Mit dem Arbeitsschutz kann wohl jeder etwas anfangen und viele Arbeitnehmer verbinden diesen mit ihren täglichen Erfahrungen. Auch das Arbeitszeitgesetz ist wohl jedem ein Begriff.
Aber was ist der Arbeitszeitschutz? In welchem Zusammenhang stehen diese Begriffe und welche Anwendung finden Sie in der Praxis?
Kurz & knapp: Arbeitszeitgesetz
Das Arbeitszeitgesetz regelt alles rund um die maximalen Arbeitszeiten von Arbeitnehmern. Außerdem ist darin definiert, welche Regeln zu Ruhezeiten, Pausen und Nachtarbeit einzuhalten sind.
Maximal acht Stunden am Tag sind gemäß Arbeitszeitgesetz erlaubt. Ausnahmsweise dürfen Arbeitnehmer zehn Stunden täglich arbeiten, wenn es innerhalb von sechs Monaten zu einem Ausgleich kommt. Informationen zur Überstundenregelung finden Sie in unserem Ratgeber.
Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben. Arbeiten Arbeitnehmer mehr als neun Stunden, müssen sie 45 Minuten lang Pause machen.
Informationen rund um die Folgen, die ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz haben kann, erhalten Sie in unserem Ratgeber zum Thema.
Wie sieht der Arbeitszeitschutz im Tagesgeschäft in Unternehmen und Betrieben aus? Inwiefern regelt das Arbeitsschutzgesetz die maximale Arbeitszeit? Erfahren Sie dazu mehr im folgenden Ratgeber.
Inhalt
Der Arbeitszeitschutz im Arbeitszeitgesetz
Was ist Arbeitszeit? Darunter ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ausschließlich der Ruhepausen zu verstehen (§ 2 des Arbeitszeitgesetzes). Laut Arbeitsrecht beträgt die maximale Arbeitszeit pro Tag acht Stunden. Sie sollte im Regelfall nicht überschritten werden.
Das Arbeitszeitgesetz ist einigen auch als Arbeitszeitschutzgesetz bekannt, da es die Grenzen der Arbeitszeit in Deutschland normiert. Dazu zählen auch Festlegungen bezüglich der Ruhepausen und Ruhezeiten.
Unter Arbeitszeitschutz ist zunächst ein Teilbereich des sozialen Arbeitsschutzes zu verstehen. Dabei geht es weitestgehend um die Vermeidung oder Verminderung von gesundheitlichen Gefahren und Risiken im Bereich der Sicherheit am Arbeitsplatz, die im Zusammenhang einer nicht angemessenen Arbeitszeit auftreten können.
Eine hohe zeitliche Beanspruchung verursacht bei vielen Arbeitnehmern gesundheitliche Probleme. Dies betrifft nicht nur Burn-Out oder Depressionen, sondern die dauerhafte psychische Belastung durch Überstunden und Mehrarbeit kann sich auch auf den Körper negativ auswirken.
Alle öffentlich-rechtlichen Regelungen und Vorschriften hierzu finden Sie im Arbeitszeitgesetz (ArbZG), dem die sogenannte Arbeitszeitordnung vorangegangen ist. Sie war von 1924 bis 1994 für Arbeitnehmer und Arbeitgeber verbindlich.
Doch was wird konkret im Arbeitszeitgesetz zu den Arbeitszeiten geregelt?
- Tägliche Höchstarbeitszeit
- Zeitliche Verteilung der Arbeitszeit während eines Tages
- Ruhepausen
- Arbeitsfreie Zeiten nach einem Arbeitstag
- Sonn- und Feiertagsruhe
Arbeitszeitgesetz vs. Arbeitnehmerschutzgesetz:
Wie bereits erwähnt, ist das Arbeitszeitschutzgesetz synonym zum Arbeitszeitgesetz zu verwenden. Juristisch korrekt ist der Begriff Arbeitszeitgesetz.
Das Arbeitnehmerschutzgesetz regelt die Arbeitszeiten in Österreich. Die Bezeichnung ist in Deutschland eher unüblich.
Zwar ist der Arbeitszeitschutz ein Teilgebiet des Arbeitsschutzes, aber das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsschutzgesetz sind nicht gleichzusetzen.
Der Arbeitsschutz umfasst generell alle Maßnahmen und Mittel sowie Methoden, die dem Schutz der Beschäftigten dienen sollen. Dies ist umfassend im Arbeitsschutzgesetz festgehalten. Wenn demnach im Folgenden vom Arbeitsschutzgesetz die Rede ist, soll dies vor allem betonen, dass die Arbeitszeit ein wichtiger Bestandteil im Bereich des generellen Arbeitsschutzes ist.
