Mit dem Arbeitsschutz kann wohl jeder etwas anfangen und viele Arbeitnehmer verbinden diesen mit ihren täglichen Erfahrungen. Auch das Arbeitszeitgesetz ist wohl jedem ein Begriff.
Aber was ist der Arbeitszeitschutz? In welchem Zusammenhang stehen diese Begriffe und welche Anwendung finden Sie in der Praxis?
Kurz & knapp: Arbeitszeitgesetz
Das Arbeitszeitgesetz regelt alles rund um die maximalen Arbeitszeiten von Arbeitnehmern. Außerdem ist darin definiert, welche Regeln zu Ruhezeiten, Pausen und Nachtarbeit einzuhalten sind.
Maximal acht Stunden am Tag sind gemäß Arbeitszeitgesetz erlaubt. Ausnahmsweise dürfen Arbeitnehmer zehn Stunden täglich arbeiten, wenn es innerhalb von sechs Monaten zu einem Ausgleich kommt. Informationen zur Überstundenregelung finden Sie in unserem Ratgeber.
Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben. Arbeiten Arbeitnehmer mehr als neun Stunden, müssen sie 45 Minuten lang Pause machen.
Informationen rund um die Folgen, die ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz haben kann, erhalten Sie in unserem Ratgeber zum Thema.
Wie sieht der Arbeitszeitschutz im Tagesgeschäft in Unternehmen und Betrieben aus? Inwiefern regelt das Arbeitsschutzgesetz die maximale Arbeitszeit? Erfahren Sie dazu mehr im folgenden Ratgeber.
Inhalt
Der Arbeitszeitschutz im Arbeitszeitgesetz
Was ist Arbeitszeit? Darunter ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ausschließlich der Ruhepausen zu verstehen (§ 2 des Arbeitszeitgesetzes). Laut Arbeitsrecht beträgt die maximale Arbeitszeit pro Tag acht Stunden. Sie sollte im Regelfall nicht überschritten werden.
Das Arbeitszeitgesetz ist einigen auch als Arbeitszeitschutzgesetz bekannt, da es die Grenzen der Arbeitszeit in Deutschland normiert. Dazu zählen auch Festlegungen bezüglich der Ruhepausen und Ruhezeiten.
Unter Arbeitszeitschutz ist zunächst ein Teilbereich des sozialen Arbeitsschutzes zu verstehen. Dabei geht es weitestgehend um die Vermeidung oder Verminderung von gesundheitlichen Gefahren und Risiken im Bereich der Sicherheit am Arbeitsplatz, die im Zusammenhang einer nicht angemessenen Arbeitszeit auftreten können.
Eine hohe zeitliche Beanspruchung verursacht bei vielen Arbeitnehmern gesundheitliche Probleme. Dies betrifft nicht nur Burn-Out oder Depressionen, sondern die dauerhafte psychische Belastung durch Überstunden und Mehrarbeit kann sich auch auf den Körper negativ auswirken.
Alle öffentlich-rechtlichen Regelungen und Vorschriften hierzu finden Sie im Arbeitszeitgesetz (ArbZG), dem die sogenannte Arbeitszeitordnung vorangegangen ist. Sie war von 1924 bis 1994 für Arbeitnehmer und Arbeitgeber verbindlich.
Doch was wird konkret im Arbeitszeitgesetz zu den Arbeitszeiten geregelt?
- Tägliche Höchstarbeitszeit
- Zeitliche Verteilung der Arbeitszeit während eines Tages
- Ruhepausen
- Arbeitsfreie Zeiten nach einem Arbeitstag
- Sonn- und Feiertagsruhe
Arbeitszeitgesetz vs. Arbeitnehmerschutzgesetz:
Wie bereits erwähnt, ist das Arbeitszeitschutzgesetz synonym zum Arbeitszeitgesetz zu verwenden. Juristisch korrekt ist der Begriff Arbeitszeitgesetz.
Das Arbeitnehmerschutzgesetz regelt die Arbeitszeiten in Österreich. Die Bezeichnung ist in Deutschland eher unüblich.
Zwar ist der Arbeitszeitschutz ein Teilgebiet des Arbeitsschutzes, aber das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsschutzgesetz sind nicht gleichzusetzen.
Der Arbeitsschutz umfasst generell alle Maßnahmen und Mittel sowie Methoden, die dem Schutz der Beschäftigten dienen sollen. Dies ist umfassend im Arbeitsschutzgesetz festgehalten. Wenn demnach im Folgenden vom Arbeitsschutzgesetz die Rede ist, soll dies vor allem betonen, dass die Arbeitszeit ein wichtiger Bestandteil im Bereich des generellen Arbeitsschutzes ist.
Im Arbeitsschutzgesetz ist die Arbeitszeit nicht explizit aufgeführt. Denn um den Schutz zu gewährleisten, wurde das Arbeitszeitgesetz erlassen.
Inhalt vom Arbeitszeitgesetz
Das Arbeitszeitgesetz legt eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden fest. Dies ergibt sich aus der bereits erwähnten täglichen Arbeitszeit von acht Stunden an sechs Werktagen in der Woche.
Ebenso regelt das Arbeitszeitgesetz die Höchstarbeitszeit in Bezug auf Nebentätigkeiten. Denn sollten Sie als Arbeitnehmer in zwei Arbeitsverhältnissen beschäftigt sein, gilt auch hier die Höchstgrenze.
