seinem Gunsten auf eine viertel Stunde auf oder ab.
Beispiel Kommt: 7:01 Uhr
Der Arbeitsbeginn wird auf 7:15 Uhr aufgerundet
Beispiel Geht: 16:14 Uhr
Das Arbeitsende wird auf 16:00 Uhr abgerundet
Hier nun die Frage:
Ist das rechtens?
Kann ich hier meinem Arbeitgeber irgendetwas vorlegen?
Ich bitte um hilfreiche Informationen.
Vielen Dank im Voraus für eine Antwort
Mit freundlichem Gruß
Thorsten meint
9. Februar 2024 at 9:36
Hallo, ich nutze die freie Variante zur Arbeitszeiterfassung bei workwizard. Auch zu empfehlen der einfache
Arbeitszeitrechner
Mario meint
24. Februar 2023 at 11:10
Hallo,ich bin Verkaufsfahrer und unser Betrieb möchte die Zeiterfassung über die Fahrerkarte regeln.
Meine Frage ist nun,ob das überhaupt rechtens ist,da ja die Vorarbeit und Nacharbeit nicht erfasst wird!?
Achim meint
15. Februar 2023 at 10:34
Hallo,
ich hab da mal eine Frage.
Bei uns im Betrieb (Taxibetrieb) wird ein Programm zur Zeiterfassung genutzt. Dieses kann per App (Stoppuhr) oder per Internet (manuell) genutzt werden.
Kann der Chef mich zwingen nur die Stoppuhr zu nutzen?
GnoR meint
19. Januar 2023 at 17:55
Hallo,
unser Arbeitgeber hat seit Dezember ein elektronisches Zeiterfassungssystem mit Fingerabdruck eingeführt. Unsere Regelarbeitszeit geht von 9 bis 18 Uhr mit einer (inzwischen) festgeschriebenen Mittagspause zwischen 12 und 13 Uhr. Wir sollen 8:45 zur Arbeit erscheinen und da es sich um ein Ladengeschäft handelt, kommen wir auch meistens erst 5-10 Minuten (oder mehr) später zum ausloggen/gehen.
Diese extra Zeit wird aber nachträglich (und zum Teil schon automatisch) wieder abgezogen, außer es handelt sich um mindestens 30 Minuten (eine wöchentliche Besprechung um 8:30 fällt trotzdem unter den Tisch…)
Als Raucher werden einem zusätzlich für jede Rauchpause mindestens 5 Minuten abgezogen, auch wenn man sich beeilt hat und nur für 3-4 Minuten ausgeloggt war.
vor der festgeschriebenen Mittagspause von einer Stunde konnten wir das einfach ausgleichen indem wir nur 40-45 Minuten Mittag gemacht haben und es war für alle ok.
Jetzt bekommen wir jeden Tag so viel Minuten abgezogen, dass wir es nicht einmal mehr mit unseren zwei kurzen Samstagsdiensten pro Monat ausgleichen können und das Überstundenkonto schmilzt immer weiter zusammen….
Ist es denn rechtens diese Zeit vor und nach der Arbeit unter den Tisch fallen zu lassen und aber gleichzeitig für die Rauchpausen sogar mehr Zeit abzuziehen, als man tatsächlich abwesend war, wärend
die Samstage als -!geplante!- Überstunden einfach mehr als nur verpuffen und gar nicht ausreichen, um das Zeitkonto wieder auszugleichen?
Simone Z. meint
4. Dezember 2022 at 20:14
Eine Zeiterfassung wurde von unserem Unternehmen abgelehnt. Ein Zeitplan zur Umsetzung wird nicht aufgesetzt. Kurz gesagt… mein Unternehmen interessiert dieses Gesetz einen Dreck.