Im Arbeitsschutzgesetz ist die Arbeitszeit nicht explizit aufgeführt. Denn um den Schutz zu gewährleisten, wurde das Arbeitszeitgesetz erlassen.
Inhalt vom Arbeitszeitgesetz
Das Arbeitszeitgesetz legt eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden fest. Dies ergibt sich aus der bereits erwähnten täglichen Arbeitszeit von acht Stunden an sechs Werktagen in der Woche.
Ebenso regelt das Arbeitszeitgesetz die Höchstarbeitszeit in Bezug auf Nebentätigkeiten. Denn sollten Sie als Arbeitnehmer in zwei Arbeitsverhältnissen beschäftigt sein, gilt auch hier die Höchstgrenze.
Nach dem Arbeitsschutzgesetz beschreiben die Ruhezeiten jene Zeiträume zwischen den Arbeitstagen. Dabei ist von einer Mindestruhezeit von elf Stunden auszugehen.
Für das Arbeitszeitgesetz sind Ruhezeiten für manche Branchen extra geregelt. Dort können diese um eine Stunde gekürzt werden. Das betrifft folgende Bereiche:
- Krankenhäuser
- Gaststätten
- Beherbergungsbetriebe
- Verkehrsbetriebe
- Rundfunk
- Landwirtschaft
Im Arbeitsvertrag für Kraftfahrer gibt es zudem weitere Sonderregelungen, beispielsweise in Bezug auf die Lenkzeiten.
Wichtig! Seit dem 1. Januar 2004 sind sowohl Bereitschaftsdienst als auch Rufbereitschaft als Arbeitszeit zu definieren. Aus diesem Grund müssen sie auch bei der Berechnung der maximalen wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden sowie der maximalen täglichen Arbeitszeit von acht bzw. zehn Stunden Berücksichtigung finden.
Neben den Arbeitszeiten sind im Arbeitsschutzgesetz auch Pausen geregelt, die maßgeblich für die Sicherheit am Arbeitsplatz sorgen. Durch diese Unterbrechungen erhöht sich die Konzentrationsfähigkeit und Sie vermeiden so Fehler am Arbeitsplatz. Derartige Pausen sind unbedingt von den sogenannten bezahlten Pausen abzugrenzen, denn sie werden nicht vergütet.
Was ist das Besondere am Arbeitszeitgesetz?
Das Arbeitsrecht regelt die maximale Arbeitszeit, vor allem um eine Gefährdung der Gesundheit durch Überlastung zu verhindern. Dies erfolgt neben dem Arbeitszeitgesetz in erster Linie durch die vertraglichen Vereinbarungen, die im Arbeitsvertrag getroffen werden.
Sollte die Verteilung der Arbeitszeit im Wochenverlauf nicht vollständig und umfassend im Vertrag geregelt sein, unterliegt sie der Weisungsbefugnis durch den Arbeitgeber.
Es gibt aber auch Gruppen, die vom Arbeitszeitgesetz ausgeschlossen sind.
- Personen unter 18 Jahren (Für sie gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.)
- Selbständige
- Freie Mitarbeiter
- Leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes
- Chefärzte
- Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter
- Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst mit Entscheidungsbefugnissen im Personalbereich
- Arbeitnehmer, die in Eigenverantwortung erziehen, pflegen oder betreuen
- Personen aus dem liturgischen Bereich
Wichtig! Das Arbeitszeitgesetz soll in erster Linie den Arbeitnehmer schützen und eine gesundheitliche Gefährdung durch eine hohe zeitliche Belastung mindern.
Sylvia meint
9. November 2017 at 0:27
Ich arbeite in einem Wohnheim für geistig-behinderte Menschen. Wir sollen eine Spätschicht anschließend einen Bereitschaftsdienst und im Anschluß einen Frühdienst machen ( 24 Stunden Dienst). Außerdem wird der Bereitschaftsdienst nicht als komplette Arbeitszeit angerechnet, sondern nur 40% der tatsächlichen Anwesenheit. Also bei 8 Stunden Bereitschaftsdienst, werden 3,2 Stunden tatsächliche Arbeitszeit angerechnet. Der Bereitschaftszuschlag entspricht 1,50 € pro Stunde, davon werden dann auch nur 40% ausgezahlt. Dies scheint mir alles nicht rechtens.
