Nicht selten stehen Arbeitnehmer vor der Entscheidung – Kündigung oder lieber Aufhebungsvertrag? In beiden Fällen wird das bestehende Arbeitsverhältnis beendet. Im Gegensatz zur Kündigung kann ein Aufhebungs­vertrag jedoch nur gegenseitig geschlossen werden. Steht ein Auflösungsvertrag oder ein Aufhebungsvertrag im Raum, fragen sich sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber, ob in jedem Falle eine Abfindung gezahlt werden muss.
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Viele fragen sich, ob eine Abfindung trotz Aufhebungsvertrag überhaupt denkbar ist. Wir klären, ob ein Aufhebungsvertrag immer mit einer Abfindung einhergeht? Und wenn ja: Wie hoch ist diese? Gibt es eine gesetzliche Regelung diesbezüglich?
Kurz & knapp: Aufhebungsvertrag mit vereinbarter Abfindung
Nein, eine im Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung ist keine Pflicht.
Die Höhe der Abfindung bei einem Auflösungsvertrag ist individuell festzulegen. Informationen dazu stellen wir Ihnen hier zur Verfügung.
Hier finden Sie ein kostenloses Muster für einen Aufhebungsvertrag mit vereinbarter Abfindung.
Erfahren Sie im nachstehenden Ratgeber unter anderem, ob ein gesetzlicher Abfindungsanspruch bei einem Aufhebungsvertrag besteht und ob diese dann versteuert werden muss oder Ihnen Probleme bezüglich des Bezugs von Arbeitslosengeld bescheren kann.
Inhalt
Geht eine Abfindung mit einem Aufhebungsvertrag einher?
Grundsätzlich ist unter einem Auflösungs- beziehungsweise Aufhebungsvertrag eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verstehen, welche das Arbeitsverhältnis beendet. Der zentrale Unterschied zur Kündigung besteht darin, dass dem Auflösungsvertrag von beiden Seiten zugestimmt werden muss. Ist er erst einmal unterschrieben, bestehen weder der allgemeine Kündigungsschutz, inklusive der gesetzlichen Kündigungsfristen, noch ein Mitsprache seitens des Betriebsrates.
Erhebt der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage, besteht für den Arbeitgeber trotz vermeintlich gerechtfertigter Gründe das Risiko, dass dem Arbeitsgericht ebenjene nicht ausreichen. Wird dann die Kündigung durch das Gericht als unwirksam deklariert, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht nur weiter beschäftigen, sondern auch den Lohn nachzahlen. Um einer solchen Situation aus dem Weg zu gehen, entscheiden sich Arbeitgeber nicht selten für einen Aufhebungsvertrag. Eine Abfindung wird infolgedessen gezahlt, um den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes zu entschädigen.
Fordert ein Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag, möchte dieser in der Regel noch vor dem Ende der Kündigungsfrist die neue Stelle antreten.
Geht es um die Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag, muss grundsätzlich festgehalten werden, dass der Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf deren Auszahlung hat. Die Abfindung ist Verhandlungssache. Demnach gilt, eine Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag, der durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer veranlasst wird, kann unter Umständen vereinbart werden.
Die Höhe der Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag
Zwar besteht keine Pflicht zur Zahlung einer Abfindung im Zuge eines Aufhebungsvertrages, aber mit dieser ist der Arbeitgeber häufig einverstanden. Zudem bietet sie Ihnen als Arbeitnehmer eine gute Möglichkeit, Ihr Verhandlungsgeschick unter Beweis zu stellen.
Bei der Frage, wie hoch die Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag überhaupt ist, sei prinzipiell gesagt, dass die Zahlung angemessen sein sollte.
Folgende Aspekte können die Abfindungshöhe bei einem Aufhebungsvertrag beeinflussen:
- grundlegende Zweifel an der Kündigung
- Beschäftigungsdauer
- Verhandlungsgeschick
Bei einem Aufhebungsvertrag ist eine Abfindung in Höhe von einem halben oder einem vollen Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr üblich. Dabei wird von der sogenannten Regelabfindung gesprochen. Diese kann unter Umständen aber auch bei 0,25 Gehältern pro Jahr liegen.
Die in einem Aufhebungsvertrag vereinbarte Höhe der Abfindung unterliegt demnach keinen gesetzlichen Bestimmungen oder anderen allgemeinen Übereinkünften. Orientieren Sie sich jedoch an derartigen Pi-Mal-Daumen-Regeln, kann es passieren, dass Sie für Ihren individuellen Fall zu falschen Ergebnissen kommen und Forderungen stellen, die viel zu hoch oder zu niedrig sind.
Möchten Sie die in einem Aufhebungsvertrag zu vereinbarende Abfindung richtig berechnen, sollten Sie demnach alle Eventualitäten berücksichtigen. Das heißt auch, lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Anwalt beraten, welche Chancen Sie im Zweifelsfall vor einem Arbeitsgericht hätten, würden Sie eine Kündigung abwarten.
