Mit dem Arbeitsschutz kann wohl jeder etwas anfangen und viele Arbeitnehmer verbinden diesen mit ihren täglichen Erfahrungen. Auch das Arbeitszeitgesetz ist wohl jedem ein Begriff.
Aber was ist der Arbeitszeitschutz? In welchem Zusammenhang stehen diese Begriffe und welche Anwendung finden Sie in der Praxis?
Kurz & knapp: Arbeitszeitgesetz
Das Arbeitszeitgesetz regelt alles rund um die maximalen Arbeitszeiten von Arbeitnehmern. Außerdem ist darin definiert, welche Regeln zu Ruhezeiten, Pausen und Nachtarbeit einzuhalten sind.
Maximal acht Stunden am Tag sind gemäß Arbeitszeitgesetz erlaubt. Ausnahmsweise dürfen Arbeitnehmer zehn Stunden täglich arbeiten, wenn es innerhalb von sechs Monaten zu einem Ausgleich kommt. Informationen zur Überstundenregelung finden Sie in unserem Ratgeber.
Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben. Arbeiten Arbeitnehmer mehr als neun Stunden, müssen sie 45 Minuten lang Pause machen.
Informationen rund um die Folgen, die ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz haben kann, erhalten Sie in unserem Ratgeber zum Thema.
Wie sieht der Arbeitszeitschutz im Tagesgeschäft in Unternehmen und Betrieben aus? Inwiefern regelt das Arbeitsschutzgesetz die maximale Arbeitszeit? Erfahren Sie dazu mehr im folgenden Ratgeber.
Inhalt
Der Arbeitszeitschutz im Arbeitszeitgesetz
Was ist Arbeitszeit? Darunter ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ausschließlich der Ruhepausen zu verstehen (§ 2 des Arbeitszeitgesetzes). Laut Arbeitsrecht beträgt die maximale Arbeitszeit pro Tag acht Stunden. Sie sollte im Regelfall nicht überschritten werden.
Das Arbeitszeitgesetz ist einigen auch als Arbeitszeitschutzgesetz bekannt, da es die Grenzen der Arbeitszeit in Deutschland normiert. Dazu zählen auch Festlegungen bezüglich der Ruhepausen und Ruhezeiten.
Unter Arbeitszeitschutz ist zunächst ein Teilbereich des sozialen Arbeitsschutzes zu verstehen. Dabei geht es weitestgehend um die Vermeidung oder Verminderung von gesundheitlichen Gefahren und Risiken im Bereich der Sicherheit am Arbeitsplatz, die im Zusammenhang einer nicht angemessenen Arbeitszeit auftreten können.
Eine hohe zeitliche Beanspruchung verursacht bei vielen Arbeitnehmern gesundheitliche Probleme. Dies betrifft nicht nur Burn-Out oder Depressionen, sondern die dauerhafte psychische Belastung durch Überstunden und Mehrarbeit kann sich auch auf den Körper negativ auswirken.
Alle öffentlich-rechtlichen Regelungen und Vorschriften hierzu finden Sie im Arbeitszeitgesetz (ArbZG), dem die sogenannte Arbeitszeitordnung vorangegangen ist. Sie war von 1924 bis 1994 für Arbeitnehmer und Arbeitgeber verbindlich.
Doch was wird konkret im Arbeitszeitgesetz zu den Arbeitszeiten geregelt?
- Tägliche Höchstarbeitszeit
- Zeitliche Verteilung der Arbeitszeit während eines Tages
- Ruhepausen
- Arbeitsfreie Zeiten nach einem Arbeitstag
- Sonn- und Feiertagsruhe
Arbeitszeitgesetz vs. Arbeitnehmerschutzgesetz:
Wie bereits erwähnt, ist das Arbeitszeitschutzgesetz synonym zum Arbeitszeitgesetz zu verwenden. Juristisch korrekt ist der Begriff Arbeitszeitgesetz.
Das Arbeitnehmerschutzgesetz regelt die Arbeitszeiten in Österreich. Die Bezeichnung ist in Deutschland eher unüblich.
Zwar ist der Arbeitszeitschutz ein Teilgebiet des Arbeitsschutzes, aber das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsschutzgesetz sind nicht gleichzusetzen.
Der Arbeitsschutz umfasst generell alle Maßnahmen und Mittel sowie Methoden, die dem Schutz der Beschäftigten dienen sollen. Dies ist umfassend im Arbeitsschutzgesetz festgehalten. Wenn demnach im Folgenden vom Arbeitsschutzgesetz die Rede ist, soll dies vor allem betonen, dass die Arbeitszeit ein wichtiger Bestandteil im Bereich des generellen Arbeitsschutzes ist.