Nach dem Arbeitsschutzgesetz beschreiben die Ruhezeiten jene Zeiträume zwischen den Arbeitstagen. Dabei ist von einer Mindestruhezeit von elf Stunden auszugehen.
Für das Arbeitszeitgesetz sind Ruhezeiten für manche Branchen extra geregelt. Dort können diese um eine Stunde gekürzt werden. Das betrifft folgende Bereiche:
- Krankenhäuser
- Gaststätten
- Beherbergungsbetriebe
- Verkehrsbetriebe
- Rundfunk
- Landwirtschaft
Im Arbeitsvertrag für Kraftfahrer gibt es zudem weitere Sonderregelungen, beispielsweise in Bezug auf die Lenkzeiten.
Wichtig! Seit dem 1. Januar 2004 sind sowohl Bereitschaftsdienst als auch Rufbereitschaft als Arbeitszeit zu definieren. Aus diesem Grund müssen sie auch bei der Berechnung der maximalen wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden sowie der maximalen täglichen Arbeitszeit von acht bzw. zehn Stunden Berücksichtigung finden.
Neben den Arbeitszeiten sind im Arbeitsschutzgesetz auch Pausen geregelt, die maßgeblich für die Sicherheit am Arbeitsplatz sorgen. Durch diese Unterbrechungen erhöht sich die Konzentrationsfähigkeit und Sie vermeiden so Fehler am Arbeitsplatz. Derartige Pausen sind unbedingt von den sogenannten bezahlten Pausen abzugrenzen, denn sie werden nicht vergütet.
Was ist das Besondere am Arbeitszeitgesetz?
Das Arbeitsrecht regelt die maximale Arbeitszeit, vor allem um eine Gefährdung der Gesundheit durch Überlastung zu verhindern. Dies erfolgt neben dem Arbeitszeitgesetz in erster Linie durch die vertraglichen Vereinbarungen, die im Arbeitsvertrag getroffen werden.
Sollte die Verteilung der Arbeitszeit im Wochenverlauf nicht vollständig und umfassend im Vertrag geregelt sein, unterliegt sie der Weisungsbefugnis durch den Arbeitgeber.
Es gibt aber auch Gruppen, die vom Arbeitszeitgesetz ausgeschlossen sind.
- Personen unter 18 Jahren (Für sie gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.)
- Selbständige
- Freie Mitarbeiter
- Leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes
- Chefärzte
- Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter
- Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst mit Entscheidungsbefugnissen im Personalbereich
- Arbeitnehmer, die in Eigenverantwortung erziehen, pflegen oder betreuen
- Personen aus dem liturgischen Bereich
Wichtig! Das Arbeitszeitgesetz soll in erster Linie den Arbeitnehmer schützen und eine gesundheitliche Gefährdung durch eine hohe zeitliche Belastung mindern.
Sabine meint
21. Februar 2017 at 21:44
Hallo Arbeitsrechte.de
ich bin vor einiger Zeit auf Verlangen meines Chefs an einem Sonntag mit dem Zug zu einer Messe gefahren um dort zu arbeiten. Abfahrt war um 9 Uhr. Um 15 Uhr dort angekommen, war ich dann zur Einarbeitung auf dem Messestand. Um 18.00 Uhr habe ich anschließend im Hotel eingecheckt. Meine Frage ist nun, ob mir mein Chef die Vergütung des Anreisetages in Form eines freien Tages verwehren kann.
Die Arbeit auf der Messe war eine Ausnahme, denn normalerweise arbeite ich im Büro.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
arbeitsrechte.de meint
27. Februar 2017 at 13:03
Hallo Sabine,
in der Regel besteht in diesem Fall kein gesetzlicher Anspruch auf eine Vergütung. Es kommt darauf an, ob sich dazu eine gewisse Regelung im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung befindet. Wir würden Ihnen empfehlen, Ihren Chef direkt darauf anzusprechen und die Sache mit ihm zu klären.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Betriebsratmg meint
14. Februar 2017 at 3:34
Hi, wir hatten in unserem Betrieb die letzten Jahre 5 Jahre immer eine 15 minütige Pause in unseren 8 Stunden. Da wir eine metallverarbeitende Firma im 3 Schisystem sind wurde die Pause auch immer durchbezahlt. Jetzt will mein Chef das wir die 15 Min pro Tag am Wochenende nachholen, also Samstags!!! Ist das rechtens das jetzt unsere Freizeit darunter leiden muss ? Wir können die 15 min leider nicht an dem selben Tag vor- oder nacharbeiten da unsere Plätze besetzt sind. lieben Gruß
arbeitsrechte.de meint
20. Februar 2017 at 11:57
Hallo Betriebsratmg,
wir würden Ihnen in diesem Fall empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen und ihm die Problematik zu schildern.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Walker meint
1. Februar 2017 at 9:52
Die vorgeschriebenen Pausen – 30 Minuten nach 6 Stunden – werden grundsätzlich in Abzug gebracht,
egal ob diese z.T. oder gar nicht in Anspruch genommen werden können. Ich spreche vom Gastgewerbe,
d.h. Pausen werden nicht bezahlt. Ist das Fakt ? Wo kann man dies genau nachlesen. Danke.