Besonderheiten bezüglich der in einem Aufhebungsvertrag vereinbarten Abfindung
Einige Arbeitnehmer befürchten beim Aufhebungsvertrag Einschränkungen bezüglich der Auszahlung des Arbeitslosengeldes. Unter bestimmten Umständen besteht ein gewisses Risiko einer Sperrzeit.
Diese tritt grundsätzlich dann ein, wenn ein Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit verursacht hat, indem dieser das Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst oder durch vertragswidriges Verhalten eine Beendigung desselben herbeigeführt hat. In beiden Fällen ist entscheidend, dass dies nur zutrifft, wenn kein wichtiger Grund vorliegt.
Eine im Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung löst keine Sperrfrist aus, wenn dem Arbeitnehmer 0,25 bis 0,5 Monatsentgelte pro Beschäftigungsjahr gezahlt werden. Zudem sollte ein wichtiger Grund für den Abschluss eines solchen Vertrages bestanden und der Arbeitnehmer trotz Berücksichtigung aller Umstände keine Alternative dazu gehabt haben.
Zudem sind folgende Voraussetzungen erforderlich, damit die Agentur für Arbeit keine weiteren Prüfungen anstellt:
- Kündigung durch Arbeitgeber in Aussicht gestellt
- betriebliche Gründe für mögliche Kündigung bestehen
- Einhaltung der Kündigungsfrist
- Arbeitnehmer war nicht unkündbar
Bei einer im Aufhebungsvertrag vereinbarten Abfindung unter 0,25 und über 0,5 Bruttomonatsgehälter ist eine Sperrzeit auch ausgeschlossen, wenn die gestellte Kündigung rechtmäßig gewesen wäre oder der Arbeitnehmer darlegen kann, dass aus der Kündigung objektive Nachteile zu befürchten sind.
Trotz Aufhebungsvertrag und Abfindung kann eine Sperrzeit des Arbeitslosengeldes wegfallen, wenn der Arbeitsplatz auch ohne vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer weggefallen wäre.
Eine Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag wegen einer Krankheit ist möglich und führt ebenso wenig zwangsläufig zu einer Sperrzeit. Eine schwere Erkrankung kann nämlich als wichtiger Grund anerkannt werden. Ob das in Ihrer Situation der Fall ist, sollten Sie bestenfalls vor Unterzeichnung des Vertrags mit der zuständigen Arbeitsagentur klären. Trifft diese Ausnahmeregelung nämlich nicht zu, haben Sie während der Sperrzeit auch keinen Anspruch auf Krankengeld.
Müssen Sie die in einem Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung versteuern?
Grundsätzlich unterliegt die Abfindung im vollen Umfang der Einkommenssteuer. Eine Lohnerhebung hierüber muss der Arbeitgeber erteilen und die einzubehaltende Lohnsteuer berechnen. Diese ist bei der Auszahlung einzubehalten und an das für das Unternehmen zuständige Finanzamt abzuführen.
Da eine durch einen Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers im Jahr des Zuflusses plötzlich enorm erhöhen würde, setzt das Einkommenssteuergesetz (EStG) eine steuerliche Besserstellung fest. Diese ist auch besser bekannt als Fünftelregelung (siehe § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG).
Es gilt für die im Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung bezüglich der Steuer: Die Abfindungszahlung läuft unter „außergewöhnliche Einkünfte“ und nicht als Arbeitsentgelt.
Aufhebungsvertrag mit und ohne Abfindung: Ein Muster
Im Folgenden finden Sie ein Muster für einen Aufhebungsvertrag, der eine Klausel zur Abfindung enthält. Anhand dieser Vorlage möchten wir Ihnen einen Eindruck davon vermitteln, wie ein solches Schreiben aussehen kann.
Sollte keine Abfindung gezahlt werden, finden Sie in der Regel auch dazu einen Hinweis im Aufhebungsvertrag. Dann heißt es zum Beispiel dort: „Ansprüche auf Abfindung bestehen nicht.“
– zwischen –
Unternehmen: ____________________
Sitz: ____________________
(nachfolgend: „Arbeitgeber“)
– und –
Herrn/Frau: ____________________
Adresse: ____________________
(nachfolgend: „Arbeitnehmer“)
§ 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Das zwischen den oben genannten Parteien bestehende Arbeitsverhältnis, welches gemäß Arbeitsvertrag seit ____ besteht, wird mit Wirkung zum ____ aufgehoben.
§ 2 Ordnungsgemäße Abwicklung
Bis zur Beendigung wird das Arbeitsverhältnis sowohl vonseiten des Arbeitgebers als auch seitens des Arbeitnehmers ordnungsgemäß abgewickelt.