Im Arbeitsschutzgesetz ist die Arbeitszeit nicht explizit aufgeführt. Denn um den Schutz zu gewährleisten, wurde das Arbeitszeitgesetz erlassen.
Inhalt vom Arbeitszeitgesetz
Das Arbeitszeitgesetz legt eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden fest. Dies ergibt sich aus der bereits erwähnten täglichen Arbeitszeit von acht Stunden an sechs Werktagen in der Woche.
Ebenso regelt das Arbeitszeitgesetz die Höchstarbeitszeit in Bezug auf Nebentätigkeiten. Denn sollten Sie als Arbeitnehmer in zwei Arbeitsverhältnissen beschäftigt sein, gilt auch hier die Höchstgrenze.
Nach dem Arbeitsschutzgesetz beschreiben die Ruhezeiten jene Zeiträume zwischen den Arbeitstagen. Dabei ist von einer Mindestruhezeit von elf Stunden auszugehen.
Für das Arbeitszeitgesetz sind Ruhezeiten für manche Branchen extra geregelt. Dort können diese um eine Stunde gekürzt werden. Das betrifft folgende Bereiche:
- Krankenhäuser
- Gaststätten
- Beherbergungsbetriebe
- Verkehrsbetriebe
- Rundfunk
- Landwirtschaft
Im Arbeitsvertrag für Kraftfahrer gibt es zudem weitere Sonderregelungen, beispielsweise in Bezug auf die Lenkzeiten.
Wichtig! Seit dem 1. Januar 2004 sind sowohl Bereitschaftsdienst als auch Rufbereitschaft als Arbeitszeit zu definieren. Aus diesem Grund müssen sie auch bei der Berechnung der maximalen wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden sowie der maximalen täglichen Arbeitszeit von acht bzw. zehn Stunden Berücksichtigung finden.
Neben den Arbeitszeiten sind im Arbeitsschutzgesetz auch Pausen geregelt, die maßgeblich für die Sicherheit am Arbeitsplatz sorgen. Durch diese Unterbrechungen erhöht sich die Konzentrationsfähigkeit und Sie vermeiden so Fehler am Arbeitsplatz. Derartige Pausen sind unbedingt von den sogenannten bezahlten Pausen abzugrenzen, denn sie werden nicht vergütet.
Was ist das Besondere am Arbeitszeitgesetz?
Das Arbeitsrecht regelt die maximale Arbeitszeit, vor allem um eine Gefährdung der Gesundheit durch Überlastung zu verhindern. Dies erfolgt neben dem Arbeitszeitgesetz in erster Linie durch die vertraglichen Vereinbarungen, die im Arbeitsvertrag getroffen werden.
Sollte die Verteilung der Arbeitszeit im Wochenverlauf nicht vollständig und umfassend im Vertrag geregelt sein, unterliegt sie der Weisungsbefugnis durch den Arbeitgeber.
Es gibt aber auch Gruppen, die vom Arbeitszeitgesetz ausgeschlossen sind.
- Personen unter 18 Jahren (Für sie gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.)
- Selbständige
- Freie Mitarbeiter
- Leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes
- Chefärzte
- Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter
- Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst mit Entscheidungsbefugnissen im Personalbereich
- Arbeitnehmer, die in Eigenverantwortung erziehen, pflegen oder betreuen
- Personen aus dem liturgischen Bereich
Wichtig! Das Arbeitszeitgesetz soll in erster Linie den Arbeitnehmer schützen und eine gesundheitliche Gefährdung durch eine hohe zeitliche Belastung mindern.
Karsten meint
16. November 2018 at 17:30
Hallo Arbeitsrechte-Team,
ich bin 55 Jahre alt und arbeite seit nunmehr 16 Jahren in einem Betrieb der Elektroindustrie. Nun soll ich aus Gesundheitlichen Gründen keine Nacht- und nach Möglichkeit auch keine Spätschicht mehr machen. Dadurch würden mir aber ca. 300,- bis 400,- € pro Monat fehlen. Ein Bekannter erzählte mir, dass mir Auf-grund meines Alters und der Dauer meiner Betriebszugehörigkeit eine Ausgleichszahlung zustehen würde.
Stimmt das, und wenn ja, wo kann ich die gesetzlichen Grundlagen dafür finden?
Ayala meint
16. November 2018 at 8:25
Guten Morgen,
meine Frage:
Ich, Büromitarbeiter mit einer Wochenarbeitszeit von bei einer 5 Tage Woche 35h (IGMetall Tarifvertrag) mache zusätzlich zu meiner regulären Arbeitszeit (35h) jeden Monat 20h Überstunden, d.h. jeden Tag 1 Stunde länger. Lt. unserem Tarifvertrag ist dies möglich (Mehrarbeit kann mit Zustimmung des BR´s bis zu 10 Mehrarbeitsstunden in der Woche und bis zu 20h im Monat angeordnet werden).
Wie verhält es sich jetzt mit §3 des Arbeitszeitgesetzes? Darf ich das permanent?
Und wie ist es wenn mein Arbeitgeber mehr als dies Stundenzahl anordnet. Mich irritiert das da wir ein Unternehmen mit 5 Tage Woche sind.
Danke für die Antwort
arbeitsrechte.de meint
21. November 2018 at 8:40
Hallo Ayala,
§ 7 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) lässt tarifvertragliche Abweichungen von § 3 ArbZG zu. Bei weitergehenden Fragen Ihren Fall betreffend wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder Ihre Gewerkschaft. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Seni meint
12. November 2018 at 11:43
Hallo, ich bin Wohnbereichsleiterin in einem Seniorenheim.
Natürlich schreibe ich auch die Dienstpläne.
Ich habe zur Zeit weniger Mitarbeiter zur Verfügung ( krankheitsbedingt und Schwangerschaft )
Auf meiner Station sind Mitarbeiter mit verschiedenen Arbeitsverträgen. So zum Bsp. 2 Mitarbeiter mit einer 30 Std./ Woche jedoch verlangt jetzt meine PDL und HL das ich diese Mitarbeiter mit Mehrstd. planen soll für Dezember – eine Mitarbeiterin kommt bald auf eine 40 Std./Woche. ( ohne Einverständnis von der Mitarbeiterin )
Ist das Rechtens? – ich hab dabei ein schlechtes Gewissen da ich der festen Meinung bin das ist falsch meine Mitarbeiterin macht doch nicht umsonst eine 30Std./ Woche.
Bitte antworten Sie gern auch mit klaren Fakten/ Paragraphen die ich vorlegen kann.
MfG Seni
arbeitsrechte.de meint
14. November 2018 at 11:36
Hallo Seni,
was im Einzelfall rechtlich zulässig ist, kann ein Rechtsanwalt anhand der Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen und einschlägigen Gesetze prüfen. Wir hingegen bieten diese Rechtsberatung nicht an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Martin meint
10. November 2018 at 2:24
Hallo liebes Arbeitsrecht Team.
Ich habe eine Frage, ich bin Koch in S-H
Mein Chef zieht mir jeden Tage pauschal 1 Stunde Pause ab,obwohl nicht geregelt ist wann diese zu nehmen ist, geschweige denn genommen wird. Eigentlich habe ich nur 15 min feste Pause am Tage. Oft ist es so das man auf 8 Stunden Arbeitszeit kommt er eine Stunde Pause abzieht und man auf mal 1- Stunde gemacht hat.
Amit meint
9. November 2018 at 22:05
Hallo,
wann können wir alle mal eine 30 Stunden Woche haben. Also ein 6 Stunden Arbeitstag ? Wann wird das in allen Büros bzw. Visadiensten durchgeführt ? 8 Stunden sind wirklich anstrengend.
Karin M. meint
7. November 2018 at 20:52
Hallo,
ich bin Betriebsrat in einem Zulieferbetrieb. bei uns soll ein 20- Schichtmodell welches von Montag bis Sonntag zum Einsatz kam (Sonntag Spätschicht frei) auf ein 18 Schichtmodell von Montag bis Samstag umgestellt werden. Die wöchentliche Arbeitszeit soll jedoch bei 40 Std. belassen werden. Unseren MA wurden von der GL 2 Modelle vorgeschlagen, zwischen denen sie sich entscheiden sollen. Das erste 6Früh/ 6 Spät/6 Nacht + 2 wechselde Schichten in der 4. Woche, oder einem Modell mit kurzen Wechseln aber langen Arbeitsphasen. Das erste Modell wollen unsere MA auf keinen Fall, dass haben sie auch der GL klipp und klar mitgeteilt, da sie 3mal 6 Schichten mit nur einen freien Tag völlig auslaugen. Nun hat die GL das 2. Modell so gestaltet, dass es wirklich bis zu 11 Tagen Arbeit am Stück kommt, mit der Annahme, dass sich die Kollegen daraufhin für das von der GL gewollte Modell entscheiden. Die längste Arbeitsfolge sieht so aus:
Dienstag. Früh
Mittwoch: Früh
Donnerstag: Früh
Freitag: Spät
Samstag. Spät
Sonntag frei
Montag Nacht, die Schicht beginnt aber schon 22:00 Sonntag
Dienstag: Nacht
Mittwoch Nacht (Mittwoch früh 6:00 Ende)
Donnerstag Nacht
Freitag: Früh
Samstag: Früh
Nun meine Frage? Ist das arbeitsrechtlich zulässig? An manchen Tagen liegen ja 24 Stunden ohne Arbeit dazwischen liegen, aber von einer Erholungsphase ist da wohl kaum zu reden. Ich habe nur etwas von eine wöchentlichen Höchstarbeitszeit gelesen, aber die wäre in dem Fall bei 46 Stunden. Ist das dennoch zulässig?
arbeitsrechte.de meint
12. November 2018 at 7:55
Hallo Karin,
leider können wir keine rechtliche Beratung anbieten. Wenden Sie sich dazu an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andre meint
4. November 2018 at 23:09
Hallo, ich bin Koch in einem Hotel! Ich habe zum 30.11.2018 gekündigt und fange direkt am 1.12.2018 auf der neuen Arbeit an. Meine Frage ich darf mein Arbeitgeber meine 2 freien Ausgangstage auf den 1. Und 2.12 legen wo ich garnicht mehr im Hotel angestellt bin ? Unter der Woche habe ich noch Resturlaub 3 Tage und 2 Tage Guttag!
Marc meint
28. Oktober 2018 at 13:52
Hallo, ich bin angestellter im fahrdienst. Bei uns läuft es folgendermaßen im dienstplan. Bsp: dienstbeginn 5uhr45 Fahrten bis 7uhr 45 anschließend schreibt unser Dienstherr Dienstende 7uhr45. Danach trägt er eine Pause ein von 7uhr45 bis 10uhr30. Anschließend wieder dienstbeginn 10uhr 30, fahrten bis 13uhr30 dann steht 13uhr45 Dienstende. Vorab schon mal, es ist vertraglich kein teildienst vereinbart. Unser Chef nennt dies Dienst mit Unterbrechung als ich ihn darauf ansprach das er die Pausenzeit dazwischen zu bezahlen hat. Das kann doch nicht rechtens sein oder?
Benali meint
20. Oktober 2018 at 11:44
Hallo,
habe eine Frage zum §§ 9 und 10 Abs 1 Nr 14 wir arbeiten (Produzieren Eis) in der Saison nach der Bedarfsgewerbeordnung (vom 1. April bis ende Oktober).
Ausserhalb der Saison Nov – März 6 tage woche.
Frage 1. letzte Schicht ist samstag nacht am Sonntag reinigt die Frühschicht ist das zulässig?
Frage 2. Darf am Sonntag Vorberetet werden, damit am montag die Frühschicht produziert?
Frage 3. (1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Ist das auf den Betrieb oder der Person bezogen?
Ich hoffe ihr versteht was ich meine und bedanke mich schonmal im voraus.
Vielen dank
Manuel meint
14. Oktober 2018 at 8:08
Hallo,
Ich habe eine Frage zu den nachtzuschlägen.
Meine Arbeitszeit beginnt um 4:30uhr, ich arbeite als Koch in einer Rehaklinik und es wird am Tag eine Stunde nachtzulagen gezahlt , müssten es nicht 1 1/2 Stunden sein oder wie ist das geregelt?
Danke für die Antwort im Voraus.
arbeitsrechte.de meint
25. Oktober 2018 at 10:01
Hallo Manuel,
dies ist maßgeblich davon abhängig, wie die Nachtarbeit in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt wurde.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
Catharina meint
8. Oktober 2018 at 17:52
Hallo, meine Mutter arbeitet Teilzeit 20 Stunden in der Woche als pädagogische Ergänzungskraft. Nun soll sie an einem Samstag eine achtstündige Fortbildung absolvieren, ohne das sie die zusätzlichen Stunden bezahlt bekommt oder einen Ausgleich dafür bekommt. Ist das rechtens?
Dirk M. meint
15. September 2018 at 8:57
Hallo ich habe mal eine Frage zu den Ruhezeiten, ich bin Servicetechniker und nutze einen Firmenwagen, um zu den Kunden zu gelangen. Also fahre ich morgens von zu Hause um 6:00 Uhr los und um 7:00 Uhr beginnt meine Arbeitszeit und um 15:30 Uhr ist Arbeitsende und ich fahre wieder eine Stunde nach Hause. Ab, wann beginnt und wann endet meine Ruhezeit von zu Hause bis zu Hause oder Arbeitsbeginn und Arbeitsende bei dem Kunden?
Meine Fahrzeit bekomme ich nicht bezahlt, wenn ich am nächsten Tag zu den gleichen Kunden muss, habe ich einen anderen Kunden bekomme ich eine fiktive Reisezeit bezahlt, 70 km =1 Std. aber ohne Zuschläge das heißt keine Überstundenprozente und keine AT-Zulage.
arbeitsrechte.de meint
17. September 2018 at 9:49
Hallo Dirk,
die Ruhezeit beginnt zum Arbeitsende und endet zum Arbeitsbeginn.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Heike meint
3. September 2018 at 16:31
Hallo Arbeitsrecht .de,
ich arbeite in meiner Schicht alleine in der Zentrale/Pförtner, ohne Pause 7 -10 Stunden Pro Schicht. Der Tagesbetrieb erlaubt es nicht, mal für 1/2 Stunde abzuschließen um tatsächlich Pause zu machen, die der Arbeitgeber aber neuerdings mit 30 Min. abzieht. Ich konnte keine Info über eventuelle Sonderreglungen für diesen Fall finden. Vielleicht können Sie mit etwas dazu sagen?
Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
28. September 2018 at 12:28
Hallo Heike,
Wir bieten keine Rechtsberatung an und können bzw. dürfen Ihren Sachverhalt daher nicht beurteilen. Bitte wenden Sie sich mit Ihrer Frage ggf. an einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
RINA meint
1. September 2018 at 13:36
Hallo habe in einer neuen firma am 1.8 angefangen. Arbeite im verkauf. Der 1.8 war an einen mittwoch. Meine Frage ist steht mir ein ruhebtag zu. Für diese kurze woche. Da ich im urlaub war hat der arbeitgeber. Mich mit überstunden abbau eingetragen damit ich die 13 urlaubstage behalten kann. Also von mittwoch bis samstag je – 7,5 stunden also -30 stunden insgesamt. Darf er das oder muss er mir einen ruhe tag einrechnen? Das wären dann nur -22,5 stunden.
Metisse meint
28. August 2018 at 15:40
Hallo,
ich arbeite bei […] und habe einen 35 St./Woche- Vertrag, muss aber 40 St./Woche im Einsatz machen.
Sind die 5 St. Übersunden? oder eher normale Arbeitszeit?
arbeitsrechte.de meint
19. September 2018 at 15:01
Hallo Metisse,
ordnet der Arbeitgeber mehr Arbeitsstunden an, also vertraglich vereinbart sind, so stellen darüber hinaus geleistete Arbeitsstunden gewöhnlich eine Mehrarbeit bzw. Überstunden dar. Über die genaue Rechtslage zu Ihrer Situation kann Sie ein Anwalt beraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Peter meint
21. August 2018 at 17:19
Hallo,
ich arbeite in einer Pflegeeinrichtung und habe zum §5 zwei Fragen.
Unsere Frühschicht beginnt um 6:30 Uhr und endet um 14 Uhr.
Die Spätschicht beginnt um 13:30 Uhr und endet um 21:00 Uhr.
Frage 1:
Ist bei diesen Dienstzeiten ein Schichtsprung von Spätschicht auf Frühschicht überhaupt zulässig?
Meiner Meinung nach Nein, da es hierdurch nur zu einer Ruhezeit von 9,5 Stunden kommen würde.
Diese Ruhezeit darf laut §5 aber nur von mindestens 11 auf 10 Stunden gekürzt werden.
Im §5 steht auch…
Zitat: …um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
Zitat Ende.
Frage 2:
Wie ist die Formulierung „…einer anderen Ruhezeit…“ zu verstehen?
Gehen wir davon aus ich habe Montag Spätschicht mit Dienstende um 21 Uhr,
ab Dienstag dann Schichtsprung in die Frühschicht mit Dienstbeginn um 7:00 Uhr
und Dienstende 14:30 Uhr.
Dieses würde zu einer Ruhezeit, zwischen Dienstende und Dienstbeginn, von 10 Stunden führen.
Somit kommt es ja zu einer Verkürzung der gesetzlichen Ruhezeit von 11 auf 10 Stunden,
die ausgeglichen werden müsste.