arbeitsrechte.de meint
2. Februar 2017 at 9:08
Hallo Walker,
grundsätzlich werden Sie als Arbeitnehmer für Ihre Arbeitsstunden bezahlt. Die Pausen dienen der reinen Erholung und sind vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Da innerhalb dieser keine Arbeitstätigkeiten erfolgen, muss diese Zeit auch nicht vom Arbeitgeber vergütet werden. Das ist immer so, wenn im Arbeits- bzw. Tarifvertrag nichts anderes festgelegt ist.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sabine F. meint
26. Januar 2017 at 13:24
Guten Tag
Ich arbeite in Teilzeit bei vereinbarten 15 Wochenstunden. Manchmal muss ich in der Woche 4-6 mal für 25 Std kommen, die Wochen darauf habe ich dann wieder frei und baue Minusstunden auf, um dann wieder mit über 15 Stunden eingeplant zu werden. Ist das rechtens, schließlich habe ich mich ja bewusst für max. 15 Std Teilzeit entschieden?
arbeitsrechte.de meint
2. Februar 2017 at 9:41
Hallo Sabine,
dies klingt nicht nach Minusstunden, sondern eher nach einem Freizeitausgleich für geleistete Überstunden. Wir würden Ihnen empfehlen, dieses Problem bei einem Anwalt anzusprechen und sich dort eine entsprechende Beratung einzuholen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Stefan meint
18. Januar 2017 at 19:41
Hi mein Arbeitgeber will nach meiner arbeitzzeits also nach 16uhr eigentlich einen Nachweis das ich zum Arzt gehen habe extra den Termin abends gelegt eigentlich nach 9.5std ohne richtiger pause muss ich das nachweisen
arbeitsrechte.de meint
19. Januar 2017 at 8:27
Hallo Stefan,
für Aktivitäten, die außerhalb Ihrer Arbeitszeiten liegen und diese nicht beeinflussen, kann ein Arbeitgeber in der Regel keinen Nachweis verlangen. Anders sähe es aus, wenn der Arzttermin in die Arbeitszeit fallen würde.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Philip meint
9. Januar 2017 at 22:56
Hallo ,
ich habe folgendes Problem :
Ich bin Servicetechniker im Außendienst im Elektrohandwerk und habe eine 5 Tage Woche auf 36 Std Basis in Gleitzeit mit festgelegter Kernarbeitszeit. Ich nutze einen Firmenwagen mit 1% Regelung und bekomme in 6 Stufen Auslöse .
Es ist angedacht das ich direkt zu Arbeitsbeginn zum Kunden anreise . Das sind in meinem Fall jedes mal mind. 40 Km für die ich meist um ca 60 Minuten pro fahrt benötige. Eine Fahrt kann aber auch sehr schnell 120 Min dauern da meine Strecken durch das Ruhrgebiet führen.(weit entferntester Kunde ca 132 km)
Mein Arbeitgeber ist der Meinung das meine Arbeitszeit erst beim Kunden anfängt weil ich nach seiner Ansicht vorher nicht Arbeite. Also quasi das zum Kunden fahren Privatvergnügen ist.
Ab wann fängt meine Arbeitszeit laut Gesetz an und wie ist Arbeit genau definiert , gerade im Außendienst?
Ich bewege einen Firmenwagen mit Firmenwerkzeug in Arbeitskleidung zu einem Firmenkunden und das ist keine Arbeitszeit ? Das kann ich mir kaum vorstellen .
Des Weiteren kommt es häufig vor das ich durch die weiten Strecken gerne bis zu 14 Stunden außer Haus bin und ich merke langsam das ich das nicht auf dauer mitmachen kann .
Was sieht in dem Fall das Arbeitszeitenschutzgesetz vor ?
An welche Stellen kann ich mich wenden um hilfe zu bekommen außer an einen Anwalt ?
Ich freue mich auf ihre Rückmeldung .
Mit freundlichen Grüßen
Philip
arbeitsrechte.de meint
12. Januar 2017 at 9:46
Hallo Philip,
normalerweise gehören Reisen nicht zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten von Arbeitnehmern. Ob und inwieweit in Ihrem Fall etwas anderes gilt, können Sie bei einem Anwalt erfragen. Wenn Sie dies nicht wollen, können Sie auch ein in Ihrer Nähe tätiges Amt für Arbeitsschutz kontaktieren oder die Nummer für ein aktives „Arbeitsschutztelefon“ heraussuchen. Auch dabei handelt es sich um eine passende Beratungsstelle.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bettina meint
31. Dezember 2016 at 13:15
Hallo, ich arbeite in einem Betrieb erst seit kurzem. Sprich, ich bin noch in der Probezeit. Ich arbeite dort mindestens 10 Stunden am Tag. Mal auch mehr. Dies frustriert mich, weil ich in der Woche über 48 Stunde komme und mein Vertrag sagt, dass ich alle Überstunden inklusive habe! Ist der Vertrag überhaupt rechtens? Personalbüro und meine Chefin reagieren nicht auf meinen Hinweis, dass die Arbeitsstunden nicht rechtens sind. Und von diesen Vorfällen gibt es mehrere im Hotel. Da bin ich nicht die einzige. Kann man den Betrieb auch anonym melden, so dass der Betrieb nicht weiß, wer es gemeldet hat.Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung.