Insbesondere ist der Arbeitnehmer verpflichtet, alle Gegenstände, die dem Arbeitgeber gehören oder von diesem zur Verfügung gestellt wurden, spätestens bis zum Beendigungstermin unbeschädigt an den Arbeitgeber zurückzugeben.
§ 3 Abfindung
Als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von € ____ brutto (in Worten: Euro ____). Die Zahlung der Abfindung ist mit der letzten Gehaltsabrechnung fällig.
[…]
§ xx Schlussbestimmung
Der vorliegende Aufhebungsvertrag liegt in zweifacher Ausfertigung vor und wurde von beiden oben genannten Parteien unterschrieben. Dem Arbeitnehmer wurde ein Exemplar ausgehändigt.
Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein beziehungsweise werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Regelungen treten die gesetzlich zulässigen Festlegungen.
Ort, Datum
Unterzeichnet von:
____________________
Unterschrift Arbeitgeber
____________________
Unterschrift Arbeitnehmer
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um ein Muster handelt. Übernehmen Sie dieses daher nicht unverändert.
Muster: Aufhebungsvertrag mit Abfindung (.doc)
Muster: Aufhebungsvertrag mit Abfindung (.pdf)
A.P. meint
15. November 2022 at 16:54
Hallo,
habe ein Angebot für einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung angeboten bekommen mit der üblichen Abfindungssumme von 0,5 Gehältern pro Dienstjahr.
Habe nach mündlicher Zusage des Ausscheidetermins zum 31.12. den neuen Arbeitsvertrag zum 02.01. kommenden Jahres unterschrieben. Die ist auf irgendeine Weise zu meinem jetzigen Arbeitgeber durchgedrungen. der will mir nun die angebotene Abfindung auf unter 1/3 der angebotenen Summe reduzieren.
Kann man dagegen was unternehmen??
Birgit T. meint
12. Februar 2020 at 21:26
Hallo,
ich habe meinem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vorgelgt, in dem mir geraten wurde meine derzeitige berufliche Tätigkeit aufzugeben.
Nun hat mein Arebitgeber mir einen Aufhebungsvertrag angeboten.
Demnach endet das Arbeitsverhältnis zum 29.02.20 und ich soll eine Abfindung bekommen.
Grundsätzlich bin ich damit einverstanden. Bekomme ich nun vom Arbeitsamt eine Sperre oder wird mir die Abfindung dort angerechnet?
Otti meint
8. April 2019 at 17:22
Hallo,
seit 13 Jahren bin ich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis tätig.
Nach einem Arbeitsunfall bin ich nun seit 9 Jahren krank zu Hause.
Meine alte bisherige Tätigkeit kann ich durch meinen Einschränkungen so nicht mehr ausüben.
Nun steht ein Aufhebungsvertrag an.
Was muss ich beachten?
Steht mir eine Abfindung zu?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen und bedanke mich schon im Voraus.
arbeitsrechte.de meint
11. April 2019 at 10:04
Hallo Otti,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Wir empfehlen Ihnen, sich von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen, welche Forderungen Sie im Aufhebungsvertrag stellen können.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Claudia meint
13. Februar 2019 at 7:31
Hallo,
welche Möglichkeiten der Reaktionen seitens des Arbeitnehmers sind denkbar, wenn während der betrieblichen Eingliederung ein Auflösungsvertrag in Aussicht gestellt wird?
LG
Claudia
Susanne meint
30. Januar 2019 at 9:12
Guten Tag,
ich habe eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Monatsende. Da ich eine Zusage zu einer neuen Stelle habe, möchte ich meinen derzeitigen Arbeitgeber um einen Aufhebungsvertrag bitten. Wie gehe ich vor? Wieviel Bedenkzeit sollte ich meinem AG lassen? Und welches ist eine angemessene Frist bis zum Verlassen des AGs?
Danke für die Auskunft.
Freundliche Grüße
arbeitsrechte.de meint
4. Februar 2019 at 8:59
Hallo Susanne,
es steht uns leider nicht zu, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten. Daher würden wir Ihnen empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
kerstin meint
29. Januar 2019 at 23:52
Hallo, ich bin seit 27 Jahren in einem Unternehmen beschäftigt, habe einige Qualifikationen durchlaufen, jetzt bin ich bei meinem Arbeitgeber nicht mehr glücklich, alles wird zur Last. Ich möchte einen Aufhebungsvertrag machen, da Kündigungsfrist 6 Monate und ich schon einen neuen Job habe. Kann ich eine Abfindung verlangen, wie soll ich mich verhalten?
Ich Danke für die Antwort, mfG
arbeitsrechte.de meint
4. Februar 2019 at 8:58
Hallo kerstin,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Wenden Sie sich daher mit Ihren Fragen bitte an einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Michael meint
3. November 2018 at 21:05
Aufhebungsvertrag zwecks Krankheit Anspruch auf 24 Monate Alg. Angenommen 3Monate Sperre . Wie verändert sich der Ansruch auf die 24 Moate.