Antonia meint
4. November 2017 at 23:15
Ich arbeite seit vielen Jahren im Gesundheitssektor, bin 58-jährig, und möchte eine Suspension von Pikettdienst beantragen? Ist das rechtlich / realistisch. ( ca. 6 -8 Dienste im Monat ) Im Arbeitsgesetz kann ich diesbezüglich keine Information entnehmen ! Alterslimite Pikettdienste ? Vielen Dank !
arbeitsrechte.de meint
2. Januar 2018 at 9:56
Hallo Antonia,
leider können wir Ihnen nicht helfen, da sich Arbeitsrechte.de mit dem deutschen Rechtsraum beschäftigt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Karsten meint
26. Oktober 2017 at 13:46
Hallo Arbeitsrechts Team.
Gibt es eine Regelung – Bestimmung wann ein Besetzungsplan für den nässten Monat bereit gestellt werden muss und wie bindend der ist (zb. Streichung eines Freien Tag zwei Tage vorher).
MfG Karsten
arbeitsrechte.de meint
18. Dezember 2017 at 9:19
Hallo Karsten,
obwohl das Gesetz nicht exakt vorschreibt, wann ein Dienstplan Gültigkeit erlangt und bindend wird, haben Gerichte geurteilt, dass ein Dienstplan, nachdem er einmal ausgegeben wurde, nicht mehr ohne zwingenden Grund geändert werden darf. Er stellt dann quasi eine Dienstanweisung dar. Die genaue Lage können Sie mit einem Anwalt für Arbeitsrecht erörtern.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Dani meint
25. Oktober 2017 at 2:26
Ich arbeite seit 6 Monaten in einem privaten Altenheim.
Und war vorher in einem durch verdi geschützten Krankenhaus und kann die Zustände im heim kaum fassen.
Ist es normal das im vertrag eine durchschnittlichen tgl Arbeitszeit von 7,7 Stunden Steht,
es jedoch mit Ausnahme vom Nachtdienst ( eigentlich!!! abgedeckt durch die Dauer nachtwachen)
Überhaupt keinen Dienst gibt der 7,7 beträgt?
Was zur Folge hat das man jeden Monat weniger freie Tage hat als eigentlich für den Monat üblich?
Lt Vertrag haben wir eine 5 tage Woche.
Jetzt waren Dauernachtwachen krank
Tag Dienst Kräfte haben die Nachtschicht abgedeckt bei mir waren es 11 Nächte in 3 Monate
Es werden keine Zuschläge gezahlt sondern fza Stunden
Jedoch tauchen diese Stunden einfach nicht auf..
Auch nach einmaligen drauf aufmerksam machen , habe uch immer noch keine fza Stunden dafür gut geschrieben bekommen
arbeitsrechte.de meint
12. Dezember 2017 at 17:57
Hallo Dani,
Arbeitgeber müssen sich an die Vorgaben im Arbeitsvertrag halten. Lassen Sie Ihren Vertrag von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen. Dieser erkennt schnell, ob alle Klauseln Ihre Richtigkeit haben und Sie, falls notwendig, vor Gericht vertreten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jens meint
24. Oktober 2017 at 18:02
Hallo, für Sonntagsarbeit steht ja in der Regel ein Ersatzruhetag zu. Wie verhält es sich aber, wenn nach freiwilligen Überstunden am Sonntag gefragt werden, die entweder bezahlt werden oder als Überstunden dem Stundenkonto gutgeschrieben werden. Muss dann trotzdem ein Ersatzruhetag gewährt werden.
MfG
arbeitsrechte.de meint
18. Dezember 2017 at 8:30
Hallo Jens,
Sonntagsarbeit ist nur in bestimmten Branchen und in unvermeidbaren Ausnahmen zulässig. Der Ersatzruhetag muss dann auch gewährt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jens meint
24. Oktober 2017 at 17:53
Hallo, gelten die gesetzlichen 15 freien Sonntage auch für Studenten?
Ich bin Personalplaner und wir haben in unserer Firma einige Studenten, die 20 Std. in der Woche kommen. Manche können nur von Mo-Mi je 4 Std und möchten am Sonntag 8 Std. arbeiten. Ist das rechtlich?
MfG
arbeitsrechte.de meint
18. Dezember 2017 at 8:28
Hallo Jens,
die gesetzlichen arbeitsfreien Sonntage gelten mit nur wenigen Ausnahmen für jeden Arbeitnehmer. Der Studenten-Status rechtfertigt in der Regel keine Ausnahme.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Julia meint
16. Oktober 2017 at 8:33
Hallo,
ich habe einen Bekannten der in der Chemiebranche bei einer neuen Firma angefangen hat. Er erzählt mir, dass er seit dem ersten Tag 11 Std. und sogar mehr arbeitet und das, laut seiner Aussage, inzwischen 14 Tage durch ohne einen Tag frei gehabt zu haben (abgesehen von 2 Tagen in seiner ersten Arbeitswoche, wo er je 2 Std. früher Feierabend machen durfte), und das geht die nächsten Tage noch so weiter. In diesem Beruf wird in 3er Schicht gearbeitet, früh, spät und Nacht – jedoch ist er noch nicht im Schichtdienst eingeteilt, sondern arbeitet Tagdienst von 6:30 Uhr bis 18:00 Uhr und sogar weit darüber hinaus, und das schon seit 14 Tagen durchweg.
