Mit dem Arbeitsschutz kann wohl jeder etwas anfangen und viele Arbeitnehmer verbinden diesen mit ihren täglichen Erfahrungen. Auch das Arbeitszeitgesetz ist wohl jedem ein Begriff.
Aber was ist der Arbeitszeitschutz? In welchem Zusammenhang stehen diese Begriffe und welche Anwendung finden Sie in der Praxis?
Kurz & knapp: Arbeitszeitgesetz
Das Arbeitszeitgesetz regelt alles rund um die maximalen Arbeitszeiten von Arbeitnehmern. Außerdem ist darin definiert, welche Regeln zu Ruhezeiten, Pausen und Nachtarbeit einzuhalten sind.
Maximal acht Stunden am Tag sind gemäß Arbeitszeitgesetz erlaubt. Ausnahmsweise dürfen Arbeitnehmer zehn Stunden täglich arbeiten, wenn es innerhalb von sechs Monaten zu einem Ausgleich kommt. Informationen zur Überstundenregelung finden Sie in unserem Ratgeber.
Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben. Arbeiten Arbeitnehmer mehr als neun Stunden, müssen sie 45 Minuten lang Pause machen.
Informationen rund um die Folgen, die ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz haben kann, erhalten Sie in unserem Ratgeber zum Thema.
Wie sieht der Arbeitszeitschutz im Tagesgeschäft in Unternehmen und Betrieben aus? Inwiefern regelt das Arbeitsschutzgesetz die maximale Arbeitszeit? Erfahren Sie dazu mehr im folgenden Ratgeber.
Inhalt
Der Arbeitszeitschutz im Arbeitszeitgesetz
Was ist Arbeitszeit? Darunter ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ausschließlich der Ruhepausen zu verstehen (§ 2 des Arbeitszeitgesetzes). Laut Arbeitsrecht beträgt die maximale Arbeitszeit pro Tag acht Stunden. Sie sollte im Regelfall nicht überschritten werden.
Das Arbeitszeitgesetz ist einigen auch als Arbeitszeitschutzgesetz bekannt, da es die Grenzen der Arbeitszeit in Deutschland normiert. Dazu zählen auch Festlegungen bezüglich der Ruhepausen und Ruhezeiten.
Unter Arbeitszeitschutz ist zunächst ein Teilbereich des sozialen Arbeitsschutzes zu verstehen. Dabei geht es weitestgehend um die Vermeidung oder Verminderung von gesundheitlichen Gefahren und Risiken im Bereich der Sicherheit am Arbeitsplatz, die im Zusammenhang einer nicht angemessenen Arbeitszeit auftreten können.
Eine hohe zeitliche Beanspruchung verursacht bei vielen Arbeitnehmern gesundheitliche Probleme. Dies betrifft nicht nur Burn-Out oder Depressionen, sondern die dauerhafte psychische Belastung durch Überstunden und Mehrarbeit kann sich auch auf den Körper negativ auswirken.
Alle öffentlich-rechtlichen Regelungen und Vorschriften hierzu finden Sie im Arbeitszeitgesetz (ArbZG), dem die sogenannte Arbeitszeitordnung vorangegangen ist. Sie war von 1924 bis 1994 für Arbeitnehmer und Arbeitgeber verbindlich.
Doch was wird konkret im Arbeitszeitgesetz zu den Arbeitszeiten geregelt?
- Tägliche Höchstarbeitszeit
- Zeitliche Verteilung der Arbeitszeit während eines Tages
- Ruhepausen
- Arbeitsfreie Zeiten nach einem Arbeitstag
- Sonn- und Feiertagsruhe
Arbeitszeitgesetz vs. Arbeitnehmerschutzgesetz:
Wie bereits erwähnt, ist das Arbeitszeitschutzgesetz synonym zum Arbeitszeitgesetz zu verwenden. Juristisch korrekt ist der Begriff Arbeitszeitgesetz.
Das Arbeitnehmerschutzgesetz regelt die Arbeitszeiten in Österreich. Die Bezeichnung ist in Deutschland eher unüblich.
Zwar ist der Arbeitszeitschutz ein Teilgebiet des Arbeitsschutzes, aber das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsschutzgesetz sind nicht gleichzusetzen.
Der Arbeitsschutz umfasst generell alle Maßnahmen und Mittel sowie Methoden, die dem Schutz der Beschäftigten dienen sollen. Dies ist umfassend im Arbeitsschutzgesetz festgehalten. Wenn demnach im Folgenden vom Arbeitsschutzgesetz die Rede ist, soll dies vor allem betonen, dass die Arbeitszeit ein wichtiger Bestandteil im Bereich des generellen Arbeitsschutzes ist.
Im Arbeitsschutzgesetz ist die Arbeitszeit nicht explizit aufgeführt. Denn um den Schutz zu gewährleisten, wurde das Arbeitszeitgesetz erlassen.
Inhalt vom Arbeitszeitgesetz
Das Arbeitszeitgesetz legt eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden fest. Dies ergibt sich aus der bereits erwähnten täglichen Arbeitszeit von acht Stunden an sechs Werktagen in der Woche.
Ebenso regelt das Arbeitszeitgesetz die Höchstarbeitszeit in Bezug auf Nebentätigkeiten. Denn sollten Sie als Arbeitnehmer in zwei Arbeitsverhältnissen beschäftigt sein, gilt auch hier die Höchstgrenze.
Nach dem Arbeitsschutzgesetz beschreiben die Ruhezeiten jene Zeiträume zwischen den Arbeitstagen. Dabei ist von einer Mindestruhezeit von elf Stunden auszugehen.
