Kurz & knapp: Aufhebungsvertrag anfechten
Ja, grundsätzlich ist die Anfechtung eines Aufhebungsvertrages möglich. Diese lässt sich jedoch in der Regel nur erfolgreich erwirken, wenn triftige Gründe dafür vorliegen. Das können bspw. eine widerrechtliche Täuschung oder Drohung durch den Arbeitgeber sein. Ob Ihre Klage Erfolgsaussichten hat, hängt allerdings stark vom Einzelfall ab. Daher empfiehlt es sich, mitunter auch rechtlichen Rat bei einem Anwalt für Arbeitsrecht einzuholen, der sich mit Aufhebungsverträgen auskennt. Mehr zu den Gründen einer Anfechtung finden Sie hier.
Um einen Aufhebungsvertrag fristgerecht anfechten zu können, haben Sie unterschiedlich lange Zeit. Die Fristlänge hängt hier davon ab, welchen Grund Sie für Ihre Anfechtung anführen: einen Irrtum oder eine Täuschung bzw. Drohung. Mehr über die Klagefrist können Sie in diesem Abschnitt nachlesen.
Während Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag bis ihre Klagefrist abläuft anfechten können, ist dies für den Arbeitgeber in der Regel nicht vorgesehen. Es sei denn, derjenige kann selbst belegen, dass er durch arglistige Täuschung des Arbeitnehmers oder einen Irrtum zur Unterzeichnung des Vertrags gebracht wurde. Ein Arbeitgeber könnte also theoretisch den Vertrag anfechten, wenn der Arbeitnehmer ihn nachweislich vorsätzlich über wesentliche Tatsachen getäuscht und so den Vertragsschluss beeinflusst hat.
Inhalt
Einen Aufhebungsvertrag anfechten – welche Gründe kann das haben?
Ein Aufhebungsvertrag bietet die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Allerdings stellt sich für viele Arbeitnehmer die Frage, ob und wie sie einen solchen Aufhebungsvertrag anfechten können. Die Gründe dafür können vielseitig sein. In der Regel fallen sie in einen der folgenden vier Bereiche:
- Irrtum
- arglistige Täuschung
- widerrechtliche Drohung
- Überrumpelung
Es liegt nach § 119 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bspw. ein Irrtum vor, wenn der Arbeitnehmer beim Abschluss des Aufhebungsvertrags über wesentliche Vertragsinhalte oder die Konsequenzen des Vertrags im Unklaren war. Dabei lässt sich in zwei potenzielle Ursachen unterscheiden – ein erklärungs- oder ein inhaltsbedingtes Missverständnis:
- Erklärungsirrtum: Ein Arbeitnehmer verschreibt oder verspricht sich möglicherweise und gibt damit eine Erklärung ab, die nicht seinem tatsächlichen Willen entspricht.
- Inhaltsirrtum: Der Arbeitnehmer weiß zwar, was er mit Abschluss des Vertrags erklärt, aber ist sich über die Bedeutung oder die rechtlichen Folgen seiner Erklärung nicht im Klaren (z. B. falls er irrtümlich annimmt, trotz des Aufhebungsvertrags weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 zu haben, obwohl das nicht der Fall ist). Gibt es eine Sprachbarriere, sind Verständnisprobleme allerdings kein zulässiger Anfechtungsgrund.
Gemäß § 123 Abs. 1 des BGB handelt es sich um eine arglistige Täuschung, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorsätzlich über wesentliche Umstände täuscht, um ihn zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags zu bewegen (bspw. wenn der Arbeitgeber eine geplante Unternehmensschließung verschweigt bzw. verharmlost).
Eine widerrechtliche Drohung ist hingegen immer dann gegeben, sollte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch das Androhen von Nachteilen, die er nicht rechtmäßig in Aussicht stellen darf, zur Unterschrift zwingen. Die Drohung mit einer fristlosen Kündigung, obwohl die Voraussetzungen für eine solche nicht gegeben sind, stellt z. B. einen häufigen Grund dafür dar, warum Mitarbeiter einen Aufhebungsvertrag anfechten möchten.
Wichtig: Die Entscheidung, welche Zusammenhänge genau vorliegen, lässt sich nicht immer eindeutig treffen. Die Überrumpelung ist nämlich kein eigenständiger Anfechtungsgrund im BGB. Sie kann aber als Teilaspekt bei der Prüfung der oben genannten Gründe – insbesondere der arglistigen Täuschung oder Drohung – relevant sein. Grundsätzlich liegt sie vor, wenn der Arbeitnehmer in einer unerwarteten und psychisch belastenden Situation ohne ausreichende Bedenkzeit zur Unterschrift gedrängt wird (bspw. über kurzfristige Einladungen zu Gesprächen, in denen sich sofort entschieden werden muss).
Anfechtung: Was ein Aufhebungsvertrag für eine Klagefrist hat
Möchten Sie einen Aufhebungsvertrag anfechten, ist die Frist in der Regel davon abhängig, aus welchem konkreten Grund Sie diesen Schritt einleiten.
Sind Sie der Meinung, dass Sie den Vertrag nur aufgrund eines Irrtums unterschrieben haben, gewährt Ihnen das BGB nach § 626 bspw. wie für alle regulären Anfechtungsklagen 14 Tage Zeit. Danach verfällt Ihr Anspruch auf eine Anfechtung.
Wichtig: Anders verhält es sich im Falle einer arglistigen Täuschung oder widerrechtlichen Drohung durch Ihren Arbeitgeber. Gemäß § 124 Abs. 1 des BGB können Sie den Aufhebungsvertrag anfechten, solange die Klagefrist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt nicht überschritten wird, an dem der Anfechtungsgrund ursprünglich bekannt wurde. Sollten Sie diese Frist versäumen, betrachtet der Gesetzgeber den Vertrag ebenfalls als endgültig und eine spätere Anfechtung ist nicht mehr möglich.
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