Das kann und darf doch nicht sein, oder?
Soweit ich weiß, ist es vertraglich festgehalten, dass er 2/2/2 in Schicht arbeitet und dann 4 Tage frei hat bei einer 33,5 Std Woche – jedoch muss er im Jahr zusätzliche Tage arbeiten gehen um auf eine 37,5 Std. Woche zu kommen.
Das klingt alles sehr dubios für mich.
arbeitsrechte.de meint
27. November 2017 at 12:10
Hallo Julia,
die von Ihnen beschriebene Situation entspricht nicht den Rechtsnormen für Arbeit und Arbeitsverträge.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jola meint
29. September 2017 at 6:09
Hallo,
ich bin eine 25 Stunden Kraft im Lebensmittel Geschäft mit einer Postfiliale tätig. Ich arbeite an der Post mit Postbank. Seit mehreren Wochen arbeite ich ca. 39,5 Stunden in der Woche, 9,75 Stunden am Tag und jeden Samstag, da meine Arbeitskollegin krank ist und noch bis Ende des Jahres ausfällt.
Meine konkrete Frage ist :
Steht mir ein freier Samstag im Monat zur Verfügung? Und muss ich diese Überstunden leisten oder kann ich mich weigern?
MfG
arbeitsrechte.de meint
20. November 2017 at 14:16
Hallo Jola,
als erwachsener Mensch stehen Ihnen per Gesetz keine freien Samstage zu. Sie sollten jedoch darauf zu achten, nicht mehr zu arbeiten, als es im Vertrag steht. Dazu kommt: Überstunden müssen immer vergütet werden; ob durch freie Tage oder durch Bezahlung.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
bisi meint
27. September 2017 at 20:57
Hallihallo,
Meine reguläre Arbeitszeit beträgt 8 std. täglich bei einer 5 tage Woche Mo-Fr. Einmal im Monat arbeite ich zusätzlich am Samstag und Sonntag jeweils mindestens 4std. auf Überstundenbasis und bekomme dafür einen tag in der darauffolgenden Woche frei (die geleisteten Überstunden sind dann weg). Nun habe ich gelesen, dass man bei einer Arbeit am Sonntag immer einen Ausgleichstag bekommen muss. Heißt das ich müsste eigentlich die Überstunden von Samstag plus einen regulären Ausgleichstag bekommen??
LG und Danke
arbeitsrechte.de meint
20. November 2017 at 13:56
Hallo bisi,
nein; wenn Sie an zwei Tagen (einer davon Sonntag) jeweils vier Überstunden machen und dafür einen Ausgleichstag erhalten, ist die Gesetzesvorgabe erfüllt. Sie haben keinen Anspruch auf zusätzliche Freistunden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Silke meint
20. September 2017 at 15:08
Hallo,
bei uns im Betrieb gibt´s die 40 Std. Woche. Ich arbeite 5 x 4 Std täglich in Teilzeit und habe somit eine 20 Std. Woche. Es ist ja gesetzlich festgeschrieben dass man/ frau maximal 48 Std. wöchentlich arbeiten darf.
Das heißt für die 8 Std Kraft sie macht nur 1 Tag Mehrarbeit / Überstunden in der Woche.
Wie sieht das für mich als 20 Std. Teilzeitkraft aus? Muss / darf ich auch 48 Std. in der Woche arbeiten oder wäre das bei mir anteilig, sprich nur 4 Std. in der Woche?
Das ist für mich eine wichtige Frage, da ich mich bewusst für diese Form der Teilzeit entschieden habe.