Für das Arbeitszeitgesetz sind Ruhezeiten für manche Branchen extra geregelt. Dort können diese um eine Stunde gekürzt werden. Das betrifft folgende Bereiche:
- Krankenhäuser
- Gaststätten
- Beherbergungsbetriebe
- Verkehrsbetriebe
- Rundfunk
- Landwirtschaft
Im Arbeitsvertrag für Kraftfahrer gibt es zudem weitere Sonderregelungen, beispielsweise in Bezug auf die Lenkzeiten.
Wichtig! Seit dem 1. Januar 2004 sind sowohl Bereitschaftsdienst als auch Rufbereitschaft als Arbeitszeit zu definieren. Aus diesem Grund müssen sie auch bei der Berechnung der maximalen wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden sowie der maximalen täglichen Arbeitszeit von acht bzw. zehn Stunden Berücksichtigung finden.
Neben den Arbeitszeiten sind im Arbeitsschutzgesetz auch Pausen geregelt, die maßgeblich für die Sicherheit am Arbeitsplatz sorgen. Durch diese Unterbrechungen erhöht sich die Konzentrationsfähigkeit und Sie vermeiden so Fehler am Arbeitsplatz. Derartige Pausen sind unbedingt von den sogenannten bezahlten Pausen abzugrenzen, denn sie werden nicht vergütet.
Was ist das Besondere am Arbeitszeitgesetz?
Das Arbeitsrecht regelt die maximale Arbeitszeit, vor allem um eine Gefährdung der Gesundheit durch Überlastung zu verhindern. Dies erfolgt neben dem Arbeitszeitgesetz in erster Linie durch die vertraglichen Vereinbarungen, die im Arbeitsvertrag getroffen werden.
Sollte die Verteilung der Arbeitszeit im Wochenverlauf nicht vollständig und umfassend im Vertrag geregelt sein, unterliegt sie der Weisungsbefugnis durch den Arbeitgeber.
Es gibt aber auch Gruppen, die vom Arbeitszeitgesetz ausgeschlossen sind.
- Personen unter 18 Jahren (Für sie gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.)
- Selbständige
- Freie Mitarbeiter
- Leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes
- Chefärzte
- Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter
- Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst mit Entscheidungsbefugnissen im Personalbereich
- Arbeitnehmer, die in Eigenverantwortung erziehen, pflegen oder betreuen
- Personen aus dem liturgischen Bereich
Wichtig! Das Arbeitszeitgesetz soll in erster Linie den Arbeitnehmer schützen und eine gesundheitliche Gefährdung durch eine hohe zeitliche Belastung mindern.
Skatemental meint
17. Juli 2018 at 11:24
Hallo, wenn die Sonntag Schicht schon am Samstag um 22 Uhr beginnt, gilt der Sonn- und Feiertag Tarif dann erst um 0:00 Uhr, oder schon am Samstag ab 22:00 Uhr?
DANKE!
arbeitsrechte.de meint
30. Juli 2018 at 7:59
Hallo Skatemetal,
da es keine einheitlich gesetzliche Regelung zu Sonn- und Feiertagstarifen gibt, sollten die Reglungen dazu im Arbeitsvertrag vereinbart sein.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Markus B. meint
13. Juli 2018 at 23:38
Hallo,
ich habe 2 Fragen.
1. Ich arbeite nun seit 17 Jahren in einer Süßwarenfabrik als Bäckergeselle. Vor 7 Jahren habe ich den Industriemeister gemacht. Nun habe ich bemerkt das seit dem in meiner Lohnabrechnung als Tätigkeitsschlüssel dieser auch vermerkt ist (29293). Ich würde allerdings nie darüber informiert als Meister tätig zu sein. „Laut Personalleiter muss da ja nur was drin stehen.“
Bin ich nun als Meister in der Firma tätig oder nicht ?
2. Ich arbeite seit fast 10 Jahren auf Nachtschicht laut Vertrag 15% Zuschlag. Ist dies zulässig und wie sind die Regelungen für Samstagszulagen ? Schließlich sind ja davon 6 Stunden schon Sonntag ? Unser Arbeitgeber bietet uns nämlich jetzt an die Samstags als Zeitkonto für Urlaub zu sammeln. 4 Samstags = 5 Tage frei. Was passiert dann mit den Zuschlägen ? Gibt es da Regelungen?
arbeitsrechte.de meint
23. Juli 2018 at 8:07
Hallo Markus,
ob Ihr Arbeitsvertrag mit Ihren Qualifikationen übereinstimmt und ob der Umgang mit der Wochenendarbeit rechtens ist, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Silke meint
2. Juli 2018 at 22:25
Hallo!
Wir bilden in diesem Jahr zum ersten Mal aus (Erwachsener, 19 Jahre) und tun uns noch etwas schwer, alles richtig zu machen bei unserer Vorplanung.
Wir sind ein kleiner IT-Dienstleister und möchten dem Azubi anbieten, auch auf mehrtägige Touren fernab unseres Betriebs (auch zB 600 km entfernt, 4 Tage lang) mitzukommen. Kosten werden natürlich alle übernommen.
1. Dürfen wir das überhaupt?
2. Vor Ort arbeitet der Geschäftsführer meist mehr als 8, bzw. 10 Stunden – hier wäre es also gut, am besten nach 8 Stunden gemeinsam mit dem Azubi ins Hotel zu gehen oder kann man den Azubi einfach alleine ins Hotel schicken (ganz praktisch gefragt) oder reicht dies nicht aus? Die Zeit im Hotel gilt ja soweit ich weiß wieder als Ruhezeit.
