Kurz & knapp: Aufhebungsvertrag
Ein Aufhebungsvertrag beendet ein Arbeitsverhältnis in beidseitigem Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Nur wenn beide Parteien dem Aufhebungsvertrag aus freien Stücken zustimmen, ist er wirksam.
Oft wollen Arbeitgeber eine Kündigung mit einem Aufhebungsvertrag umgehen, um den Kündigungsschutz nicht einhalten zu müssen.
Ein Aufhebungsvertrag bedeutet für Arbeitnehmer meist erhebliche Nachteile wie Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld und den Verzicht auf wesentliche Arbeitsrechte.
Weiterhin ist das Angebot meist weit von einer fairen Abfindung entfernt. Die Experten von CONNY prüfen gerne Ihren Vertrag.
Inhalt
Welche Regelungen greifen bei einem Aufhebungsvertrag?
Nicht jedes Arbeitsverhältnis verläuft zur vollen Zufriedenheit aller Beteiligten und so kann es vorkommen, dass ein Arbeitnehmer oder ein Arbeitgeber es beenden möchte. Doch nicht jeder Arbeitsvertrag lässt sich problemlos kündigen. Dann kann ein Aufhebungsvertrag eine sinnvolle Alternative sein.
Aber was bedeutet ein Aufhebungsvertrag genau und was muss ich als Arbeitnehmer beachten, bevor ich ihn unterschreibe? Kann ein Aufhebungsvertrag Nachteile für mich bringen? Und was passiert, wenn ich mich entscheide, den Aufhebungsvertrag nicht zu unterschreiben?
Aus welchen Gründen wird ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen und was sagt überhaupt das Arbeitsrecht zu dem Thema? Alle diese Fragen und noch mehr beantwortet dieser Ratgeber.
Spezifische Informationen zum Aufhebungsvertrag
Was ist ein Aufhebungsvertrag?
Ein Aufhebungsvertrag wird auch als Auflösungsvertrag bezeichnet. Der Aufhebungsvertrag beendet ein Arbeitsverhältnis und stellt damit eine Alternative zur Kündigung des Arbeitsvertrags dar.
Der Unterschied besteht darin, dass die Aufhebung vom Arbeitsvertrag einvernehmlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart wird, während eine Kündigung> in der Regel einseitig von einer der beiden Parteien eingereicht wird.
Ein Aufhebungsvertrag muss deshalb nicht die im Arbeitsvertrag oder vom Gesetzgeber vorgegebenen Kündigungsbedingungen, z. B. eine Frist, einhalten. Stattdessen beschließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Konditionen beim Aufhebungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen.
- Der Arbeitnehmer möchte nicht die Kündigungsfrist abwarten.
- Der Arbeitnehmer möchte den Aufhebungsvertrag wegen frühzeitiger Rente abschließen.
- Der Arbeitgeber möchte einer Kündigungsschutzklage vorbeugen.
- Der Arbeitgeber möchte sich von einem schwer kündbaren Mitarbeiter trennen.
- Der Arbeitgeber möchte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht vor dem Betriebsrat begründen.
Aufhebungsvertrag: Vor- und Nachteile für den Arbeitnehmer
Ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag bedeutet, dass beide Parteien dem Vertrag und seinen Bedingungen aus freien Stücken zustimmen – und was einvernehmlich geschieht, bedarf keiner Begründung. Deshalb muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat keine Rechenschaft ablegen.
Aber ist das für den Arbeitnehmer von Vorteil? Legt er den Aufhebungsvertrag selbst vor, profitiert er natürlich davon, dass er die Kündigungsbedingungen nicht einzuhalten hat. Dies ist oft entscheidend, wenn er eine neue Stelle antreten möchte und diese vor Ablauf der Kündigungsfrist beginnt.
Und selbst wenn der Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber angeboten wird, kann der Arbeitnehmer häufig einen Nutzen in Form einer Abfindung oder anderer Zugeständnisse daraus ziehen.
Gleichzeitig muss ihm jedoch bewusst sein, was es heißt, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen: Er verzichtet auf wesentliche Arbeitsrechte. Denn da die Kündigung vom Arbeitsvertrag und der Aufhebungsvertrag rechtlich betrachtet zwei unterschiedliche Fälle sind, entfällt für den Arbeitnehmer jedwede Form des Kündigungsschutzes.