Liebe Grüße
Silke
arbeitsrechte.de meint
6. November 2017 at 13:53
Hallo Silke,
wurden in Ihrem Arbeitsvertrag 20 Stunden in der Woche vereinbart, müssen Sie dementsprechend auch nur 20 Stunden arbeiten und nicht 48 Stunden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Birgit J. meint
14. September 2017 at 17:12
Hallo
ich arbeite als OP Reinigungskraft. Da bei uns z. Z. Personalmangel herscht möchte man das eine Person 1 Std eher nach Hause geht und später wieder
kommt. Aber keine Fahrtkosten dafür zahlen will. Ist das Rechtens?
arbeitsrechte.de meint
1. November 2017 at 13:15
Hallo Birgit J.,
Sie haben die Möglichkeit, die Fahrtkosten steuerlich abzusetzen, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen diese nicht erstattet. Handelt es sich um Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte und wieder zurück, ist er dazu nicht verpflichtet. Wenn Sie am Tag mehrmals zur Arbeit fahren müssen, können Sie jedoch keine zusätzlichen Kosten geltend machen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ritter meint
9. September 2017 at 11:07
Kann ein Arbeigeber die Arbeitszeit auf 12 Stunden täglich erhöhen wenn im Arbeitsvertrag keine solche Regelung steht
arbeitsrechte.de meint
9. Oktober 2017 at 13:41
Hallo Ritter,
grundsätzlich ist es dem Arbeitgeber nur dann möglich, im Vorfeld vereinbarte Arbeitsbedingungen – wie beispielsweise die Arbeitszeit – zu ändern, wenn der jeweilige Mitarbeiter diesen Änderungen zustimmt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Thomas R meint
1. September 2017 at 13:08
Hallo,
wie ist das rechtlich zu werten, wenn der Arbeitnehmer *von sich aus* gegen das Arbeitszeitgesetz verstößt, d.h. z.B. länger als 10 Stunden pro Tag arbeitet, die vorgeschriebene Pausenzeit nicht einhält oder an Sonntagen arbeitet und der Arbeitgeber dies zumindest stillschweigend duldet?
Wer macht sich dann strafbar? Der Mitarbeiter, der Arbeitgeber, beide, keiner?
MfG
arbeitsrechte.de meint
22. September 2017 at 15:24
Hallo Thomas,
der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu sorgen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, verletzt er seine Pflichten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christof meint
29. August 2017 at 9:29
Hallo,
mein Sohn steht kurz vor dem Abschluss seines Studiums der Landwirtschaft und arbeitet seit 4 Monaten in einem kleinen Klosterbetrieb (5 Mitarbeiter) oft weit mehr als 10 Stunden pro Tag. Seit Beginn der Erntezeit kommt er so locker auf 70 Stunden pro Woche und mehr. Er sagt, dass das dort (und in der Landwirtschaft ganz allgemein) üblich sei. Aus Sorge um seinen Job traut er sich nicht, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen einzufordern. Und auch die geringe Größe des Betriebes mit seinen ganz offensichtlichen Notwendigkeiten macht es nicht gerade leichter, gegenüber dem zuständigen Mönch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu drängen.
Laut Arbeitsvertrag ist mein Sohn als „leitender Angestellter“ verantwortlich für den Ackerbau und damit zuständig für zwei der Mitarbeiter: einen Lehrling und einen Praktikanten.
Meine Fragen:
* Was sollte er tun, um eine angemessene Arbeitszeit zu erreichen, ohne seine Anstellung zu riskieren?
* Macht er sich am Ende sogar selbst strafbar, wenn er sich und seine Mitarbeiter länger als die vom Gesetz vorgeschriebenen Zeiten arbeiten lässt?
Ich mache mir Sorgen, dass mein Sohn durch Übermüdung unfallgefährdet ist. Schließlich ist die Landwirtschaft kein Spielplatz.
Vielen Dank für ihre Hilfe,
Christof
arbeitsrechte.de meint
18. September 2017 at 12:37
Hallo Christof,
raten Sie Ihrem Sohn dringend zum Besuch bei einem Anwalt. Dieser kann Ihren Sohn umfassend über dessen Rechte und Pflichten als leitender Angestellter aufklären und ggf. auch den ein oder anderen Lösungsvorschlag abgeben. Das Risiko des Arbeitsplatzverlustes kann aber auch der beste Anwalt nicht ganz vermeiden, selbst wenn er selbst nicht in Erscheinung tritt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bettina meint
28. August 2017 at 20:02
Hallo, ich arbeite in einem ambulanten Pflegedienst. Meine wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39 Stunden. Ich arbeite 12 Tage am Stück, täglich mindestens 6,5 Stunden – Montag bis Freitag -und habe das folgende Wochenende frei. In den jeweils ersten 7 Tage habe ich außerdem Rufbereitschaft, die nicht extra vergütet wird. Ich habe in diesem Jahr bis jetzt alle Feiertage gearbeitet, ohne dafür einen Ausgleich zu erhalten. Ist dieses rechtens? Wie verstehe ich das mit dem Ausgleichstag für die Sonntagsarbeit?