3. Wie ist es mit der Fahrzeit hin und zurück, zu einem Kunden bspw. 600 km entfernt? Der Azubi wäre hierbei Beifahrer. Wenn diese Fahrzeit z.B. nicht gilt, könnten anschließend beim Kunden noch z.B. 4 Stunden Arbeitszeit erbracht werden?
Vielen Dank!
arbeitsrechte.de meint
9. Juli 2018 at 9:21
Hallo Silke,
um keine sträflichen Fehler zu begehen, empfehlen wir einen Anwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anna meint
30. Juni 2018 at 22:26
Grüß Gott,
Ich arbeite min Beherbungsgewerbe mit einer 5-Tage, 40-Stunden Woche.
Meine erste Frage:
– müssen die 2 freien Tage aneinanderhängend sein oder darf der AG sie splitten, z.B. Dienstag frei, Sonntag frei?
– laut Vertrag steht mir ein Wochenende im Monat zu. Wie ich jetzt oben las, müssen jedoch auch Sonntage innerhalb von 14 Tagen mit einem zusätzlichen freien Tag vergütet werden. Wenn ich also nur an einem Sonntag frei habe, steht mir dann ein zusätzlicher freier Tag zu?
– was kann ich tun, wenn ich keine Pause habe? Ist eine Anzeige immer die einzige Möglichkeit?
– bis wann muss der Dienstplan für die folgende Woche geschrieben worden sein? Ich habe einmal gelesen, dass der AG dem AN mindestens 4 Tage zuvor mitteilen muss, wann der AN eingeteilt wird. Stimmt das? Oft bekommen wir den Plan für die nächste Woche erst am Samstag.
Lieben Gruß und Danke im Voraus.
arbeitsrechte.de meint
2. Juli 2018 at 11:01
Hallo Anna,
freie Tage müssen nicht zusammenhängend sein, die Einteilung der Arbeitstage bleibt in der Regel davon unberührt. Neben den vertraglichen Vereinbarungen steht normalerweise für jeden Sonntag in Arbeit ein extra Tag Freizeitausgleich zu. Wenn ein Arbeitgeber auf die Einhaltung geltenden Rechts verzichtet, kann ein Hinweis helfen, ihn zur Vernunft zu rufen. Für Dienstpläne gibt es keine Fristen, jedoch sind Änderungen nachdem der Plan ergangen ist nur mit Rücksicht auf den Arbeitnehmer machbar. Im Zweifelsfall sollte ein Anwalt die Situation prüfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Torsten meint
27. Juni 2018 at 15:17
Hallo. Ich bin als Servicetechniker im Aussendienst unterwegs. Seit kurzem besteht mein Chef auf strikter Einhaltung von max 10h Arbeitszeit am Tag und hat bei weiteren Überschreitungen mit Abmahnung gedroht. Wenn ich also 3h zum Kunden fahre und dann 5h arbeite, soll ich nicht nach Hause fahren und stattdessen ins Hotel gehen, was mir der Chef dann auch bezahlt. Ist das richtig, gibt es da keine Ausnahme? Was soll ich machen, wenn ich auf dem Heimweg in einen Stau komme und deswegen die 10h überschreite?
arbeitsrechte.de meint
2. Juli 2018 at 10:21
Hallo Torsten,
es ist möglich mit dem Arbeitgeber individuelle Vereinbarungen über den Umgang mir der Arbeitszeit treffen. So können Problemsituationen einvernehmlich geregelt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sophia meint
22. Juni 2018 at 16:39
Hallo!ich arbeite in ein Hotel als Zimmermädchen, mein Vertrag ist als 160 Stunden pro Monat.Bin in die gleiche Hotel schon jetzt 5 Jahre, war alles ok bis vor paar Monaten, meine Arbeitszeit ist nur 4 Tage in Woche , statt 5 …maximal 120 Stunden in Monat! Kann mein Chef so zuhause lassen unbezahlt, trotzdem 160 Stunden Vertrag?
arbeitsrechte.de meint
25. Juni 2018 at 14:12
Hallo Sophia,
das kommt auf Ihren Arbeitsvertrag an. In der Regel muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für die fest vereinbarte Wochenarbeitszeit beschäftigen. Will er die Arbeitszeit reduzieren, kann ein Veränderungsvertrag notwendig sein. Erkundigen Sie sich bei einem Anwalt für Arbeitsrecht, ob Ihr Arbeitgeber sich richtig verhält bzw. ob er Sie trotzdem für die vollen 160 Stunden bezahlen muss.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
nyke meint
20. Juni 2018 at 19:08
Guten Tag,
ich arbeite zur Saison an der Ostsee in einem Hotel als Zimmermädchen. Da ich aus einer anderen Stadt komme, habe ich hier eine Unterkunft gestellt bekommen, die Miete wird mir vom Lohn abgezogen.
Sowohl im Bewerbungsgespräch als auch im Vertrag, ist eine 40h Woche / 5 Tage Woche abgemacht. Im Gespräch wurde jeoch schon erwähnt, dass es auch mal eine 6 Tage Woche werden könnte, das würde schon mal vorkommen in der Saison.
Jetzt arbeite ich hier erst zwei Tage, und schon sieht der neue Einsatzplan für die nächsten Tage so aus, dass ich 9 Tage durcharbeiten muss, dann habe ich einen Tag frei, dann arbeite ich wieder 9 Tage.