arbeitsrechte.de meint
5. Januar 2017 at 9:56
Hallo Bettina,
Formulierungen im Arbeitsvertrag wie „Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“ sind normalerweise nicht zulässig, wenn keine Höchstgrenze für die Überstunden zu erkennen ist. Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie von einem Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
arbeitsrechte.de meint
23. Dezember 2016 at 13:08
Hallo Stephan,
bei Ihrem sehr komplexen Thema fragen Sie am besten einen Anwalt, da wir hier an dieser Stelle keine Rechtsberatung anbieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sabrina meint
15. Dezember 2016 at 23:15
Guten Abend, ein Mitarbeiter verlässt nach einer Auseinandersetzung mit dem Chef den Arbeitsplatz. Er taucht den rest des Tages nicht wieder auf. Am nächsten Tag wollte er wieder kommen, tut dies aber auch nicht und antwortet auch nicht auf Nachrichten. Aufträge konnten nicht erledigt werden. Eine Krankmeldung liegt nicht vor. Kann ich mich als Arbeitgeber da nicht wehren ? Wer bezahlt mir diesen Ausfall ?
arbeitsrechte.de meint
22. Dezember 2016 at 11:07
Hallo Sabrina,
Sie haben die Möglichkeit, den betreffenden Arbeitnehmer mindestens für sein Verhalten abzumahnen, wegen unentschuldigtem Fehlen. Ob auch eine fristlose Kündigung in Frage kommt, bringen Sie bei einem Arbeitsrechtler in Erfahrung.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Oliver meint
9. Dezember 2016 at 16:38
hallo,
ich arbeite in einem Hotel und es ist wie alle völlig unterbesetzt.
jedes Mal wenn einer krank wird, muss man tagelang durcharbeiten. Ich bin jetzt schon bei 13 Tagen und werde wohl noch weiter durcharbeiten müssen, wenn die Kollegin weiter krank geschrieben ist.
Langsam habe ich keine Lust mehr. Meine Frage:
Wie lange ist es eigentlich erlaubt an einem Stück durch arbeiten zu lassen. ( Immer nur 8 Std. am Tag, dies ist wenigstens ein Vorteil, Pause kann man keine machen )
arbeitsrechte.de meint
15. Dezember 2016 at 9:55
Hallo Oliver,
aus den gesetzlichen Grundlagen geht keine konkrete Zahl hervor. Wer an Sonn- und Feiertagen arbeitet, hat Anrecht auf einen Ersatzruhetag, der bei Sonntagen für gewöhnlich innerhalb von 14 Tagen und bei Feiertagen innerhalb von 8 Wochen zu gewähren ist. Zudem müssen Arbeitnehmer, die sonntags arbeiten, mindestens 15 Sonntage im Jahr freibekommen. Sie sollten sich auch Ihren Arbeitsvertrag und einen ggf. geltenden Tarifvertrag noch mal ansehen. Auch dort können entsprechende Regelungen zur Maximal-Arbeitstags-Zahl am Stück festgehalten sein.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Steve H. meint
6. Dezember 2016 at 0:05
Hallo
ich arbeite im Sicherheitsgewerbe meine tägliche Arbeitszeit beträgt 12 h und das 6 Tage die Woche
die monatliche gesamt Std. zahl liegt immer 260 oder mehr und das schon über Jahre!
in meinem Arbeitsvertrag steht das mir eine monatliche Std. zahl 60 h zu gesichert wird alles andere wird als mehr Arbeit vom angeordnet
Den mir zustehend Urlaub von 24 tag a 6 Std. pro Tag konnte ich dieses Jahr das erste Mal zum Teil nehmen
ich habe immer noch Rest Urlaub von 12 Tagen den ich nicht nehmen kann da wir wieder ein Mal Urlaubssperre haben
Das bedeute man es hochrechnet haben wir von Mai-September und dann November-Dezember Urlaubssperre in der anderen Zeit könnten wir Urlaub nehmen da wir aber viele Mitarbeiter sind ist dies nur bedingt möglich da immer nur 2 gleichzeitig Urlaub haben dürfen und dann maximal 7 Tage am stück
wenn wir uns darüber beschweren werden wir sofort von den stunden her gekürzt bis auf maximal 60 h im Monat die müssen sie uns zahlen
deswegen wird sich auch keiner mehr beschweren weil davon kann man nicht leben!!!!!
und wir sind eine ISO zertifizierte Firma
wer kann mir einen Rat geben oder helfen wie ich weiter verhalten kann und muss!!!
beste grüße
arbeitsrechte.de meint
8. Dezember 2016 at 10:41
Hallo Steve,
welche Optionen Sie haben, bringen Sie bei versierten Anwalt für Arbeitsrecht in Erfahrung. Viele bieten ein Erstberatungsgespräch an, aus dem Sie bereits wichtige Informationen ziehen können. Vergessen Sie nicht, Ihren Arbeitsvertrag und andere potenziell wichtige Dokumente wie Betriebsvereinbarungen mitzunehmen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Regina H meint
1. Dezember 2016 at 3:49
Hallo ,
ich bin in der Betreuung von Jugendlichen tätig, im regelmäßigen Nachtdienst
Sonntag 22 Uhr bis 6:30 Uhr, bis einschließlich Freitag morgens 6:30 Uhr.
Also 5 Nächte mit 8,5 Std , davon 0,5 Std Pause.
Meine Frage: müssen die 8,5 Std bezahlt werden, es zählen laut Dienstplan nur 8 Std Arbeitszeit.