Mfg
lydia-r. meint
9. Oktober 2018 at 16:51
Hallo, ich habe eine Frage. Der Standort der Firma wird geschlossen zum 31.12.2019. Ich habe einen Aufhebungsvertrag unterschrieben mit einer Abfindung. Jetzt habe ich ein Jobangebot zum 01.01.2019 bekommen. Habe ich da eine Möglichkeit, einen Teil der Abfindung zu bekommen?
Danke für Ihre Antwort
Lydia
arbeitsrechte.de meint
22. Oktober 2018 at 10:59
Hallo Lydia,
unter welchen Bedingungen ihr Ausscheiden vonstatten geht, können Sie mit Ihrem AG aushandeln.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
F. meint
26. September 2018 at 18:56
Hallo,
Meinem Mann wurde heute mitgeteilt, dass er aus betrieblichen Gründen mit vier Wochen Kündigungsfrist gekündigt wird. Am Freitag soll er einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Bisher hat keine weiteren Details mitgeteilt bekommen.
Muss er den Vertrag am Freitag unterschreiben oder kann er sich Anfang nächster Woche noch evtl. Beraten lassen? Das Arbeitsverhältnis soll am 31.10.18 enden.
Ich würde mich über eine zeitnahe Antwort freuen.
Mfg
arbeitsrechte.de meint
8. Oktober 2018 at 9:57
Hallo F.,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine kostenlose Rechtsberatung anbieten dürfen. Sie sollten sich in einer solchen Situation an einen Anwalt wenden und sich von ihm beraten lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Harriet L. meint
31. Juli 2018 at 22:13
Hallo guten Tag,kann ich ein Aufhebungsvertrag aus gesundheitlichen Gründen machen, und habe ich Anspruch auf Abfindung? 18 Jahre Betriebszugehöhrigkeit.Nach meinen Krankenstand habe ich Aussicht auf einen anderen Arbeitsplatz.
arbeitsrechte.de meint
14. August 2018 at 11:06
Hallo Harriet L.,
grundsätzlich besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag. Dieser ist viel mehr Verhandlungssache. Ob Sie einen Aufhebungsvertrag aufsetzen können, das ist ebenfalls mit dem Arbeitgeber zu besprechen. Dieser muss dem Aufhebungsvertrag zustimmen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Dirk K. meint
6. Juni 2018 at 16:27
Ich bin seit längerer Zeit krank geschrieben . Nun soll ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Bin damit auch eigentlich einverstanden, da steht aber nichts von meinen Urlaubstage , die ich nicht nehmen konnte. Ich muss dazu sagen das dieser Urlaub noch vom letzten Jahr ist. Mir wurde schriftlich zugesichert, das dieser nicht verfällt. Was ist jetzt richtig was ist falsch.
arbeitsrechte.de meint
14. Juni 2018 at 8:53
Hallo Dirk K.,
ein Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche die Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelt. Dort werden die einzelnen Bedingungen der Auflösung geregelt. Ein Aufhebungsvertrag kann zum Beispiel folgendes beinhalten: den Grund der Aufhebung, eine mögliche Abfindung, den Beendigungszeitpunkt, eine (bezahlte) Freistellung und die Regelung zum restlichen Urlaubsanspruch.
Welche Vereinbraungen bei Ihnen gilt, besprechen Sie bitte mit einem Rechtsanwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
BR meint
24. April 2018 at 14:23
Hallo,
ich habe meine Arbeitsstelle gekündigt. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate, mein Arbeitgeber strebt jedoch ein früheres Ausscheiden an (1 Monat vor Ablauf der 3-monatigen Frist), da die Firma sich gerade in einer Transition befindet und man sich den Verwaltungsaufwand für den einen Monat sparen möchte.
Es ist noch nicht sicher, ob ich bei meiner neuen Stelle entsprechend früher anfangen könnte. Habe ich in diesem Fall Möglichkeiten, eine Abfindung auszuhandeln?
Ich weiß nicht, ob Sie hier überhaupt solche Tipps geben können/dürfen, wäre Ihnen aber für einen Hinweis dankbar.
Beste Grüße
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2018 at 14:33
Hallo BR,
es steht Ihnen frei, mit Ihrem Arbeitgeber parallele Abmachungen zu treffen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Müller meint
26. August 2019 at 7:43
Guten Morgen,
können Sie mir bitte sagen, ob ich dennoch eine Abfindung erwirken könnte, wenn ich einen Provisionsrückstand aufweise? Ich bekomme ein Festgehalt und soll Summe x jeden Monat raus arbeiten. Am Jahresende wird abgeschrieben.
Haben Sie dahingehend Erfahrungen?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen