Jeder, der sich auf eine neue Arbeitsstelle bewirbt und zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird, schaut sich nicht nur die verantwortlichen Mitarbeiter genau an. Auch die Arbeitsstätte selbst wird dabei genau unter die Lupe genommen. Verschiedene Fragen stellt sich der Interessierte in dieser Situation: Ist der Arbeitsplatz über Verkehrswege gut zu erreichen? Wie groß sind die Räumlichkeiten? Wie sind Pausenräume und Toiletten beschaffen?
Sind die Arbeitsbedingungen (Beleuchtung, Lüftung, Lautstärke) angenehm? Wird auf spezielle Personengruppen, beispielsweise Nichtraucher, Rücksicht genommen? Nicht nur der Arbeitnehmer in spe stellt sich diese Fragen, auch der Gesetzgeber ist im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes daran interessiert, wie ein Arbeitsplatz geschaffen ist. Speziell dafür wurde die Arbeitsstättenverordnung (manchmal auch als Betriebsstättenverordnung bezeichnet) geschaffen.
Kurz & knapp: Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Die Arbeitsstättenverordnung beinhaltet Regelungen zum Schutz der Beschäftigten in Arbeitsstätten sowie für deren Sicherheit.
Die Verordnung will Beschäftigte in Arbeitsstätten schützen. Die in ihr festgeschriebenen Regeln dienen der Verhütung von Arbeitsunfällen und der Vermeidung von Berufskrankheiten. Außerdem sollen die darin definierten Anforderungen an Klima-, Luft- und Beleuchtungsverhältnisse für gesundheitlich zuträgliche Arbeitsbedingungen sorgen. Genaueres erfahren Sie im folgenden Abschnitt.
Den Begriff definiert § 2 ArbStättV als “Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes”. Das sind beispielsweise Büroräume und Werkhallen.
Dieser Ratgeber gibt einen detaillierten Einblick in die vielfältigen Aspekte, die durch die Arbeitsstättenverordnung abgedeckt sind. Diese Unterthemen, die sich grob in Raumbeschaffenheit, Arbeitswege, Arbeitsbedingungen, Spezialräume und Baustellenbeschaffenheit einteilen lassen, werden expliziert erklärt. Auch wird die Verbindung zu den sogenannten „Technische Regeln für Arbeitsstätten“ (ASR) erläutert und ein Blick auf ihren Inhalt geworfen.
Inhalt
Spezifische Infos zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Der Ursprung der Arbeitsstättenverordnung und ihre Zielsetzung
Die Arbeitsplatzverordnung, wie wir sie heute kennen, blickt auf eine längere Geschichte zurück. Ursprünglich gab es eine Arbeitsstättenverordnung, die in Deutschland im Jahr 1975 erlassen wurde. Diese enthielt die Anforderungen, die für die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz von Beschäftigten am Arbeitsplatz festgelegt worden waren. Die Regeln dieser Verordnung waren so detailliert, dass sie insgesamt 58 Paragrafen umfassten. Fast 30 Jahre lang waren diese Arbeitsstättenregeln geltend und anerkannt in den Betrieben.
Im Zuge der Deregulierung wurde die Verordnung im Jahr 2004 vereinfacht und auf acht Paragrafen gekürzt. Bis 2010 wurde sie noch fünfmal angepasst und bildet bis heute die neue und gültige Arbeitsstättenverordnung.
Das Ziel der aktuellen Verordnung über Arbeitsstätten ist trotz aller Veränderungen das Gleiche geblieben: Die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu wahren.
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten
Es ist unmöglich, die ArbStättV zu besprechen, ohne die Technischen Regeln der Arbeitsstätten (ASR) miteinzubeziehen. Diese wurden vom Ausschuss für Arbeitsstätten erarbeitet und sind auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) einsehbar.