Ist das arbeitsrechtlich überhaupt gestattet soviele tage durchzuarbeiten und dann nur einen Tag frei dazwischen? Hätte man mich nicht im Bewerbungsgespräch darauf hinweisen müssen, bzw. muss sowas nicht auch im Vertrag schriftlich festgehalten werden ?Dass aus einer 5 Tage Woche auf einmal 9 Tage durcharbeiten wird, ist das rechtens?
arbeitsrechte.de meint
25. Juni 2018 at 14:05
Hallo Nyke,
ein ständiges Abweichen von den vertraglich vereinbarten Bedingungen ist nicht zulässig.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ramona meint
18. Juni 2018 at 17:25
Hallo,
Ich arbeite im Sicherheitsdienst und bin als Pförtnerin in einer Klinik eingesetzt von Mo.-Fr. wird in 8 std schichten gearbeitet am Wochenende und Feiertags immer 12. Da jetzt aber ein Kollege langzeit Krank ist, ein Kollege gar nicht mehr zum Dienst (Unentschuldigt) erschienen ist sollen wir ab July auf 12 std gehen. Allerdings wurden wir darüber von unserer Firma nicht drüber informiert wir haben diese info nur vom Auftraggeber bekommen. Ein Kollege hat daraufhin die Kündigung eingereicht. Nun sehe ich das Problem das wir sogar länger als 12 Std arbeiten müssen da wir so gesehen dann nur noch zu 2. auf dem Objekt wären. Und es war vorher schon so wenn wir 8 std auf arbeit waren einer sich krank gemeldet hat wir auf 12 std gehen mussten ohne das wir für 12 std ausgestattet (Verpflegung) waren und auch Termine absagen mussten. Jetzt sehe ich das schon so kommen wenn wir jetzt auf 12 Std. gegen und sich einer krank meldet das wir dann auch mehrere std dranhängen müssen und dann im Endeffekt nicht nur 12 std da sitzen sonsern evtl. 16 std oder mehr. Ich muss dazu sagen das wir in diesen 8 std und 12 std schichten KEINE Pause haben. Was kann ich tun oder Lohnt es sich einen Anwalt zu rate zu ziehen?
arbeitsrechte.de meint
25. Juni 2018 at 10:58
Hallo Ramona,
wenn es einen Betriebs- oder Personalrat gibt, sollten Sie sich zuerst mit Ihrem Anliegen an diesen wenden. Sollten keine vorbeugenden Maßnahmen oder Lösungen des Problems gefunden werden, können Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden, um etwaige rechtliche Schritte zu besprechen. In jedem Fall haben Sie Anspruch auf eine Pause.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Silke meint
18. Juni 2018 at 12:08
Guten Tag,
Ich arbeite im Einzelhandel. Bei uns gibt es Regelmäßig Spätkontrollen, nach Ladenschluss. Das heisst, angenommen wir arbeiten bis 20.10 Uhr, dann kommt die Bezirksleitung um 20.10 Uhr, wenn wir den Laden abschließen. Vorher versteckt Sie sich immer und beobachtet uns. Dann müssen wir den Laden wieder aufschließen, Tresor, Kasse und Bankgeld wird kontrolliert. Dann ist noch Taschenkontrolle. Das kontrolliert wird, dagegen haben wir nichts, nur um das gleich klarzustellen. Uns geht es darum, das es immer nach der Arbeitszeit ist, Dauer ca. zwischen 15 -30 min, je nachdem ob die Technik funktioniert. Die Zeit bekommen wir nicht bezahlt bzw. gutgeschrieben. Bei mir ist es dann auch noch so, daß mein letzter Bus 20.19 Uhr fährt. Wenn ich den verpasse, muss ich über Umwege nach Hause fahren. Ich bin dann ca. noch eine dreiviertel Stunde später zu Hause, als normalerweise ohne Kontrolle.
Im Arbeitsvertrag steht nur, der Arbeitnehmer erklärt sich bereit, sich dem im Betrieb geltenden Kontrollmaßnahmen zu unterziehen, inbesondere Taschenkontrolle. Mehr ist dazu nicht erläutert.
Müssen wir uns das nach der Arbeitszeit gefallen lassen, in dem Umfang und unentgeltlich?
Ganz viele Mitarbeiter warten auf Ihre Rückantwort.
Mit freundlichen Grüßen
Silke
arbeitsrechte.de meint
18. Juni 2018 at 15:55
Hallo Silke,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen und deshalb keine Aussage darüber treffen können, ob diese Zeit als Arbeitszeit anzurechnen ist. Wir raten Ihnen jedoch, sich bei einem Anwalt für Arbeitsrecht zu erkundigen, ob der Arbeitgeber sich richtig verhält, oder ob diese Zeit als Arbeitszeit anzurechnen ist.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Vanessa meint
17. Juni 2018 at 22:18
Hallo.
Mein Bruder ist Bäcker und laut Arbeitsvertrag ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 40-45 Std bei einer 6 Tage Woche (Mo-Sa) festgelegt. Sein Urlaubsanspruch beträgt 24 Tage pro Jahr.
Tägliche Arbeitsstunden:
Mo-Fr: 10-12 Stunden und Sa: 9-10 Std.
Der Arbeitgeber verlangt das einfach und alles andere interessiert ihn nicht.
Seit fast 8 Jahren arbeitet er im durchschnitt 60 Stunden pro Woche, jedoch ist der Chef nicht dazu bereit, die Überstunden zu bezahlen noch als
Freizeitausgleich zu nehmen. Zudem hat mein Bruder noch kein einziges mal in diesen 8 Jahren seinen vollen Urlaub über 24 Tage nehmen können, geschweige denn dann wann er gerne möchte. Der Chef schreibt ihm vor wann und wie lange er Urlaub bekommt, und das sind noch nicht mal 20 Tage im Jahr. Die restlichen Urlaubstage enden dann genauso wie die Überstunden, nämlich in den Taschen des Chefs…..
Was könnte er, und seine Kollegen, gegen diese Ausbeutung vom Chef machen?
Ich würde erstmal vom Chef verlangen, zur Zeiterfassung eine Stempeluhr anzuschaffen. So haben sie wenigsten schon mal gewährleistet, dass ihre Arbeitszeiten auch nachweisbar bin.
Was würde noch helfen?
arbeitsrechte.de meint
18. Juni 2018 at 15:25
Hallo Vanessa,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen, was in diesem Fall sicherlich notwendig wäre. Ihr Bruder sollte sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden, um sich über seine Ansprüche und Rechte informieren zu lassen und sich zu erkundigen, welche rechtlichen Schritte Sinn machen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Melanie meint
13. Juni 2018 at 14:29
Hallo,
Ich bin Abteilungsleiter in einem Krankenhaus und zuständig für die Reinigung. Der monatliche Dienstplan steht immer 4 Wochen vorher fest. Die Arbeitsverteilung plan ich täglich für jeden Mitarbeiter, da die tägliche Arbeit unterschiedlich ist. Wie verhält sich das mit überstunden Abbau? Ich weiß, geregelt hat man eine Vorlaufzeit von 4 Tagen einzuhalten um Überstunden ( ganzer Tag) Abbau anzukündigen. Kann ich jedoch auch, bei weniger anfallender Arbeit (Betriebsbedingt), den Mitarbeiter anweisen, 1 Std. später zum Dienst kommen zu lassen bzw. früher den Dienst beenden zu lassen?
Oder gilt auch bei spontanen überstunden Abbau, wenn es sich um 1 Std handelt die 4 Tages Frist?
Danke und liebe Grüße
arbeitsrechte.de meint
18. Juni 2018 at 13:00
Hallo Melanie,
unserer Kenntnis nach, muss auch ein solcher Überstundenabbau im Vorfeld abgeklärt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tatjana K. meint
10. Juni 2018 at 22:16
Hallo,
meine Chefs machen im August Sommeröffnungszeiten bis 14 uhr,ich abreite in TZ und würde an einem Tag erst um14.15 Uhr anfangen zu arbeiten,jetzt verlangt mein Chef das ich für meinen Urlaub (3 Wochen) 3 Urlaubstage hergebe,aber das war die letzten Jahre seit es diese Sommeröffnungszeiten gibt,nicht der Fall ,erst jetzt und das paar Wochen vorher,obwohlesschon so genehmigt wurde.Ist es rechtens es einfach dieses Jahr zuändernund man urlaub nehmenmuss obwohlan erst mittags anfangen müsste und da geschlosssenist? Zudem an den andren Tagen wo ich keinen Urlaub im August habe muss ich für diesenTag keinenUrlaub nehmen??
Mit FreundlichenGrüßen
Tatjaja
arbeitsrechte.de meint
18. Juni 2018 at 11:49
Hallo Tatjana,
hier fehlen uns weitere Informationen Ihrerseits: Wie ist Ihre Arbeitszeit geregelt, wenn Sie erst um 14.15 Uhr beginnen, aber der Betrieb bereits um 14 Uhr schließt?
Generell gilt, dass Arbeitnehmer nur Urlaub für Tage nehmen müssen, an den sie laut Arbeitsvertrag normalerweise arbeiten müssen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ingrid meint
28. Mai 2018 at 22:48
Guten Abend,
ab wann zählt der Nachtzuschlag bei einem Mittagsdienst, der bis 22:00 h geht?
Mit freundlichen Grüßen
Ingrid
arbeitsrechte.de meint
4. Juni 2018 at 11:40
Hallo Ingrid,
der Nachtzuschlag gilt in der Regel erst ab 23 Uhr (für Bäcker und Konditoren ab 22 Uhr). Lesen Sie unseren Ratgeber zum Thema Nachtzuschlag.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Davor meint
27. Mai 2018 at 20:23
Ich habe da mal eine kurze Frage. Wie wird denn ein Seminarbesuch bzw eine Fortbildungsmaßnahme (vom AG verpflichtet) als Arbeitszeit angerechnet?
arbeitsrechte.de meint
4. Juni 2018 at 10:33
Hallo Davor,
konkret kann Ihnen die Personalabteilung diese Frage beantworten. In der Regel wird ein angeordnetes Seminar als Arbeitszeit angerechnet. Das heißt, die Zeit, die Sie im Seminar verbringen, wird genauso gewertet, wie die normale Arbeitszeit.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Silvio meint
24. Mai 2018 at 20:44
Hallo ich habe mal eine Frage!
Darf man 13 Tage a 11 Stunden durchweg arbeiten ??
arbeitsrechte.de meint
1. Juni 2018 at 10:45
Hallo Silvio,
§ 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) besagt:
Ein Tarifvertrag kann hiervon abweichende Regelungen treffen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Mia K. meint
22. Mai 2018 at 12:26
Liebes arbeitsrechte.de Team,
ich arbeite in Vollzeit für eine Franchise Firma in einer Kaufhauskette ( vertraglich angestellt bin ich nur bei der Franchise Firma, nicht bei der Kaufhauskette).
Das Kaufhaus verlangt nun, dass die Kassenabrechnung nach 20 Uhr, sprich nach Ladenschluss, zu erfolgen hat – zählt dies mit zur Arbeitszeit?
Würde ich somit jeden Tag Überstunden aufbauen und kann das Kaufhaus das von mir verlangen?
Herzliche Grüße,
Mia
arbeitsrechte.de meint
28. Mai 2018 at 10:26
Hallo Mia,
die Arbeitszeiten und Weisungsbefugnisse werden im Arbeitsvertrag festgelegt. Dort steht, wer ihnen in welchem Zeitraum Anweisungen geben kann. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kitty meint
6. Mai 2018 at 12:50
Hallo,
ich arbeite in der Hotel- und Gaststättenbranche. Wie ist es mit den Feiertagen geregelt? Anderen Arbeitnehmern, die nicht in der Gastro arbeiten, haben z.B. am Feiertag, der an einem Werktag fällt frei + Wochenende.