Wenn ich jetzt nach dem Dienstag am Mittwoch wiederum Frühschicht hätte würde das zu einer Ruhezeit von 16,5 Stunden führen. Beinhaltet diese Ruhezeit somit auch den Ausgleich von 1 Stunde, aus Sicht des Arbeitgebers?
Oder müsste nicht viel mehr ein gesetzlicher 11 Stunden Ruhezeitraum zu einem 12 Stunden Ruhezeitraum werden?
Also zb. Montag Dienstende 21 Uhr, Dienstag Dienstbeginn mit 11 Stunden Ruhepause um 8:00 Uhr zuzüglich dem Ausgleich von 1 Stunde = Dienstbeginn also 9:00 Uhr
Ich hoffe ich konnte alles einigermaßen Verständlich rüberbringen und bedanke mich vorab für Ihre Antwort.
Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
10. September 2018 at 15:33
Hallo Peter,
da Ihr Problem sehr komplex und speziell ist, empfehlen wir Ihnen einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen. Dieser kann Ihnen mit Ihrer Fragestellung helfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Markus meint
20. August 2018 at 11:36
Hallo.
Ich bin als Busfahrer tätig und wollte einmal nachfragen wie das dort mit dem Arbeitszeitgesetz aussieht.
Ich habe Teilweise 2x die Woche 6 tage zu arbeiten und muss den Montag dann wieder früh raus.
Wie sieht das dort mit der Freizeit aus? Die Disponent en vertrösten einen immer mit der 1/6 Regelung die sich aber speziell auf die tageslenkzeit bezieht.
arbeitsrechte.de meint
10. September 2018 at 14:20
Hallo Markus,
ein Anwalt für Arbeitsrecht ist in Ihrer Situation der richtige Ansprechpartner.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jasmin meint
16. August 2018 at 22:51
Hallo ich hab mal nh frage und zwar mein Freund arbeitet Vollzeit im kiga und macht nebenbei noch im Restaurant auf 450 Euro .
Ist das ok das er im Restaurant bis um 23 Uhr arbeitet und am nächsten Tag im kiga um 08 Uhr anfangen muss weil das sind ja nur 09 Stunden Ruhezeit und eig müssen das ja 11 Stunden sein …
Das ist doch nicht normal oder?
Lg Jasmin
arbeitsrechte.de meint
10. September 2018 at 10:19
Hallo Jasmin,
§ 5 des Arbeitszeitgesetzes besagt dazu: „Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.“ Wir würden Ihnen daher empfehlen, einen Anwalt aufzusuchen, um mit ihm zu klären, wie sich das Ganze bei Ihrem Freund verhält, da es sich um zwei verschiedene Jobs handelt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Thomas D aus U meint
13. August 2018 at 21:40
Guten Tag
Ich habe mal ein paar Fragen zur definition „Ausnahme“, wenn es um Überstunden geht.
Ich bin in einem Dienstleistungsgewerbe mit „extrem“ flexiblen Regelungen.
Ich habe einen Arbeitsvertrag mit 39 Stunden und der verpflichtung Überstunden zu leisten. Es ist auch sowas wie ein Überstundenkonto vorhanden. Dort können wir so um die 150 Stunden „bunkern“ (was Jahrelang wegen EDV-Problemen nicht funktioniert hat. Da sind nachweißlich Stunden nicht verbucht worden.) und auch die monetäre Abgeltung ist geregelt. Die Pflicht zur Leistung erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Regelung…
Und jetzt passiert seid Wochen/Monaten folgendes:
Einer meiner Kollegen hat einen Bandscheibenvorfall und fällt auf unbestimmte Zeit aus.
Ein weiterer Kollege fällt wegen Spätfolgen von Krebs ebenfalls regelmäßig aus.
Desweiteren „verlängern“ die Kunden durch unangemeldete Arbeit die Schichtzeit.
Die Standartfloskel in solch einem Fall lautet „Och wo sie schon mal da sind…“ Mein Vorgesetzter duldet dies aus Gründen der Kundenbindung. Wenn man ihn in solch einem Fall anruft und erbost darauf hinweißt, das man dann mal wieder eine 12 Stundenschicht ableisten muß, kommen immer die Sprüche mit dem „willst du lieber Arbeitslos werden?“ Auf Nachfrage hin werden diese Stunden als Angeordnete Überstunden deklariert. Obwohl noch gar nicht klar ist wie lange diese Arbeit dauern wird. Einer der Extremfälle belief sich dann mal auf 14 Stunden. OHNE PAUSEN!