Da ich immer Freitag und Sonntag arbeite , meine 2. Frage : habe ich Anspruch auf einen freien Sonntag?
arbeitsrechte.de meint
1. Dezember 2016 at 10:22
Hallo Regina,
das Arbeitszeitgesetz besagt, dass Arbeitnehmer nach spätestens 6 Stunden eine Pause einlegen müssen, um sich zu erholen. Diese beträgt für gewöhnlich mindestens 30 Minuten und wird nicht bezahlt. Es besagt weiterhin, dass – sofern kein Tarifvertrag zum Tragen kommt – sie entweder eine angemessene Anzahl an bezahlten freien Tagen erhalten müssen oder als Ausgleich einen Nachtzuschlag erhalten. Für Sonntagsarbeiter gilt: An mindestens 15 Sonntagen im Jahr dürfen Sie nicht zum Dienst eingeteilt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Conny P. meint
25. November 2016 at 14:01
Hallo, ich habe eine Frage. Meine beste Freundin arbeitet im Einzelhandel, sie hat einen Anfahrtsweg zur Arbeit von ca. 45 Minuten. Nun wurde der neue Laden an einem Donnerstag Neueröffnet. Sie hat in den Tagen vorher wie folgt gearbeitet: Montag 9 – 16Uhr, Dienstag 9 – 17 Uhr, Mittwoch 7 – 19 Uhr, Donnerstag 6 – 21 Uhr <- Neueröffnung, Freitag und Samstag soll sie auch von 6 – 21 Uhr arbeiten. Sie hat einen 35 Std Vertrag. Nur wegen der Neueröffnung sollen jetzt alle 9 Verkäuferinnen so seit der Eröffnung arbeiten. Ist dies überhaupt zulässig? Wo kann man sich hin wenden? Durch den langen Anfahrt- und Heimweg bekommt sie nur noch ca. 4-5 Std Schlaf.
Ich hoffe ihr könnt mir helfen. Wir sind Ratlos.
Vielen Dank im voraus.
arbeitsrechte.de meint
1. Dezember 2016 at 10:09
Hallo Conny,
maßgeblich sind die Vorgaben im Arbeitsvertrag Ihrer Freundin zum Thema Überstunden. Wenn ein Tarifvertrag gilt, können auch hieraus entsprechende Informationen gezogen werden. Auskunft Ihre Freundin kann bei einem auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt erfahren, wie Sie sich gegen gegebenenfalls unzulässige Überstunden wehren kann.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Günther H. meint
18. November 2016 at 11:23
Ich habe eine Frage, ich arbeite in einer 5 Tage Woche 39 Std.
So. 15-23
Mo. 15-23
Di. 10-18
Mi. 15-23
Do Frei
Fr. 8-16:30
Sa Frei
So. 15-23 Mir geht es um die Nachtruhe Dienstbeginn Freitag.
Was ist Mittwoch auf Freitag zählt der Donnertag als Erholungstag und wird mit in die 11 Stunden Nachtruhe eingerechnet oder wird er weil dies der erste Frei Tag der Woche ausgeklammert. Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
21. November 2016 at 11:13
Hallo Günther,
wie Sie richtig schrieben, muss zwischen zwei Arbeitsschichten eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden liegen. Dies ist in Ihrem Fall gegeben, auch wenn es sich um einen Erholungstag handelt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
M. Wieghard meint
9. November 2016 at 16:38
Hallo, ich arbeite im Lebensmitteleinzelhandel mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 34.0 Std/Wo. Von meinem Geschäftsinhaber wurde ich auf Wunsch von Ihm für vormittags von 6.30 – 14.00 Uhr eingestellt. Habe dann auf meinen Wunsch im Februar auf 34,00 Std. reduziert mit einem freien Tag pro Woche.
Nun meine Frage: Kann mein Marktleiter im Geschäft einfach ungefragt für mich für Nachmittagsarbeit einplanen und ohne freien Tag? Habe diese Woche 40,45 Std.
arbeitsrechte.de meint
14. November 2016 at 10:26
Hallo Frau Wieghard,
welche Freiheiten Ihr Vorgesetzter hat, ergibt sich für gewöhnlich aus den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag bzw. dem Tarifvertrag und etwaigen Betriebsvereinbarungen. Es lohnt sich daher, diese Dokumente nach den Bestimmungen zur Arbeitszeit und Überstunden zu durchforsten. Bei Fragen können Sie sich auch an einen Arbeitsrechtsanwalt wenden.
Das Team von Arbeitsrechte.de
H. Bock meint
28. Oktober 2016 at 20:40
Hallo, ich arbeite als Berufskraftfahrer im Baustellenverkehr. Tägliche Arbeitszeit liegt zwischen 11 und 13 Stunden. Kombination aus Fahr und Belade tätigkeiten. Dadurch habe ich jede Woche ca. 60 Stunden Arbeits Zeit inkl. Pause von 2,5 Stunden bei 5 Tagen(Mo-Fr). Wagenpflege gehört da dazu. So nun meine Frage, ist es erlaubt über mehrere Monate immer an die 60 Stunden zu kommen ? Ohne einen Ausgleich in irgendeiner Woche ! Es geht mir nur um die Arbeitszeit, nicht um das fahren. Das passt alles . Vielen Dank .
arbeitsrechte.de meint
31. Oktober 2016 at 11:04
Hallo Herr Bock,
Kraftfahrer dürfen ausnahmsweise bis zu 60 Stunden pro Woche arbeiten, sofern binnen der folgenden vier Monate im Durchschnitt wieder 48 Stunden pro Woche erreicht werden. Das heißt: Es muss ein Ausgleich erfolgen. Andernfalls können Sie rechtliche Schritte gegen Ihren Arbeitgeber einleiten.