Sie haben den Zweck, den Unternehmen praktische Regeln an die Hand zu geben, mit deren Hilfe Sie die Regeln der Arbeitsstättenverordnung besser umsetzen können. Zudem haben die ASR die alten Arbeitsstättenrichtlinien der alten Betriebsstättenverordnung von 1975 abgelöst. Folgende Regeln sind bis heute gültig:
- V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
- A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen
- A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
- A1.5/1,2 Fußböden
- A1.6 Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände
- A1.7 Türen und Tore
- A1.8 Verkehrswege
- A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen
- A2.2 Maßnahmen gegen Brände
- A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
- A3.4 Beleuchtung
- A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme
- A3.5 Raumtemperatur
- A3.6 Lüftung
- A4.1 Sanitärräume
- A4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume
- A4.3 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
- A4.4 Unterkünfte
Begriffsbestimmung
Die Arbeitsstättenverordnung definiert eine Arbeitsstätte als Ort, der den Zweck eines Betriebsgeländes oder einer Baustelle hat und für die Arbeitsverrichtung gedacht sind. Dazu zählen auch die Orte, zu denen die jeweiligen Beschäftigten im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Toiletten, Pausenräume usw.). Dabei wird die Benutzung und die Instandhaltung des Arbeitsplatzes durch die ArbStättV abgedeckt.
Die Pflichten des Arbeitgebers
Damit die Arbeitsstättenverordnung am Arbeitsplatz Anwendung findet, muss der Arbeitgeber den Forderungen nachkommen, welche in dieser und in den dazugehören technischen Regeln festgehalten sind. Diese Auflagen werden detailliert in den folgenden Abschnitten beschrieben.
Die Gefährdungsbeurteilung
Als Verordnung, die im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes entstanden ist, geht auch § 3 der Arbeitsstättenverordnung noch einmal explizit auf die Gefährdungsbeurteilung ein.
Folglich muss die Unternehmensleitung überprüfen, ob am Arbeitsort Gefahren für die Beschäftigten vorhanden sind. Bei Missachtung dieser Pflicht können hohe Bußgelder fällig werden.
Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die nötigen Fachkenntnisse für diese Überprüfung, ist er dazu verpflichtet, eine fachkundige Person damit zu beauftragen bzw. sich von dieser beraten zu lassen. Die Gefährdungsbeurteilung und ihrer Ergebnisse müssen dokumentiert werden und wenn gefordert, den zuständigen Behörden vorgelegt werden.
Das Einrichten und Betreiben einer Arbeitsstätte
Die Arbeitsstättenverordnung konkretisiert in § 3 und in § 3a die Beurteilung der Gefahren im Arbeitsumfeld. Dort wird festgelegt, dass der Arbeitgeber den Arbeitsplatz auf eine Weise einrichten muss, dass Gefährdungen von vornerein vermieden werden. Der Stand der Technik und die aktuellen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse müssen dabei beachtet werden. Ist der Fall gegeben, dass die gesetzlichen Vorgaben nicht genau erfüllt werden, steht es dem Vorsitzenden frei, alternative Maßnahmen durchzuführen, die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bewahren.
Auch die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen muss in diesem Sinne bestehen. Werden Menschen mit Behinderung beschäftigt, muss die Arbeitsumgebung so gestaltet sein, dass auch ihre Sicherheit gewahrt bleibt.
Besondere Anforderungen
§ 4 der Arbeitsstättenverordnung stellt weitere Anforderungen an die Unternehmen. Der Verantwortliche muss demnach dafür sorgen, dass jegliche festgestellte Mängel schnellstens behoben werden. Können Mängel nicht behoben werden, welche eine unmittelbare erhebliche Gefahr bedeuten, so muss die Arbeit sofort eingestellt werden. Auch müssen folgende Vorgaben erfüllt werden:
- Ausreichende Hygiene: Orte der Beschäftigung müssen den hygienischen Umständen entsprechend regelmäßig eine Reinigung erfahren. Gerade Ablagerungen und Verunreinigungen, die Gefährdungen auslösen können, müssen zügig beseitigt werden.
- Wartung von Sicherheitseinrichtungen: Einrichtungen, die der Verhütung oder Beseitigung von Gefahren dienen (dazu zählen u. a. Feuerlöscher, Alarmanlagen, Notstromaggregate und Notschalter) müssen laut Arbeitsstättenverordnung regelmäßig gewartet und auf Funktionsfähigkeit getestet werden.
- Sicherheitswege freihalten: Die Unternehmensleitung muss dafür garantieren, dass Notausgänge, Fluchtwege und Verkehrswege jederzeit benutzbar sind. Droht Gefahr, müssen sich Angestellte unverzüglich in Sicherheit bringen können. Verlangt es die Arbeitsumgebung, muss jeder Mitarbeiter Zugang zu einem Flucht- und Rettungsplan haben. Dies wird dadurch garantiert, dass dieser an verschiedenen Stellen ausgehangen wird.