Jörg meint
9. November 2022 at 8:55
Bei meinem Arbeitgeber gibt es zwei Zeiterfassungssysteme. In einem pflegt man seine tägliche Arbeitszeit, dieses System mahnt Überstunden sofort an, da diese nicht bezahlt werden und im Unternehmen nicht erwünscht sind. Das zweite System erfasst die einzelnen Tätigkeiten der Arbeitnehmer. Dieses System wurde jetzt so modifiziert, dass nur vom Kunden bezahlte Zeiten erfasst werden können. Soweit so gut. Allerdings ist die Vorgabe, dass jeder Mitarbeiter 95% seiner Arbeitszeit in diesem System erfasst, d.h. 95% müssen vom Kunden bezahlt werden. Jetzt gibt es aber wöchentlich alleine ca. 5 Stunden Meetings und andere Themen, die sich mit internen Themen beschäftigen (Teammeetings, administrative Tätigkeiten usw.) dazu kommen auch regelmäßig Compliance Trainings etc. die schon mal 4-5 Stunden in Anspruch nehmen können. Bei 5 Stunden interner Tätigkeiten bedeutet das alleine schon 13% Arbeitszeit. Folglich bleiben für den Kunden nur noch 87%. Der Mitarbeiter wird also gezwungen entweder stillschweigend Überstunden unter den Tisch fallen zu lassen oder interne Tätigkeiten auf den Kunden zu buchen, was aus meiner Sicht Betrug ist. Ist sowas zulässig?
M.A. meint
1. November 2022 at 15:33
Was halten Sie von einer Auflistung der kostenlosen Zeiterfassung, die für viele Leser nützlich sein könnte?
Lisa meint
13. September 2022 at 5:57
Hallo, wie ist das, mein Arbeitgeber verwendet die blink time app. Wenn ich 10 Minuten länger bleibe, weil ich früher nicht raus konnte, werden diese automatisch von der App wieder am nächste Tag abgezogen. Stempel ich mich dagegen 2 Minuten früher aus word die Zeit nicht aufgerundet. Diese App rundet Überstunden bis 15 Min auf die reguläre Arbeitszeit ab aber weniger Arbeit wird nicht aufgerundet. Wie wird das im Hinblick auf Gleichstellung und gleichbehandlung gesehen, das ist eine Benachteiligung des Arbeitnehmers oder ?!
Sandra meint
11. März 2022 at 13:55
Hallo,
Habe vergessen nach der Mittagspause wieder zu stempeln, das ich wieder arbeite.
Jetzt zieht mein Arbeitgeber die Stunden von meinem Überstunden ab, mit der Begründung, es wurde so in den leitungsteams besprochen.
Habe dagegen Einspruch erhoben, jetzt fragt mich der Arbeitgeber wo es im Gesetz steht,das er das nicht machen darf.
Könnten Sie mir ein Gesetztext oder Paragraphen zukommen lassen.?danke
Andreas B. meint
15. Oktober 2021 at 6:29
Habe ich bei einer digitalen Zeiterfassung ein anrecht am Jahresende über alle meine Erfassten Arbeitszeiten?
Genauer: Wir haben am Jahresende immer eine Auflistung bekommen mit den Arbeitszeiten welche mehr wie 8 Std betrugen zur eingabe bei der Steuererklärung. Diese will man nicht mehr erstellen. Nun meine frage ob ich aufgrund eines Gesetzes Anspruch habe auf einen Jahresausdruck mit allen gespeicherten Arbeitszeiten. Die Tage über 8 Std könnte ich hier dann selber abzählen.
Fragender (Anomym) meint
6. August 2021 at 17:28
Hallo.
Folgende Frage habe ich:
Bei uns in der Firma wird per Stempelkarte bei Eintritt und Verlassen des Betriebes gestempelt.
Die Stempeluhr ist aber nicht mit der Atom Uhr konform 20 Sekunden unterschied. Weiterhin gibt es an den Stempeluhren keine Aktuelle Zeitanzeige.
Welche Regelungen sind für diesen Fall binden und müssen eingehalten werden?
Norman meint
4. Juni 2021 at 20:27
Guten Tag sehr geehrte Damen und Herren,
in meinem Vertrag steht das alle Arbeitszeiten die über 10h gehen nicht mehr digital erfasst werden. Ist das rechtens??
Im Falle von Audits gehen die Tage auch mal 11 oder 12 h am Tag, so dass diese dann nich mehr aufgezeichnet werden.
Vielen Dank für eine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Cindy meint
21. Januar 2021 at 17:27
Hallo
Mein Arbeitgeber hat mir rückwirkend für die letzten 18 Monate Zeit abgezogen, die angeblich falsch berechnet wurde. Wie lange darf gesetzlich eine Zeitkorrektur gemacht werden?