Nur mal ein paar Zahlen:
Vertraglich liege ich bei 2900,- € Brutto und ich bin Single. Also SK 1… und ich habe ein Monatsnetto von 2700,- – 2800,-. Alles ausgezahlte Überstunden, weil das Ü-Stunden-Konto voll ist.
Mein Vorgesetzter weigert sich Aufträge abzulehnen mit dem Argument, das dann die Kunden weg bleiben und wir bald alle Arbeitslos wären. Und aufgrund der Tatsache, das ich die Qualifikationen habe, komme ich die letzten 3 Monate auf Wochenarbeitszeiten nicht unter 50h. UND ich werde immer wieder auf Wochenendarbeit angesprochen.
Was noch erschwerend hinzu kommt ist die Tatsache das man in diesem Gewerbe mit Gefahrgut unterwegs ist und WIR als Dienstleister haben nicht die Fahrzeiten-Regelung von Berufskraftfahrern. Will sagen: Das „Arbeitsmittel“ muß am Ende des Arbeitstages wieder unter Verschluss. In der Firma und wenn man dann schon 12h auf dem Buckel hat, und noch 2 h fahrzeit bis zur Firma ist, UND Man der einzige ist, der den Führerschein nebst ADR-Schein hat, dann müßte ich mich eigentlich wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit selbst anzeigen.
Jetzt meine Fragen:
Das Gesetzt sagt meines wissens nach aus, das in „Außnahmefällen“ bis zu 60 Stunden die Woche gearbeitet werden darf, WENN ein Freizeitausgleich gewährt wird.
Ab wann greift bitte diese „Außnahme“ und wie lange darf es bitte dauern bis aus der Außnahme die Regel wird?
Oder kommt der Vorgesetzte echt mit dem Spruch durch: „Stell dich nicht so an. Du hast noch keine 48 Stunden die Woche im Jahresschnitt.“
Desweiteren: Kann er so einfach aus dem Stehgreif pauschal Überstunden anordnen, wenn unsere Kundschaft mit zusätzlicher Arbeit um die Ecke kommt?
da wir keine festen Arbeitszeiten haben und unsere Termine durch die Kunden bestimmt werden, kommt es Regelmäßig vor, dass wir die 11h Ruhe gar nicht einhalten können.
Oh und ich sollte evtl. mal anmerken, das das Unternehmen bereits einmal wegen eklatanten Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz abgestraft wurde. Scheint nur keinen Lerneffekt gehabt zu haben.
Und ja ich habe bereits eine Termin bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.
vielen Dank für etwaige Antworten
arbeitsrechte.de meint
4. September 2018 at 15:29
Hallo Thomas,
bitte besprechen Sie Ihr Anliegen mit dem Fachanwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Heiko meint
4. August 2018 at 19:34
Hallo Leute
Ich habe eine Frage an euch.
Das Arbeitszeitgesetz schreibt die maximale Arbeitszeit für die Woche vor. Wann exakt beginnt die Woche gemäß Arbeitszeitgesetz für Beschäftigte im Straßentransport und wann endet sie ?
Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
20. August 2018 at 9:08
Hallo Heiko,
das Arbeitsschutzgesetz bezieht sich mit dem Begriff Woche auf jeden 7-Tage-Zeitraum. Wann die Zählung begonnen wird, ist dabei unerheblich.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Julia meint
4. August 2018 at 14:18
Ich arbeite in einer Bäckerei und bin im 3. Ausbildungsjahr. ich arbeite 6 Tage die Woche genau 48 Stunden durch Jochen Personalmangel soll ich auch noch Sonntag 6-8 Stunden arbeiten ist das erlaubt ?
arbeitsrechte.de meint
20. August 2018 at 8:59
Hallo Julia,
in Ausnahmefällen kann die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschritten werden, darf im Monatsdurchschnitt jedoch das gesetzliche Maximum nicht überschreiten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Maurice meint
1. August 2018 at 0:03
Hallo, mein Name ist Moritz ,
Ich beginne am 1.8.eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann. Meine wöchentlicheArbeitszeit beträgt 38 Stunden. Der 1.8.ist ein Mittwoch und iCh soll jetzt von Mittwoch bis Samstag 32 Stunden arbeiten. Ist das rechtlich in Ordnung?
arbeitsrechte.de meint
14. August 2018 at 11:11
Hallo Maurice,
da die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von acht Stunden laut Arbeitszeitgesetz nicht überschritten wird, sollte dies in Ordnung sein.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Alexandra meint
14. August 2018 at 17:55
hallo
Eine kurze frage habe ich ..ich bin eine Teilzeitkraft am Empfang in einem Krankenhaus. in der Regel arbeite ich im Wechseldienst Früh Spät und Mittel. Nächte Mus ich keine machen da ich 3 Herzinfarkte hatte und davon ausgeschlossen bin.
zu meiner Frage: bei einer Teilzeitkraft mit einer gesamt Std Anzahl von 80 Std ist es üblich das ich 2 Wochenenden arbeiten muss? Manchmal sind es auch 3.