- Erste Hilfe: Der Verantwortliche muss alle nötigen Mittel und Räumlichkeiten zur Ersten Hilfe zur Verfügung stellen. In regelmäßigen Abständen müssen diese auf Vollständigkeit und Effektivität geprüft werden. Auf diese Weise kannn die Arbeitsmedizin wirkungsvoll angewandt werden.
Vorgaben bezüglich besonderer Räumlichkeiten
Bestimmte Räumlichkeiten müssen von der Unternehmensleitung bereitgestellt und im Sinne der ArbStättV auch gewartet werden.
Sanitäranlagen
Eine Arbeitsstättenrichtlinie in § 6 der Arbeitsstättenverordnung gibt vor, dass den Mitarbeitern in jedem Unternehmen Toilettenräume zur Verfügung stehen müssen, dafür hat die Unternehmensleitung Sorge zu tragen. Bei bestimmten Tätigkeiten, vor allem wenn die Gesundheit es erfordert, müssen zusätzlich Waschräume vorhanden sein.
Pausenräume
Weiterhin schreibt die Arbeitsstättenverordnung einen Pausenraum vor, wenn mehr als 10 Beschäftigte im Unternehmen tätig sind, oder auch wenn die Sicherheit und die Gesundheit der Mitarbeiter dies erfordert. So müssen beispielsweise schwangere Frauen und stillende Mütter die Möglichkeit besitzen, sich auch während der Arbeit zwischenzeitlich hinzulegen und unter angemessenen Bedingungen ausruhen zu können.
Was als Pausen- und Bereitschaftsraum definiert ist, lässt sich anhand folgender Faktoren ermitteln:
- Erreichbarkeit und Größe: Die Arbeitsstättenverordnung besagt, dass Pausenräume immer leicht erreichbar sein und eine Größe aufweisen müssen, die es ermöglicht, dass alle Arbeiter sich ausruhen können.
- Ausstattung: Ein Pausenraum muss der Anzahl an potentiellen gleichzeitigen Nutzern angepasst werden. Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne sind genauso vom Gesetzgeber vorgeschrieben wie auch leicht zu reinigende Tische.
- Trennung vom Arbeitsraum: Räume, in denen sich das Personal erholt, müssen als separate Räume bestehen, wenn die Arbeitsbedingungen es erfordern (um beispielsweise sich selbst oder andere vor Lärm zu schützen).
Erste-Hilfe-Einrichtungen und Unterkünfte
Der Arbeitgeber steht in der Pflicht, die Unfallgefahr am Arbeitsplatz einzuschätzen und mit Hinblick auf die Anzahl der Betriebsmitarbeiter Erste-Hilfe-Räume entsprechend einzurichten und auszustatten. Unterkünfte für das Personal müssen nach der Arbeitsstättenverordnung bereitgestellt werden, wenn die Umstände es erfordern.
Dabei spielen vor allem Sicherheits- und Gesundheitsgründe eine Rolle.
Gerade wenn die ausgeübte Beschäftigung, die Größe der Belegschaft, und die Abgelegenheit des Arbeitsplatzes es erfordern, müssen Räume dieser Art eingerichtet werden.
Alternativ dazu kann der Verantwortliche aber auch einen anderweitigen Ausgleich schaffen. Jede Unterkunft muss ausgestattet sein mit:
- Wohn- und Schlafbereich (dazu gehören Betten, Schränke, Tische, Stühle etc.)
- Essbereich
- Sanitäreinrichtungen
Die Raumbeschaffenheit
Die ArbStättV gibt nicht nur das Vorhandensein besonderer Räumlichkeiten vor, sie legt auch genau fest, welchen Anforderungen ein Raum am Arbeitsplatz gerecht werden muss. So muss laut Arbeitsstättenverordnung der Raumgröße besondere Beachtung geschenkt werden.
Dabei müssen nicht nur die Größe des Raumes, sondern auch die Raumhöhe es ermöglichen, dass die Arbeitnehmer während der Beschäftigung keinen Gefahren ausgesetzt sind: Die Raummaße dürfen weder die Sicherheit, noch die Gesundheit oder das Wohlbefinden der Mitarbeiter beinträchtigen (zu enge Arbeitsräume begünstigen beispielsweise eine ungesunde Arbeitshaltung, welche wiederrum zu Haltungsschäden führen kann). Je nach Art der Raumnutzung müssen die Abmessungen individuell vorgenommen werden.
Fußböden, Wände, Decken und Dächer
Jegliche Flächen am Arbeitsplatz, ob am Boden, an der Wand oder an der Decke, müssen so beschaffen sein, dass eine leichte Reinigung stets möglich ist.