Wie viele freie Tage stehen mir in der Gastronomie zu? Ebenfalls drei Tage? Auch wenn ich an dem Feiertag frei hatte?
Vielen Dank im Voraus
arbeitsrechte.de meint
9. Mai 2018 at 15:14
Hallo Kitty,
nach § 10 ArbZG ist eine Beschäftigung an Sonntagen und Feiertagen im Gaststättengewerbe erlaubt. Allerdings muss Arbeitnehmern dann gemäß § 11 ArbZG für Sonntage und für Feiertage, die auf einen Werktag fallen, ein Ersatzruhetag gewährt werden. Ein Tarifvertrag kann hiervon abweichende Regelungen festlegen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jonas D. meint
26. April 2018 at 12:11
Guten Tag,
Ich arbeite im Einzelhandel als Filialleiter. Nun ist es bei uns so, das wir öfters bzw. regelmäßig 10 Stunden Schichten haben, ohne die Möglichkeit eine konkrete Pause zu machen, da wir in unserem Fall den Laden dafür schließen müssten. Jetzt ist es zusätzlich dazu gekommen, das der Inhaber der Filialen uns die Sitzmöglichkeit genommen hat, da es wohl vermehrt dazu gekommen ist, das Arbeitnehmer die Kunden im sitzen beraten haben. Aus diesem Grund sind nun alle Sitzmöbel aus den Filialen entfernt worden. Mit welchen Gesetzen kann ich den Inhaber nicht nur wegen den Pausen Zeiten sondern auch mit dem Änderungen der von mir geschilderten Arbeitsbedingungen konfrontieren.
Vielen lieben Dank
arbeitsrechte.de meint
3. Mai 2018 at 10:02
Hallo Jonas,
die Ruhepausen sind im § 4 des Arbeitszeitgesetzes festgelegt. Der Anhang 3.3 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung legt fest, dass ein Arbeitgeber am Arbeitsplatz oder in der Nähe Sitzgelegenheiten zur Verfügung stellen muss, wenn es der Arbeitsablauf zulässt, dass sich die Beschäftigten zeitweise setzen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lisa meint
22. April 2018 at 17:15
Hallo liebes Arbeitsrechte-Team,
… mein Name ist Lisa und ich arbeite im ambulanten Sozialdienst von Mo. – Fr. in einer 35h Woche.
Ich habe immer vormittag´s meine festen 6 Stunden von 7:45 Uhr – 13:45 Uhr bei einem bestimmten Kunden und 2x die Woche habe ich nachmittag´s noch je einen weiteren Kunden von 16:00 Uhr -18:30 Uhr. Hierzu nun meine Fragen:
1. muss ich mir vormittag´s bei den 6h eine Pause abziehen oder zählt dies erst nach 06:01 ?
2. kann ich mir die Fahrzeit zum Kunden als Arbeitszeit schreiben und die Fahrtkosten beim AG abrechnen die mir entstehen, wenn ich 2x die Woche 15:40 Uhr nochmal zum nächsten Kunden aufbrechen muss?
Vielen Dank für ihre Antwort
Lisa D.
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2018 at 13:35
Hallo Lisa,
eine Pause ist nach 6 Stunden Pflicht. ist die Arbeit nach 6 Stunden beendet, kann auf die Pause verzichtet werden.
Angeordnete Fahrten, die nicht der direkte Arbeitsweg sind, sind in der Regel zu vergüten. Ob das bei Ihnen so zutrifft, kann aber nur ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bernd R. meint
22. April 2018 at 8:42
Ich arbeite als Werkstattfacharbeiter in einem Baumaschinen Vermietunternehmen . Die tägliche Arbeitszeit erfolgt Montag bis Freitag von 7:00 bis 16:00 Uhr. Zeitweise sind Arbeiten am späten Abend oder in der Nacht vor Ort bei Kunden erforderlich (Kein Notdienst). Die dann folgende Ruhezeit von 11 Stunden hat zur Folge, das die reguläre Arbeit nicht um 7:00 morgens begonnen werden kann, sondern
erst um z.B 12:00 Uhr mittags. Ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Stunden zwischen 7:00 und 12:00 Uhr zu vergüten, obwohl sie aufgrund der Ruhezeit nicht geleistet werden können?
Den Arbeitstag am Abend zu verlängern um auf 8 Stunden zu kommen geht nicht, da nur eine Schicht gearbeitet wird und man somit alleine im Betrieb wäre, was ja verboten ist.
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2018 at 13:06
Hallo Bernd,
der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die überschneidende Ruhezeit zu entlohnen. Jedoch dürfen auch die vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten nicht willkürlich geändert werden. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Ihren Arbeitsvertrag prüfen, um festzustellen, ob die Arbeitszeiten korrekt geregelt sind.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ingrid meint
18. April 2018 at 13:33
Ich arbeite seit 31 Jahren in einer Arztpraxis allgemeinmedizin. Einen Arbeitsvertrag habe ich nie erhalten. Wir sind fünf Mitarbeiterinnen darunter zwei Auszubildende eine Halbtagskraft oder Teilzeitkraft und auch ich arbeite Teilzeit, da der Arbeitgeber mir vor 14 Jahren einfach Ganztagsstelle auf dreiviertel Stelle reduziert hat ohne vorherige Absprache. Unsere Arbeitszeiten richten sich nach den Öffnungszeiten der Praxis. Es wurde vor vielen Jahren insgesamt eine arbeitszeitveränderung schon einmal kurzfristig anberaumt, und die Arbeitszeiten teilen sich unterschiedlich auf. Es ist schwierig zu erklären deshalb jetzt nur meine Arbeitszeit zu Erklärung:
Montag 8 – 15h. Oft 15.30h
Dienstag 8 – 12h 16′-19h. Meist 19.30/20h
Mittwoch 8 – 12h i.d.Regel 12h30/13h
Donnerstag 7 – 12h. 16-18. Meist 19h
Freitag 8 – 12.30. Oft 13 h
29.5h h Differenz für anfallende Mehrarbeit anzurechnen.