Ich bin der Meinung das ein Wochende doch reichen würde Max 1,5
gruß
Alexandra
arbeitsrechte.de meint
7. September 2018 at 15:35
Hallo Alexandra,
dies hängt maßgeblich davon ab, was in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Wir empfehlen Ihnen, diesen von einem Anwalt prüfen zu lassen.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
Marc meint
29. Juli 2018 at 23:46
Hallo,
wie sieht es mit geteilten Diensten aus, wenn die Arbeitszeit von 8h nicht überschritten ist und die Ruhezeit zum nächsten Dienst eingehalten wird.
Bsp.
6:00 bis 11:00 Uhr und dann von
16:00 bis 18:00 Uhr
Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
13. August 2018 at 10:32
Hallo Marc,
zwar verstößt dieses Vorgehensweise nicht gegen das Gesetz, aber wegen der Auswirkungen auf das Leben des Betroffenen wird von vielen Stellen davon abgeraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Markus meint
24. Februar 2019 at 7:23
Wenn man von 11 bis 16 uhr frei hat kann man viele sachen erledigen, die andere nicht können. Wie zum amt, post oder bank gehen…ich finde das sogar sehr gut.. .
Susilein meint
23. Juli 2018 at 11:07
Hallo,
ich arbeite an einer Tankstelle in Teilzeit.
Da wir die Schichten alleine machen bekommen wir nur kurze Raucherpausen wenn kein Kunde da ist.
Uns werden aber bei den 8:30 Schichten pauschal 30 Minuten abgezogen.
Gibt es dazu Sonderregelungen??
Oder muss ich 30 Min. die Tankstelle schliesen???
arbeitsrechte.de meint
8. August 2018 at 17:13
Hallo Susilein,
einen gesetzlichen Anspruch auf Raucherpausen haben Arbeitnehmer nicht. Allerdings steht Ihnen bei einer Arbeitszeit von mind. 6 Stunden am Tag eine Pause von mind. 30 Minuten zu. Wie und wo Sie diese verbringen, muss Ihnen komplett freigestellt sein. Möchten Sie während der Pause Ihren Arbeitsplatz verlassen und bleibt dieser deshalb während Ihrer Pause unbesetzt, liegt es am Arbeitgeber, hier eine Lösung zu finden.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
Andy meint
21. Juli 2018 at 8:40
Hallo,
ich Arbeite in einem Mehrschichtbetrieb indem die Situation derzeit schlimm ist durch Krankheit mehrerer Mitarbeiter.
5 Tage Woche 40 Stunden.
Im Arbeitsvertrag steht bei mir:
– freiwillige übertarifliche Zulage, zugleich als Pauschale für gelegentlich geleistete Überstunden (bis zu zehn Stunden pro Monat) einschließlich Zuschlägen in Höhe von 70,59€/Monat.
Nun meine Fragen:
– Kann mein Chef jeden Tag verlangen das ich Überstunden mache? Und wie lange ich arbeiten muss? („Es wird erst gegangen bis alles fertig ist“ 9 Uhr- 19:20 Uhr ohne Pause(nicht gezwungen) sonst bis 20 Uhr).
– Ab wann leiste ich Überstunden? 40 min nach Schichtende sind laut Aussage keine Überstunden da muss man schon länger bleiben.
– Kann mein Chef verlangen nur noch eine Schicht dauerhaft zu arbeiten? (Monate) im Mehrschichtbetrieb?
Danke schon mal im Voraus
arbeitsrechte.de meint
1. August 2018 at 16:17
Hallo Andy,
grundsätzlich kann der Arbeitgeber nur Überstunden verlangen, wenn eine unvorhergesehene Notsituation vorliegt. Die Bedingungen für Ihr Arbeitsverhältnis kann er nur durch eine Änderung des Arbeitsvertrags herbeiführen – stimmen Sie nicht zu, kann er jedoch durch eine Änderungskündigung versuchen, seine Bedingungen durchzusetzen. Eine Überstunde kann auch anteilig berechnet werden (bspw. bei 40 Minuten).
Ihr Team von Arbeitsrechte.de