Je nach der Arbeitsart, die verrichtet wird, steht die Unternehmensleitung auch in der Pflicht, für eine angemessene Dämmung gegen Wärme und Kälte zu sorgen und eine Isolierung gegen Feuchtigkeit aufrecht zu erhalten.
Der Fußboden darf keine Unebenheiten, Löcher, Stolperstellen oder gefährliche Schrägen aufweisen. Er muss außerdem rutschhemmend, trittsicher und tragfähig sein.
Laut Arbeitsstättenverordnung müssen durchsichtige und lichtdurchlässige Wände (dazu zählen vor allem Glaswände), die sich im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen befinden, eindeutig gekennzeichnet sein und entweder aus bruchsicherem Material bestehen oder aber durch Hindernisse so unerreichbar sein, dass das Personal damit nicht in Berührung kommen und sich so mögliche Verletzungen zuziehen kann. Bei Dächern gilt, dass diese durchtrittsicher sein müssen und nur mit der richtigen Ausrüstung betreten werden dürfen.
Türen, Tore und andere Verkehrswege
Für verschiedene Türenarten gibt es spezielle Vorschriften:
- Durchsichtige Türen: Diese müssen auf Augenhöhe gekennzeichnet bzw. als Türen erkennbar sein.
- Pendeltüren- und Tore: Es muss ein Sichtfenster vorhanden oder eine absolute Durchsichtigkeit gegeben sein.
- Schiebetüren- und Tore: Durchgänge dieser Art müssen gegen Ausheben und Herausfallen gesichert sein. Öffnen sich diese nach oben, muss auch ein Schutz gegen Herabfallen bestehen.
In der unmittelbaren Nähe von Toren, die vor allem dem Kraftfahrzeugverkehr dienen, müssen leicht erkennbare Türen für Fußgänger bestehen. Außerdem gilt bei kraftbetätigten Türen (beispielsweise Drehflügeltüren oder Schiebetüren) und Toren (beispielsweise Rolltore und Rollgitter), dass diese ohne Gefährdung des Personals bewegt oder angehalten werden können. Weiterhin muss auch bei einem Stromausfall eine Möglichkeit bestehen, diese zu öffnen.
Die Arbeitsstättenverordnung sieht bei Treppen und anderen Verkehrswegen vor, dass diese eine Benutzung ermöglichen müssen, die keine Gefährdung auslöst.
Für diesen Zweck müssen entsprechende Maßnahmen getroffen werden (bei dem Einsatz von Transportmitteln auf Verkehrswegen muss für Fußgänger ein angemessener Sicherheitsabstand möglich sein).
Schutz vor besonderen Gefahren
An Arbeitsplätzen, an denen eine Absturzgefahr oder Gefahr durch herabfallende Gegenstände besteht, müssen Einrichtungen existieren, welche die Beschäftigten gegen Unfälle dieser Art schützen. Alle Gefahrenbereiche müssen eine sichtbare Kennzeichnung aufweisen und gegen unbefugtes Betreten abgesichert sein.
Maßnahmen gegen Brandgefahr
Die Arbeitsstättenverordnung gibt beim Brandschutz vor, dass in jedem Betrieb ausreichend Feuerlöscheinrichtungen und, falls erforderlich, Brandmelder und Alarmanlagen vorhanden sein müssen. Die Zahl der nötigen Löscheinrichtungen richtet sich nach:
- der Abmessung und Nutzung des Arbeitsplatzes,
- der Brandgefährdung der vorhandenen Räumlichkeiten und Materialien,
- und der maximalen Anzahl an anwesenden Beschäftigten.
Funktionieren Feuerlöschgeräte nicht eigenständig, müssen entsprechende Kennzeichnungen bestehen. Außerdem muss jeder Mitarbeiter in der Lage sein, diese leicht zu erreichen und zu benutzen. Bei selbsttätigen Vorrichtungen müssen Warneinrichtungen vorhanden sein, sofern ihr Einsatz eine Gefahr für die Arbeitnehmer darstellt.
Fluchtwege und Notausgänge
Die aktuelle Arbeitsstättenrichtlinie für Fluchtwege und Notausgänge besagt, dass diese bestimmte Anforderungen zu erfüllen haben:
- Die Anzahl, Anordnung und Abmessung muss entsprechend der höchstmöglichen Anzahl an Mitarbeitern, dem Aufbau der Arbeitsstätte und der jeweiligen Verwendung richten.
- Es muss möglich sein, über die Notfallwege schnellstmöglich ins Freie oder in einen sicheren Bereich zu gelangen.
- Eine Kennzeichnung muss vorherrschen, diese muss auf Dauer sichtbar sein.
Die Arbeitsbedingungen
Neben den Räumlichkeiten und der nötigen Ausstattung muss eine Arbeitsstätte auch angemessene Arbeitsbedingungen bieten.
So muss jeder Arbeitnehmer in der Lage sein, den Arbeitsort sicher zu erreichen, zu verlassen und sich bei Gefahr schnell in Sicherheit bringen zu können. Die weiteren Bedingungen werden in den folgenden Abschnitten besprochen.
Ausstattung im Betrieb
Laut Arbeitsstättenverordnung müssen Umkleideräume bestehen. Ist dies nicht der Fall, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass als Alternative mindestens eine Kleiderablage vorhanden ist.
Handelt es sich bei der auszuführenden Arbeit ganz oder teilweise um eine sitzende Tätigkeit, müssen Sitzgelegenheiten zur Verfügung gestellt werden. Gibt es betriebstechnische Gründe, die das Aufstellen entsprechenden Mobiliars verhindern, es besteht jedoch im Arbeitsablauf ein Zeitfenster, welches das Hinsetzen ermöglicht, muss in Arbeitsplatznähe eine Sitzgelegenheit geschaffen werden.
Beleuchtung und Raumtemperatur
Nach der Arbeitsstättenverordnung muss Tageslicht vorhandene Räumlichkeiten ausreichend erhellen können oder es müssen alternativ künstliche Beleuchtungsanlagen im Betrieb soweit vorhanden sein, dass die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet ist. Besteht bei einem Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahr, muss der betreffende Betriebsleiter dafür sorgen, dass eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung in Betrieb ist.
Auch bei der Raumtemperatur gibt es strikte Anweisungen, die in der damit verbundenen Technischen Regel genau festgelegt sind. Die ArbStättV definiert dabei, dass auch in Räumlichkeiten, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine bestimmte Raumtemperatur nötig ist (dazu zählen beispielsweise Pausen-, Sanitär- und Erste-Hilfe-Räume), eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur vorhanden sein muss.
Weiterhin müssen Fenster und Glaswände dazu in der Lage sein, übermäßige Sonneneinstrahlung vom Arbeitsort abzuschirmen. Ist dies nicht gegeben, muss der Arbeitgeber für den nötigen Sonnenschutz sorgen.
Lüftung und Lärm
Auch stellt die Arbeitsstättenverordnung an die Lüftung, die im Betrieb vorhanden sein muss, bestimmte Bedingungen. Unter Berücksichtigung der Anzahl der Mitarbeiter, der körperlichen Beanspruchung und der angewandten Arbeitsverfahren muss stets eine „gesundheitlich zuträgliche Atemluft“ vorliegen. Bei raumlufttechnischen Anlagen ist für die Funktionsfähigkeit dieser zu garantieren. Störungen solch einer Anlage dürfen keine Gesundheitsgefahr für die Beschäftigten darstellen.
Die Arbeitsstättenverordnung gibt bei Lärm vor, dass der Schalldruckpegel so niedrig wie möglich gehalten wird (abhängig von der Art des Betriebes). Besteht eine mögliche Beeinträchtigung der Gesundheit der Mitarbeiter, ist die Lärmbelastung soweit zu reduzieren, wie es dem Arbeitsablauf nach realisierbar ist.
Rauchen auf der Arbeit
Die Arbeitsstättenverordnung widmet dem Nichtraucherschutz einen eigenen Paragraphen. In § 5 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist festgelegt, dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass alle Nichtraucher am Arbeitsplatz vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakprodukte geschützt sind.
Die Unternehmensleitung hat verschiedene Möglichkeiten, dieser Pflicht nachzukommen. Dazu stehen ihr bauliche, technische oder auch organisatorische Maßnahmen zur Verfügung. So ist beispielsweise eine Trennung von Rauchern und Nichtrauchern denkbar, die Schaffung von Raucherzonen oder die Installation von lüftungstechnischen Anlagen. Auch ein allgemeines Rauchverbot ist denkbar.
Zusätzliche Bedingungen für Baustellen
Die Arbeitsstättenverordnung beeinflusst den Büroarbeitsplatz genauso wie die Baustelle. Im Falle von letzterem gibt es sogar besondere Bedingungen, die der Gesetzgeber festgelegt hat.