Leider war es noch nie möglich diese Arbeitszeiten einzuhalten da wir aber ein kleiner Betrieb sind, und permanent unterbesetzt sind insbesondere in Urlaubszeiten, fallen ständig Überstunden an die nicht bezahlt werden die allenfalls in Freizeit abgegolten werden können. Diese Unregelmäßigkeiten haben sich als Selbstverständlichkeit eingeschlichen und finden seitens des Arbeitgebers keinerlei Beachtung Punkt bei der Vollzeitbeschäftigten Kollegin ist es genauso und bei der Halbtagsbeschäftigung ebenso. Da wir bislang aber jeder für sich mit der Regelung stillschweigend hingekommen sind… auch wenn sie nicht unbedingt gerecht war, gab es nie große Diskussionen. Oftmals verändert sich die tägliche Arbeitszeit auch durch Tätigkeiten außerhalb der Praxis, wenn wir in Firmen für Untersuchungen fahren. Dann gilt in der Regel anfallende Überstunden abfeiern zu können, was dann aber regelmäßig Überstunden anderer Kolleginnen produziert und letztendlich die Abgeltung in Freizeit gar nicht möglich ist.
Nun soll von einem zum anderen Tag die Arbeitszeit montags bis 22 Uhr verlängert werden und das nach einem sogenannten Roll System, was ich schon in der Vergangenheit als nicht durchführbar gezeigt hat. Von diesem rollsystem sind auch die Teilzeitkräfte betroffen und die Ganztagskraft so wie so. Diese arbeitszeitveränderung wurde weder angekündigt noch angedeutet sondern wurde jetzt einfach mit einem Dienstplan angekündigt und soll innerhalb von 14 Tagen durchgeführt werden. Wie das durchgeführt werden soll ist noch nicht geklärt, angedacht war wohl, dass diejenigen welche Dienst haben am drauf folgenden Tag erst nachmittags beginnen zu arbeiten. Wie gesagt die Praxis besteht aus einer Ganztagskraft einer Halbtagskraft und einer Teilzeitkraft und zwei Auszubildenden die unserer Meinung nach überhaupt nicht solche Arbeitszeiten erfüllen müssen da sie auch noch in die Berufsschule gehen und Zeit benötigen sich dafür vorzubereiten. Erwähnenswert ist auch dass alle Kolleginnen einen Anfahrtsweg haben von 20 bis 40 km und das wahrscheinlich die Zeit 22 Uhr nicht korrekt eingehalten werden kann, der Zeitausgleich überhaupt nicht aus organisatorischen Gründen. meine Frage grundsätzlich wäre nun ist so etwas überhaupt rechtens, Arbeitszeiten der Art zu verändern ohne Berücksichtigung irgendwelche persönlichen Aspekte unter anderem ein Mitarbeiter hat 50% Schwerbehinderung, alle Mitarbeiter arbeiten seit Jahren in der Praxis wie gesagt ich mit 31 Jahren als längstes und ich habe die 50% Schwerbehinderung, die halbtags Beschäftigte Kollegin hat ein Heranwachsender Tochter, arbeitet seit 25 Jahren in der Praxis und die ganztags Kollegin arbeitet seit neun Jahren in der Praxis. Eine entsprechende Vergütung für diese mehr Arbeit oder zeitveränderung gibt es selbstverständlich nicht. Ist die Art und Weise ohne vorherige Absprache überhaupt akzeptabel dass einem quasi von Montagmittag auf Montag Abend eine solche Veränderung präsentiert wird, und generell die Frage muss man das über sich ergehen lassen.
Mfg
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2018 at 8:18
Hallo Ingrid,
wir würden Ihnen empfehlen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden, wenn die Verhältnisse an Ihrem Arbeitsplatz sind, wie Sie sie gerade beschrieben haben. Uns ist es leider nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lina meint
16. April 2018 at 21:24
Hallo liebes Team von Arbeitsrechte.de,
derzeit befinde ich mich als Bilanzbuchhalterin bei einem Mittelständischen Unternehmen (eigentlich Konzern, in Metallbranche) mit einem befristeten Arbeitsverhältnis. Ich musste am 07.04. 18 (Samstag) und 08.04.18 (Sonntag) im Büro mit Kollegen arbeiten, da wir eine Umstellung der Finanzbuchhaltungssoftware/Umstellung der Finanzbuchhaltung der IT-Abteilung gehabt. Dies (Sonntagarbeit) wurde von Bezirksregierung bewilligt.
Samstag haben wir um 9 bis ca. 18:30 mit einer halben Stunden Pause gearbeitet, am Sonntag ca. 6 Stunden ohne Pause.
Jetzt sagt uns der HR-Referent, da wir einen Ausgleichtag für Sonntag diese Woche (20.04.18 wird die 2-Woche-Frist auslaufen) haben möchten, dass wir können einen normalen Urlaubstag beantragen, der Ausgleichtag am Werktag muss nicht gewährt werden.