Besonders wenn der Aufhebungsvertrag betriebsbedingt erfolgt, ist dies für den Arbeitgeber von Vorteil, weil er dann keine Gründe vorbringen muss, warum er ausgerechnet diesen Arbeitnehmer entlässt. Bei einer betriebsbedingten Kündigung wäre dies der Fall.
Des Weiteren kann auch mit Personen, die gemäß Kündigungsschutzregelungen nur schwer kündbar sind, ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen und damit das Arbeitsverhältnis beendet werden.
Dies betrifft z. B. Schwangere und Schwerbehinderte. Diese verlieren durch den Aufhebungsvertrag ihren Kündigungsschutz.
Weitere Informationen zu den Auswirkungen des Aufhebungsvertrages
Der Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht – Was sagt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)?
Der Aufhebungsvertrag findet im BGB zwar keine explizite Erwähnung in den Bezeichnungen der Paragrafen, einige Regelungen bezüglich der Kündigung von Arbeitsverträgen können aber auch hier angewendet werden. So gilt auch der § 623 BGB für den Aufhebungsvertrag, obwohl er mit „Schriftform der Kündigung“ betitelt ist.
Dieser besagt Folgendes:
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“
Demnach ist ein Aufhebungsvertrag, der mündlich vereinbart wird, ebenso ungültig, als wenn er per E-Mail oder Fax abgeschlossen wird.
Bezüglich des Inhalts gibt es für den Aufhebungsvertrag keine gesetzlichen Regelungen. Es kann aber sein, dass sich der Arbeitgeber an tarifliche Vorgaben zu halten hat, wie z. B. eine vertraglich garantierte Bedenkzeit für den Aufhebungsvertrag.
Was ist bei einem Aufhebungsvertrag zu beachten?
„Was muss ich bei einem Aufhebungsvertrag beachten?“ Die Frage stellen sich viele Arbeitnehmer, wenn sie entscheiden müssen, ob sie einen Aufhebungsvertrag abschließen wollen. Darum wollen wir an dieser Stelle die wichtigsten Punkte zusammenfassen:
- Der Aufhebungsvertrag ist nur schriftlich in Papierform gültig.
- Das Datum, zu wann das Arbeitsverhältnis beendet werden soll, muss im Aufhebungsvertrag angegeben sein.
- Die Rückgabe von Firmeneigentum wie Dienstwagen, Firmenhandys, Laptops etc. sollte im Aufhebungsvertrag geregelt sein.
- Noch ausstehende Ansprüche wie Urlaubsansprüche, Überstundenabgeltung, Sonderzahlungen etc. sollten im Aufhebungsvertrag abgeklärt werden.
- Der Aufhebungsvertrag sollte die Erledigungsklausel enthalten. Diese erklärt, dass mit Abschluss des Vertrags alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten sind.
- Sind die Konditionen im Aufhebungsvertrag zugunsten des Arbeitnehmers verhandelt worden?
- Ist der Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber unterschrieben? Der Vertrag ist nur mit den Unterschriften beider Parteien gültig.
- Hat der Arbeitnehmer bedacht, dass ihm durch den Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld drohen kann?
Darüber können Sie bei einem Aufhebungsvertrag verhandeln
Durch den Verzicht auf Ihre Arbeitsrechte entstehen Ihnen durch einen Aufhebungsvertrag erhebliche Nachteile. Bevor Sie deshalb zustimmen, sollten Sie sichergehen, dass es sich trotzdem für Sie lohnt, den Aufhebungsvertrag abzuschließen, indem Sie vorteilhafte Bedingungen für sich aushandeln.
Wenn Sie eine gute Verhandlungsposition besitzen, können Sie mitunter höhere Forderungen stellen.
Besonders wenn eine Kündigungsschutzklage Ihrerseits gute Aussichten auf Erfolg vor Gericht hätte oder der Arbeitgeber sich so schnell wie möglich von Ihnen trennen möchte, können Ihre Erfolgschancen bei den Verhandlungen steigen. Lassen Sie sich hierzu von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten!
Bestehen Sie auf einer guten Abfindung!
Viele Arbeitgeber möchten ihren Mitarbeitern den Aufhebungsvertrag vor allem dadurch schmackhaft machen, dass sie ihnen die Zahlung einer Abfindung anbieten. Und in der Tat kann ein zusätzlicher Geldbetrag so manche Nachteile aufwiegen, dann aber bitte auch in angemessener Höhe!