Folglich müssen Beschäftigte eine Möglichkeit haben, sich witterungsgeschützt umzukleiden, zu waschen und zu wärmen. Finden die Arbeiten im Freien statt, sind Waschgelegenheiten und verschließbare Toiletten ausreichend.
In diesem Fall müssen jedoch Kleiderablagen und abschließbare Fächer für jeden Beschäftigten vorhanden sein, der die Baustelle regelmäßig besucht. Außerdem müssen sich in Arbeitsnähe Trinkwasserquellen oder alkoholfreie Getränke befinden.
Des Weiteren gelten folgende Schutzmaßnahmen:
- Wird an erhöhten oder tiefer gelegenen Standorten gearbeitet, muss die Stabilität der Arbeitsplätze und der dazugehörigen Zugänge gewährleistet sein. Vor allem bei Höhen- und Tiefenveränderungen müssen diese überprüft werden.
- Vor dem Beginn unterirdischer Arbeiten müssen Maßnahmen vollzogen werden, welche die Gefahren von Stromkabeln und Versorgungsleitungen erkennen und reduzieren.
- Droht ein Sauerstoffmangel, müssen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Einzelarbeiten in einem solchem Arbeitsumfeld sind nur gestattet, wenn diese von außen überwacht und alle nötigen Sicherheitsmaßnahmen angewandt werden.
- Ist bei einem Arbeitsvorgang ein ungewolltes Eindringen von Wasser oder anderen Materialien zu befürchten, müssen Vorrichtungen vorhanden sein, durch die sich Beschäftigte retten können.
- Bei der Arbeit mit Laderampen müssen Absturzsicherungen gegeben sein.
K.M. meint
29. August 2023 at 13:06
Wie oft kann der Arbeitnehmer verlangen einen Attest vom Augenarzt einzuholen wenn man eine Bildschirmbrille benötigt?
nadir meint
4. August 2022 at 18:05
Darf ein Herd mit inductions platte inj der Teeküche verbaut werden ?
Wilfried meint
3. November 2022 at 8:21
Nein
Peter meint
21. Dezember 2021 at 16:08
Anfrage. Sind Schreib- bzw. Arbeitstische mit Schutzscheiben zu versehen, wen eine große Kundenbewegung erwartet wird?
Und nach welcher Rechtsverordnung ist dies durchzuführen??
Frank meint
30. November 2021 at 14:45
Gilt ein Hotelzimmer (bzw. Beherbergungsstätten) auch als Arbeitsplatz für das Reinigungspersonal?
Thema z.B. Balkontüren aus Glas…
Sabine meint
7. Juli 2021 at 8:47
Guten Tag,
im Zuge eines Umbaus fällt der Pausenraum/Teeküche in unserem Betrieb weg. Muss ein Kühlschrank und Möglichkeit zum Spülen von Tassen z.B. wieder zur Verfügung gestellt werden oder darf man das einfach ersatzlos streichen?
Maik meint
24. Mai 2021 at 22:34
Hallo!
Können Sie mir sagen, an wen sich der Arbeitgeber wenden kann, wenn er in diesem Bereich Fragen hat und/oder er seine Betriebsstätte dahingehend überprüfen lassen möchte. Wer bietet so etwas an und mit welchen Kosten muss man rechnen. In wieweit muss die Überprüfung dokumentiert werden und in welchen Abständen muss/soll diese wiederholt werden?
Es wird immer von Verordnungen gesprochen aber nie darüber wann und wer hier eine Überprüfung vornehmen muss. Kann man das mit einer TÜV-Überprüfung wie beim Auto vergleichen?
Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die nötigen Fachkenntnisse für diese Überprüfung, ist er dazu verpflichtet, eine fachkundige Person damit zu beauftragen bzw. sich von dieser beraten zu lassen. Die Gefährdungsbeurteilung und ihrer Ergebnisse müssen dokumentiert werden und wenn gefordert, den zuständigen Behörden vorgelegt werden.
Für eine kurze Rückmeldung und für Ihre Bemühungen vielen Dank im Voraus!
MfG
Maik
Harald meint
20. Januar 2021 at 14:09
Ist ein Parkhaus für Mitarbeiter auch als Arbeitsstätte zu sehen und gelten da somit auch die Regelungen der Arbeitsstätten-Verordnung und die Technischen Regeln für Arbeitsstätten?