Das Team von Arbeitsrechte.de
Bär meint
18. Oktober 2016 at 19:43
Hallo Arbeitsrechte.de,
ich bin zurzeit Auzubildene (volljährig) im Einzelhandel tätig.Nun habe ich in den kommenden Wochen an einem Mittwoch bis zu den nächsten Donnsterstag kein frei und muss also 9 Tage hintereinander arbeiten.Sonntag ist verkaufsoffen..nun steht mir in den kommenden 2 Wochen ein zusätzlichen Tag zu,soweit ich das sehe. jedoch sehe ich auf dem Einsatzplan davon nichts.Im ganzen Monat muss ich auch noch 4 Samstage arbeiten.Dem Monat davor hatte ich schon 2 Samstage gearbeitet.So kommen wir auf 6 Samstage hintereinander.
Ich wollte mich bei Ihnen erkundigen ob ich da gegen angehen darf oder beziehungsweise ob dieses überhaupt rechtens ist.Ich bedanke mich schon mal im Vorraus.
arbeitsrechte.de meint
24. Oktober 2016 at 9:28
Hallo Bär,
grundsätzlich sind Samstage reguläre Arbeitstage. Dass Sie an diesen eingesetzt werden, ist rechtlich zulässig, da Sie volljährig sind. Für Sonntagsarbeit müssen Sie innerhalb der folgenden 2 Wochen einen Ausgleichstag erhalten. So sieht es der Gesetzgeber vor. Bei einem Anwalt für Arbeitsrecht erhalten Sie Auskunft darüber, wie Sie nun vorgehen können.
Das Team von Arbeitsrechte.de
Bjoern meint
29. November 2016 at 21:06
Hi Arbeitsrecht.de,
ich kann im Gesetzestext nicht finden, dass Samstage Werktage sind. Es handelt sich um die Branche Gastronomie
arbeitsrechte.de meint
1. Dezember 2016 at 9:50
Hallo Bjoern,
dass es sich bei allen Tagen außer Sonntag um Werktage handelt, geht implizit aus § 10 hervor. „Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden: …“ (ArbZG).
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Patty meint
13. Oktober 2016 at 9:29
Hallo, ich arbeite in einem Museum in Teilzeit (30 Stunden, festes Monatsgehalt). Das Museum hat von Dienstag bis Sonntag geöffnet. Ich bin regelmäßig zum Dienst am Samstag und oder Sonntag eingeteilt, nie mehr als 7 Stunden. Überstunden werden mit Freizeit ausgeglichen.
Wie ist die gesetzliche Regelung für Freizeitausgleich für Wochenendarbeit?
Gibt es „Zuschläge“ für Samstag, Sonntag (und Feiertage)?
Ich habe mal gehört, für Samstagsarbeit gibt es einen Überstundenzuschlag von 50% (d.h. wenn ich 5 Stunden arbeite, erhalte ich 2,5 Stunden für mein Überstundenkonto), am Sonntag und Feiertag 100% Überstundenzuschlag. Stimmt das so oder wie ist es? Danke für die Antwort!
arbeitsrechte.de meint
17. Oktober 2016 at 10:34
Hallo Patty,
für Sonntagsarbeit muss innerhalb der nächsten 14 Tage ein Ersatzruhetag gewährt werden. Einen grundsätzlichen Anspruch auf eine zuzügliche Vergütung für Sonntags- und Feiertagsarbeit haben Sie nicht. Der Samstag gilt in der Regel als normaler Werktag. Ein Arbeits- oder Tarfivertrag sowie eine Betriebsvereinbarung kann jedoch festhalten, dass Zuschläge gezahlt werden.
Das Team von Arbeitsrechte.de
Thomas meint
2. Oktober 2016 at 14:59
Hallo ich bin der Thomas , ich arbeite im Bauhauptgewerbe und muss zur Zeit 10 Tage am Stück durcharbeiten . Wieviele freie Tage stehen mir da laut Gesetz zu ?
arbeitsrechte.de meint
6. Oktober 2016 at 11:44
Hallo Thomas,
wie viele freie Tage Ihnen nun zustehen, können Sie z. B. einer Betriebsvereinbarung entnehmen, sofern eine solche vorliegt. Auch ein etwaiger Tarifvertrag kann hierzu Auskunft geben. Das Arbeitszeitgesetz besagt jedoch grundsätzlich: Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, müssen einen Ersatzruhetag erhalten. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass im Jahr an mindestens 15 Sonntagen nicht gearbeitet werden darf.
Das Team von Arbeitsrechte.de
Steven meint
30. September 2016 at 11:37
Hallo ich arbeite als servicetechniket habe eine normale 40 std Woche Montag – Donnerstag 7:30-16:30 und Freitag 7:30 – 13:30. Alle paar Wochen habe ich notdienst für eine Woche Montag- Montag. Nun musste ich nachts zu einem Einsatz und kam erst um 5:00 uhr nach haus. Hab dann meine 11std Ruhezustand eingehalten bis 16 uhr. Nun schreibt mein Chef mir minus Stunden auf für die Ruhezeit. Ist das rechtens?
arbeitsrechte.de meint
6. Oktober 2016 at 10:51
Hallo Steven,
grundsätzlich besagt das Arbeitszeitgesetz, dass Ihnen 11 h Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen zusteht. Diese Zeit darf Ihnen auch nicht als Minusstunden angerechnet werden, da es um Ihre Erholung geht. Welche Möglichkeiten haben, sich hiergegen zu wehren, bringen Sie bei einem Anwalt für Arbeitsrecht in Erfahrung.