Lieben Gruß
arbeitsrechte.de meint
18. September 2017 at 12:16
Hallo Bettina,
der Feiertagszuschlag ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern veruht in der Regel auf tariflichen oder betrieblichen Vereinbarungen. Bei Sonntagsarbeit hingegen sind Ausgleichstage regelmäßig vorgesehen. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt oder den Betriebsrat, um die arbeitsvertraglichen Regelungen und die tatsächliche Arbeitsbelastung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Arbeitszeitgesetz hin prüfen zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Melbrapo meint
23. August 2017 at 22:54
Hallo!
Ich arbeite in einem Hotel.
Die Zeiten werden hier nicht so genau genommen. So kann es auch mal vor kommen, dass man von 7.30-21.30 Uhr Dienst hat. Das kann man aber mal akzeptieren, da die Stunden immer Minuten-genau abgerechnet werden. Jetzt hieß es allerdings auch, dass Feiertage in der Gastronomie uninteressant sind. Natürlich muss man an Feiertagen arbeiten, aber sollte man nicht – sofern der Feiertag nicht aufs Wochenende fällt – einen zusätzlichen freuen Tag bekommen?
Ich muss dazu sagen, dass im Stellenangebot erwähnt war, dass kein Tarifvertrag gültig ist.
Was sagt dass Gesetz dazu?
Vielen Dank!
arbeitsrechte.de meint
18. September 2017 at 10:31
Hallo Melbrapo,
das Arbeitszeitgesetz wird bei Ihnen an vielen Stellen missachtet. Selbst wenn Sie pro Tag mehr als 8 Stunden arbeiten, darf die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit innerhalb von 6 Monaten nicht über 8 Stunden liegen. Und es ist richtig, dass die Arbeit an Feiertagen innerhalb von 8 Wochen mit einem freien Tag ausgeglichen werden muss.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Martin G. meint
15. August 2017 at 7:44
Hallo, ich bin (aus gesundheitlichen Gründen) Pförtner in einem Verkehrsunternehmen.
Wir habe aktuell einen 7 Wochenturnus, worin zwei Nachtschichtwochen (21:45-6:00 Uhr) mit jeweils 7 Tagen Nachtschicht vorkommen.
Eine dieser Nachtschichtwochen (7x N.) endet Montags morgens um 6.00 Uhr.
Auf dem Plan haben wir Montag und Dienstag frei.
Mittwochs steht wieder „Arbeit“ an, hier in dem Fall ein Verfügungstag, wo natürlich auch ein Frühdienst (6-14.00 Uhr) anstehen könnte.
Nun zu meiner konkreten Anfrage:
darf der Montag, der für mich ja erst am Nachmittag beginnt, als „freier Tag“ ausgewiesen werden ?
Fairerweise muss ich ja dazu erklären, das vor der Nachtschicht der Montag quasi von 0.00 bis 21:45 Uhr auch schon frei ist.
Danke für die Erklärungen
Mit freundlichen Grüßen
arbeitsrechte.de meint
25. August 2017 at 12:57
Hallo Martin,
ggf. ist die Anrechnung als freier Tag zulässig. Ausschlaggebend ist in der Regel die Zwischenzeit zwischen den einzelnen Schichtblöcken, die bei 24 bis 48 Stunden liegen sollte. Wenden Sie ggf. an den Betriebsrat, um zu klären, wie sich dies in Ihrem Fall verhielte.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Luise meint
9. August 2017 at 8:49
Guten Tag,
Ich habe eine Frage zum Thema Bereitschaftsdienst.
Wie wird Bereitschaftsdienst außerhalb von Gesundheitsdienst, Sozialdienst etc. als Arbeitszeit berechnet?
Auf unserem Campinhplatz wohnt der Platzwart auf dem Platz und muss bei Bedarf außerhalb der Arbeitszeit gerufen werden wenn z.B. die Sicherung rausspringt oder nachts die Schranke für den Rettungsdienst geöffnet werden muss. Im Arbeitsvertrag sind lediglich die Öffnungszeiten des Büros als Arbeitszeit definiert. Von Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft wird nicht gesprochen.