50 % des monatlichen Bruttolohns des Arbeitnehmers x Anzahl der Beschäftigungsjahre
Diese Formel ist jedoch nicht verbindlich und dient allenfalls der Orientierung. Bei einer guten Verhandlungsposition können Sie möglicherweise einen höheren Betrag aushandeln.
Bedenken Sie bei der Festlegung der Höhe, dass Sie für die Abfindung Steuern und Sozialabgaben zahlen müssen und der Betrag, der letztendlich auf Ihrem Konto landet, vielleicht geringer ausfällt als erwartet.
Wenn es für Sie Vorteile bringt, können Sie im Aufhebungsvertrag auch das Fälligkeitsdatum der Abfindung vereinbaren, um zu kontrollieren, in welchem Kalenderjahr diese versteuert werden muss.
Aber auch generell sollte festgelegt werden, bis wann die Zahlung der Abfindung zu erfolgen hat, damit Sie nicht auf unbestimmte Zeit zum Warten verdammt sind.
Zu guter Letzt sollten Sie noch eine Sache bedenken, bevor Sie den Aufhebungsvertrag unterschreiben: In der Regel steht Ihnen auch bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung zu. Dies regelt § 1a des Kündigungsschutzgesetzes.
Lassen Sie sich ein gutes Zeugnis mit dem Aufhebungsvertrag ausstellen!
Gemäß § 109 der Gewerbeordnung (GewO) hat ein Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses den Anspruch auf ein Arbeitszeugnis – also auch bei einem Aufhebungsvertrag.
Dieses Zeugnis muss
- schriftlich und in Papierform erteilt werden.
- Angaben zu Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses enthalten.
- klar und verständlich formuliert sein.
- frei sein von Merkmalen oder Formulierungen, die eine andere Aussage bezwecken, als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtlich ist.
Enthält das Zeugnis neben den Angaben zu Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses auch solche zu Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers, wird von einem qualifizierten Zeugnis (in Abgrenzung zum einfachen Zeugnis) gesprochen.
In der Praxis hat ein qualifiziertes Arbeitszeugnis immer einen besseren Stellenwert, da zukünftige Arbeitgeber diesem mehr Informationen über Sie entnehmen können. Bestehen Sie deshalb im Aufhebungsvertrag auf der Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses und verhandeln Sie den Zeugnisinhalt und ggf. die Note.
Klären Sie ausstehende Zahlungen im Aufhebungsvertrag ab!
Stehen Ihnen noch Urlaubsansprüche, Sonderzahlungen, Überstundenabgeltung oder ähnliche Zahlungen zu, sollten Sie darüber bei der Verhandlung des Aufhebungsvertrages mit Ihrem Arbeitgeber sprechen.
So können Sie z. B. vereinbaren, ob Sie sich Ihre verbleibenden Urlaubstage auszahlen lassen oder sie in Anspruch nehmen möchten und somit der Arbeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses fernbleiben.
Muss ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?
Im Gegensatz zur Kündigung des Arbeitsvertrags ist ein Aufhebungsvertrag nur wirksam, wenn beide Parteien ihr Einverständnis geben und diesen unterschreiben. Jedoch sind weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer dazu verpflichtet.
Sind Sie also mit dem Aufhebungsvertrag nicht einverstanden, lassen Sie sich nicht von Ihrem Arbeitgeber unter Druck setzen und zu einer Unterschrift nötigen! Denn haben Sie den Aufhebungsvertrag erst einmal unterschrieben, können Sie diese Entscheidung nur schwer widerrufen. Bestehen Sie stattdessen auf einer Bedenkzeit und suchen Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht auf, der Sie über Ihre Möglichkeiten beraten kann.
Lässt sich ein Aufhebungsvertrag anfechten?
In der Regel gilt: Ist ein Aufhebungsvertrag einmal unterzeichnet, hat er Gültigkeit und ist für beide Vertragspartner bindend. Unter strengen Voraussetzungen kann es jedoch möglich sein, den Aufhebungsvertrag anzufechten. Bei Erfolg wird die Willenserklärung zum Abschluss des Aufhebungsvertrags der anfechtenden Vertragspartei rückwirkend als nichtig erklärt.