Das Team von Arbeitsrechte.de
K. Breitinger meint
24. September 2016 at 19:43
Hi,
Ich bin 20 Jahre alt und mache eine Ausbildung im Verkauf
Meine Arbeitszeiten sind offiziell
Mo,Do und Fr 7.00- 13.00 14:30-18.00 die Mittagspause variiert je nach Wochentag und es gibt jeden tag noch Vormittags und nachmittags 15 min Pause zum essen und trinken
Dienstag bin ich in der Berufsschule von 8-16 Uhr mit den normalen pausenzeiten
Mi und Samstag 8.00-13.00
Da ich mich mit Gesetzen und solchen Regelungen aus zeitlichen Gründen nicht auseinandersetzen kann wollte ich fragen ob diese Arbeitszeiten nicht gegen eines der ArbeitszeitGesetze verstößt…
Und dann gibt es noch die inoffiziellen Arbeitszeiten die täglich ca 1,5 ,,freiwillige “ unbezahlte Überstunden betragen… ( laden putzen und so…)
Ist das in der Ausbildung den überhaupt ok??
Bin langsam echt am verzweifeln
Ich habe auch nur maximal 1 Samstag im Monat frei
Gegen welche Gesetze verstößt mein Arbeitgeber da und was kann ich machen um dagegen etwas zu unternehmen?
Mit freundlichen grüßen
arbeitsrechte.de meint
26. September 2016 at 12:01
Hallo Frau Breitinger,
das Arbeitszeitgesetz besagt, volljährige Auszubildende dürfen in der Woche maximal 48 h an insgesamt 6 Werktagen arbeiten. In Sondersituationen sind auch 60 h in der Woche an 6 Tagen erlaubt, sofern innerhalb der nächsten 6 Monate im Durchschnitt wieder 8 h pro Tag erreicht werden. Die Berufsschulzeit gilt als Arbeitszeit genauso wie die An- und Rückfahrt sofern währenddessen beruflich relevanten Arbeiten erledigt werden. Als Auszubildende haben Sie keine Verpflichtung, Überstunden abzuleisten, auch wenn diese angeordnet werden. Es kommt jedoch drauf an, welche Regelungen Ihre Ausbildungsvertrag oder ein etwaiger Tarifvertrag vorsieht. Wollen Sie ungesetzliche Regelungen melden, können Sie sich zunächst an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Er erklärt Ihnen, wie Sie rechtlich gegen Ihren Ausbildungsbetrieb vorgehen können. Darüber hinaus stehen wahlweise auch die Handwerks- bzw. die Industrie- und Handelskammer bereit bzw. sogar der ein oder andere Lehrer in der Berufsschule.
Das Team von Arbeitsrechte.de
michael t. meint
16. August 2016 at 21:27
Hallo
Habe mal ne frage!
Ich habe einen Zeitvertrag mit einer w. Arbeitszeit von 36 std. auf 6 Tage
Arbeite aber 48 std in 5 Tagen (seit 6 wochen)
ist dies erlaubt ??
arbeitsrechte.de meint
22. August 2016 at 10:05
Hallo Michael,
das kommt darauf an, wie Ihr Arbeitsvertrag gestaltet ist. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber u. a. die Zeit, in der die Arbeitsleistung zu erbringen ist, gemäß Gewerbeordnung selbst bestimmen – sofern es die Klauseln im vereinbarten Vertrag, ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung zulassen. Diesen Dokumenten ist auch zu entnehmen, unter welchen Umständen Überstunden von Ihnen verlangbar sind. Sind Sie sich unsicher, ob die Formulierungen rechtens sind? Dann können Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht zurate ziehen.
Das Team von Arbeitsrechte.de
Josef meint
5. Juli 2016 at 9:29
Hallo,ich habe folgende Frage:
Ich bin Angestellter in einem Betrieb mit einer festgelegten 40 Stunden Woche.
Bin aber seit ca. 2 Jahren an ein anderes Unternehmen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden ausgeliehen (keine Zeitarbeit). Demzufolge mache ich wöchentlich ein minus von 1,5 Stunden (In 2 Jahren sind das ca. minus 140 Stunden. Das ist doch nicht richtig oder? Beklage das ganze schon auch seit ca. 2 Jahren aber mein Arbeitgeber reagiert nicht,meine minus Stunden muss ich dann Samstags abarbeiten!!!!Welche Arbeitszeit ist ausschlaggebend,die meines Arbeitgebers oder die beim anderen Unternehmen?Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
11. Juli 2016 at 10:29
Hallo Josef,
die Arbeitnehmerüberlassung ist so geregelt, dass Sie als Arbeitnehmer in ausschließlichem Vertragsverhältnis mit Ihrem eigentlichen Arbeitgeber stehen. Dieser vereinbart einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit dem Unternehmen, an das Sie ausgeliehen werden. Es gilt also, was in Ihrem Arbeitsvertrag steht. Ob eine Sechstagewoche erlaubt ist, hängt von den vereinbarten Konditionen, einer Betriebsvereinbarung oder einem gültigen Tarifvertrag ab.
Das Team von Arbeitsrechte.de
Kaiser meint
22. August 2018 at 11:17
Es gibt ein Urteil.