Danke für eine zeitnahe Antwort.
arbeitsrechte.de meint
18. August 2017 at 17:02
Hallo Luise,
da Bereitschaftsdienste in aller Regel mit geringerer Arbeitsbelastung einhergehen, werden diese in aller Regel auch nicht wie Vollarbeit entlohnt. Die Art der Entlohnung richtet sich dann nach dem Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag, sofern hierzu Regelungen getroffen wurden. Bereitschaftsdienste gelten häufig als volle Arbeitszeiten und sollten qauf die Wochenarbeitszeit angerechnet werden. Raten Sie dem Platzwart auf Ihrem Campingplatz zum Besuch bei einem Anwalt, um zu prüfen, inwieweit Ansprüche auf Entlohnung der geleisteten Mehrarbeit bestehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marcel meint
25. Juli 2017 at 16:37
Hallo
Ich arbeite in einem Hotel. In meinem Vertrag steht eine wochentliche arbeitszeit von 5.5 Tagen. Fest im Diensplan arbeit ich jeder 6 Tagen 53 Stunden. Hotel will die Uberstunden nicht zahlen oder in Freizeit zuruck geben. Geht das?
arbeitsrechte.de meint
7. August 2017 at 10:58
Hallo Marcel,
ordnet Ihr Arbeitgeber Überstunden an bzw. billigt oder duldet sie, muss er sie auch vergüten bzw. Ihnen einen Freizeitausgleich dafür einräumen. Tut er dies nicht, sollten Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Celina meint
19. Juli 2017 at 10:00
Einen wunderschönen guten Tag,
mein Freund arbeitet in der Gastronomie. Vertraglich wurde eine Quartalsstundenzahl geregelt. Eine wöchentliche Arbeitszeit steht nicht gesondert in diesem Vertrag. Das sich der AG damit raus nimmt, den AN so einzusetzen, wie es die betrieblichen Erfordernisse hergeben, ist verständlich und ein wenig nachvollziehbar in der Gastronomie.
Nun liegt der Fall allerdings so, dass er fast jeden Tag mindestens 10 Stunden und bis zu 12 Stunden arbeiten muss. Dabei entfällt auch die „zweite“ Pause. Einen Ausgleich innerhalb von sechs Monaten ist halt schön, wenn es dann nicht vergessen wird. Allerdings da der AG selbst bei den Azubis (die ebenfalls oftmals 10 – 11 Stunden arbeiten müssen) darauf achtet, dass diese das natürlich nicht in ihre Berichte schreiben, liegt die Vermutung nahe, dass es halt einfach abgetan wird und auch nicht großartig dokumentiert wird.
Mir ist auch durchaus bekannt, dass die Gastronomie im Arbeitszeitgesetz viele Ausnahmen hat. Unter anderem die Ruhezeiten, die verkürzt werden können. Doch auch hier gibt es doch Bestimmungen, die besagen, wie oft so etwas vorkommen darf. Allein gestern, war er wieder 10 Stunden (abzüglich der 30 Minuten Pause liegen wir bei 9,5 Stunden) arbeiten. Von 11 Uhr mittags bis 21 Uhr abends. Heute musste er dann schon wieder um 7 Uhr auf Arbeit sein. Solche Ruhezeiten liegen an der Tagesordnung.
Inwieweit greifen die Sonderregelungen der Gastronomie beim Arbeitszeitgesetz? Wie weit darf der AG diese ausdehnen und wann muss dafür spätestens ein Ausgleich geschaffen werden?
Wie kann er sich dagegen wehren, ohne gleich Gefahr zu laufen, dass ihm das wiederum negativ ausgelegt wird (auch das liegt in der heutigen Zeit leider an der Tagesordnung. Mitarbeiter, die den Mund aufmachen und auf ihr „Recht“ bestehen möchten, werden sehr oft direkt mundtot gemacht)?
Danke schon mal im Voraus.
arbeitsrechte.de meint
31. Juli 2017 at 14:53
Hallo Celina,
die Ausnahmen in der Gastronomie gehen nicht so weit, dass die maßgeblichen Regelungen zur Arbeitszeit und zum Überstundenausgleich komplett ausgehebelt werden. Raten Sie Ihrem Freund zum Besuch bei einem Anwalt, um die Gebaren seines Arbeitgebers unter gesetzlichen Gesichtspunkten bewerten zu lassen. Dieser kann vielleicht auch mögliche Lösungsstrategien vorschlagen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bettina meint
12. Juli 2017 at 2:59
Hallo
Ich arbeite in einem Hotel als Servicekraft. In meinem Vertrag steht eine monatliche Arbeitszeit von 141 Stunden.
Mein Arbeitsjahr beginnt Mitte April und endet Ende Januar. Wieviele freie Sonntage stehen mir da zu? Mein Chef meint, wenn überhaupt 6 Sonntage.
Des Weiteren kommt es an den Wochenenden oft vor das ich den Schlussdienst mache und früh bei Zeiten wieder anfangen muss. Da sind Ruhezeiten von 5-9 Stunden drin.
Und wenn unser Dienstplan kommt, steht schon im Voraus fest, das wir Überstunden machen müssen. Ich habe gelesen das Überstunden nicht schon im Voraus geplant werden dürfen.
Und wir müssen die Überstunden das ganze Jahr aufheben und auf Ende des Jahres erst absetzen.