Dies kann in folgenden Ausnahmesituationen der Fall sein:
- Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB): Es ist anzunehmen, dass Sie den Aufhebungsvertrag irrtümlich unterzeichnet haben, weil Sie über die Sachlage falsch informiert waren.
- Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB): Es ist anzunehmen, dass Ihr Arbeitgeber Sie durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung zum Unterschreiben des Aufhebungsvertrags gedrängt hat.
Möchten Sie eine Klage gegen den Aufhebungsvertrag einreichen, obliegt es Ihnen als anfechtende Vertragspartei zu beweisen, dass die Voraussetzungen für eine Anfechtung erfüllt sind. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Sie hierbei unterstützen.
Ist ein Aufhebungsvertrag auch rückwirkend möglich?
Ein Aufhebungsvertrag kann sofort oder zu einem zukünftigen Zeitpunkt wirksam werden. Ein rückwirkender Aufhebungsvertrag – also das Beenden des Arbeitsverhältnisses zu einem bereits vergangenen Zeitpunkt – ist nur dann zulässig, wenn dieses bereits außer Vollzug gesetzt war.
Geht ein Angestellter also zum Zeitpunkt vom Aufhebungsvertrag seiner Arbeit nicht mehr nach, kann die Beendigung des Arbeitsverhältnisses so weit vordatiert werden, wie die Beschäftigung bereits ausgesetzt war.
Kann ein Aufhebungsvertrag auch ein Ausbildungsverhältnis beenden?
Auch bei einer Ausbildung verläuft nicht immer alles nach Wunsch und es kann vorkommen, dass der Lehrling oder der Ausbilder das Ausbildungsverhältnis beenden möchte.
Ein Ausbildungsvertrag kann wie ein normaler Arbeitsvertrag aufgehoben werden, für den Aufhebungsvertrag gelten hier keine gesonderten Regelungen. Die Vor- und Nachteile bleiben gleich. Es ist zu empfehlen, dass Azubis einem Aufhebungsvertrag wirklich nur dann zustimmen, wenn sie bereits die Zusicherung für einen neuen Ausbildungsplatz haben.
Ist ein Aufhebungsvertrag in der Probezeit möglich?
Die Probezeit dient dem Kennenlernen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber und zeichnet sich durch eine gelockerte Kündigungsfrist aus: Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von nur zwei Wochen von beiden Vertragsseiten aus ordentlich gekündigt werden, die für gewöhnlich nicht mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen werden kann. Ist dann ein Aufhebungsvertrag überhaupt noch sinnvoll?
Unter Umständen ja, denn der Aufhebungsvertrag bietet mittels eines rechtlichen Kniffs die Möglichkeit, die Probezeit zu „verlängern“: Der Gesetzgeber beschränkt diese auf maximal 6 Monate. Wenn nun aber der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber feststellt, dass er mehr Zeit braucht, um einzuschätzen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für ihn Sinn macht, kann ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden.
Dieser wird vor Ablauf der Probezeit unterzeichnet und legt die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses fest – zu einem frei wählbaren Zeitpunkt, der nach dem Ende der Probezeit liegt. Gleichzeitig wird dem Arbeitnehmer vertraglich zugesichert, dass er bei erfolgreicher Erprobung wiedereingestellt wird.
Jörg meint
9. Februar 2021 at 9:16
Sehr geehrte amen und Herren,
momentan (seit ca. 4 Jahren) streite ich mit der Agentur für Arbeit um die Nachzahlung für die Sperrfrist von 12 Wochen für das ALG 1. Mal verträumt der Anwalt ; mal vergisst das Gericht was, Termine werden verschoben usw. Ich hatte einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet. Eine Abfindung wurde nicht ausgehandelt, da es für den Personalabbau einen Sozialplan mit entsprechender Formel gab. Hieraus ergab sich die Abfindungssumme. Die Abfindung erhält nur jemand, der u.a. einen betrieblich bedingten Aufhebungsvertrag unterzeichnet hat.
Meine Frage ist, was ein betrieblich bedingter Aufhebungsvertrag für das ALG 1 bedeutet, falls man das einem normal denkenden Menschen überhaupt erklären kann. Mein Rechtsverständnis hat im Rahmen des ganzen Procedere schon einen Knacks bekommen.
Mit freundlichen Grüßen
Jörg