An deinen freien Tagen musst du nicht arbeiten. ( Samstags )
Minusstunden musst du nach meinem Wissen nicht nachholen, wenn keine Betriebsvereinbarung besteht. Hier gibt es ein Urteil…. Google
Thorsten T. meint
18. Juni 2016 at 9:23
Hallo wie sieht das im Sicherheitsgewerbe aus ? ist es dort erlaubt 6 tage pro Woche a 12 Std zuarbeiten ?
arbeitsrechte.de meint
22. Juni 2016 at 10:55
Hallo Thorsten,
das Arbeitszeitgesetz gilt grundsätzlich für alle Gewerbe. Es sieht vor, dass nur ausnahmsweise bis zu 10 Stunden am Tag gearbeitet werden darf, wenn im Durchschnitt innerhalb eines Zeitraumes von 24 Wochen bzw. sechs Monaten die Achtstundengrenze nicht überschritten wird. Für einige Branchen gelten gesonderte Tarifverträge, die spezifische Vorgaben machen. Schauen Sie hier und auch in Ihrem Arbeitsvertrag nach, was vereinbart wurde. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht hilft Ihnen weiter zu bewerten, ob diese Formulierungen rechtens sind, oder es sich lohnt, gegen Ihren Arbeitgeber rechtlich vorzugehen.
Das Team von Arbeitsrechte.de
der.dreher meint
28. Juni 2017 at 16:26
Huhu… Auch ich arbeite in einer sicherheitsfirma. Da die tarifliche entlohnung sehr gering ausfällt, muss man mit mehr stunden fuer seinen unterhalt sorgen.
Nun hab ich zu der ausfuehrung noch eine frage. Maximal 10 stunden am tag hab ich noch nie hier gearbeitet. 220 oder 230 stunden sind ziel. Diese werden in 12 stunden schichten abgeleistet.
Gibt es etwas rechtliches wie man die durchschnittsarbeitszeit hinbekommt? Oder gehen 12 stundenschichten generell gar nicht??
arbeitsrechte.de meint
10. Juli 2017 at 9:00
Hallo der.dreher,
scheinbar greift in Ihrem Fall ein Tarifvertrag, der besondere Regelungen zur Arbeitszeit vorsehen kann. Wir würden Ihnen daher empfehlen, sich diesbezüglich zu informieren und ggf. einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag zu werfen. Auch der Gang zum Anwalt kann lohnenswert sein.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Joachim meint
9. November 2017 at 20:09
Hallo,
ich arbeite in der Elektrobranche mit einen 38,5 Stunden Vertrag wöchentlich, also 7,75 Stunden jeden Tag. Hinzu kommt alle 4 Wochen ein Bereitschaftsdienst, den man nach der normalen Arbeitszeit 7 Tage die Woche ausführen muss. So kann es passieren, dass ich dann öfters einen 12-14 Stunden Tag habe ohne die gesetzliche Ruhezeit von 11 Stunden einhalten zu können. Also arbeiten teilweise bis 22.00 Uhr und dann wieder um 7.00 Uhr am nächsten Morgen anfangen. Wie ist das geregelt mit dem Bereitschaftsdienst nach der normalen Arbeitszeit ? Gilt Bereitschaftsdienst auch als Arbeitszeit oder nur dann wenn man die Arbeit aufnimmt oder auch schon für Telefonanrufe die man führt?
arbeitsrechte.de meint
2. Januar 2018 at 13:24
Hallo Joachim,
seit dem 1. Januar 2004 gilt der Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit. Er muss also bei der Einhaltung der Ruhezeiten berücksichtigt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anine H. meint
31. Mai 2016 at 10:33
Hallo,
ich hätte ja gerne ins Forum geschrieben, aber das kann ich auf dieser Seite nicht finden.
Mein Sohn hat eine Stelle aus Küchenhilfe angenommen. In seiner ersten Arbeitswoche gab es ein Fest direkt vor dem Lokal und wir erklärten uns damit die viele Stunden. Das änderte sich aber nicht. Hier eine Übersicht seiner Arbeitszeiten in einer typische Woche: Montag = Ruhetag; Dienstag 10:00 – 15:00, 17:00-23:00; Mittwoch 10:00 – 15:00, 17:00 – 23:00; Donnerstag 10:00 – 15:00, 17:00 – 23:00; Freitag = Frei; Samstag 15:00 – 0:00; Sonntag 10:00 – 15:00, 17:00 – 23:00.
Nachdem was ich gelesen habe ist dies eine klarer Verstoß gegen das ArbZG, zumal er nicht um 23:00 gehen kann, sondern dann noch die Küche geputzt wird.
Von diesen Arbeitszeiten ist nicht nur mein Sohn betroffen, sondern auch viele andere in dieser Küche.
Welche Möglichkeiten gibt es dies unterbinden zu lassen?
arbeitsrechte.de meint
31. Mai 2016 at 13:13
Hallo Anine,
bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz haben Sie die Möglichkeit, die zuständige Behörde (Landesamt für Arbeitsschutz o. ä.) auf die Umstände aufmerksam zu machen und dort Anzeige zu erstatten. Darüber hinaus können Sie sich auch an einen auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt wenden und mit gemeinsam erörtern, ob Ihr Sohn in einem Arbeitsrechtsprozess Schadenersatz verlangen kann. Übrigens: Berücksichtigt ein Arbeitgeber die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes nicht, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die ihn mit bis zu fünfzehntausend Euro zu stehen kommen können (§ 22 ArbZG).
Das Team von Arbeitsrechte.de