Der Samstag gilt als Werktag (da der Firma hat eine Tarifregelung in Metallbranche) als „normale Überstunde“. (Wir arbeiten als Bilanzbuchhalter, IT-Fachkräfte, Dipl. Kauffmann und nicht beim Schmelzofen in Werk). Bei Sonntag entweder trete ich von der 6 Stunden ab, dann bekomme ich einen freien Tag, die Zuschläge für Sonntag werden ausgezahlt oder wenn ich ihm (HR-Referent) gut versanden habe, keinen Ausgleichtag eventuell wird der Sonntag ausgezahlt.
In meinem Arbeitsvertrag steht „Die Dauer der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt abweichend von der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit derzeit ohne Pause 37,5 Stunden. Lage und Verteilung richtet sich nach den jeweiligen betrieblichen Bestimmungen.“
Wir arbeiten aus der Finanzabteilung Montag bis Freitag.
Wir meinen, haben wir Anspruch einen Ausgleichtag, da wir 12 Tage hintereinander gearbeitet sowie eventuell die Auszahlung samt Zuschläge.
Könnte jemand uns helfen?
Vielen herzlichen Dank im Voraus.
arbeitsrechte.de meint
27. April 2018 at 9:42
Hallo Lina,
in der Regel dürfen Arbeitnehmer laut § 9 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) am Sonntag nicht beschäftigt werden. Allerdings lässt das Gesetz hiervon Ausnahmen zu, z. B. für bestimmte Branchen. Arbeiten die Beschäftigten aufgrund einer solchen Ausnahme doch am Sonntag, so ist ihnen hierfür nach § 11 Abs. 3 ArbZG ein Ausgleichstag zu gewähren. Doch auch bei dieser Regelungen sind Ausnahmen möglich, z. B. durch einen Tarifvertrag.
Eine endgültige Antwort kann Ihnen nur ein Anwalt oder Ihre Gewerkschaft geben. Wir sind dazu weder in der Lage noch dürfen wir diese Rechtsberatung anbieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ömer meint
16. April 2018 at 17:32
Hey mal ne Frage.
Ich habe die letzten Monate in einem Fitnessstudio gearbeitet (teilzeit) neben der schule.
Ich habe insgesamt 230 Stunden gearbeitet in den letzten 2 1/2 Monate gearbeitet. Die Woche immer 20. Musste aber 3 früher als mein normaler offizieller arbeitstermin beginnen. Die stunden (24) Fehlen mir. Ich habe meinen Chef, mittlerweile ehemaligen chef aich schon mal darauf angesprochen er meinte er trägt die noch nach. Gestern war mein letzter Arbeitstag und mir fehlten noch immer die 24 Stunden von Ende Januar. Ich sprach ihn dann nochmal darauf an und er meinte ich sollte erstmal abwarten und auf mein Gehalt schauen ob es dann bezahlt wurde. Das kam mir aber skeptisch vor. Kann ich da was machen? Wenn ja was ?
Ich bedanke mich schon mal im Vorfeld 🙂
arbeitsrechte.de meint
25. April 2018 at 13:25
Hallo Ömer,
wir dürfen leider keine Rechtsberatung anbieten. Daher würden wir Ihnen empfehlen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Eric meint
14. April 2018 at 17:29
Hallo liebes Arbeitsrechte.de -Team, Ich bin dualer Student und leider ist es schwierig darüber wirklich aussagekräftige Informationen zu der Minijobregelung zu finden.
Meine Frage ist nun ob sich das Arbeitszeitgesetz auf ein duales Studium anwenden lässt oder nicht, da ich gerne einen Nebenjob annehmen möchte und auch muss.
Da ich als dualer Student auch vom Mindestlohn nicht profitiere ist das Studium eigentlich nur über ein Nebenjob für mich zu finanzieren da die Vergütung welche ich durch das Studium erhalte zum Leben nicht mal annähernd ausreicht.
Bin ich also wie ein normaler Student von der wöchentlichen Obergrenze von 48 Stunden ebenfalls befreit oder muss ich diese zwingend einhalten? Meine Praxisarbeitszeiten aller 3 Monate – für 3 Monate betragen 40h pro Woche.
Ich hoffe auf eine aussagekräftige Antwort Ihrerseits,
mfg
Eric
arbeitsrechte.de meint
25. April 2018 at 12:03
Hallo Eric,
das Arbeitszeitgesetz sollte auch für duale Studenten gelten. Wir würden Ihnen empfehlen, sich für individuell auf Ihren Fall angepasste Informationen an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Cel meint
13. April 2018 at 10:01
Hey,
Ich arbeite seit ca 2 Monaten im Gartencenter als Teilzeit Aushilfe, ich arbeite 22 std die Woche und muss jeden Sonntag arbeiten und Samstag auch und sogar an Feiertagen. Ich habe nur den Monatg frei und muss sonst von 11-19.30 oder 15-20 oder 13-19.30 arbeiten wo die anderen Mitarbeiter nur von 9-14 oder mal von 12-17 oder 16-20 arbeiten müssen und sogar sonntags frei haben. Diesen Monat muss ich sogar von Mo-So durcharbeiten weil und die anderen nicht. Ich sagte zwar ich sei flexibel aber das ich mich noch um Ausbildungen und Führerschein mich kümmern muss. Dürfen die das machen? Habe ich ein Recht auf ein freien Tag am Wochenende im Monat?
Ich finde es nämlich unfair. Mache sogar diesen Monat statt 97 std, um die 125 std.
LG
arbeitsrechte.de meint
23. April 2018 at 10:36
Hallo Cel,
die wöchentliche Arbeitszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Arbeitszeit ist auf 8 Stunden begrenzt. Ansonsten sind Arbeitszeiten im Arbeitsvertrag festgelegt. Abweichende Anweisungen sind in der Regel nicht zulässig.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de