Das ist doch alles nicht richtig oder?
arbeitsrechte.de meint
24. Juli 2017 at 11:39
Hallo Bettina,
zu den Sonntagen macht das Arbeitszeitgesetz eine klare Aussage: „Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.“ Die Ruhezeit zwischen der Arbeit muss mindestens 11 Stunden betragen. Ansonsten liegt auch hier ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz vor. Auch der Freizeitausgleich erscheint viel zu spät bei Ihnen. Wenden Sie sich diesbezüglich an einen Anwalt für Arbeitsrecht. Dieser kann Sie auch zu den anderen Verstößen beraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jürgen meint
11. Juli 2017 at 0:02
Ich arbeite seit 21 Jahren in einem Logistikcentrum. Wir machen eigentlich jeden Tag Überstunden.
Mittlerweile bin ich aber 60 Jahre alt und frage mich ,ob ich in dem Alter überhaupt noch Überstunden machen muß.
arbeitsrechte.de meint
24. Juli 2017 at 11:50
Hallo Jürgen,
an dieser Stelle ist nicht bekannt, dass das Alter der Arbeitnehmer sich auf Überstundenregelungen auswirken würde. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Überstundenregelung Ihres Arbeitgebers prüfen zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Danny meint
10. Juli 2017 at 14:05
Ich bin seit September 2015 in einem Minijob als Reinigungskraft in Privathaushalten für eine Pflegedienst tätig.
Meine Aufgabe besteht darin von zu Hause aus mehrere Kunden anzufahren und dort Putz/ Reinigungsarbeiten im privaten Haushalt durchzuführen.
Ich habe nun erfahren das die Fahrzeiten zwischen den Kunden auch zu den Arbeitszeiten gehören. Mein Arbeitgeber meinte nur das dies stimmt aber das die bereits erbrachten Stunden nicht rückwirkend ausgezahlt werden können da ich mich nicht informiert und diese somit auch nicht aufgeschrieben habe wäre dies meine Schuld.
Frage:
1. Muss mein Arbeitgeber mir die Stunden rückwirkend auszahlen wenn ja wie weit zurück ist das möglich?
2. Hat mein Arbeitgeber eigentlich die Pflicht mich darüber zu informieren das die Fahrzeiten mit den Arbeitszeiten gleich zu setzen sind und somit als Arbeitszeit abzurechnen sind?
arbeitsrechte.de meint
24. Juli 2017 at 12:30
Hallo Danny,
die rückwirkende Auszahlung der erbrachten Arbeitszeit kann ggf. verlangt werden. Inwieweit Sie in diesem Moment als Arbeitnehmer in der Beweislast sind und welche Möglichkeiten Sie haben, kann Ihnen ein Anwalt für Arbeitsrecht erläutern. Der Arbeitgeber ist nur bedingt verpflichtet, den Arbeitnehmer über seine gesetzlich eingeräumten Pflichten und Rechte aufzuklären.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Daniel meint
3. Juli 2017 at 14:48
hallo 🙂
ich habe einen 160 h Vertrag im Monat . arbeite aber öfters weniger als die 160 stunden. diese werden mir im nächsten Monat aber als minus stunden geschrieben. Ist das Rechtens bzw ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet mich dann auch 160 Stunden im Monat einzuteilen.
lg Daniel
arbeitsrechte.de meint
17. Juli 2017 at 14:53
Hallo Daniel,
sind diese Minusstunden zustande gekommen, weil Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht genug Arbeit gegeben hat, so ist er dafür gemäß § 615 BGB auch selbst verantwortlich. Ihnen als Arbeitnehmer dürfen dadurch keine Nachteile entstehen. Zudem wird bei Arbeitszeitkonten in der Regel mit Jahresstunden gerechnet, nicht mit Monatsstunden. Wir würden Ihnen daher empfehlen, Ihren Arbeitgeber auf dieses Problem anzusprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Markus meint
24. Juni 2017 at 1:01
Hallo
Wir arbeiten 6 Tage die Woche a 8 stunden also 48 stunden in der Woche . 4 Schichtbetrieb Montag bis Samstag .
Dürfen wir dann nur 3 Wochen im Monat (z.B. im Juli 2017, 21 Tage) arbeiten oder dürfen wir 4 Wochen im Monat (z.B. im Juli 2017, 26 Tage) arbeiten ?
arbeitsrechte.de meint
3. Juli 2017 at 11:22
Hallo Markus,
laut Arbeitszeitgesetz beträgt die werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden. Einen Ausgleich gibt es nur, wenn Sie an Sonn- oder Feiertagen arbeiten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de